Protokoll der Sitzung vom 16.09.2011

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wie in den Vorbemerkungen beschrieben, verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass sich die wesentlichen Lernziele aus den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder ergeben. Dies sind die niedersächsischen Kerncurricula.

Zu 2: Die Landesregierung folgt der Begründung des Gesetzes - siehe dazu die Vorbemerkungen.

Zu 3: Die Landesregierung folgt auch hier, wie einleitend dargestellt, der Begründung des Gesetzes.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 16 der Abg. Stefan Wenzel und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)

Subvention für Erdöl- und Gaskonzerne: Steuerzahler subventioniert die Kosten erfolgloser Erkundungsbohrungen mit bis zu 2 Millionen Euro je Bohrung - die Förderung schmutzigen Erdgases ist von der Förderabgabe befreit

Um bis zu 2 Millionen Euro dürfen die in Niedersachsen tätigen Gasförderunternehmen ihre Gas- und Ölförderabgabe bei jeder nicht erfolgreichen Aufschluss- oder Teilfeldsuchbohrung verringern. So sieht es § 23 der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 vor. Die Vorgängerverordnung vom 14. Dezember 2005 sah eine solche Regelung nicht vor. Ebenfalls neu ist die Regelung gemäß § 14 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2010, die Folgendes beinhaltet: „Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 wird auf Naturgas, das aus Tonsteinen gefördert wird, in denen es sich gebildet hat, keine Förderabgabe erhoben.“ Damit wird genau jenes sogenannte Shale Gas, das in der vom Umweltbundesamt im August 2011 veröffentlichten „Einschätzung der Schiefergasförderung in Deutschland“ unter Umweltgesichts

punkten besonderes kritisch betrachten Fracking-Methode gefördert wird, von der Förderabgabe befreit.

Das Umweltbundesamt listet in seiner oben genannten Veröffentlichung mit Stand März 2011 fünf Explorationsbohrungen auf Shale Gas in Niedersachsen auf. Die Förderung wurde im März noch an keinem der genannten Standorte Damme, Lünne, Niederwöhren und Schlahe aufgenommen. Die Bohrung Damme 2 ist offenbar fehlgeschlagen

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen sachlichen Gründen hat die Landesregierung mit der jüngsten Novelle der Feldes- und Förderabgabe die Möglichkeit geschaffen, dass Gasförderunternehmen die von ihnen zu entrichtende Förderabgabe je erfolgloser Bohrung um bis zu 2 Millionen Euro reduzieren können, und das nur mit hohen Umweltrisiken förderbare Shale Gas aus Tongestein komplett von der Förderabgabe befreit?

2. Wie viele nicht erfolgreiche Aufschluss- und Teilfeldsuchbohrungen sind in Niedersachsen seit 2006 durchgeführt worden, und welche Einnahmen wären dem Land mithin entgangen, wenn die aktuelle Regelung des § 23 der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe bereits Gegenstand der vorhergehenden Verordnung gewesen wäre?

3. Ist die Subventionierung der Erdgasförderung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar?

In Niedersachsen wird seit über 150 Jahren Erdöl und seit über 50 Jahren Erdgas gewonnen. In diesem Zeitraum hat sich dieser Industriezweig nicht nur zu einem wichtigen niedersächsischen Arbeitgeber, sondern auch zu einem Garanten für die Sicherheit der heimischen Energieversorgung entwickelt. Daneben leistet dieser Industriezweig nicht unerhebliche Förderabgabezahlungen, die sich zuletzt (2010) auf rund 544 Millionen Euro beliefen. Die Förderabgabeeinnahmen des Landes sind in den Länderfinanzausgleich einzustellen.

Grundlage für die Erhebung der Förderabgabe ist der durch das Bundesberggesetz vorgegebene rechtliche Rahmen. Danach haben die Inhaber von bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentümer für die innerhalb des jeweiligen Jahres gewonnenen Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Diese beträgt grundsätzlich 10 v. H. des Marktwerts oder Bemessungsmaßstabs, d. h. des Wertes, der für im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art durchschnittlich erzielt wird. Die einzelnen Länder können unter bestimmten, im Bundesberggesetz abschließend normierten Voraussetzungen einen hiervon abweichenden, d. h. höheren (maximal 40

v. H.) oder niedrigeren Abgabesatz festsetzen sowie die Abgabepflichtigen auch gänzlich von der Förderabgabe befreien.

Die in Niedersachsen seit Jahrzehnten stattfindende Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, die zunehmende Tiefe und Komplexität der verbliebenen Lagerstätten sowie die Endlichkeit der Vorräte haben in den letzten Jahren zu einem deutlichen Rückgang von Reserven und Fördermengen geführt. Daneben beeinflussen die immer schwieriger werdenden geologischen Verhältnisse, kleine Lagerstätten sowie die wachsenden technologischen Herausforderungen zunehmend die Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Erdöl- und Erdgasförderung und veranlassen die Unternehmen verstärkt zu Investitionen in ausländische Projekte. Dies gefährdet die Sicherheit der Rohstoffversorgung Deutschlands, führt zu einem Abbau von Arbeitsplätzen in dieser Branche in Niedersachsen und verschlechtert die Ausnutzung der heimischen Lagerstätten.

Diese Ausgangslage, die voraussichtliche Entwicklung auf den internationalen Öl- und Gasmärkten sowie weitere volkswirtschaftliche Belange bilden die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierung über die Höhe der Abgabesätze für Erdöl und Erdgas. So hat die Landesregierung zum 1. Januar 2011 die Abgabesätze für Erdgas von 32 auf 36 v. H. des Bemessungsmaßstabes und für Erdöl von 17 auf 18 v. H. des Marktwertes heraufgesetzt. Gleichzeitig wurden - zunächst befristet für ein Jahr - die Förderung von Erdgas aus Tonsteinen, in denen es sich gebildet hat, sowie die Förderung von Erdwärme für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Förderabgabe befreit. Weiterhin hat die Landesregierung die in der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe seit vielen Jahren geltenden Regelungen zur Anrechenbarkeit von Kosten auf die Zahlung der Fördergabe wie z. B. Aufbereitungs- und Fortleitungskosten um eine Regelung zur Anrechenbarkeit von Kosten für die Erstellung von Explorationsbohrungen erweitert. Explorationsbohrungen dienen der Suche nach Erdgaslagerstätten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelungen zur Befreiung der Erdgasförderung aus Tonsteinen, in denen es sich gebildet hat, von der Förderabgabe sowie zur Anrechenbarkeit von Kosten für wirtschaftlich nicht fündige Explorationsbohrungen auf die Förderabgabezahlungen

schaffen einen Anreiz für die Unternehmen in Niedersachsen, auch nach schwierig zu erreichenden neuen Erdgaslagerstätten zu suchen. Die Befreiungstatbestände dienen der Sicherung der Rohstoffversorgung Deutschlands, dem Erhalt von Arbeitsplätzen in Niedersachsen, der Verbesserung der Lagerstättenausnutzung sowie dem Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2: In den Jahren 2006 bis 2010 sind nach derzeitigem Kenntnisstand zwölf Aufschluss- und Teilfeldsuchbohrungen fehlgegangen. Davon wären fünf Bohrungen unter § 23 der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe gefallen, sofern es diese Regelung in diesen Jahren bereits gegeben hätte. Für weitere drei Bohrungen, die diese Regelung rein theoretisch in Anspruch nehmen können würden, stehen die endgültigen Ergebnisse zur Fündigkeit noch nicht fest.

Im Jahr 2011 kam die Regelung bislang für keine Explorationsbohrung zur Anwendung.

Das Gesamtaufkommen an Einnahmen aus der Förderabgabe belief sich in den Jahren 2006 bis 2010 auf insgesamt rund 3,9 Milliarden Euro. Hätten in diesem Zeitraum theoretisch die ab 2011 geltende Regelung mit einem Abgabesatz für Erdgas von 36 v. H. und die Neuregelung zur Anrechenbarkeit von Kosten für die Erstellung von Explorationsbohrungen Anwendung gefunden, so hätte sich eine Mehreinnahme von 144,8 Millionen Euro ergeben. Das Gesamtaufkommen hätte sich dann auf rund 4,045 Milliarden Euro belaufen.

Zu 3: Bei den in der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe enthaltenen allgemeingültigen Regelungen zur Bemessung der Förderabgabe handelt es sich um keine Bestimmungen zur Subventionierung von Unternehmen. Die Verordnung steht im Einklang mit den vom Bundesgesetzgeber definierten Rahmenbedingungen und ist mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Welchen Stellenwert haben Struktur- und Belastungsdaten der Polizeidienststellen und Polizeidirektionen bei der Zuweisung von Stellen nach dem Planstellenverteilungsmodell für Polizeivollzugspersonal, oder welchen Grund gibt es für die anscheinend landesweit unterschiedliche Personalausstattung der Polizeidienststellen trotz ähnlicher Struktur- und Belastungsdaten?

Im Rahmen des sogenannten 1 000er-Programms wurden niedersachsenweit über den regulären Personalersatz zusätzliche Polizeivollzugsbeamte eingestellt. Gleichzeitig wurden befristete Angestelltenstellen in der Verwaltung der Dienststellen der Polizei nicht verlängert.

In der Polizeiinspektion Soltau führte das zu neun zusätzlichen Polizeistellen in den Jahren 2009/2010, seit 2004 sollen das insgesamt zwölf Stellen sein. Die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Polizeibeamten in den einzelnen Dienststellen wurde in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Mündliche Anfrage Nr. 31 im Juli-Plenum nicht genannt. Allerdings gab es eine Darstellung von Struktur- und Belastungsdaten für vergleichbare Rund-um-die-Uhr-Dienste innerhalb der Polizeidirektion Lüneburg mit Vergleichsdaten einer zusammengefassten Polizeistation Schneverdingen/Neuenkirchen. Da es in Schneverdingen/Neuenkirchen keinen Rund-um-die-UhrDienst gibt, die Struktur- und Belastungsdaten aber zum Teil die von Rund-um-die-Uhr-Dienststellen erreichen oder überschreiten, bleibt das Konzept der Personalverteilung unklar; denn die Anzahl der tatsächlich diensttuenden Beamten ist nicht annähernd vergleichbar.

Unklar bleibt bisher auch, nach welchen Kriterien die Anzahl der Polizeistellen in Niedersachsen auf die einzelnen Polizeidirektionen verteilt wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden den einzelnen Polizeidirektionen in Niedersachsen aufgrund welcher aktuellen Struktur- und Belastungszahlen in 2011 neu zugewiesen, und wie viele Beamte sind dort auf Grundlage welcher Kennzahlen zurzeit tatsächlich tätig?

2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte sind innerhalb der Polizeidirektion Lüneburg nach den aktuellen dortigen Struktur- und Belastungszahlen den jeweiligen Rund-um-die-Uhr-Dienststellen, einschließlich dazu im Vergleich der Polizeistation Schneverdingen/Neuenkirchen, zugeordnet, und wie viele Beamte sind dort jeweils tatsächlich tätig?

3. Wie hat sich die Anzahl der Polizeivollzugsbeamten, jeweils im Soll und tatsächlichen Ist,

an der Polizeistation Schneverdingen mit welcher Begründung durch Struktur- und Belastungszahlen, jeweils zum statistischen Erhebungszeitpunkt in den einzelnen Jahren seit 2004, einschließlich der Angestelltenstellen entwickelt?

Die niedersächsische Polizei verfolgt das Ziel, flächendeckend im Land annähernd gleiche polizeiliche Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen zu können.

In Niedersachsen wurde entgegen den bundesweit festzustellenden Trends die Polizei in den letzten Jahren personell erheblich verstärkt. Derzeit sind so viele Stellen für Polizisten vorhanden wie nie zuvor in der über 60-jährigen Geschichte des Landes.

Präsenz und Bürgernähe werden nicht nur durch die Verschlankung der Organisationsstrukturen und personellen Verstärkungsmaßnahmen erreicht, sondern auch durch ein ausgewogenes Verteilungsmodell gewährleistet, das die Verteilung der Planstellen weit überwiegend belastungsbezogen vorsieht. Gewichtete Fallzahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik und dem Verkehrsgeschehen werden dabei ebenso berücksichtigt wie die Faktoren „Fläche“ und „Bevölkerung“.

Das bestehende Planstellenverteilungsmodell hat sich bewährt. Es bietet Transparenz, Verlässlichkeit, ist akzeptiert und als Grundlage für die Personalnachersatzberechnung seit Jahren etabliert. Auch die Verteilung auf die Ebene der Behörden hat sich bewährt. Sie versetzt die Polizeidirektionen in die Lage, den Einsatz der Ressourcen eigenverantwortlich steuern und insbesondere regionale und örtliche Besonderheiten berücksichtigen zu können.

Durch Anwendung des bestehenden Modells ist es in den zurückliegenden Jahren gelungen, die organisatorischen und strukturellen Änderungen umzusetzen und zugleich die polizeiliche Präsenz in der Fläche zu stärken.

Die personelle Verstärkung wirkt sich jedoch nicht stets in allen Dienststellen und Organisationseinheiten dergestalt aus, dass im Vergleich zu Zeiten vor der Reform überall im gleichen Umfang ein „Mehr“ an Personal vorhanden ist. Zum einen wurden mit der erfolgten Umorganisation der Polizei einzelne Aufgaben und damit auch das erforderliche Personal - etwa in der Kriminalitätssachbearbeitung - konzentriert, zum anderen bewirkt das stärker an Belastungsdaten und weniger an Organisationssockeln ausgerichtete neue Planstellen

verteilungsmodell Personalverschiebungen. Insofern ergeben sich hierdurch sowie aufgrund der verschiedenen Ausgangssituationen in den Polizeibehörden unterschiedliche Entwicklungen.

Jeweils zum 1. Oktober des Jahres erfolgt unter Berücksichtigung der behördenspezifischen Situation die Verteilung der Planstellen. Dabei sind insbesondere Änderungen und Entwicklungen zu berücksichtigten, wie beispielsweise die Anpassung von Objektschutzmaßnahmen, die Veränderungen der Abordnungsbelastung in den Behörden sowie die natürlichen und unnatürlichen Personalabgänge.

Die für den Personalausgleich zwischen den Polizeidirektionen erforderlichen Daten werden auf Landesebene bei den Behörden erhoben. Neben den Personalabgängen aufgrund von Ruhestand, Versterben und Entlassung werden dabei zwischenzeitliche Zu- und Abgänge durch Versetzungen, Beurlaubungen oder Teilzeit berücksichtigt. Zudem werden die unterschiedlich hohen Abordnungsbelastungen der Behörden herangezogen und in einen prozentualen Vergleich gestellt.

Danach erfolgt auf Landesebene die Zuweisung der verteilbaren Planstellen und damit des Vollzugspersonals für die Flächenbehörden. Die Verteilung innerhalb der Behörden, z. B. auf die Polizeiinspektionen, erfolgt eigenverantwortlich durch diese in Anlehnung an das Landesmodell.

Zur Beantwortung der Anfrage hat die Polizeidirektion Lüneburg berichtet.