In der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Schule muss man sich leisten können“ wurde auch die Armutsverteilung der Schülerinnen
und Schüler, gegliedert nach Schulformen, thematisiert. Die Antwort der Landesregierung (Drs. 16/1445) fiel eindeutig aus: Gymnasiastinnen und Gymnasiasten kommen statistisch gesehen aus reicheren Familien, Förderschülerinnen und Förderschüler aus armen Familien. Während der Anteil an Kindern, die von der Bezahlung der Lernmittel aus sozialen Gründen befreit waren, im Schuljahr 2008/2009 an Grundschulen 14,4 % betrug, waren an Gymnasien nur 4,4 % befreit, an Hauptschulen 28,1 % und an Förderschulen sogar 43,8 %. Die Korrelation zwischen Gymnasium und reichen Eltern bzw. Förder/Hauptschulen und armen Eltern ist offensichtlich.
1. Wie hoch ist der Anteil an Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2009/2010 von der Entgeltzahlung für Lernmittel freigestellt waren (bitte aufgeschlüsselt nach Schulformen) ?
2. Wie hoch ist der Anteil an Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2010/2011 von der Entgeltzahlung für Lernmittel freigestellt waren (bitte aufgeschlüsselt nach Schulformen) ?
Im Mittelpunkt der Bildungspolitik der Landesregierung steht weiter die qualitative, begabungsgerechte und individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Kinder und Jugendliche aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten deshalb staatliche Unterstützungen. Hierdurch wird gewährleistet, dass dem Gebot der Bildungsgerechtigkeit sowie dem Gebot der Chancengleichheit grundsätzlich Rechnung getragen wird und Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer sozialen Herkunft oder ihrer Begabung entsprechend gefördert werden.
Die meisten Eltern von schulpflichtigen Kindern müssen durch das Angebot der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln die Lernmittel nicht vollständig auf eigene Kosten anschaffen. Sie werden aufgrund dieses Angebotes bis zu zwei Dritteln von den Kosten für Lernmittel entlastet.
Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 % des von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus kann die Schule bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen.
Ein Großteil der schulpflichtigen Kinder aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist vom Entgelt für die Lernmittelausleihe vollständig befreit. In diesem Jahr stellt
das Land hierfür als freiwillige Leistung 3,39 Millionen Euro zur Verfügung. Die Lernmittelausleihe stellt somit insgesamt ein sozial ausgewogenes Angebot für die Eltern in Niedersachsen dar.
Zu 1: Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2009/10 von der Entgeltzahlung für Lernmittel freigestellt waren, stellt sich wie folgt dar:
Zu 2: Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/11 von der Entgeltzahlung für Lernmittel freigestellt waren, stellt sich wie folgt dar:
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 49 der Abg. Kreszentia Flauger und PiaBeate Zimmermann (LINKE)
Der tageszeitung vom 22. November 2010 war zu entnehmen, dass die Deutsche Hochschule für Polizei ein Gutachten zur Verletzungsgefahr durch Wasserwerfer erarbeitet hat. Dieses soll offenbar auf Beschluss des Kuratoriums vom 15./16. März 1988 angeblich im Auftrag des Landes Niedersachsen geschehen sein.
1. Bestätigt die Landesregierung, dass ein solches Gutachten durch die Deutsche Hochschule für Polizei erarbeitet worden ist, und, wenn ja, ist die Landesregierung bereit, dieses Gutachten den Fragestellerinnen zur Verfügung zu stellen?
3. Wie bewertet die Landesregierung aus heutiger Sicht mit Blick auf den Einsatz von Wasserwerfern die Ergebnisse des Gutachtens?
Wasserwerfer können als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne des § 69 Abs. 3 Nds. SOG beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei eingesetzt werden.
Der Einsatz von Wasserwerfern kann z. B. dann erfolgen, wenn der Einsatz der körperlichen Gewalt oder anderer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in milderer Form keinen oder keinen ausreichenden Erfolg versprechen. Der Einsatz von Wasserwerfern ist anzudrohen, sodass Betroffene die Möglichkeit haben, sich zu entfernen.
Die niedersächsischen Wasserwerfer ermöglichen technisch eine lageangepasste Regelung des abzugebenden Wasserdrucks und der Durchflussmenge. So können mithilfe von Wasserregen, Wassersperren oder eines dosierten Wasserstrahls Straßen, Plätze und sonstige Geländeteile geräumt, Gebäude, Anlagen und polizeiliche Absperrungen gesichert, Brände bei polizeilichen Einsätzen bekämpft werden. Darüber hinaus kann durch Wasserwerfer auch die Trinkwasserversorgung bei Katastrophen gesichert werden.
Spezielle Fortbildungen gewährleisten, dass die Wasserwerferbesatzungen die Rechtsgrundlagen, Einsatzgrundsätze, Einsatzmöglichkeiten und die verschiedenen Wirkungsweisen kennen. Die Qualifikation der Beamten/-innen beinhaltet auch die Kenntnis über Festlegung, Einstellung bzw. Überwachung des Wasserdrucks und der Dosierung, sodass lageangepasst unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortwährend reagiert werden kann. Eine Zumischung von Reizstoffen erfolgt in Niedersachen nicht.
Zu 3: Die Ergebnisse des Gutachtens aus den 1980er-Jahren fließen noch immer in die Konstruktionen von Wasserwerfern ein, die vom Bundesinnenministerium für alle Länderpolizeien nach einheitlichem technischem Standard beschafft werden.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind auch in die einschlägigen Vorschriften aufgenommen worden. Sie dienen der einheitlichen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und damit dem Ziel, Verletzungen möglichst zu vermeiden.
Im Übrigen verweise ich auf die aktuelle Antwort der Bundesregierung, Drs. 17/3977 vom 29. November 2010, auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE - Drs. 17/3729 - „Einsatz von Wasserwerfern“.