Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 47 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Filiz Polat (GRÜ- NE)

Studentinnen des Studiengangs Islamische Religionspädagogik

Seit dem Wintersemester 2007/2008 bietet die Universität Osnabrück den Studiengang Islamische Religionspädagogik im Erweiterungsfach an. Der Studiengang richtet sich an Studierende des Lehramts sowie Absolventen eines Lehramtsstudiengangs und soll ihnen die Möglichkeit gegeben, im dritten Erweiterungsfach die notwendigen Kompetenzen für das künftige Schulfach Islamischer Religionsunterricht zu erwerben. Gleichzeitig ist Lehrkräften in Niedersachsen seit 2004 das Tragen von Kopftüchern in Schule und Unterricht untersagt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist der Frauenanteil unter den Studierenden des Studiengangs Islamische Religionspädagogik im Erweiterungsfach an der Universität Osnabrück seit dem Wintersemester 2007/2008?

2. Wie gedenkt die Landesregierung mit Absolventinnen des Lehramtsstudienfachs Islamische Religionspädagogik umzugehen, die sich als Kopftuchträgerinnen um eine Einstellung als

Lehrkraft an einer niedersächsischen Schule bewerben und ihr Kopftuch gemäß § 127 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes ausschließlich während der Erteilung des Religionsunterrichts tragen dürfen?

3. Dürfen Lehrerinnen für den islamischen Religionsunterricht, denen bei Erteilung des islamischen Religionsunterrichts das Tragen eines Kopftuches erlaubt ist, dieses auch bei der Unterrichtung ihres Zweitfachs tragen?

Seit dem Wintersemester 2007/2008 bietet die Universität Osnabrück den Studiengang Islamische Religionspädagogik im Erweiterungsfach an. Zielgruppe sind Studierende bzw. Absolventinnen und Absolventen des Lehramts. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, im sogenannten Erweiterungsfach die notwendigen Kompetenzen für das künftige Schulfach Islamischer Religionsunterricht zu erwerben. In einem viersemestrigen Studium werden wichtige Inhalte der islamischen Fachwissenschaften, Fachdidaktik sowie auf die Bedürfnisse der islamischen Religionspädagogik abgestimmte Kompetenzen des Arabischen vermittelt. Darüber hinaus gehören die für den Dialog der Religionen und den gesellschaftlichen Austausch wichtigen Bezugswissenschaften ebenso zum Curriculum des Studiengangs.

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Islamische Religionspädagogik berechtigen zu der Hoffnung, dass künftig islamischer Religionsunterricht auf Basis unseres Grundgesetzes, unter staatlicher Gesamtverantwortung und in deutscher Sprache an den niedersächsischen Schulen erteilt werden kann. Bisher handelt es sich um einen Modellversuch, an dem bereits über 2 000 Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen an rund 40 Grundschulen teilnehmen.

Die Fragestellerinnen versuchen, durch die Verknüpfung dieses zukunftsgerichteten Studiengangs mit dem sogenannten Kopftuchverbot im Niedersächsischen Schulgesetz einen Widerspruch zu unterstellen, der nicht besteht. Das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 ist Maßstab für entsprechende Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes geworden.

Die vom niedersächsischen Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes getroffene Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule ist Ausdruck der religiösen und weltanschaulichen Neutralität, die der Staat in seinen Schulen in Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages in Artikel 7 des Grundgesetzes durchzusetzen hat. Insofern han

delt es sich um einen zulässigen Eingriff des Gesetzgebers in die in Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubensfreiheit.

Aus Respekt vor der Glaubensfreiheit und in Anerkenntnis, dass der Islam die zweitgrößte Weltreligion ist und in Deutschland rund 4 Millionen Muslime leben, soll in Niedersachsen gleichwohl für die Gläubigen ein geordneter und qualitätvoller Unterricht zu ihrer Religion an den staatlichen Schulen gewährleistet werden.

Dies steht nicht im Widerspruch zueinander, sondern stellt in beiden Fällen ein verantwortungsbewusstes Handeln des Staates in Umsetzung der Vorgaben der Verfassung dar.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Der Studiengang startete zum Wintersemester 2007/2008 mit zunächst nur einem männlichen und zwei weiblichen Studierenden. Der Zuspruch hat sich seither ständig gesteigert. Im Wintersemester 2010/2011 sind 45 Studierende eingeschrieben, davon sind 22 weiblich.

Zu 2: Die Absolventinnen des Studiengangs werden in derselben Art und Weise behandelt wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber auf Stellen im niedersächsischen Schuldienst. Sofern sie sich in einem Bewerbungs- und Auswahlverfahren erfolgreich um eine Stelle beworben haben, werden sie eingestellt.

Zu 3: Nein. Dies würde § 51 Abs. 3 NSchG widersprechen.

Anlage 46

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 48 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Kriminalstatistik und Aufklärungsquote in Niedersachsen - Ist die Kriminalität gesunken?

Ende Februar hat der niedersächsische Innenminister die Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2010 vorgestellt mit dem veröffentlichen Ergebnis: weniger Verbrechen und mehr aufgeklärte Fälle. Die Aufklärungsquote erreicht 62,9 %, und die Zahl der registrierten Straftaten sank im Vergleich zu den Vorjahren auf 582 547. Rückläufig sind Körperverletzungen, Mord und Totschlag, Diebstähle und die Jugend- und Straßenkriminalität. Ein Anstieg sei bei den Wohnungseinbrüchen und häuslicher Gewalt (10 %)

zu verzeichnen. Enorm gestiegen sei die Internetkriminalität, und zwar um 55 %. In der kriminologischen Wissenschaft wird seit Langem die geringe Aussagekraft von offiziellen Kriminalstatistiken und polizeilichen Aufklärungsquoten kritisiert. Die Statistiken suggerieren nach Ansicht des Kriminologen Prof. Heinz eine Scheinobjektivität, die ein verzerrtes Bild über die Kriminalitätsbelastung abgibt. Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamte, Bernd Carstensen, sagte dazu am 21. Februar 2011 im NDR: Die Polizeiliche Kriminalstatistik bildet lediglich ab, wie viele und welche Straftaten bei der Polizei bearbeitet worden sind. Sie erläutert überhaupt nicht, wie unterschiedlich aufwändig Ermittlungsarbeit in den jeweiligen Kriminalitätsfeldern ist. Ein Ladendiebstahl ist in der Statistik ebenso nur ein Strich wie ein Mord, ein Bankraub oder eine Brandstiftung, obwohl die Ermittlungen dazu einen ganz erheblich unterschiedlich personellen, technischen und zeitlichen Aufwand erfordern. Wenige Ermittlungen und geringe Fallzahlen sind (deshalb) als Interpretation von tatsächlich zurückgehender Kriminalität nicht zulässig.

Neben der Tatsache, dass die Kriminalstatistik also keine Aussagekraft über den Bearbeitungsaufwand macht, gibt sie die objektive Kriminalitätsbelastung in einer Gesellschaft nicht wieder. Die Kriminalitätsstatistik erfasst nämlich nicht das sogenannte Dunkelfeld. Damit sind alle jene Strafrechtsverstöße gemeint, die nicht zur Anzeige gelangen und daher in der offiziellen Statistik nicht auftauchen. Das kriminelle Dunkelfeld ist in bestimmten Deliktsbereichen sehr hoch. Vor allem im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität (Steuerhinterzie- hung, Korruption, Subventionsbetrug) bleiben viele Taten unentdeckt. Wie sich dieser Kriminalitätsbereich in Niedersachsen entwickelt hat, kann daher nur geschätzt werden. Die Schäden für die Allgemeinheit gehen nach Schätzungen in die Milliarden.

Die Aufklärung von Wirtschaftskriminalität ist arbeitsintensiv und mit erheblichem Aufwand verbunden. Für die Polizei kann es daher unter dem Gesichtspunkt einer hohen Erfolgsbilanz effizienter sein, sich auf Straftaten zu konzentrieren, die schneller und einfacher aufzuklären sind, um dann entsprechend positive Zahlen präsentieren zu können. Es gibt Stimmen aus dem Polizeiapparat, die vermuten, dass die gestiegene Aufklärungszahl in Niedersachsen gewollt bzw. gewünscht ist, um entsprechende Erfolgsmeldungen verkünden zu können.

Wenn indessen der Innenminister dennoch gestiegene Aufklärungszahlen als einen wichtigen Erfolgsindikator im Bereich der Sicherheitspolitik sieht und Niedersachsen als ein „sicheres Land“ bezeichnet, warum fordert er dann gleichzeitig stets eine große Zahl von erweiterten staatlichen Eingriffsbefugnissen, die zu großen Teilen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen, fragt sich darüber hinaus eine kritische Medienöffentlichkeit, die die

ses politische Paradoxon nicht nachvollziehen kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es in Niedersachsen politische Anweisungen bzw. Forderungen an die Polizei, dass die Aufklärungsquoten bei Straftaten allgemein oder bei bestimmten Straftaten oder zu einem bestimmten Stichtag gesteigert werden sollen/müssen?

2. Welche gesicherten Erkenntnisse hat die Landesregierung über die gesamte Kriminalitätsbelastung in Niedersachsen - also inklusive des geschätzten Dunkelfeldes -, und wie hat sich diese tatsächliche Kriminalität in den letzten Jahren entwickelt?

3. Warum fordert die Landesregierung weitere staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Sicherheitspolitik mit erheblichen Eingriffen in die Grund- und Bürgerrechte und damit verfassungsrechtlichen Risiken, wenn der Innenminister gleichzeitig verkündet, dass das Land „sicher“ sei?

Sicherheit ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Ein Leben in Sicherheit genießt einen hohen Stellenwert und nimmt maßgeblich Einfluss auf die Lebensqualität. Die Gewährleistung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist daher eine Kernaufgabe des Staates.

Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, an jedem Ort in Niedersachsen die Polizei als einen hochwertigen und kompetenten Dienstleister in Sachen Sicherheit zu erfahren. Niedersachsen will sich dauerhaft in der Gruppe der sichersten Bundesländer behaupten; an diesem Anspruch bemisst sich die strategische Ausrichtung der Polizei. Vor diesem Hintergrund sind die Aktivitäten in den polizeilichen Kernaufgaben überprüft, mit strategischen Zielsetzungen hinterlegt und dokumentiert worden.

Ausgehend von einer Ursache-Wirkungs-Hypothese, sind (strategische) Ziele formuliert, durch die langfristig die strategische Ausrichtung umgesetzt und festgestellt werden kann. Die strategische Ausrichtung der Polizei, beschrieben im Strategiepapier „Sicheres Niedersachsen 2015“, das mit den Polizeibehörden intensiv abgestimmt wurde, bildet den Gesamtrahmen, an dem sich die Polizeibehörden, die Polizeiakademie und das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPPBK) in den folgenden Jahren ausrichten.

Die strategische Ausrichtung orientiert sich dabei an den aktuellen sowie vorhersehbaren und langfristig bedeutsamen Kriminalitätsentwicklungen in Niedersachsen. Ein wesentliches Element für den

polizeilichen Ermittlungserfolg ist der Professionalisierungsgrad der Ermittlungsarbeit. Dieser unterliegt nur bedingt externen Einflüssen und ist im Wesentlichen durch die Organisation selbst zu bestimmen.

Eine professionelle Ermittlungsarbeit zeichnet sich u. a. durch die konsequente und situationsspezifische Anwendung aller vorhandenen rechtlichen, taktischen und technischen Instrumente der Ermittlungs- und Beweisführung aus und schlägt sich in einer hohen Aufklärungsquote nieder. Die logische Folge ist das strategische Ziel, die Aufklärungsquote über die kommenden Jahre auf hohem Niveau, orientiert an den Werten auf Bundesebene, zu stabilisieren. Mithin lautete das Ziel für 2010 und die Folgejahre, die Aufklärungsquote auf 60 plus x Prozent zu steigern und auf hohem Niveau zu stabilisieren. Als hierfür zielführende Maßnahmen sind insbesondere die verbesserte Ermittlungsarbeit in den Bereichen der Tatortarbeit, Spurensicherung, erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Maßnahmen identifiziert worden.

Eine effektive und professionelle Kriminalitätsbekämpfung ist einer der Garanten für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Hierbei kommt neben der Prävention und der Verhütung von Kriminalität der konsequenten Aufklärung von Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wurden durch eine Vielzahl von Projekten bzw. Konzepten Rahmenbedingungen geschaffen, die als geeignet angesehen werden, das Verhältnis zwischen dem sogenannten Hell- und Dunkelfeld aus polizeilicher Sicht positiv zu beeinflussen. So wurden beispielsweise durch einen gemeinsamen Erlass zu Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft Standards definiert, die das Anzeigeverhalten im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten im Schulkontext vor dem Hintergrund der Reduzierung des vorhandenen Dunkelfeldes positiv verändert haben dürften.

Die strategische Ausrichtung in den Kernaufgaben mit den daraus resultierenden Landeszielen wird regelmäßig z. B. jährlich im Rahmen des Zielvereinbarungsverfahrens mit den Behörden der Polizei auf Aktualität und Zielerreichungsgrad überprüft, um fortgeschrieben oder bei Bedarf angepasst zu werden.

Darüber hinaus wird zusätzlich eine Reihe weiterer durch die Fachebene erarbeiteter und auf die strategische Ausrichtung abgestimmter Beobachtungs

felder u. a. in der Kernaufgabe Kriminalitätsbekämpfung fortlaufend beobachtet und bewertet. Diese Beobachtungsfelder beeinflussen und unterstützen die Entwicklung der strategischen Zielsetzungen bzw. deuten auf (Wirkungs-) Zusammenhänge hin.

Die Betrachtung der Beobachtungsfelder erfolgt dabei ganzheitlich und ist regelmäßiger Besprechungsgegenstand in den Tagungen der Führungskräfte der Polizei.

Werden in der Bewertung der Beobachtungsfelder Besonderheiten oder Auffälligkeiten festgestellt, die Handlungsnotwendigkeiten auslösen, wird das Beobachtungsfeld in der folgenden Zielvereinbarung als Schwerpunkt mit entsprechenden Zielwerten festgeschrieben. Schwerpunkte können dabei sowohl auf Landesebene als auch auf Behördenebene und darunter festgelegt werden.

Die Ergebnisse zur Zielvereinbarung werden unterjährig je Quartal in einem Mehr-Perspektiven-Bericht zusammengefasst, von den jeweiligen Führungsebenen bewertet und bilden gegebenenfalls die Grundlage steuernder Maßnahmen.

Dadurch gelingt es, durch die Vernetzung von strategischer Ausrichtung, Schwerpunktsetzung, Zielvereinbarungen und Beobachtungsfelder mittel- bis langfristige Zielerreichungen sicherzustellen sowie ein flexibles und wirkungsorientiertes Steuerungssystem vorzuhalten. Dabei kommt dem Erkennen von Wirkungszusammenhängen zwischen Aufgaben, Kosten und Leistungen eine besondere Bedeutung zu.

Somit ist festzustellen, dass die Kennzahlen, auf denen das Führungs- und Steuerungssystem der Polizei basiert, ein Ergebnis eines engen Abstimmungsprozesses zwischen den Fach- und Führungsebenen der Polizei darstellt.

Diese Prozesse basieren - neben vielen anderen Faktoren - auch auf der Datengrundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Es ist weder Inhalt noch Ziel, den Ermittlungsaufwand der Polizei darin abzubilden.

Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. Sie dient insoweit der Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktsarten, des Umfangs und der