Protokoll der Sitzung vom 01.07.2011

3. Was ist seit Erstellung der SPRINT-Studie zum Schulsport seitens des Deutschen Schwimmverbandes und der Kultusministerkonferenz in 2004 mit belastbaren Zahlen unternommen worden, um das Fehlen von Aushilfskräften, entsprechend ausgebildeten Schwimmlehrkräften (im Schnitt sollen zwei Drittel der Pädagogen fachfremd unterrichten) und Fortbildung auszugleichen?

Das Schwimmenlernen ist und bleibt im Grundschulalter eine wichtige Aufgabe. Das Kultusministerium hat diesbezüglich seine „Hausaufgaben“ gemacht. Es wird auch weiterhin mit dafür Sorge tragen, dass möglichst viele Kinder spätestens am Ende ihrer Grundschulzeit schwimmen können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Forderungen der Landtagsentschließung aus dem Jahre 2007 sind bisher wie folgt umgesetzt worden:

- Bereits Ende 2009 wurde von den bis dahin erfolgten Erhebungen der Niedersächsischen Schulinspektion zur Schwimmfähigkeit der Grundschülerinnen und Grundschüler berichtet. Das vorliegende Zahlenmaterial der damals entsprechend inspizierten Schulen zeigte, dass ca. 90 % der Kinder die Kriterien des Seepferdchens erfüllten und knapp 70 % das Jugendschwimmabzeichen Bronze oder mehr erworben hatten. Trotz vielfältiger Anstrengungen kann aus verschiedenen Gründen eine Schwimmfähigkeit bei 100 % der Grundschulkinder wohl nicht erreicht werden. Aufgrund der Umstrukturierung der Schulinspektion stehen aktuellere Zahlen noch nicht zur Verfügung.

- Die Kommunen nehmen die Aufgabe der Bereithaltung der Wasserflächen sehr ernst. Das wird in den diesbezüglich geführten Gesprächen immer wieder deutlich. Abgesehen von gelegentlichen Schwierigkeiten gibt es viele gute Beispiele für flexible Lösungen auf kommunaler Ebene.

- Gespräche mit dem Niedersächsischen Schwimmverband sowie der DLRG finden regelmäßig statt. Als aktuelles Beispiel für die gute Zusammenarbeit sei erwähnt, dass ein von der DLRG und dem Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung vorgelegtes Konzept zur

Präventions- und Rettungsfähigkeit von Ausbildenden zurzeit im Kultusministerium abgestimmt wird.

- Das schon im Aktionsplan 2007 bis 2010 „Lernen braucht Bewegung“ mit Erfolg eingesetzte Modul „Schwimmfähigkeit an Grundschulen“ wird auch in der Fortführung des Aktionsplans 2011 bis 2014 weiter angeboten. Es ist eine starke Steigerung zu verzeichnen: Waren es bis Oktober 2008 72 Schwimmlehrgänge, so sind es jetzt über 450 Schwimmlehrgänge, die als außerunterrichtliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Es sind damit ca. 5 500 Grundschulkinder erreicht worden.

- Im Rahmen des Aktionsprogramms SchuleSportverein haben die Grundschulen ebenfalls gute Möglichkeiten, Kooperationen mit Schwimmvereinen zu bilden und für die Schülerinnen und Schüler zusätzliche Schwimmsportangebote - auch in den Ferien - bereitzustellen. Seit der Aufstockung der finanziellen Mittel im Jahr 2007 ist eine erhebliche Steigerung auch bei diesen Kooperationen zu verzeichnen.

- Dass der Erwerb des Schwimmabzeichens in den Zeugnissen der Schülerinnen und Schüler vermerkt wird, ist per Erlass seit Anfang 2008 geregelt.

- Darüber hinaus wird auf das Projekt „Rettungsring“ hingewiesen, das im Rahmen der Initiative „Sport integriert Niedersachsen“ aus Sportfördermitteln des Landes gefördert wird. Hauptziele dieses Projektes, das der Landesschwimmverband in Kooperation mit dem Landessportbund, der DLRG, dem Kreissportbund Osnabrück-Land und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport ins Leben gerufen hat, sind die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und die Erlangung bzw. Verbesserung der Schwimmfähigkeit der teilnehmenden Kinder. Dieses Projekt wird hervorragend angenommen und mittlerweile in über 170 Kursen (Stand Mitte Juni 2011) umgesetzt.

Zu 2: Im Primarbereich wird eine Wochenstunde Schwimmunterricht erteilt (in der Regel nur in ei- nem Schuljahr), also mindestens 40 Stunden. Die Schulen entscheiden eigenverantwortlich, wann und wie sie den Schwimmunterricht durchführen.

Punktuell auftretende Probleme wegen nicht (mehr) vorhandener Bäder sind bekannt. Es liegen allerdings keine belastbaren Aussagen vor, dass für den Schwimmunterricht zur Verfügung stehende Wasserflächen nicht genutzt werden. Die auf

grund von Pressemeldungen genannten Zahlen können demnach nicht bestätigt werden.

Zu 3: Es ist nicht richtig, dass der Schwimmunterricht „fachfremd“ erteilt wird. Aufgrund der gültigen Grundsätze zum Schulsport darf „Schwimmen“ nur unterrichten, wer die hierfür erforderlichen Qualifikationen nachweisen kann. Die NLSchB führt dazu in Zusammenarbeit mit der DLRG, den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und dem organisierten Sport in jedem Schuljahr zahlreiche Fortbildungen im Schwimmen durch.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 36 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - Alles richtig bedacht?

Bisher bestimmten die Kommunen regelmäßig in der Hauptsatzung, wie sie öffentliche Bekanntmachungen, die nicht die Verkündung von Rechtsvorschriften enthalten und zu denen die ortsüblichen zählen, vornehmen.

Nach der ursprünglichen Idee bei der Einbringung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sollte hieran auch nichts geändert werden.

Nunmehr wird jedoch in § 11 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben, dass für öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach dem NKomVG die Bestimmungen für die Verkündung von Rechtsvorschriften entsprechend gelten, sie also in einem amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren Tageszeitungen oder im Internet erfolgen müssen. Das betrifft z. B. die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Vertretung, der Beschlüsse über den Jahresabschluss, des konsolidierten Gesamtabschlusses und der Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, der Auslegung des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamts und der Vereinbarung einer Aufgabenwahrnehmung in der Region Hannover.

Für diese öffentlichen Bekanntmachungen steht also künftig das Schwarze Brett oder der Aushangkasten, wie sie in manchen Gemeinden noch Verwendung finden, nur noch zur zusätzlichen Unterrichtung der Einwohner zur Verfügung.

Für öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach anderen Gesetzen hingegen als dem NKomVG, z. B. nach dem Kommunalwahlgesetz, dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder dem Baugesetzbuch, bestimmt auch künftig die Kommune ohne gesetzliche Vorgaben, wo sie vorgenommen werden.

Auf einer Informationsveranstaltung zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz wurde seitens des Innenministeriums andererseits die Auffassung vertreten, dass ortsübliche Bekanntmachungen nicht als öffentliche Bekanntmachungen im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 zu verstehen seien. Hier sei es den Gemeinden weiterhin freigestellt, gegebenenfalls durch Aushänge in Bekanntmachungskästen beispielsweise die Bekanntmachungen für öffentliche Sitzungen durchzuführen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass zurzeit zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage existieren, ob die ortsüblichen Bekanntmachungen als Unterfall der öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunen nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes anzusehen sind oder nicht, und welche Rechtsauffassung teilt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Argumentation von Robert Thiele im Aufsatz im Niedersächsischen Städtetag, Ausgabe 3/2011?

2. Für den Fall, dass sich die Rechtsauffassung von Robert Thiele durchsetzen sollte, mit welchen zusätzlichen Kosten für die Kommunen durch Bekanntmachungen in den Tageszeitungen rechnet die Landesregierung, und wird sie diese Kosten für die Kommunen übernehmen?

3. Wird die Landesregierung gesetzgeberisch handeln, um die Unsicherheit zu beseitigen? Wenn nein, warum nicht?

Die Vorschriften der NGO, der NLO und des Gesetzes über die Region Hannover schreiben jeweils in fünf Fällen die „öffentliche“ Bekanntmachung und in drei Fällen die „ortsübliche“ Bekanntmachung von kommunalen Beschlüssen, Verwaltungsunterlagen oder Maßnahmen vor. Darüber hinaus werden den Kommunen im Rahmen der Erfüllung kommunaler Aufgaben öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen von einzelnen fachgesetzlichen Bestimmungen abverlangt. Diejenigen Vorschriften der NGO, der NLO und des Gesetzes über die Region Hannover, die eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung regeln, sind unverändert in das neue Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das am 1. November dieses Jahres in Kraft tritt, übernommen worden.

Über die Verpflichtung zur Bekanntmachung hinaus enthalten in der Regel weder die einschlägigen kommunalrechtlichen oder fachgesetzlichen Vorschriften noch - subsidiär geltend - verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen Vorgaben zur Art und Weise der Durchführung einer solchen Bekanntmachung. Deshalb regelt jede Kommune die Durchführung ihrer Bekanntma

chungen herkömmlich selbst durch Satzung. In kleineren Gemeinden eröffnen die Satzungsregelungen in bestimmten oder generell weniger bedeutsamen Angelegenheiten dabei häufig auch die Möglichkeit der Bekanntmachung durch Aushang (Schwarzes Brett).

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKomVG gelten künftig für die (fünf) im NKomVG vorgesehenen „öffentlichen“ Bekanntmachungen der Kommunen die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes über die Verkündung von Satzungen und Verordnungen der Kommunen entsprechend. Diese Gesetzesänderung räumt den Kommunen über die bisher üblichen Bekanntmachungsverfahren hinaus die Möglichkeit ein, öffentliche Bekanntmachungen kostensparend ausschließlich im Internet vorzunehmen. Zugleich ist in diesen Fällen eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett nicht mehr zulässig. Diese spielt in den fünf betroffenen Fällen in der kommunalen Praxis allerdings schon jetzt keine oder jedenfalls keine besondere Rolle mehr.

§ 11 Abs. 6 Satz 1 NKomVG gilt aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nur für „öffentliche“ Bekanntmachungen nach dem NKomVG und erfasst nicht auch „ortsübliche“ Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem oder einem anderen Gesetz. Dem liegt zugrunde, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, besondere Regelungen allein für öffentliche Bekanntmachungen zu erlassen, die zudem anders als ortsübliche Bekanntmachungen nicht in besonderer Weise die Kontinuität einer vor Ort langjährig praktizierten Verfahrensweise wahren müssen. Eine diesen Vorschriften des NKomVG vergleichbare Rechtssituation besteht im Übrigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch dieses Gesetz unterscheidet in seinem Regelungsbereich zwischen „öffentlichen Bekanntmachungen“ und „ortsüblichen Bekanntmachungen“, wobei wiederum nur die Durchführung der Ersteren in bestimmten Fällen weiteren gesetzlichen Anforderungen genügen muss.

Nach alledem bestimmen die Kommunen in den Fällen einer gesetzlich vorgesehenen „ortsüblichen Bekanntmachung“ also auch nach dem Inkrafttreten des NKomVG grundsätzlich weiterhin selbst durch Satzung, in welcher Art und Weise sie diese Bekanntmachungen durchführen. Insbesondere die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der kommunalen Vertretungen (§ 59 Abs. 4 NKomVG) und die ortsübliche Bekanntmachung von Beschlüssen über die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 1 des

Baugesetzbuches) kann deshalb auch künftig durch Aushang erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es ist nicht ungewöhnlich, dass zu einer Vorschrift eines neuen Gesetzes auch noch eine andere Rechtsauffassung als die der Landesregierung besteht. Erklären kann die Landesregierung allerdings nur ihre eigene Rechtsauffassung. Auf die Vorbemerkung wird insoweit verwiesen.

Zu 2: Die Landesregierung sieht sich nicht in der Lage, zur möglichen Höhe von Kosten und deren eventueller Übernahme Stellung zu nehmen, die erst nach Maßgabe einer künftigen Rechtslage unter Annahmen entstehen könnten, die die Landesregierung in keiner Hinsicht teilt.

Zu 3: Nein. Eine gesetzgeberische Klarstellung ist nicht erforderlich.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 37 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Welche Folgen hat der Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum?

Seit einem viertel Jahrhundert ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gelernte Verbraucherpraxis für verpackte Lebensmittel. Das MHD stellt eine Garantieerklärung des Herstellers dar, dass bei Einhaltung der Lagerbedingungen die Eigenschaften des jeweiligen Produktes unverändert bleiben. Fälschlicherweise wird das MHD häufig mit dem Verfallsdatum verwechselt, und zahlreiche Lebensmittel landen im Mülleimer. Ilse Aigner, Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), hat sich die Steigerung der Wertschätzung von Lebensmitteln und eine damit verbundene Reduzierung der Abfallmenge zum Ziel gesetzt. In diesem Zusammenhang schlug das BMELV unlängst neben vielen weiteren praktischen Verbrauchertipps vor, dass der Lebensmitteleinzelhandel (LEH) Lebensmittel nach Ablauf des MHD zu Sonderpreisen verkaufen soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Problematik, dass immer mehr Lebensmittel unverbraucht und unverdorben auf dem Müll landen?

2. Stellt der Verkauf von Lebensmitteln durch den LEH nach Ablauf des vom Hersteller fest

gelegten MHDs einen sinnvollen Weg zur Reduzierung der Wegwerfrate bei Lebensmitteln dar?

3. Wer übernimmt die Produkthaftung bei Lebensmitteln, die ohne gültiges MHD durch den Einzelhandel vertrieben werden sollen, und gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?