Protokoll der Sitzung vom 16.09.2011

Zu 3: Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 konnten an den Kooperativen Gesamtschulen insgesamt 275 Anmeldungen nicht berücksichtigt werden, das

sind 4,4 %, und an den Integrierten Gesamtschulen insgesamt 3 215 Anmeldungen, das sind 26,6 %. Würden die Schulträger aber von der rechtlich zulässigen Höchstzügigkeit der Integrierten Gesamtschulen Gebrauch machen, so hätten zum Schuljahresbeginn 2011/2012 rund 2 200 Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen werden können, und die Ablehnungsquote betrüge nur rund 9,3 %.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 12 der Abg. Enno Hagenah und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)

Drohende Kostenexplosion durch schwierigen Untergrund bei A-20-Planung

Die Trasse der geplanten A 20 zwischen Westerstede und Drochtersen (ehemals A 22) soll in weiten Teilen durch Moor- und Marschgebiete führen, die insbesondere in den insgesamt rund 100 km langen Bauabschnitten 2 bis 7 anzutreffen sind. In Deutschland gibt es keine vergleichbaren Straßenprojekte, die über eine solch lange Strecke über gering tragfähigen Baugrund verlaufen sollen. Die organischen Weichschichten stehen teilweise mit Gesamtschichtdicken von mehr als 15 m an. Dies ist in hohem Maße in den geplanten Bauabschnitten 2, 3 und 7 der Fall. Zumindest für diese Abschnitte mit einer Gesamtlänge von rund 50 km würden über einen Großteil der Strecke besondere, extrem aufwändige Gründungsmaßnahmen erforderlich werden.

Als Anhaltspunkt für den Umfang möglicher Gründungsmaßnahmen kann die östliche A 20 im Bereich Tessenitz dienen. Für die Moorquerung Tessenitz wurden auf dem 190 m langen Abschnitt der Moorquerung 1 750 Sandsäulen mit bis zu 14,50 m Länge eingebaut, um den gering tragfähigen Boden zu stabilisieren. Positiv angenommen, dass nur auf der Hälfte der genannten, besonders schwierigen Bauabschnitte eine derartige, spezielle Gründung mit Sandsäulen erforderlich wäre, müssten immerhin noch rund 220 000 Sandsäulen eingebaut werden.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereiche Stade und Oldenburg, hat einen Bericht zur „Darstellung möglicher Bauverfahren in Bereichen mit gering tragfähigem Baugrund (Marschberei- che)“ erstellt (http://www.strassenbau.nieder- sachsen.de/download/58732). Allen dargestellten möglichen Bauverfahren für Bereiche mit gering tragfähigem Untergrund ist gemeinsam, dass erhöhte Kosten zu erwarten sind. Auf den Seiten 9 und 10 des Berichts wird auf „hohe Entsorgungskosten“ im Falle eines Bodenvoll-

oder -teilaustauschs hingewiesen. Im Falle des Überschüttverfahrens (Seite 12) würden lange Liegezeiten, späterer Sandabtrag sowie Fassung, Ableitung und gegebenenfalls Aufbereitung des anfallenden Dränwassers für höhere Kosten sorgen. Würde das Überschüttverfahren zur Einsparung von Sandmassen und Liegezeit mit Vakuumkonsolidierung erfolgen, hätte das „wesentlich höhere Baukosten“ zur Folge (Sei- te 13). Aufgeständerte Gründungspolster mit vertikalen Tragelementen hätten ebenfalls „deutlich höhere Baukosten“ zur Folge (Sei- te 15). Baugrundaufschlüsse wurden für die Bauabschnitte 1, 2, 6 und 7 durchgeführt, ein geologischer Vorbericht liegt für die Gesamtstrecke vor.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Gesamtkosten ergeben sich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem o. g. Bericht nun für die geplante A 20 zwischen Westerstede und Drochtersen?

2. Soll den sonst zu erwartenden Bauzeitverzögerungen infolge einer langen Liegezeit der Sanddämme im Bereich hoher Gesamtschichtdicken durch aufwändigere Gründungsverfahren, wie z. B. aufgeständerte Gründungspolster, begegnet werden?

3. Über welche Streckenlängen wären nach bisherigem Kenntnisstand solche aufwändigen Gründungsverfahren erforderlich, und in welchen Streckenbereichen soll mit Bodenaustausch bzw. mit Überschüttverfahren gearbeitet werden?

Mit der A 20 - Küstenautobahn - wird eine dringend erforderliche Fernstraßenverbindung geschaffen, die den Ostseeraum über Norddeutschland mit seinen Seehäfen an das Rhein-/Ruhrgebiet und die angrenzenden europäischen Wirtschaftsräume anschließt.

Die Küstenautobahn ist im Bedarfsplan dem „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht und besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag“ zugeordnet. Mit dieser Einstufung sind die Notwendigkeit der Küstenautobahn gesetzlich begründet und zugleich das Recht zur Planung gegeben worden.

Die Straßenplanung erfolgt in gesetzlich geregelten Schritten, ausgehend von der Linienplanung über das Raumordnungsverfahren (ROV), die Linienbestimmung (LBV), die Entwurfsplanung sowie die Planfeststellung bis hin zum Bau. Über diese einzelnen Planungsstufen wächst der Detaillierungsgrad der Pläne bis hin zu konkreten Umsetzungsdetails in den Ausführungsplänen und der Ausschreibung.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens gemäß § 16 FStrG

die Linie der Küstenautobahn am 25. Juni 2010 förmlich bestimmt. Daran anschließend, ist mit der Detailplanung für die insgesamt sieben Teilabschnitte der A 20 begonnen worden. Die Bearbeitung erfolgt abschnittweise zeitversetzt.

Zur grundsätzlichen Einschätzung der Bodenverhältnisse liegt für die Gesamtstrecke der A 20 - Küstenautobahn - eine planungsvorbereitende Auswertung der geologischen Verhältnisse des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vor. Ergänzende detaillierte Bodenaufschlüsse wurden bislang für die Planungsabschnitte 1 und 2 (Westerstede bis vor Wesertunnel) sowie 6 und 7 (Bereich Bremervörde bis Drochter- sen) durchgeführt.

Der in der Anfrage genannte Bericht zur „Darstellung möglicher Bauverfahren in Bereichen mit gering tragfähigem Baugrund (Marschbereiche)“ wurde von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erstellt. Darin werden grundsätzlich mögliche Bauverfahren und deren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt sowie auf vorhandene Nachbarbebauung beschrieben. Der Bericht soll insbesondere im Rahmen von Bürgerinformationen dazu dienen, die einzelnen Möglichkeiten des Umgangs mit schwierigen geologischen Verhältnissen darzustellen. Welche konkreten Bauverfahren am Ende des Planungsprozesses ausgewählt werden und zum Einsatz kommen können, wird letztendlich auch von den abzuwägenden Belangen im Planfeststellungsverfahren abhängen und dort zu klären sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Auf der Grundlage von Erfahrungen bei Projekten mit ähnlichen Bodenverhältnissen werden zum heutigen Planungsstand die Kosten für die Küstenautobahn (Neubaulänge rund 114 km) auf ca. 1,27 Milliarden Euro prognostiziert.

Zu 2: Da konkrete Bauzeiten erst mit fortgeschrittenem Planungsstand festgelegt werden, ist von Verzögerungen während der Bauzeit nicht auszugehen.

Zu 3: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Anlage 12

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 13 der Abg. Axel Brammer, Ralf Borngräber, Frauke Heiligenstadt, Stefan Politze, Claus Peter Poppe, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Wann macht die Landesregierung ihre Hausaufgaben beim Krippenausbau?

Niedersachsen steht vor großen Herausforderungen, um die vereinbarte Quote für den Krippenausbau von 35 % bis 2013 zu erreichen. In der Vereinbarung zum Krippenausbau zwischen dem Bund und den Ländern hatte man sich geeinigt, dass sich der Bund, die Länder und die Gemeinden die Kosten zu je einem Drittel teilen. Zu dieser „Drittelregelung“ positioniert sich der NST im Editorial der Zeitschrift Niedersächsischer Städtetag, 6/2011, S. 123, wie folgt:

„Aber von der Drittelregelung bei den Investitionen ist nicht viel übrig geblieben: Der Bund gab 33 %, das Land aber nur 5 % dazu und budgetierte die Mittel für die einzelnen Jugendhilfeträger. Inzwischen ist überall deutlich geworden, dass es für die Kommunen dann entweder nicht bei 33 % bleibt oder aber der Ausbau niemals die angestrebten Quoten erreichen wird. Hier muss das Land dringend seinen Anteil auf das zugesagte Drittel erhöhen, andernfalls laufen wir gegen die Wand, wenn der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz im Jahre 2013 wirksam wird.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum hat das Land nur 5 % und nicht das vereinbarte Drittel der Investitionskosten übernommen?

2. Wie teilt sich die Mittelzuweisung zwischen Bund, Land und Kommunen - prozentual und absolut pro Landkreis und kreisfreie Stadt - in den Jahren 2008, 2009 und 2010, getrennt nach Investitionskosten und Betriebskostenzuschüssen, für die Krippenplätze auf?

3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Quote von 35 % für den Krippenausbau bis 2013 in allen Städten und Gemeinden mindestens zu erreichen?

Die Verabredungen des Krippengipfels zum Ausbau der Kinderbetreuung, verbunden mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ein- bis dreijährige Kinder ab August 2013, werden von den Kommunen mit Unterstützung von Bund und Land in Niedersachsen verlässlich umgesetzt. Die zwischen dem Bund und den Bundesländern getroffene Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsausbau 2008 bis 2013“ ist in Niedersachsen mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von

Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen für den Zeitraum 2008 bis 2013 (RIK) im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden ausgestaltet. Ziel auch für Niedersachsen ist es, bis zum Jahr 2013 ein durchschnittliches Betreuungsangebot für 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen.

Als notwendige Hintergrundinformation wird zunächst kurz die Entwicklung des Ausbaus der Betreuungsangebote für die unter dreijährigen Kinder skizziert, die bereits vor dem Krippengipfel begonnen wurde:

Ab dem Jahr 2005 konkretisiert das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder - kurz „Tagesbetreuungsausbaugesetz“ genannt - die Verpflichtung der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, bis spätestens zum 1. Oktober 2010 ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen. Im Bundesdurchschnitt sollte nach den Kalkulationsgrundlagen dieses Gesetzes ein Versorgungsgrad von 17 % erreicht werden.

Die damalige Bundesregierung stellte zur Finanzierung dieser Aufgaben (für den Betrieb wie für In- vestitionen) eine finanzielle Entlastung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt von bundesweit 2,5 Milliarden Euro sicher.

In einem zweiten Schritt wurde zur Umsetzung des im Rahmen des Krippengipfels vom 2. April 2007 beschlossenen Kinderbetreuungsausbaus das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - kurz „Kinderförderungsgesetz“ genannt - in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz gilt ab 2013 der Rechtsanspruch der Kinder im Alter von ein bis drei Jahren auf einen Betreuungsplatz. Quantitativ wird hierbei eine bundesweit durchschnittliche Versorgung von 35 % angestrebt und die Finanzierungsbeteiligung des Bundes sichergestellt.

Für den hiernach notwendigen weiteren Ausbau der Tagesbetreuung in Kitas und der Kindertagespflege von durchschnittlich 17 % (geplant bis 2010) auf 3 5% (bis 2013) werden die Kommunen vom Bund und vom Land mit dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsausbau 2008 bis 2013“ finanziell unterstützt. Dieses Investitionsprogramm wird in Niedersachsen einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden durch die o. g. Richtlinie (RIK) umgesetzt. Insgesamt beträgt das Volumen für die niedersächsischen Kommunen rund 225,8 Millionen Euro. Diese Mittel werden den jetzt

60 örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe auf der Berechnungsgrundlage der unter dreijährigen Kinder mit Stand vom 31. Dezember 2005 als Budget zur Verfügung gestellt.

Weiterhin hatten die Kommunen die Möglichkeit, Mittel des Konjunkturpaketes II für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsangebote für Kinder dieser Altersstufe einzusetzen.

Insgesamt stehen den Kommunen somit ausreichend Mittel des Bundes und des Landes zur Verfügung, um bis zum Jahr 2013 in Niedersachsen ein durchschnittliches Betreuungsangebot von 35 % für unter Dreijährige in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege erfüllen zu können. Das Land wird dabei trotz angespannter Haushaltslage seinen Verpflichtungen in dem beschriebenen Umfang nachkommen.

Insofern kann festgestellt werden, dass die Landesregierung ihre Hausaufgaben beim Krippenausbau gemacht hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Drittelung der Kosten für die durch das Investitionsprogramm geschaffenen Plätze ist in Niedersachsen gewahrt. Diese Kosten setzen sich neben den einmaligen Investitionskosten auch aus laufenden Betriebskosten zusammen.

An den Investitionskosten beteiligt sich der Bund mit 90 %, weitere notwendige 10 % werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zwischen Land und Kommunen geteilt.

Im Rahmen des Krippengipfels wurde vereinbart, dass sich der Bund über einen Festbetrag bei der Umsatzsteuer an den durch den Ausbau entstehenden zusätzlichen Betriebskosten beteiligt. Niedersachsen hat sich entschlossen, diese Beteiligung unter Einsatz eigener Mittel für alle bestehenden Plätze in Kindertagesstätten für unter Dreijährige durch Aufstockung der Finanzhilfe von 20 auf 43 % nach dem KiTaG gelten zu lassen und nicht nach alten und neugeschaffenen Plätzen unterschiedlich zu verfahren. Darüber hinaus beteiligt sich das Land in gleicher Weise an den Betriebskosten der Kindertagespflege.

Insgesamt sind nach den mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Kalkulationen bis 2013 rund 1,293 Milliarden Euro an Investitions- und Betriebskosten zum kontinuierlichen Ausbau der Betreuungsplätze für unter Dreijährige erfor