a) Die Landeskartellbehörde ist zu dem Ergebnis gekommen, die vorzeitige Vertragsverlängerung nicht zum Gegenstand eines förmlichen Kartellverwaltungsverfahrens zu machen; denn in erster Linie scheinen Individualinteressen der Stadt Göttingen betroffen zu sein, die am Zustandekommen des in Rede stehenden Vertrages zumindest beteiligt war und nunmehr möglicherweise von der
Feststellung der Nichtigkeit durch Abschluss eines für sie günstigeren Vertrages profitieren möchte. Es ist den Vertragsparteien unbenommen, die Nichtigkeit des Vertrages im zivilgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2008 (VI- 2U(Kart)8/07) , dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hierzu bereits wichtige rechtliche Anhaltspunkte dargelegt.
b) Die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas regelt neben den zulässigerweise zu vereinbarenden Höchstbeträgen für Konzessionsabgaben in § 3 die Zulässigkeit weiterer Leistungen im Zusammenhang mit Konzessionsverträgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz KAV dürfen neben oder anstelle der in § 2 KAV aufgeführten Konzessionsabgaben „…insbesondere nicht vereinbart oder gewährt werden sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen.“
Die im vorliegenden Fall von der E.ON Mitte AG angebotenen Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energieberatung und sonstiger Klimaschutzaktivitäten könnten zulässig sein, soweit sie nicht mit konkreten Verhandlungen über den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen verbunden sind. Da die E.ON Mitte AG wohl allen Kommunen in ihrem Netzgebiet in Niedersachsen und in den benachbarten Ländern Thüringen und Hessen die Beteiligung an der „Energieeffizienz Aktiv Mitgestalten gGmbH (EAM gGmbH)“ angeboten hat, ist nicht erkennbar, dass hier ein ausschließlich auf die Stadt Göttingen ausgerichtetes Angebot vorliegt. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 der KAV, das ein aufsichtsbehördliches Eingreifen gemäß § 6 rechtfertigen würde, ist aus Sicht des Umweltministeriums nicht ersichtlich. Allerdings hat das Bundeskartellamt in einer Besprechung am 25. Mai 2011 erklärt, dass es aufgrund Überlagerung der Sachverhalte von einer eigenen Zuständigkeit in der Sache ausgeht.
Für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ist das Bundeskartellamt zuständige Behörde.
Zu 2: Verstöße wurden bisher nicht rechtsverbindlich festgestellt, sodass derzeit keine Verpflichtung zur Neuausschreibung besteht.
Zu 3: Wie bereits unter 1. ausgeführt, befasst sich das zuständige Bundeskartellamt derzeit mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der E.ON-Tochter EAM gGmbH. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Nach wie vor sind die Probleme mit den Verträgen für außerschulische Fachkräfte an Ganztagsschulen nicht geklärt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Ende Januar dem Kultusministerium einen Besuch abstattete, kündigte Minister Dr. Althusmann die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe an, die einen Lösungsweg finden soll. Für Mitte März hatte Minister Dr. Althusmann dem Landtag einen Bericht versprochen und wollte das Parlament zudem ständig auf dem Laufenden halten. Eine Information durch Minister Dr. Althusmann fand bislang nicht statt. Stattdessen berichteten Medien über einen Brief, in dem die Landesschulbehörde das Kultusministerium vor massiven Problemen warnte und den Ganztagsbetrieb als gefährdet ansieht. Nach wie vor gibt es bislang keine Rechtssicherheit für die außerschulischen Fachkräfte an Ganztagsschulen.
Einer Pressemitteilung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom 9. Mai 2011 ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Die Urteile der Arbeitsgerichte seien eindeutig: Pädagogische Tätigkeit in Schulen ist grundsätzlich keine freie Dienstleistung, sondern ein Arbeitsverhältnis. Scheinselbstständigkeit, und der damit verbundene Sozialversicherungsbetrug wird nicht zugelassen. Während die Landesschulbehörde in Güteterminen der rückwirkenden Umwandlung der Honorarverträge in Arbeitsverhältnisse und der rückwirkenden Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zustimmt, weil die Niederlage in den Urteilen absehbar ist, hält das Ministerium daran fest, dass Honorarverträge ein geeignetes Instrument zur Gestaltung des Ganztagsbetriebes seien.“ Nach Auffassung der GEW dürfte dies ein Ende haben, wenn das Kultusministerium
im Mai mit der Rentenversicherung über die arbeitsrechtlichen Fragen und die Nach- und Strafzahlungen mit der Deutschen Rentenversicherung verhandelt.
1. Wann und mit welchem Ergebnis liegt der Bericht der von Minister Dr. Althusmann angekündigten interministeriellen Arbeitsgruppe vor?
2. Was ist das Ergebnis der Gespräche zwischen dem Kultusministerium und der Deutschen Rentenversicherung über die Straf- und Nachzahlungen?
3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um prekären Beschäftigungsverhältnissen auf dem Bildungsarbeitsmarkt Einhalt zu gebieten und den Ganztagsbetrieb nicht zu gefährden?
Im Februar 2011 wurde eine Arbeitsgruppe aus drei Verwaltungsexperten aus Finanzministerium, Kultusministerium und Niedersächsischer Landesschulbehörde eingesetzt, die die Entwicklung im Ganztagsschulbereich seit 2002 objektiv und unbeeinflusst aufarbeiten sollte. Die AG hat inzwischen ihren Bericht vorgelegt, der Kultusausschuss wurde unterrichtet und der Bericht den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Der Bericht zeigt, dass die Schulen und die Schulverwaltung mit gutem Willen und großem Einsatz ein gutes inhaltliches Ergebnis im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewollt und auch umgesetzt haben. Demnach hatten die Schulen Probleme mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung. Die Beratungsnotwendigkeiten der Schulen wurden unterschätzt. Deshalb wurde mit den seit Sommer 2010 herausgegebenen Erlassen des Ministeriums und verbesserten Handreichungen der Landesschulbehörde entsprechend nachgesteuert.
Außerdem wird den Schulen nun auch die Möglichkeit zum Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge eingeräumt. Damit entspricht die Landesregierung den Wünschen der Schulen, in einzelnen Bereichen dauerhaft Personal einzustellen, um die Ganztagskonzepte abzusichern. Daneben ist es pädagogisch sinnvoll und von den Schulen ausdrücklich gewollt, die ganztagsspezifischen Angebote zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahr den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und dementsprechend auch zu aktualisieren. Insofern sind befristete Verträge und Dienstverträge weiterhin notwendig.
für Dienstverträge zu einer engeren Zusammenarbeit mit den Ganztagsschulen zu verpflichten, zeigt gute Ergebnisse: Die Schulen sind von der Niedersächsischen Landesschulbehörde gut beraten und beaufsichtigt worden; sie haben die Möglichkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen vielfach genutzt. Die letzten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde dem Ministerium übermittelten Zahlen machen deutlich, dass sich die von den Schulen geschlossenen Verträge zu einem Viertel auf Arbeitsverträge und zu drei Vierteln auf Dienstverträge verteilen.
Das vorhandene Instrumentarium von Kooperationen mit außerschulischen Partnern wie Sportvereinen oder Volkshochschulen, von Dienstverträgen für zeitlich begrenzte Projekte oder spezielle Arbeitsgemeinschaften sowie den befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen mit verbesserter Aufsicht durch die Landesschulbehörde gibt den Schulen die notwendige Sicherheit im Handeln.
Um die Handhabung der Verträge durch die Schulen und die Handlungssicherheit weiter zu verbessern, startet die Landesschulbehörde zudem im Mai eine umfangreiche Schulungsmaßnahme, mit der alle Ganztagsschulen erreicht werden.
Aufkommen aus der geplanten Bankenabgabe deutlich niedriger als geplant - Wie steht die Landesregierung zur geplanten Restrukturierungsfondsverordnung?
Mit dem Ende 2011 mit den Stimmen Niedersachsens im Bundesrat beschlossenen Restrukturierungsfondsgesetz wurde eine Plattform geschaffen, mit der Banken, die in Schieflage geraten sind, in einem strukturierten Verfahren abgewickelt werden können. Finanzielle Hilfen für die Abwicklung sollen künftig nicht mehr ausschließlich vom Steuerzahler getra
Die Landesregierung hat dem Restrukturierungsfondsgesetz im Bundesrat zugestimmt. Denn es ist richtig, dass Bankinstitute die Folgen durch sie verursachter Bestands- und Systemgefährdungen mittragen müssen.
gen, sondern von den Banken selbst finanziert werden. Hierfür wurde der Restrukturierungsfonds eingerichtet. Gespeist wird dieser Fonds mit der sogenannten Bankenabgabe.
Die Kritik an diesem Gesetz richtete sich von Anfang an gegen eine geplante Beteiligung von Sparkassen und Genossenschaftsbanken an der Bankenabgabe, die aufgrund ihrer eigenen Sicherungssysteme nicht in Gefahr sind, je von staatlichen Hilfen abhängig zu werden. Die Landesregierung hat diese Kritik zunächst geteilt, im Bundesrat allerdings dem Gesetz zugestimmt, weil sie dessen Zielsetzung grundsätzlich begrüßt, auch wenn sie sich nicht mit allen Forderungen durchsetzen konnte. Dabei hat sie ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie erfolgreich mit dazu beigetragen hat, dass die Restrukturierungsfondsverordnung der Mitwirkung des Bundesrates bedarf.
Die Bankenabgabe, die von allen Banken in Deutschland erhoben werden soll und die in den Restrukturierungsfonds fließen soll, ist grundsätzlich richtig. Die Bundesregierung rechnet nach jetzigem Stand für das erste Erhebungsjahr 2011 mit Einzahlungen zwischen 600 und 700 Millionen Euro. Allerdings müssen wir darauf achten, dass die Rahmenbedingungen so gestaltet sind, dass sie unser Bankensystem nicht gefährden.
Derzeit wird die auf dem Restrukturierungsgesetz basierende Restrukturierungsfondsverordnung (RStruktFV) im Bundesrat beraten. Vonseiten der Länder gibt es zehn Anträge zur Änderung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung. Im Vorfeld der Finanzausschusssitzung des Bundesrates am 12. Mai 2011 zeichnete sich ab, dass es zwischen Bund und Ländern keine Einigung auf eine gemeinsame Lösung geben würde, sodass im Rahmen eines Gesprächs der Landesfinanzminister mit Herrn Bundesfinanzminister Dr. Schäuble am 11. Mai 2011 in Hamburg vereinbart wurde, dass vor einer Beratung im Bundesrat eine weitere Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen sollte.
Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf der Restrukturierungsfondsverordnung wird die Befürchtung geäußert, dass das Aufkommen der Bankenabgabe nicht einmal die von vielen Fachleuten als zu gering eingeschätzte Summe von 1,3 Milliarden Euro erreichen wird, sondern deutlich dahinter zurückbleibt. Gerade bei der Deutschen Bank soll der in den Fonds einzuzahlende Betrag nur einen Bruchteil der zunächst erwarteten Summe ausmachen.
1. Hält die Landesregierung das aufgrund der jetzt vorliegenden Fassung der Restrukturierungsfondsverordnung zu erwartende Aufkommen aus der Bankenabgabe für ausreichend, um die von ihr genannte Zielsetzung, die Banken selbst an den Kosten von Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, zu erreichen?
Im daraufhin am 23. Mai 2011 im Bundesfinanzministerium geführten Gespräch auf Ministerebene, zu dem der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Hartmut Koschyk eingeladen hatte, sind die unterschiedlichen Positionen erneut ausgetauscht worden.
2. Sind die Regelungen der Restrukturierungsfondsverordnung geeignet, gerade Banken mit risikoreicheren Geschäftsmodellen ausreichend einzubeziehen, oder sieht die Landesregierung hier noch Ergänzungsbedarf und, wenn ja, an welcher Stelle? Der Finanzausschuss des Bundesrates wird sich in seiner Sitzung am 1. Juni 2011 mit der Restrukturierungsfondsverordnung beschäftigen, zu der folgende Änderungsanträge gestellt werden:
3. Wird die Landesregierung der derzeitigen Fassung der Restrukturierungsfondsverordnung im Bundesrat ihre Zustimmung erteilen, oder sieht sie noch Veränderungsnotwendigkeiten?