Protokoll der Sitzung vom 16.09.2011

Insgesamt sind nach den mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Kalkulationen bis 2013 rund 1,293 Milliarden Euro an Investitions- und Betriebskosten zum kontinuierlichen Ausbau der Betreuungsplätze für unter Dreijährige erfor

derlich. Die Landesregierung wird für den Zeitraum 2008/2009 bis 2013 davon rund 462 Millionen Euro bereitstellen. Mit diesem Anteil an den Investitions- wie Betriebskosten ist eine Drittelung gewahrt.

Zu 2: Eine Darstellung der Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel kann nur für den Bereich der Investitionskosten vorgenommen werden. Die Gesamtsumme von 225 803 141 Euro, von der das Land 11 884 376 Euro trägt, ist auf die Jahre 2008 bis 2013 verteilt. Für das Jahr 2008 stehen 39 560 111 Euro, für 2009 stehen 38 768 444 Euro und für 2010 stehen 37 992 611 Euro für alle niedersächsischen Kommunen zur Verfügung. Diese Mittel sind den 60 örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage der Zahl der Kinder unter drei Jahren zugeordnet. Diese einzelnen Beträge hier zu nennen, würde den Rahmen der Mündlichen Anfrage sprengen. Die Budgetübersicht wird deshalb dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Die Betriebskostenzuschüsse, die auf der Grundlage der Finanzhilfe nach dem KiTaG von der Landesschulbehörde an die Träger von Kindertagesstätten gezahlt werden, lassen sich mit dem angewandten Verwaltungsverfahren nicht in der Zusammenstellung auf der Ebene der einzelnen Kommunen ausweisen.

Zu 3: Das Ziel einer durchschnittlichen Versorgung mit Betreuungsplätzen in Höhe von 35 % der Kinder unter drei Jahren soll gemäß der gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 21. Oktober 2008 vor dem Hintergrund der knappen Ressourcen von Land und Kommunen unter Nutzung aller Möglichkeiten der Schaffung von Plätzen erreicht werden. Hierbei sind auch die Umwandlung von Kindergartenplätzen, die Einrichtung von altersgemischten Gruppen und der Ausbau der Kindertagespflege vorgesehen. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden wird die Landesregierung auf der Grundlage der derzeit durchgeführten Revision zur Höhe der Betriebskosten der Betreuungsplätze die Auskömmlichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel überprüfen und gegebenenfalls einvernehmlich Korrekturen vornehmen.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 14 des Abg. Roland Riese (FDP)

Wiesenweihen in Ostfriesland - Können sich Anlagenbetreiber auf die Rechtssicherheit von Betriebsgenehmigungen nach Zuwanderung geschützter Arten noch verlassen?

Am 26. Mai 2011 berichtete die Ostfriesen-Zeitung, der Landkreis Aurich habe verfügt, dass in der Krummhörn eine Windkraftanlage sofort abgeschaltet werden müsse, weil ihr Betrieb seltene Greifvögel bedrohe. Es handele sich dabei um die Wiesenweihe, von der in Deutschland mutmaßlich nur 500 Paare brüten. Etwa vier Wochen später untersagte der Landkreis Aurich als untere Naturschutzbehörde den Betrieb einer zweiten Windkraftanlage in der Gemeinde Krummhörn. Wieder war eine brütende Wiesenweihe der Anlass.

Ausweislich der Berichterstattung der Ostfriesen-Zeitung vom 1. Juli hatte vor der Genehmigung des Windparks Krummhörn ein Gutachten das Vorkommen eines bis zweier Brutpaare der Wiesenweihe festgestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Weise wurde der Schutz der Wiesenweihen im Rahmen der Genehmigung des Windparks Krummhörn sichergestellt?

2. Wie interpretiert die Landesregierung die vom Auricher Kreisrat Frank Puchert gegenüber der Ostfriesen-Zeitung geäußerte Auffassung, veröffentlicht am 7. Juli 2011, „die Genehmigung für Windräder sei nicht statisch“?

3. Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Beispiel der Verwaltungsentscheidung zum Windpark Krummhörn allgemein für die Betriebssicherheit und damit auch die Investitionssicherheit genehmigungspflichtiger Anlagen für den Fall, dass sich die naturschutzfachliche Situation nach der Erteilung der Genehmigung durch Zuwanderung geschützter Arten nachträglich ändert?

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine „erhebliche Störung“ liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art erheblich verschlechtert.

