Protokoll der Sitzung vom 01.07.2011

rung der Verkehrssicherheit, indem die Fußgänger und Radfahrer vom schnelleren Verkehr getrennt werden. Das gilt insbesondere auch für Kinder und Menschen mit Behinderung. Aber nicht nur im Alltagsverkehr, sondern auch im Freizeitverkehr haben Radwege ihre unbestrittene Berechtigung.

Gleichwohl können nicht alle Wünsche zeitgleich realisiert werden. Um hier ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, erfolgt der Bau von Radwegen im Zuge von Landestraßen in enger Abstimmung mit den Kommunen. Das landesweite Radwegekonzept reiht die wichtigsten Projekte nach den regionalen Kriterien, wie z. B. die Bedeutung des Radweges, die Schulwegsicherung oder Lückenschlüsse. Die letzte Fortschreibung im Herbst 2006 erfolgte in regionalen Konferenzen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) gemeinsam mit den Kommunen und der örtlichen Politik. Die darin vorrangig eingestuften Radwege (disponierter Bedarf) werden entsprechend der Rangfolge, der Baureife und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach und nach geplant und gebaut.

Der hier angesprochene Radweg ist im Radwegekonzept des regionalen Geschäftsbereiches Wolfenbüttel (rGB) als „weiterer Bedarf“ ausgewiesen. Im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden die im „disponierten Bedarf“ gelisteten Radwege sukzessive gebaut. Die Projekte des „weiteren Bedarfs“ werden deshalb zunächst nicht beplant. Sie werden vielmehr bei einer weiteren Fortschreibung in Abstimmung mit den Landkreisen, Städten und Gemeinden erneut bewertet und eingestuft. Die Fortschreibung des Programms erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht zuletzt auch durch die finanziellen Randbedingungen des Landes bestimmt wird. Sofern der Radweg entlang der L 625 von Lucklum nach Evessen dann eine entsprechende höhere Priorität erhält, dürfte seiner Aufnahme in den „disponierten Bedarf“ nichts entgegenstehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Radwege des „weiteren Bedarfs“ werden nicht beplant. Erst die konkrete Planung ermöglicht eine qualifizierte Aussage zum Grunderwerb.

Zu 3: Die Kriterien sind in den Vorbemerkungen benannt. Der „disponierte Bedarf“ des rGB Wolfenbüttel umfasst aktuell noch sechs Maßnahmen:

L 475 Wedtlenstedt–Bortfeld

L 321 Gr. Schwülper–Rethen

L 636 Salder–Nord-Süd-Straße

L 293 Querum–Waggum

L 294 A 39–Mörse

L 475 Köchingen–Vallstedt

Anlage 42

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 45 der Abg. Patrick-Marc Humke und Victor Perli (LINKE)

Details zu Wertpapieranlagen der Universität Göttingen

Wie aus meiner Kleinen Anfrage (Drs. 16/3054) ersichtlich wird, investiert die Universität Göttingen als einzige öffentliche Hochschule Niedersachsens in spekulative Wertpapieranlagen. Grundlage dafür sind die §§ 11, 22, 57 NHG in Verbindung mit § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes inklusive Anlageverordnung. Hier ist geregelt, dass eine Anlage u. a. unter Berücksichtigung größtmöglicher Sicherheit bei jederzeitiger Liquidität zu erfolgen hat.

Wie die Landesregierung in der Antwort auf meine Mündliche Anfrage aus dem MaiPlenum ausführte, bestehen die Spekulationsverluste, die die Universität bei dem Investment in drei Fonds erlitten hat, als Buchwert nach wie vor. Des Weiteren hat die Universität in zahlreiche weitere festverzinsliche Wertpapiere, Fonds und Aktien investiert. Fonds und Aktien sind dabei regelmäßigen Kursschwankungen unterworfen; die festverzinslichen Wertpapiere, in die die Hochschule investiert hat, könnten bei vorzeitigem Verkauf ebenfalls in der Verlustzone sein. Eine „jederzeitige Liquidität bei größtmöglicher Sicherheit“ erscheint daher fraglich.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Bei welchem Kurswert hat die Universität Göttingen ihre jeweiligen festverzinslichen Wertpapiere, Fonds und Aktien gekauft (bitte einzeln aufführen, gegebenenfalls. unter An- gabe der Dauer der Anlage)?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die Universität Göttingen nicht nur in breiter angelegte Fonds und festverzinsliche Wertpapiere investiert hat, sondern auch in Aktien von Atomstrom- und Chemiefirmen, die

in Fachkreisen als hochspekulativ angesehen werden?

3. Wie hoch ist der jeweils aktuelle einzelne Wert der drei Fonds, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Buchverlust ausmachen (DWS Bildungsfonds der Deutschen Bank, ehemals Fonds Fortis der NORD/LB, jetzt BNPP In- vestmentfonds sowie Janus Capital)?

Im Hochschulbereich gelten für die Anlage von Mitteln in Wertpapieren folgende rechtliche Rahmenbedingungen:

Gemäß § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) dürfen die Einnahmen aus Studienbeiträgen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zinsbringend angelegt werden. Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. Die Hochschule hat die Erträge aus der Anlage den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 NHG können Drittmittel abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. Die zinsbringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.

Nach § 57 Abs. 7 NHG dürfen die einer Hochschule tragenden Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 56 Abs. 3 NHG zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung zinsbringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.

Die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Wertung, dass die Universität Göttingen in spekulative Anlagen investiere, ist unzutreffend. Die Anlagestrategie der Stiftung Universität Göttingen sieht ausdrücklich vor, dass die Anlagen dem sogenannten „investment grade“ der Ratingagenturen entsprechen müssen (in den zu den einzel

nen Fragestellungen nachfolgend gegebenen Antworten sind entsprechend - soweit für die jeweilige Anlageform üblich - das Rating und die Rendite der jeweiligen Anlage abgebildet). Dies ist sogar deutlich konservativer, als es der vorzitierte gesetzliche Rahmen (§ 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung) erlaubt. § 54 VAG sieht vor, „(…) die Bestände des Sicherungsvermögens und das sonstige gebundene Vermögen (…) so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität (…) unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird“.

Eine Anlage ausschließlich in Festgeld ist zwar - in der Regel - mit Ausnahme des Emittentenrisikos sicher, entspricht aber seit einiger Zeit nur bedingt dem Grundsatz der Rentabilität. Die Marktfähigkeit von Anlagen sichert im Übrigen die jederzeitige Liquidität der Einrichtung. Im Übrigen hat die Universität seit 2003 bewiesen, dass sie durch ein entsprechendes Liquiditätsmanagement ihre jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt hat und deshalb auch künftig wohl sicherstellen kann.

Die Universität hat keine „Spekulationsverluste“ erlitten. Die rein buchhalterischen Abschreibungen und Zuschreibungen auf das Wertpapiervermögen zum jeweiligen Bilanzstichtag würden erst zu Verlusten oder Gewinnen werden, wenn sie realisiert würden.

In Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer der Universität wird die Investition in Aktien grundsätzlich als nicht nur ganz kurzfristige Anlage betrachtet, die mit ihrem geringen Anteil am Gesamtvolumen, derzeit unter 2 %, zur Wahrung der angemessenen Streuung und Mischung im Sinne des § 54 VAG dient. Auf dieser Grundlage wird der Kauf von Aktien vor allem unter dem Aspekt der Dividendenrendite und der Nachhaltigkeit der Dividendenzahlung getroffen.

Der in der Anfrage gewünschten Darstellung der „Dauer der Anlage“ wurde über die Angabe einer „Endfälligkeit“ Rechnung getragen. Da die Papiere jedoch - bis auf wenige Ausnahmen - an der Börse gehandelt werden, können sie, bei Bedarf, börsentäglich veräußert werden.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die gewünschten Informationen sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.

Zu 2: Die Wertung, dass die Universität Göttingen in „hochspekulative“ Anlagen investiere, ist unzutreffend. Bei den von der Universität Göttingen gehaltenen Aktien handelt es sich in allen vier Fällen um solide DAX-Papiere, die nach allgemeinen Expertenmeinungen nicht als hochspekulativ bezeichnet werden können. Darüber hinaus wird auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen.

Zu 3: Die gewünschten Informationen sind der Tabelle, die in der Anlage beigefügten ist, zu entnehmen.

Anlage 43

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 46 der Abg. Hans-Henning Adler und Victor Perli (LINKE)

Auswirkungen steigender Studierendenzahlen und des doppelten Abiturjahrgangs auf die Hochschulbeschäftigten

Im sogenannten Zukunftsvertrag II zwischen dem Land und seinen Hochschulen wird in § 4 Abs. 3 geregelt, dass die Hochschulen „vorübergehende räumliche Engpässe aufgrund des Hochschulpaktes 2020 vorwiegend durch die Optimierung der Raumbelegung unter Ausnutzung von Randzeiten einschließlich der Samstage überbrücken“. Die Universität Hannover hat angekündigt, Lehrveranstaltungen zukünftig zwischen 7.30 Uhr und 21 Uhr sowie an Samstagen anzubieten. Wissenschaftsministerin Johanna Wanka hatte im Februar 2011 gemeinsam mit Professor Jürgen Hesselbach, dem Vorsitzenden der Landeshochschulkonferenz, erklärt, dass sich die Studierenden auf eine Sechstagewoche und Vorlesungen bis 22 Uhr einstellen müssten.

Die Lehrangebote finden aber nicht im luftleeren Raum statt; die zeitliche Ausweitung der Lehrangebote betrifft daher nicht nur Studierende, sondern auch die Beschäftigten an den Hochschulen. Änderungen von Arbeitszeiten unterliegen den personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsregelungen nach § 66 NPersVG. Die Personalräte an den Hochschulen vertreten dabei die Interessen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beschäftigten in der Verwaltung. Für die Professorinnen und Professoren sind sie nicht zuständig.

Durch die Vereinbarung zwischen Land und Hochschulen zur „Optimierung der Raumbelegung“ stehen die Personalräte unter großem Druck, den sich daraus ergebenden Änderungen der Arbeitszeiten zuzustimmen. Eine Weigerung liefe im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Professorinnen und Professoren oder

studentische Hilfskräfte die zusätzlichen Arbeitszeitkorridore abdecken müssten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ohne Zustimmung des Personalrats der jeweiligen Hochschule die Professorinnen und Professoren bzw. die studentischen Hilfskräfte die zusätzlichen Arbeitszeitkorridore abdecken müssten (bitte mit Begründung)?

2. An welchen Hochschulen wurde der Arbeitszeitrahmen bereits wie und für welchen Zeitraum geändert?

3. An welchen Hochschulen hat der Personalrat der Änderung widersprochen?

Gemeinsam haben das Land und die Hochschulen u. a. im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, um den aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge, des doppelten Abiturjahrgangs und der Aussetzung der Wehrpflicht zu erwartenden zusätzlichen Studienanfängern ab dem kommenden Wintersemester 2011/2012 auch weiterhin hervorragende Studienbedingungen in Niedersachsen bieten zu können.