Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. Sie dient insoweit der Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktsarten, des Umfangs und der
Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises, der Veränderung von Kriminalitätsquotienten sowie der Erlangung von Erkenntnissen für die vorbeugenden und verfolgende Verbrechensbekämpfung, organisatorische Planungen und Entscheidungen sowie kriminologisch-soziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen.
Die Aussagekraft der PKS findet da ihre Grenzen, wo der Polizei begangene Straftaten nicht bekannt werden. Der Umfang dieses Dunkelfeldes hängt von der Art des Deliktes ab und kann sich unter dem Einfluss variabler Einflussgrößen (z. B. An- zeigebereitschaft der Bevölkerung,) auch im Zeitablauf ändern.
Neben der tatsächlichen Änderung des Kriminalitätsgeschehens können sich weitere Faktoren wie z. B. Art und Intensität der polizeilichen Kontrolle, Wahrnehmung der Straftat durch den Betroffenen oder Änderung des Strafrechts auf die Entwicklung der Zahlen in der PKS auswirken.
Die PKS bietet also eine abhängig von der Deliktsart mögliche Annäherung an die Realität. Sie stellt für Legislative, Exekutive und Wissenschaft ein Hilfsmittel dar, um Erkenntnisse über die Häufigkeit der erfassten Fälle sowie über Formen und Entwicklungstendenzen der Kriminalität für die zuvor beschriebenen Zielsetzungen zu gewinnen.
Sowohl in Niedersachsen als auch bundesweit existieren punktuell Dunkelfeldstudien, die Aussagen über die tatsächliche Kriminalitätsbelastung oder die Entwicklung der Kriminalität zulassen, wie z. B. Kriminologische Regionalanalysen, die für verschiedene Städte und Kommunen Viktimisierungserfahrungen thematisieren. Allerdings sind verlässliche Aussagen über die bundes- bzw. landesweite Entwicklung des Dunkelfeldes auf dieser Basis nicht möglich.
Die PKS stellt somit auch im Wissen um die vorgenannten Bedingungen ein in Bund und allen Ländern bewährtes und etabliertes Instrumentarium dar, um die Entwicklung der (bekannt gewor- denen) Kriminalität beobachten und eine Vergleichbarkeit der Einflussgrößen für eine erfolgreiche polizeiliche Arbeit gewährleisten zu können.
Ein Deliktsfeld, das einem erheblichen Dunkelfeld unterliegt, ist die Wirtschaftskriminalität. Dies aber auch deswegen, weil hierbei geschädigte Unternehmen oftmals wegen eines befürchteten Imageschadens von einer Anzeige absehen. Die Verhütung und Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
Die Polizei Niedersachsen hat u. a. mit der Einrichtung eines Dezernats im LKA zur Korruptionsbekämpfung, der Schaffung von spezialisierten Fachkommissariaten bei den Zentralen Kriminalinspektionen und der „Landesrahmenkonzeption zur Intensivierung der Bekämpfung der präventiven und repressiven Wirtschaftskriminalität“ aus dem Jahre 2006 den Erfordernissen einer effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Rechnung getragen.
Die weiterhin konsequente Umsetzung der darin formulierten Handlungsempfehlungen bzw. die Anwendung des im Hinblick auf die Durchführung von umfangreichen Verfahren entwickelten Verfahrensmanagementsystems sind geeignete Instrumentarien sowohl im präventiven als auch im repressiven Bereich.
So stellen die Polizeidienststellen sicher, dass zur Bearbeitung von Großverfahren der Wirtschaftskriminalität genügend Spezialisten für eine zeitnahe Bearbeitung zur Verfügung stehen. Durch die Analyse von Medien und anderen zugänglichen Quellen sollen Wirtschaftsdelikte erkannt und Ermittlungen eigeninitiativ aufgenommen werden.
Auch die Zusammenarbeit der Polizei mit anderen Behörden und Institutionen, so beispielweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) , wird kontinuierlich ausgebaut.
Die in der PKS 2010 erfassten Fälle der Wirtschaftskriminalität sind von 7 809 im Jahr 2009 auf 21 359 überaus stark angestiegen. Damit geht auch eine Aufhellung des Dunkelfeldes einher. Wenngleich an der aktuellen Steigerung ein Großverfahren erheblichen Anteil hatte, ist sie doch Beleg dafür, dass dem Deliktsbereich die dargelegte Bedeutung beigemessen wird. Die Aufklärungsquote bei der Wirtschaftskriminalität ist von 96,32 % auf 98,15 % gestiegen.
Zu 3: Die Polizei steht vor der Herausforderung, mit den gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt halten zu müssen, um eine konsequente Verfolgung entsprechender Straftaten zu gewährleisten und andererseits die polizeiliche Ermittlungsführung an immer wieder neu entstehende Kriminalitätsphänomene anpassen zu
können. Nur so kann dauerhaft eine effektive Kriminalitätsbekämpfung für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes sichergestellt werden.
Insbesondere die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen und technischen Entwicklungen im Speziellen haben erheblichen Einfluss auf die Kriminalitätsbekämpfung. Als nur ein Beispiel von vielen stehen die rasante Entwicklung der neuen Medien und die damit einhergehende Ausweitung von Angebotsstrukturen der Telekommunikationsdienstleister bezüglich sogenannter Flatrateverträge. Noch vor zehn Jahren konnte sich vermutlich kaum jemand etwas unter Flatrateverträgen vorstellen, wobei heute bereits eine Vielzahl von Telefonkunden solche Vertragskonstellationen abgeschlossen hat. Damit wurden in der Vergangenheit noch deutlich mehr Verkehrsdaten von Providern zu Abrechnungszwecken gespeichert als heute, da bei Flatrateverträgen, wenn überhaupt noch, nur eine sehr kurz andauernde Speicherung erfolgt. In einigen, gerade auch besonders schwerwiegenden Deliktsbereichen bieten die sogenannten Verbindungsdaten, also die digitalen Spuren, den einzigen Ermittlungsansatz.
Die zunehmende Bedeutung der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Internet lässt sich auch der aktuellen PKS entnehmen. So wurden 2010 insgesamt 48 275 Fälle unter Verwendung des Internets als Tatmittel gemeldet. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr und ist gegenläufig zur Entwicklung der Gesamtkriminalität.
Auch die Bedeutung der IuK-Kriminalität im engeren Sinne (umfasst im Kernbereich alle Straftaten, bei denen Elemente der EDV in den Tatbestands- merkmalen enthalten sind, z. B. Computerkriminali- tät) zeigt eine seit Jahren steigende Tendenz. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2010 erneut eine Steigerung, und seit dem Jahr 2006 haben sich die Fallzahlen sogar fast verdreifacht.
Vor diesem Hintergrund hat das Fehlen einer dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Mindestspeicherfristen entsprechenden gesetzlichen Regelung erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Die Polizei kann die Kriminalität vor allem im Internet nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleisten, dass auch zukünftig wesentliche Straftaten per Telekommunikation bzw. im Internet aufklärbar sind. Und dies ist wichtig, damit Niedersachsen auch zukünftig eines der sichersten Bundesländer bleibt.
des Finanzministeriums auf die Frage 49 der Abg. Gabriela König, Prof. Dr. Dr. Roland Zielke und Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Im Jahr 2010 sollen Behörden in Deutschland nach Angaben des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar in 58 000 Fällen Kontodaten eingesehen haben. Dieses würde im Vergleich zum Jahr 2009 einen Anstieg um knapp ein Drittel und, über die letzten fünf Jahre betrachtet, einen Anstieg um 560 % bedeuten.
Mit ein Grund für diesen Anstieg ist, dass die Kontrollbefugnisse der Behörden erheblich ausgeweitet wurden.
3. Sollte nach Ansicht der Landesregierung eine dahin gehende Beschränkung der Abfragen erfolgen, dass diese nur noch bei Anhaltspunkten für Steuerhinterziehung, Sozialbetrug oder erhebliche Straftaten möglich sind?
Durch das Kontenabrufverfahren können weder Kontenbewegungen noch Kontenstände ermittelt werden. Nach § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93 b der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden über das Bundeszentralamt für Steuern lediglich sogenannte Kontenstammdaten abfragen:
- Name sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines gegebenenfalls vom Kontoinhaber abweichend wirtschaftlich Berechtigten,
Ein Kontenabruf erfolgt auch nur dann, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 Satz 2 AO). Werden dabei bisher unbekannte Konten aufgedeckt, muss das Finanzamt weitere Ermittlungen anstellen. Der Steuerpflichtige ist aufzufordern, vorhandenes Vermögen offenzulegen.
In Ihrer Anfrage weisen Sie darauf hin, dass ein Grund für den Anstieg der Kontenabrufverfahren in der Ausweitung der Kontrollbefugnisse der Behör
den zu sehen sei. Lassen Sie mich hierzu kurz die wesentlichen Änderungen des § 93 AO seit Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 1. April 2005 darstellen:
Im August 2007 wurde das Abrufverfahren für andere als die Finanzbehörden (Arbeitsämter, Sozi- alämter) vereinfacht: In der ab 18. August 2007 gültigen Fassung des § 93 Abs. 8 AO können die dort genannten Behörden direkt beim Bundeszentralamt für Steuern Daten abrufen. Dies hat zu einem Anstieg der Abrufverfahren nach § 93 Abs. 8 AO geführt, hat allerdings keine Auswirkungen auf die Abfragen der Finanzverwaltung.
Die letzte Änderung des § 93 Abs. 7 AO wurde durch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 erforderlich. Kontenabrufverfahren im Festsetzungsverfahren sind für die Veranlagungszeiträume ab 2009 nur noch möglich, wenn die Kapitalerträge in die Veranlagung einzubeziehen sind.
Eine erhebliche Ausweitung der Kontrollbefugnisse ist damit (im Bereich der Finanzbehörden) nicht verbunden.
Zwar haben die Abfragen nach § 93 Abs. 8 AO (aus anderen Rechtsbereichen) überproportional zugenommen. Diese machen aber bis 2010 bundesweit nur maximal 14 % der gesamten Anfragen aus.
Darüber hinaus können Kontostammdaten über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 24 c des Kreditwesengesetzes (KWG) u. a. durch Strafverfolgungsbehörden abgefragt werden. Hierzu sind auch Polizeibehörden berechtigt; Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abfrage ist ein bereits eingeleitetes bzw. bestehendes Ermittlungs- und/oder Strafverfahren.
Nicht zulässig sind Kontenabrufe zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
Durch das automatisierte Verfahren soll den Bedürfnissen der Ermittlungsbehörden Rechnung getragen werden. Manuelle Einzelabfragen bei den über 2 000 Kreditinstituten in Deutschland sind praktisch nicht durchführbar.
Durch die Nutzung des Verfahrens werden so zeitnah Kontoverbindungen mitgeteilt, die die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzen, über staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen Kontoumsätze auszuwerten. Hierdurch können u. a. das Vorhandensein von verfahrensrelevanten Vermögens
werten bzw. die (kriminelle) Verschiebung von Vermögenswerten - u. a. vor dem Hintergrund einer angestrebten Vermögensabschöpfung - festgestellt und gegebenenfalls weitere Straftaten aufgeklärt und Mittäter ermittelt werden.
In Niedersachsen werden Abfragen von Polizeibehörden zentral nicht erfasst, sodass eine zahlenmäßige Darstellung dieses Abfragevolumens nicht möglich ist
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Gabriela König, Herrn Roland Zielke und Herrn Jan-Christoph Oetjen (FDP) im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Ja, die Zahl der von Niedersachsen durchgeführten Kontenabrufverfahren (darunter fallen alle in der AO geregelten Abfragen) nach § 93 AO ist bekannt und stellt sich wie folgt dar: