Die positiven Ergebnisse der Überprüfung der 2004 in Niedersachsen eingeführten neuen Maßnahmen aus dem Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes haben Anfang 2009 zu der Entscheidung des niedersächsischen Gesetzgebers geführt, diese bewährten Regelungen ohne Befristung weiter gelten zu lassen.
Lediglich für die neue Regelung einer Auskunftspflicht zu Post- und Telemedienbestandsdaten (§ 5 a Abs. 1 NVerfSchG) wurde in Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Abs. 2 eine Befristung bis zum 31. Januar 2015 vorgesehen. Daneben wurde für diese neu geregelte Auskunftspflicht in Artikel 7 eine Überprüfung durch den Landtag eingeführt und die Landesregierung verpflichtet, bis zum 1. August 2014 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten dieser Maßnahme zu berichten. Eine Überprüfung ohne Befristung wurde in Artikel 7 auch für die Auskunftspflichten von Luftfahrtunternehmen und Banken vorgesehen, da die Ergebnisse, die in dem Bericht vom 6. Juni 2008 enthalten waren, angesichts der Fallzahlen noch keine eindeutige Bewertung dieser Auskunftspflichten zugelassen hatten.
Durch das Gesetz vom 16. Januar 2009 wurden darüber hinaus aufgrund der in der Praxis gemachten Erfahrungen und in Anlehnung an das Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes an den Vorschriften zu den besonderen Auskunftspflichten und dem Einsatz des IMSI-Catchers Veränderungen im Detail vorgenommen. Insbesondere wurden unter Berücksichtigung des Eingriffsgehalts der jeweiligen Maßnahme differenzierte Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der einzelnen Maßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen, die sich insgesamt bewährt hatten, wurden für den gesamten Aufgabenbereich der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, Auskunft zu Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 113 a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu erhalten.
Zu 1: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den in der Vorbemerkung dargestellten Bericht der Landesregierung vom 6. Juni 2008 nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. Januar 2004 - Drs. 16/341 - verwiesen, aus dem sich
die grundsätzliche Bewährung der aus dem Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes übernommenen Maßnahmen und Regelungen ergibt. An dieser grundsätzlichen Einschätzung wird unverändert festgehalten.
Die in der Vorbemerkung beschriebenen Veränderungen, die durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Januar 2009 an den besonderen Auskunftspflichten und dem Einsatz des IMSI-Catchers vorgenommen wurden, werden erst seit etwas mehr als zwei Jahren angewendet. Da es sich bei diesen Maßnahmen um herausgehobene Mittel der Verfassungsschutzbehörde handelt, die nicht ständig zum Einsatz kommen, ist dieser Zeitraum nicht ausreichend, um bei diesen neuen gesetzlichen Veränderungen eine belastbare Aussage zu ihrer Bewährung treffen zu können.
Zu 2: Struktur und Befugnisse der Sicherheitsbehörden sind so auszugestalten, dass sie der gegenwärtigen terroristischen Bedrohung so weit wie möglich gewachsen sind. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung den Ergebnissen der gegenwärtigen Diskussion auf Bundesebene über die Verlängerung der sich aus den sogenannten Terrorismusbekämpfungsgesetzen ergebenden Befugnisse entgegen und wird auf dieser Grundlage die erforderlichen Schlüsse ziehen.
Zu 3: Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff kritisiert in seinem Rechtsgutachten „Verfassungsrechtliche Bewertung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBEG) und seiner Anwendung“ im Wesentlichen die im Bundesverfassungsschutzgesetz nicht für alle Auskunftsersuchen vorgesehene Beteiligung der G-10-Kommission.
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz erfüllt bei der Ausgestaltung der Eingriffsvoraussetzungen und Verfahrenssicherungen bereits die von Prof. Wolff aufgestellten Vorgaben.
Für alle besonderen Auskunftspflichten (§ 5 a Abs. 2 bis 6 NVerfSchG), auch für die Auskunftspflicht von Banken und Luftfahrtunternehmen, und den Einsatz des IMSI-Catchers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 NVerfSchG) ist die Zustimmung der G-10Kommission vorgesehen (§ 5 b Abs. 2 und § 6 d Abs. 1 Satz 5 NVerfSchG). Ebenso ist bei diesen Auskunftspflichten und dem Einsatz des IMSI-Catchers die vorläufige und endgültige Nichtbenach
Bei den 2009 neu geregelten Auskünften zu Post- und Telemedienbestandsdaten (§ 5 a Abs. 1 NVerfSchG) wurde 2009 in Anbetracht der geringeren Eingriffstiefe, wie auch im Bundesverfassungsschutzgesetz, auf eine Beteiligung der G-10Kommission verzichtet. Diese auch in Niedersachsen bestehende gesetzliche Regelung wird in dem benannten Rechtsgutachten nicht kritisiert.
Hinsichtlich des Mitteilungsverfahren ist in Niedersachsen für die Auskunftspflichten über Telemedienbestandsdaten eine Mitteilungspflicht ohne Beteiligung der G-10-Kommission eingeführt worden (§ 5 b Abs. 4 Satz 2 NVerfSchG). Dies entspricht ebenfalls den Vorgaben aus dem Rechtsgutachten von Prof. Wolff.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 4 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)
Wie hoch ist die Dioxinbelastung von Produkten und Futtermitteln an der mittleren Elbe, und welche Maßnahmen wurden von der Landesregierung zur Existenzsicherung Betroffener umgesetzt?
In der Elbtalaue wurden immer wieder problematische Dioxinwerte in Futtermitteln, landwirtschaftlichen Produkten und Flussfischen festgestellt. So wurde kürzlich vom LAVES wieder vor dem Verzehr von Aalen und Brassen gewarnt. Dies gefährdet auch die Existenz praktizierender Fischer.
Eine Betroffenheitsanalyse stellte vor einigen Jahren einen hohen Grad von Existenzbedrohung für einen erheblichen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe im niedersächsischen Teil der Elbtalaue fest.
Aus der Betroffenheitsanalyse wurden verschiedene Ansätze entwickelt, um die Dioxinproblematik abzumildern. Dazu gehörten
- der Grundsatz, dass die Einkommensverluste der Landwirte von der Gesellschaft voll auszugleichen seien,
1. An welchen Stellen und von welchen Produkten (Fische!) wurden an der mittleren Elbe 2010 und 2011 Proben auf Dioxinbelastung mit welchen Einzelergebnissen genommen?
2. Bei welchen Futtermitteln und in welchen landwirtschaftlichen Produkten (auch Fische) kam es an der mittleren Elbe in 2010 und 2011 zu Überschreitungen des Auslöse- bzw. des Grenzwertes, und welche behördlichen Maßnahmen (Sperrung von Weiden, Verfütterungs- verbot, Vermarktungsverbot, Einzelanalyse, Warnungen vor Verzehr etc.) resultierten wann daraus?
3. Welche einzelnen Flächentauschverfahren wurden seit der Erstellung der Betroffenheitsanalyse wo und mit welchem Erfolg umgesetzt (bitte aufschlüsseln) ?
Das Sediment der Elbe weist, durch historische Industrietätigkeiten bedingt, hohe Dioxingehalte auf. Die langfristigen Verlagerungen dieser Sedimente auf bei Hochwassersituationen überflutete Auenflächen führen zu den bekannten Belastungen der Böden und des Aufwuchses. Auf die Probleme, die sich für die auf diesen Flächen wirtschaftenden Betriebe durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) ergeben, reagiert die Landesregierung seit dem Jahr 2003 mit vielfältigen Unterstützungen und Hilfen. Diverse landesseitig finanzierte Forschungsprojekte bilden die Basis für die speziellen Bewirtschaftungsempfehlungen für die belasteten Flächen. Aus Landesmitteln finanzierte Spezialberater der Landwirtschaftkammer stehen den Betrieben zur Seite. Das Land hat in den Jahren 2006 bis 2010 ein für die betroffenen Betriebe vollständig kostenfreies Überwachungsprogramm durchgeführt. Dieses Programm sicherte die Vermarktungsmöglichkeiten der erzeugten Produkte und entband die Landwirte von den ansonsten notwendigen Eigenkontrolluntersuchungen.
Darüber hinaus sind in erheblichem Umfang wirtschaftliche Hilfen für betroffene Betriebe im Rahmen von Billigkeitsleistungen gezahlt worden.
Die Zahl der Risikobetriebe ist von ursprünglich 68 im Jahr 2006 auf 8 Betriebe in diesem Jahr gesunken.
Eine ebenfalls aus Landesmitteln finanzierte Betroffenheitsanalyse wurde durchgeführt. Die in dieser Betroffenheitsanalyse genannten Nutzungsoptionen für den Aufwuchs der Überschwemmungsflächen sind bzw. werden geprüft. Der naturschutzrechtliche Schutzstatus des Bio
sphärenreservats lässt einen Tiefumbruch auch von Teilflächen nicht zu. Der Bau eines Heizkraftwerkes scheitert an den wirtschaftlichen Voraussetzungen und einem nicht umsetzbaren Wärmekonzept, da entsprechende Abnehmer der Wärme nicht gewonnen werden konnten. Die Nutzungsoption Biogaserzeugung wird derzeit abschließend geprüft. Ein besonderes Prüfkriterium ist hierbei die Verwendungsmöglichkeit der Gärreste auch auf den Binnendeichsflächen. Mit Ergebnissen kann im zweiten Halbjahr 2011 gerechnet werden.
Die Verzehrsempfehlung für Flussfische beschränkt sich nicht auf die Elbe. Sie ist eine vorsorgliche Empfehlung an Angler als „Vielverzehrer“. Die in Elbaalen ermittelten Summenwerte für Dioxine und dl-PCB heben sich von Aalen aus anderen niedersächsischen Flüssen ab.
Zu 1: Daten zur Belastung von Fischen mit Dioxinen und anderen Rückständen wurden vom Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven im Rahmen eines Flussfischmonitorings im Jahre 2009 erhoben. Bei den untersuchten Fischen handelte es sich um Aale und Brassen aus der Elbe sowie aus weiteren niedersächsischen Flüssen bzw. Flussabschnitten. Die Proben stammen aus den Flussabschnitten bei Hohnsdorf, Winsen, Jork/Stade und Balje. Die Einzeldaten werden zum Protokoll gegeben (Anlage 1).
Im Jahr 2010 wurden im Rahmen eines bundesweiten Lebensmittelmonitorings Fische aus deutschen Flüssen untersucht. In Niedersachsen wurden Aale und Brassen aus der Elbe, der Weser und der Ems untersucht. Eine Auswertung der Gesamtdaten steht noch aus. Hier sind die Fangorte an der Elbe Schmilka, Mehderitzsch, Lietznick, Gorleben und Zollenspieker. Auch hierzu gebe ich die Einzeldaten zu Protokoll (Anlage 2).
In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten im Bereich der Überschwemmungsflächen der Elbe keine systematischen Futtermittelkontrollen. Es wurden anlassbezogene Kontrollen aufgrund auffälliger Lebensmittelproben durchgeführt. Die Kontrollen der Futtermittelüberwachung haben in einer Probe eine Auffälligkeit ergeben, die noch durch eine
zweite Beprobung/Analyse bestätigt werden muss. Die Nachbeprobung ist erfolgt - das Probenergebnis liegt mir noch nicht vor. Somit konnte eine abschließende Bewertung dieses Falles noch nicht erfolgen. Behördliche Maßnahmen waren seitens der Futtermittelüberwachung im Jahr 2010 und bisher auch im Jahr 2011 nicht erforderlich.
Die untersuchten Fischproben stammten zum überwiegenden Teil aus Fängen von Anglervereinen oder wurden von wissenschaftlichen Instituten zur Verfügung gestellt, die diese Proben nicht aus Zwecken lebensmittelrechtlicher Erwägungen genommen haben. Behördliche Maßnahmen sind daher nicht ergangen. Auf der Basis der Daten aus 2009 wurde eine Verzehrsempfehlung für Aale und Brassen aus Flüssen in Niedersachsen erstellt. Die Einzelergebnisse werden im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 zu Protokoll gegeben.
In den Jahren 2010 und 2011 wurden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung insgesamt 29 Rindfleischproben und 5 Rohmilchproben aus Risikobetrieben untersucht. 11 der untersuchten Rindfleischproben überschritten den Summenhöchstgehalt für Dioxine und dl-PCB. Eine Rohmilchprobe überschritt den Höchstgehalt für Dioxine. Infolge dieser Überschreitungen wurden über die ohnehin für Risikobetriebe verfügten amtlichen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen notwendig. Dies waren Nachuntersuchungen von weiteren Schlachttieren einer bestimmten Tiergruppe und Milchproben oder auch eine Futtermitteluntersuchung (siehe oben) und in einem Fall ein Milchlieferverbot. Eine Auswertung der Einzeldaten gebe ich ebenso zu Protokoll (Anlage 3) wie die Zusammenstellung der erfolgten amtlichen Maßnahmen (Anlage 4).
Zu 3: Im Projektgebiet hat es seit Erstellung der Betroffenheitsanalyse folgende Flächentauschverfahren gegeben:
In den rechtselbischen Flurbereinigungsverfahren Tripkau, Kaarßen, Stapel und Haar, alle im Amt Neuhaus gelegen, konnten teilweise Flächentauschverhandlungen umgesetzt werden. In diesen Verfahren ist der Zweck zum Flächentausch von Außendeichsflächen gegen Binnendeichsflächen zur Minimierung der Schadstoffbetroffenheit nicht Teil der Verfahrensziele. Nach Vorliegen der Betroffenheitsanalyse wurde die Machbarkeit solcher Flächentauschverhandlungen in den Verfahren