des Kultusministeriums auf die Frage 41 der Abg. Hans-Henning Adler und Christa Reichwaldt (LIN- KE)
Lehrkräfte ohne deutsche Lehramtsausbildung sind ein selbstverständlicher Teil des Schulalltags. Besonders im muttersprachlichen Unterricht sind sie unverzichtbar. Die Lehrkräfte, die ihre berufliche Qualifikation außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben, werden jedoch von der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EU nicht erfasst, wodurch sie zusätzlichen Hürden vor und nach Eintritt in den Schuldienst gegenüberstehen. Dies betrifft beispielsweise Lehrkräfte aus der Türkei (trotz der Ziele aus dem EU-Assoziationsabkommen mit der Türkei), Iran oder Afghanistan. Diese Lehrkräfte sehen sich gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen als benachteiligt an, insbesondere bei der Bezahlung, dem Bewährungsaufstieg und Möglichkeiten der Nachqualifizierung.
Der Niedersächsische Landtag hat am 9. Juni 2010 unter der Überschrift „Potenziale nutzen: Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungs- und Berufsabschlüssen erleichtern“ (Drs. 16/2586) festgestellt, dass es „häufig langwierige Prüfverfahren“ (bei der Anerken- nung ausländischer Berufsabschlüsse) „mit ungewissem Ausgang“ gibt, die „als Demütigung empfunden werden, da die persönliche Bildungskarriere und die im Herkunftsland erbrachte Leistung infrage gestellt werden. (…) Migranten können ihr Potenzial dann erst mit großer Verzögerung oder gar nicht nutzbar machen.“
1. Bestätigt die Landesregierung die dargestellten Benachteiligungen der ausländischen Lehrkräfte? Falls nicht, warum nicht?
Lehrkräfte, obwohl sie gleichwertige Arbeit an derselben Schule wie ihre deutschen Kolleginnen und Kollegen verrichten, schlechter bezahlt werden?
Lehrkräfte ohne deutsche Lehramtsausbildung können nach entsprechender Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Lehramtsausbildung an niedersächsischen Schulen unterrichten. Sie sind im herkunftssprachlichen Unterricht unserer Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder auch für den Unterricht in Fächern des besonderen Bedarfs besonders einsetzbar.
Aus der aktuellen Statistik über die Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst (Stand 2009) wird ersichtlich, dass sich derzeit 531 ausländische Lehrkräfte im Schuldienst befinden. Ob diese Lehrkräfte ihre Ausbildung im In- oder Ausland abgeschlossen haben, wird statistisch nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen mit Migrationshintergrund, die inzwischen über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen.
Derzeit liegt bezüglich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine Gesetzesänderung der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Entwurf sieht im Kern bisher u. a. folgende Regelungen vor:
- wesentliche Unterschiede und eventuelle Nachqualifizierung im Verhältnis zu vergleichbaren deutschen Ausbildungen,
Vergleichsmaßstab für eine gleichwertige Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehramtsausbildungen bleiben also weiterhin die Qualitätsstandards und durch Abschlüsse erworbenen Kompetenzen mit der hiesigen Lehramtsausbildung. Eine Prüfung der im Ausland erworbenen Lehramtsabschlüsse ist deshalb unabdingbar.
Die Lehramtsausbildung, aber auch schon die schulische Vorbildung in den einzelnen Ländern ist unterschiedlich strukturiert. Häufig bezieht sich das
Studium nur auf ein Unterrichtsfach, sodass schon aus diesem Grund eine Gleichwertigkeit mit der niedersächsischen Lehramtsausbildung nicht gegeben ist.
Auch Lehrkräfte, die ihre Ausbildung in einem EUMitgliedstaat (einschließlich EWR und der Schweiz) abgeschlossen haben, müssen sich einer Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung stellen und gegebenenfalls fehlende Kompetenzen ergänzen.
Grundlage für die Anerkennung einer in einem EUMitgliedstaat erworbenen Lehramtsausbildung bildet die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen. Diese ist in Niedersachsen umgesetzt im Niedersächsischen Beamtengesetz und in der Niedersächsischen Laufbahnverordnung. Die Zuständigkeit für diese Anerkennung liegt beim Niedersächsischen Kultusministerium. Sofern eine unmittelbare Anerkennung nicht möglich ist, sind fehlende Studienleistungen bzw. fehlende dem Vorbereitungsdienst vergleichbare praktische Zeiten auszugleichen. Einschlägige Berufserfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
Sofern Lehramtsausbildungen nicht in der EU erworben wurden, sind die Hochschulen für die Feststellung gegebenenfalls noch auszugleichender Kompetenzen im Rahmen der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) seit November 2007 zuständig. Der Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung schließt sich an.
Zu 1: Nein. Lehrkräfte ausländischer Herkunft werden im Einstellungsverfahren um ausgeschriebene Einstellungsmöglichkeiten entsprechend der von ihnen erworbenen Qualifikation gleichrangig mit Bewerberinnen und Bewerbern mit einer in Deutschland erworbenen Qualifikation berücksichtigt.
Sofern eine Gleichstellung oder Anerkennung der im Ausland erworbenen Lehrbefähigung mit einer niedersächsischen Lehrerausbildung festgestellt werden kann, sind diese Bewerberinnen und Bewerber als sogenannte Lehramtsbewerber bewerbungsfähig.
Daneben kommen Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht europäischen Ausland als Lehrkräfte, z. B. auch mit nur einem Unterrichtsfach, für einen Quereinstieg in den Schuldienst in Betracht. Im Auswahlverfahren werden diese Bewerberinnen
und Bewerber entsprechend dem Grad der Übereinstimmung ihrer Qualifikation mit den Anforderungen der Stellenausschreibung berücksichtigt. Die Auswahl erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese unter Beachtung der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine mögliche Einstellung und Vergütung erfolgt gemäß den allgemeinen Regelungen für die Einstellung von Lehrkräften.
Zu 2: Die Vergütung aller tarifbeschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach Merkmalen des Eingruppierungserlasses. Es kommt dabei nicht auf die Nationalität der Beschäftigten an, sondern ausschließlich darauf, ob die Inhalte des ausländischen Studiums denen des zu vergleichenden niedersächsischen Studiums entsprechen. Des Weiteren ist die Schulform, an der der Unterrichtseinsatz erfolgt, von Bedeutung und ob der mitgebrachte Abschluss den Einsatz in einem oder zwei Unterrichtsfächern rechtfertigt. Bei der Eingruppierung von Lehrkräften in Niedersachsen sind weiterhin die Vorgaben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu berücksichtigen. Als Mitgliedsland ist Niedersachsen verpflichtet, die Vorgaben in den Lehrerrichtlinien der TdL zu beachten, wie im niedersächsischen Eingruppierungserlass geschehen. Dadurch ist die Vergleichbarkeit der Vergütung in den Mitgliedsländern garantiert. Besonders deutlich wird dies bei der Eingruppierung der von Ihnen angesprochenen Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht.
Aus öffentlich wird kirchlich - Welche Konsequenzen hat der Trägerwechsel der IGS Wunstorf für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Beschäftigten?
Am 21. Februar unterzeichneten der Bürgermeister der Stadt Wunstorf und der Präsident des Landeskirchenamtes Hannover den Vertrag zur Übergabe der Integrierten Gesamtschule (IGS) Wunstorf an die Kirche. Damit wird erstmalig eine IGS von einer öffentlichen in eine kirchliche Trägerschaft überführt.
Bislang besteht die IGS aus einem 5. Jahrgang und wird jahrgangsweise aufwachsen. Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern
mussten kein Schulgeld zahlen, die Teilnahme an einem Religionsunterricht war nicht zwingend, sondern konnte durch das Fach „Werte und Normen“ ersetzt werden. Den Ankündigungen der Kirche zufolge wird es demnächst Schulgeld geben - voraussichtlich in Höhe von 45 Euro pro Monat -, die Teilnahme an einem (christlichen oder bei Bedarf islamischen) Religionsunterricht ist verpflichtend.
1. Wird der aktuelle 5. Jahrgang der IGS zu den bestehenden Konditionen (ohne Schulgeld und ohne verpflichtenden Religionsunterricht) weiterhin die Schule besuchen können? Falls nicht, welche Möglichkeit besteht, die Schülerinnen und Schüler in welche andere IGS in öffentlicher Trägerschaft zu integrieren?
Nach den dem Kultusministerium vorliegenden Unterlagen haben die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers und die Stadt Wunstorf einen Vertrag abgeschlossen, in dem sich die Landeskirche u. a. verpflichtet, in einer im Vertrag bezeichneten Schulanlage eine Integrierte Gesamtschule zu errichten. Die Stadt Wunstorf hat sich in dem Vertrag dazu verpflichtet, der Landeskirche die im Vertrag näher bezeichneten Schulanlagen zu überlassen. Auch wenn ein weiterer Gegenstand des Vertrages eine Regelung ist, nach der die Landeskirche „den ersten Jahrgang der IGS, der in kommunaler Trägerschaft begann, unter den bisherigen Bedingungen“ fortführt, handelt es sich schulrechtlich nicht um die Überführung einer öffentlichen Schule.
Voraussetzung für die Errichtung einer Schule in kirchlicher Trägerschaft ist im Übrigen die Genehmigung durch die Schulbehörde, die wiederum einen Antrag voraussetzt. Ein solcher liegt bisher (Stand 10. März 2011) nicht vor.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat mit Schreiben vom 23. Februar 2011 beim Kultusministerium um das landesseitige Einvernehmen zum Standort Wunstorf für eine Ersatzschule in ihrer Trägerschaft nach § 1 Satz 2 der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers vom 30. November 1977, geändert durch Vereinbarung vom 16. Mai 2007 (Nds. GVBl. Seite 339) gebeten. Das erbetene
Die Stadt Wunstorf geht in einem an die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) gerichteten Schreiben vom 2. März 2011 davon aus, dass im Zuge der Erteilung einer Genehmigung für die Ersatzschule die bisherige IGS in Trägerschaft der Stadt Wunstorf zum Schuljahresbeginn 2011/2012 aufzuheben ist und dass die Schülerinnen und Schüler des Einschulungsjahrgangs 2010/2011 unter den Bedingungen der bisherigen Trägerschaft durch die Kirche weiter beschult werden.
Entsprechend hatte auch die Landeskirche in ihrem genannten Schreiben mitgeteilt, dass sie bereit sei, den jetzigen fünften Jahrgang der öffentlichen IGS unter den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Dazu war vom Kultusministerium klargestellt worden, dass dagegen vorbehaltlich der schulrechtlichen Genehmigung der Integrierten Gesamtschule durch die NLSchB keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dass aber der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Ersatzschule ein Beschulungsvertrag in einem privaten Rechtsverhältnis zugrunde liegen muss, dessen Abschluss sich dem Verantwortungsbereich der Schulbehörden entzieht. Die Schulbehörden können gegenüber den Erziehungsberechtigten nicht anordnen, dass sie ihre Kinder an einer Ersatzschule zu beschulen haben.
Von den Schulbehörden wird derzeit geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der IGS Wunstorf vorliegen. In diesem Zusammenhang werden natürlich u. a. auch die zukünftige Beschulung des laufenden fünften Jahrgangs sowie der Personaleinsatz untersucht.
Zu 1: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Unterbringung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Integrierten Gesamtschulen anderer Schulträger erforderlich und möglich sein wird, lässt sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht sagen.