Durch den Betrieb einer Windenergieanlage können eine „erhebliche Störung“ der Wiesenweihe und somit eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ihrer lokalen Population im genannten Sinne nicht ausgeschlossen werden, weil die Wiesenweihe in nur geringer Dichte vorkommt und

durch ihr Jagdverhalten in Bezug auf die Windenergieanlage stark kollisionsgefährdet ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die beiden Windenergieanlagen, deren zeitweilige Abschaltung seitens des Landkreises Aurich verfügt worden war, sind jeweils Teil des Windparks „Petjenburg“ und des Windparks „Groteland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Krummhörn. Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung war bekannt, dass sich Brutvorkommen der Wiesenweihe regelmäßig im Umfeld beider Windparks befinden. Allerdings befanden sich die damaligen Brutvorkommen in deutlicher Distanz zu den Standorten der Windenergieanlagen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen wurden umfangreiche Fachgutachten (Landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltverträglichkeitsstudien) erstellt. Darin wurde den Anlagen ausdrücklich keine erhebliche Beeinträchtigungswirkung zugeschrieben.

Zu 2: Die nach einem Pressebericht zitierte Äußerung des Auricher Kreisrats Dr. Puchert greift Ausführungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg in seinem die Abschaltungsverfügung des Landkreises Aurich betreffenden Beschluss vom 10. Juni 2011 - Az. 5 B 1246/11 - auf. Seitens der Landesregierung wird kein Anlass gesehen, dessen Auffassung zu interpretieren. Die Durchsetzung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote gegenüber Anlagenbetreibern ist von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung getrennt zu betrachten. Die Landesregierung prüft, ob die Überarbeitung von Vollzugshinweisen zu einer möglichst umfassenden Vereinbarung der Interessen von Anlagenbetreibern und dem Naturschutz erforderlich ist.

Zu 3: Die Einschränkung der Betriebszeiten einer Windenergieanlage zum Schutz der lokalen Wiesenweihenpopulation kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn sich die Brutstätte in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlage befindet.

Die Betriebssicherheit der Anlage wird durch eine naturschutzrechtlich begründete Abschaltverfügung nicht beeinträchtigt. Auswirkungen auf die Investitionssicherheit können nicht verallgemeinert abgeschätzt werden. Die meisten in Niedersachsen errichteten Windenergieanlagen sind Teil eines planerisch die Anlagen zusammenfassenden Windparks, welcher zumeist nur einen Betreiber hat. Dadurch verteilt sich die wirtschaftliche Einbuße in aller Regel auf eine Vielzahl von Anlagen.

Sie ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall als zumutbar anzusehen.

Anlage 14

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 der Abg. Ina Korter, Ursula Helmhold und Miriam Staudte (GRÜNE)

Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Ab dem 1. April 2011 können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese Leistungen können u. a. auch zur Lernförderung in Anspruch genommen werden. In § 28 des Sozialgesetzbuches II heißt es dazu in Absatz 5: „Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.“

Die Lernziele sind u. a. festgelegt in den §§ 6 bis 20 des Niedersächsischen Schulgesetzes, in den Erlassen zur Arbeit in den einzelnen Schulformen und in den Kerncurricula.

Im Rundschreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums an die Schulen vom 18. Mai 2011 „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII sowie § 6 b Abs. 2 BKGG i. V. m. § 28 Abs. 5 SGB II“ wird das Erreichen der wesentlichen Lernziele sehr stark an der Versetzung festgemacht. Um die Notwendigkeit von Lernförderung zu bestätigen, sollen die Fachlehrkräfte durch Ankreuzen Auskunft darüber geben, ob „das Erreichen der Lernziele des Schuljahrganges (in der Regel: Versetzung)“ gefährdet ist und ob bei Erteilung von Lernförderung eine positive Versetzungsprognose besteht.

Diese starke Verknüpfung zwischen dem Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Versetzung im Schreiben des Kultusministeriums hat dazu geführt, dass in einzelnen Kommunen Leistungen zur Lernförderung nur unter der Voraussetzung bewilligt wurden, dass eine Versetzung gefährdet war. Der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemeinbildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungs- verordnung) zufolge ist eine Versetzung in der Grundschule am Ende des 1. und des 4. Schuljahrganges, in der Integrierten Gesamtschule am Ende des 4. bis 9. Schuljahrganges und in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 1., des 3., des 5. und des 7. Schuljahrganges nicht vorgesehen. Das Job

center Hannover hat deshalb beispielsweise Leistungen zur Lernförderung in einer 1. Klasse abgelehnt.

In seinem oben genannten Schreiben macht das Kultusministerium die Bestätigung der Notwendigkeit der Lernförderung auch davon abhängig, dass die „Leistungsschwäche (…) nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen“ ist. Auch für diese Einschränkung der Gewährung von Leistungen zur Lernförderung findet sich keine Grundlage in den §§ 28 SGB II und 34 SGB XII.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie definiert die Landesregierung das Erreichen der „wesentlichen Lernziele“ des Schulunterrichtes?

2. Aus welchen Gründen macht die Landesregierung in ihrem o. g. Rundschreiben an die Schulen und dem diesem Schreiben beigefügten verbindlichen Musterbogen „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung“ das Erreichen der Lernziele des Schuljahrgangs vor allem daran fest, ob die Versetzung gefährdet ist, obwohl gar nicht am Ende aller Schuljahrgänge eine Versetzung vorgesehen ist? Hält die Landesregierung in den übrigen Schuljahrgängen eine Lernförderung nicht für sinnvoll?

3. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung eine Lernförderung in den Fällen nicht für sinnvoll, in denen eine Leistungsschwäche u. a. auch auf unentschuldigte Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen sein könnte?

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eröffnet Kindern aus einkommensschwachen Familien durch das sogenannte Bildungspaket erweiterte Möglichkeiten zur Bildungsteilhabe. Dazu gehört auch, dass für Schülerinnen und Schüler aus anspruchsberechtigten Familien unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine außerschulische Lernförderung übernommen werden.

Diese Voraussetzungen sind in der Gesetzesbegründung genauer ausgeführt. Demnach ergänzt die außerschulische Lernförderung schulische Angebote. Daher ist sie als Ausnahme zu betrachten und soll nur vorübergehend erfolgen. Ob sie erforderlich ist, „bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bedingungen des Landes ergibt.“3 Weiterhin heißt es dort, dass „das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung

3 Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode, Drs. 17/3404

in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Lernniveau“ ist.

Das Kultusministerium ist hier der Vorgabe aus der Gesetzesbegründung gefolgt. Entsprechend findet sich die enge Verknüpfung von Lernziel und Versetzung nicht nur in Abfragebögen für niedersächsische Schulen, sondern auch in Bögen aus anderen Bundesländern, unabhängig davon, welche Parteien dort die Regierungen stellen.

In der Gesetzesbegründung ist außerdem klargestellt, welche Kriterien die Kostenübernahme für außerschulische Lernförderung ausschließen: Wenn diese dazu dienen soll, eine Empfehlung für eine bessere Schulart zu erreichen, oder wenn Lernschwächen entstanden sind, weil Schülerinnen und Schüler unentschuldigt gefehlt haben, soll ausdrücklich keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

Zur Bewilligung einer außerschulischen Lernförderung ist eine verlässliche Einschätzung erforderlich, ob eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr erfolgreich absolvieren wird. Hierzu bedarf es der Auskunft der Lehrkräfte, die im Rahmen ihrer „pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben“4 solche Einschätzungen abgeben können; denn die Lehrkräfte beurteilen den Förderbedarf unter pädagogischen Gesichtspunkten. Sie treffen, so auch hier die Gesetzesbegründung, „eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung“5.

Die Hinweise auf wesentliche Lernziele und Versetzung geben den Lehrkräften eine formale Orientierungshilfe, um im Sinne der Gesetzesbegründung zu handeln und eine Gewichtung der Lernförderbedarfe vornehmen zu können.

Der Tatsache, dass nicht am Ende jedes Schuljahrganges eine Versetzung erfolgt, hat die Landesregierung bei der Gestaltung des Bogens für die Schulen Rechnung getragen. Eine gefährdete Versetzung bildet im Regelfall das Entscheidungskriterium, stellt aber kein Ausschlusskriterium dar. Es ist selbstverständlich, dass die niedersächsischen Lehrkräfte im Interesse ihrer Schülerinnen und Schüler handeln und nicht nur nach den sogenannten Blauen Briefen, sondern zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr, pädagogisch fundierte Prognosen abgeben können.

Hinsichtlich des in den Vorbemerkungen der Anfrage zitierten Falles (letzter Satz des vierten Ab

4 a. a. O. 5 a. a. O.

satzes) sei angemerkt, dass das Jobcenter Hannover zunächst einige Anträge auf Lernförderung im ersten Schuljahrgang gegen die Empfehlung der Schule abgelehnt hatte. Nachdem sich eine Lehrkraft nachdrücklich für eine Bewilligung der Förderung eingesetzt und außerdem das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Genehmigungsfähigkeit hingewiesen hat, wurden derartige Anträge jedoch bewilligt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: