1. Welche Kritikpunkte an der jetzigen Zusammenarbeit zwischen Kindergärten und Grundschulen hat die Landesregierung, sodass sie jetzt einen Modellversuch Elementarschule für notwendig hält?
2. Was ist damit gemeint, dass mehr pädagogische Elemente in die Kindergartenarbeit eingeführt werden sollen, und welche Weiterentwicklung ist für die pädagogische Arbeit an den Grundschulen vorgesehen?
3. Sind Haushaltsmittel im Haushaltsplanentwurf 2012/2013 dafür vorgesehen? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte Kapitel und Titelgruppe angeben)?
Im Sinne der Beschlüsse der Jugendminister- und der Kultusministerkonferenz über den gemeinsamen Rahmen für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen aus dem Jahr 2004 gilt es verstärkt, die gemeinsamen pädagogischen Grundlagen von Kindergarten und Grundschule - in der Fachwelt und in der Öffentlichkeit - ins Bewusstsein zu heben und im Interesse einer kontinuierlichen Bildungsbiografie des Kindes die Anschlussfähigkeit zwischen den beiden Bereichen zu gewährleisten.
Pädagogische Fachkräfte in Kindergärten und Lehrkräfte sollen sich über pädagogische Konzepte, Methoden und Arbeitsweisen der Kindergärten und der Schulen abstimmen und gemeinsame Vorhaben durchführen. Damit die Kooperation gut gelingt, beziehen sie Eltern ein und bauen eine Erziehungs- und Bildungspartnerschaft auf. Unabdingbar für die Förderung eines Kindes zur Entfaltung seiner Begabungspotenziale sind die Kenntnis und pädagogische Berücksichtigung seines individuellen Entwicklungsstands und Förderbedarfs.
Die Niedersächsische Landesregierung hat sich mit großem Engagement für die Umsetzung dieser länderübergreifend geforderten Ziele eingesetzt. Sie kann auf diesem Gebiet Beachtliches vorweisen. Im Modellvorhaben „Brückenjahr“ wurde in über 570 Projekten erprobt, wie Fachkräfte aus Kindergarten und Grundschule die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung („Brückenjahr“) gemeinsam auf den Übergang in die Grundschule vorbereiten und ihnen die für den Schulstart notwendigen Kompetenzen vermitteln können. Ein Drittel aller Grundschulen und ein Viertel aller Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen haben sich an diesen Modellprojekten beteiligt.
Insgesamt 48 Beratungsteams aus jeweils einer sozialpädagogischen Fachkraft und einer Grundschullehrkraft haben diese Verzahnung der spezifischen Bildungsansätze in Kindergarten und Grundschule begleitet, Qualifizierungsmaßnahmen organisiert und die für den Prozess der Ver
Mit dem Abschluss des Projektes zum 31. Juli 2011 gilt es, an die bereits geleistete Arbeit anzuknüpfen. Diese ist - so der einhellige Tenor aus dem Elementar- und Primarbereich - richtig, wichtig und zukunftsweisend.
Herr Ministerpräsident McAllister hat nun die Initiative ergriffen und zum Ausdruck gebracht, dass die Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule weiter vertieft und ausgearbeitet wird. Gute pädagogische Ansätze für die Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule sollen von einem multiprofessionellen Miteinander der handelnden Personen getragen werden. So können Kinder davon profitieren, dass sich die besonderen fachlichen Kompetenzen von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen und Grundschullehrkräften immer umfassender ergänzen.
Um die nächsten Schritte einer weiteren Vernetzung von Kita- und Grundschulbereich zu gehen, fördert die Landesregierung weitere Modellprojekte und stellt sicher, dass die Beratungs- und Qualifizierungsstrukturen des Modellvorhabens „Brückenjahr“ auch im Schuljahr 2011/2012 die Zusammenarbeit im Elementar- und Primarbereich weiterentwickelt werden.
Zu 1: Im Rahmen des Modellversuchs „Brückenjahr“ wurden neue Kooperationsformen zwischen Kindergarten und Grundschule erarbeitet und landesweit etabliert. Nun gilt es, die landesweit erreichten Kooperationsstrukturen auch fachlichpädagogisch weiter auszuarbeiten. In diesem Sinne hält die Landesregierung es für notwendig, dass mit weiteren Initiativen auf dem bereits Erreichten aufgebaut wird.
Zu 2: Kindergarten und Schule haben einen jeweils eigenständigen Bildungsauftrag. Dieser spezifische Bildungsauftrag beider Einrichtungen soll im Rahmen ausgewählter Projekte noch umfassender aufeinander bezogen und im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit von Fachkräften in Kindergarten und Schuleingangsphase vertieft werden. Dabei kann an die erfolgreiche Arbeit im Modellvorhaben „Brückenjahr“ angeknüpft werden.
Zu 3: Konzeptionelle Vorarbeiten werden zeitnah abgeschlossen. Der Abschluss der Haushaltsberatungen bleibt abzuwarten.
In der Antwort auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Funkzellenabfragen in Niedersachsen (Drs. 16/3876) hat die Landesregierung geantwortet, dass dieses Instrument bei Demonstrationen und anderen Großereignissen in Niedersachsen bisher nicht eingesetzt worden sei. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie oft dieses Ermittlungsinstrument in Niedersachsen überhaupt in Anspruch genommen worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung aufzuklären. Ein weiteres Ermittlungsinstrument, das auch durch die sächsische Polizei angewendet worden ist, ist die „stille SMS“; mit der das Handy eines Verdächtigen geortet werden kann. Nach den umstrittenen Auswertungen von mehreren Millionen Datensätzen durch die sächsische Polizei gibt es die Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach einer Anhebung bzw. Präzisierung der Eingriffsschwelle für die Funkzellenabfrage. Der sächsische Justizminister Mertens hat hierfür Eckpunkte vorgelegt und plant eine Bundesratsinitiative.
1. In wie vielen Fällen, in welchem Umfang und wo wurden das Instrument der Funkzellenauswertungen und der „stillen SMS“ in Niedersachsen in den letzten fünf Jahren genutzt?
2. Aufgrund welcher konkreten Voraussetzungen und Straftatbestände wurden die Abfragen mit welchen Ergebnissen durchgeführt?
3. Wie bewertet die Landesregierung den Fall aus Dresden und den Vorschlag, die Strafprozessordnung im Bereich der Funkzellenabfrage enger zu fassen, und wie wird sie sich dazu im Bundesrat verhalten?
Der Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die häufig der Banden-, Schwerst- oder Organisierten Kriminalität zugerechnet werden, misst die Landesregierung eine große Bedeutung bei. Hierzu werden unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen verschiedenste Ermittlungsinstrumente eingesetzt, auch Funkzellenabfragen und das Versenden von „stillen SMS“.
Die gesetzliche Grundlage für eine Funkzellenabfrage ergibt sich aus § 100 g StPO, der hohe Anforderungen an die Anordnung einer Funkzellenabfrage stellt. Die Maßnahme ist nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig und darf nur erfolgen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO). Das bedeutet, dass andere Erfolg versprechende und weniger schwerwiegende Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sein müssen und dass die Anlasstat und der ihr zugrunde liegende Verdacht umso gravierender sein müssen, je größer die Zahl Unbeteiligter ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist verfahrensrechtlich durch einen Richtervorbehalt abgesichert.
Im Übrigen verweise ich auf die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung vom 22. August 2011 zu der Kleinen Anfrage der Abg. Pia-Beate Zimmermann (DIE LINKE) „Funkzellenauswertung im Land Niedersachsen“ (Drs. 16/3876).
Das Versenden von „stillen SMS“ dient der technischen Unterstützung von Observations- und Fahndungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu Straftaten von erheblicher Bedeutung. Es handelt sich um ein Hilfsmittel zur Erzeugung von Telekommunikationsverkehrsdaten, auf die zur Strafverfolgung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung unter den Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 g StPO zugegriffen werden darf. Beim Versand von „stillen SMS“ werden SMS ohne Inhalt an ein Mobilfunktelefon gesandt, ohne dass deren Empfang auf dem angewählten Mobilfunktelefon angezeigt wird. Über die hierdurch beim Provider erzeugten Verbindungsdaten kann die Funkzelle, in der sich zum Zeitpunkt der Maßnahme die betroffene Mobilfunkkarte eingebucht hat, und damit der ungefähre Standort des Mobilfunktelefons festgestellt werden.
Sowohl Funkzellenabfragen als auch „stille SMS“ dürfen als Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100 b StPO nur durch das Amtsgericht und in Eilfällen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Polizei verfügt in diesen Fällen über keine eigene Anordnungskompetenz.
Zur Beantwortung der Anfrage hat das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) in Abstimmung mit den Polizeibehörden berichtet.
Zu 1: Für den angefragten Zeitraum der vergangenen fünf Jahre liegen keine Statistiken zu der Anzahl von Funkzellenabfragen oder -auswertungen vor. Nähere Informationen zu Funkzellenabfragen in den letzten fünf Jahren könnten nur durch sehr aufwändige Erhebungen in allen Ermittlungsakten zu Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgen.
Zum Instrument der „stillen SMS“ liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Die niedersächsischen Polizeidienststellen können über mehrere Polizeibehörden „stille SMS“ über sogenannte SMS-Server versenden. Insofern könnten zum Einsatz von „stillen SMS“ nähere statistische Informationen nur durch aufwändige Erhebungen in allen relevanten, teilweise sehr umfänglichen Ermittlungsakten erfolgen. Selbst aus den in diesen Ermittlungsakten enthaltenen justiziellen Anordnungen würde die genaue Anzahl der gesendeten „stillen SMS“ nicht hervorgehen.
Zu 2: Zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Funkzellenabfrage sowie einer Standortermittlung von Mobiltelefonen unter Einsatz von „stillen SMS“ siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Bei der in Dresden durchgeführten Funkzellenabfrage handelt es sich um eine Maßnahme der sächsischen Behörden. Solche werden von der Niedersächsischen Landesregierung nicht kommentiert.
Die sächsische Landesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der nicht individualisierten Verkehrsdatenerhebung als Tagesordnungspunkt für die kommende Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 angemeldet. Der Gesetzentwurf wird anschließend in den zuständigen Fachausschüssen des Bundesrates zu beraten sein. Auf der Grundlage dieser Beratungen wird die Landesregierung den Gesetzesentwurf bewerten und sich entsprechend im Bundesrat verhalten.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 34 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Wolfgang Jüttner und Wolfgang Wulf (SPD)
Zwangsexmatrikulationen von Studenten aus Diplom- und Magisterstudiengängen auch ein Thema in Niedersachsen?
Für bundesweites Aufsehen sorgt derzeit das Vorgehen der Universität Köln, Studierende, die die Diplom- oder Magisterprüfung noch nicht abgeschlossen haben, zu exmatrikulieren. Nach den Zahlen der Hochschulrektorenkonferenz waren im Wintersemester 2009 noch 47,2 % der Studierenden in alten Studiengängen eingeschrieben. