In Niedersachsen regelt § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB II (Nds. AG SGB II), dass zum Ausgleich der Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 b BKKG und nach § 28 SGB II entstehen, die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II erhalten. Dieser beläuft sich
im Jahr 2011 für alle Kommunen insgesamt auf 9,4 % der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und wird monatlich auf die Kommunen verteilt. Die Aufteilung auf die Kommunen erfolgt nach dem in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 Nds. AG SGB II genannten Schlüssel. Der Anteil der Region Hannover beträgt 16,335 %. Grundlage für die Errechnung des Verteilungsschlüssels ist die Gesamtzahl der leistungsberechtigten Kinder nach dem SGB II und der Kinder in Haushalten, die Wohngeld beziehen.
Zu 1: Das Land zahlt den Bundeszuschuss vollständig an die Kommunen aus. Eine Kürzung von Mitteln durch das Land hat nicht stattgefunden.
Zu 2: Das Land hat für die Weitergabe der Bundesmittel an die Kommunen nicht den sogenannten KdU-Verteilungsschlüssel übernommen, weil dieser nicht den zu erwartenden Belastungen entspricht. Gegen die Verteilung der Mittel nach Maßgabe der Ausgaben für Unterkunft und Heizung im SGB II spricht vor allem der Umstand, dass die Belastungen durch Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b BKGG hierbei nicht berücksichtigt werden, obwohl sie, gemessen an der Zahl der Leistungsberechtigten, voraussichtlich ca. zwei Fünftel der Gesamtausgaben ausmachen werden. Weiter fallen die Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu einem erheblichen Teil auch in Haushalten ohne Kinder an und liefern daher keinen sachgerechten Maßstab für den Kostenersatz für das Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Verteilung nach diesem Maßstab hätte daher eine unbillige Benachteiligung der Kommunen zur Folge, die Leistungen für eine unterdurchschnittliche Anzahl leistungsberechtigter Kinder nach SGB II, aber überdurchschnittlich viele Berechtigte nach § 6 b BKGG erbringen müssen.
Aus diesem Grund wurde ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der sich an der Belastung der Kommunen durch Leistungen für Bildung und Teilhabe sowohl für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II als auch nach § 6 b BKGG orientiert. Als Grundlage für den Verteilungsschlüssel ist die Zahl der leistungsberechtigten Kinder in den Kommunen gewählt worden, um eine möglichst lastengerechte Verteilung zu gewährleisten. Der Vorteil dieses Maßstabs liegt darin, dass auf diese Weise die Leistungen für alle Kinder berücksich
Die Entscheidung für diesen Maßstab für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde ausführlich mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens erörtert und von ihr als sachgerecht bezeichnet.
Zu 3: Die Region Hannover erhält - wie alle anderen Kommunen in Niedersachsen - Mittel für Bildung und Teilhabe nach dem Berechnungsverfahren, das auf der Zahl der berechtigten Kinder basiert. Danach wird es für 2011 zu einer Auszahlung von rund 18 bis 19 Millionen Euro kommen. Eine Benachteiligung der Region Hannover kann hierin nicht gesehen werden.
Die Landesregierung geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Mittel ausreichend sind, um die Leistungen im Jahr 2011 zu finanzieren. Für die Zukunft stellt der Anpassungsmechanismus des § 46 Abs. 7 SGB II eine Anpassung der Zuschüsse an die tatsächlichen Ausgaben sicher. Eine entsprechende Änderung der Verteilungsregelung im Nds. AG SGB II, die dem Rechnung trägt, ist bereits in Aussicht genommen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 56 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)
Die Geburt von Mehrlingen stellt für die betroffenen Familien eine große Herausforderung dar. Bei der Betreuung und Versorgung der Säuglinge und Kleinkinder sind diese oftmals auf eine personelle und finanzielle Unterstützung angewiesen. Daher gewährt das Land Niedersachsen Familien von Drillingen und anderen Mehrlingsgeburten eine einmalige Förderung zur Geburt und Einschulung der Kinder. In Verbindung mit dieser Unterstützung übernimmt die niedersächsische Sozialministerin die Ehrenpatenschaft für die Mehrlinge.
Die Förderung beträgt für jedes Kind insgesamt 500 Euro und wird je zur Hälfte bei der Geburt und bei der Einschulung der Kinder ausgezahlt. Antragsberechtigt sind die leiblichen Eltern, alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist.
2. In welcher Form wird auf die Möglichkeit der Förderung durch das niedersächsische Sozialministerium aufmerksam gemacht?
Familien mit Mehrlingen sind gerade in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt. Die Landesregierung unterstützt daher Familien mit Mehrlingen (ab Drillingen) mit einer finanziellen Förderung und der Übernahme der Ehrenpatenschaft durch die Niedersächsische Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration.
Die Unterstützung richtet sich nach der Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Ministerin oder den Minister für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge) vom 25. Februar 2009 (Nds. MBl. Nr. 12/2009, S. 347).
Die Familien erhalten eine finanzielle Unterstützung je Kind zur Geburt und zur Einschulung in Höhe von jeweils 250 Euro, um ihre sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen zu verbessern. Die Unterstützung ist eine zweckgebundene Leistung und dient insoweit nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, sodass eine Anrechnung auf andere Sozialleistungen nicht erfolgt.
Zu 1: Die Niedersächsische Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration hat zum Stand 21. Juni 2011 insgesamt 361 Ehrenpatenschaften übernommen.
Zu 2: Informationen über die Unterstützung von Familien mit Mehrlingen stehen auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration www.ms.niedersachsen.de und auf dem niedersächsischen Internetportal www.familien-mitzukunft.de zur Verfügung. Hier sind neben den Kontaktdaten für die Beantragung der Leistung und der Ehrenpatenschaft auch ein Antragsformular und die Richtlinie selbst eingestellt.
chen Familien zum 1. Januar 2011 ist ein wichtiger sozialpolitischer Fortschritt erzielt worden. Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II (SGB II) , Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Mit diesem Paket erhalten sie Unterstützung für Schul- und Kita-Ausflüge, für mehrtägige Klassenfahrten, für Schulbedarf, für erforderliche außerschulische Lernförderung, für erforderliche Schülerbeförderungskosten, für die Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie für außerschulische Teilhabe (z. B. Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern, Teilnahme an Freizeiten).
Darüber hinaus kann die niedersächsische Landesstiftung „Familie in Not“ benachteiligten und in Not geratenen Familien mit Kindern schnell und unbürokratisch helfen, wenn gesetzliche Regelungen keine Hilfe bieten können. Die Hilfe wird in Form von Zuschüssen und Darlehen gewährt.
Dabei vergibt die Stiftung „Familie in Not“ in Niedersachsen auch die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“. Schwangere Frauen können vor der Geburt über eine Schwangerschaftsberatungsstelle eine Unterstützung z. B. für den Kauf von Umstandskleidung, einer Babyausstattung, zur Einrichtung eines Kinderzimmers oder für einen Wohnungswechsel beantragen.
Ferner unterstützt der Sonderfonds „DabeiSein!“ der Landesstiftung „Familie in Not“ Kinder aus finanziell benachteiligten Familien, die keinen Anspruch aus dem Bildungspaket haben, bei Bildungs- und Freizeitmaßnahmen mit bis zu 100 Euro pro Jahr z. B. für Mitgliedsbeiträge in Musik- und Sportvereinen, Jugend- und Familienfreizeiten, Erholungsmaßnahmen, Nachhilfeunterricht, Klassenfahrten.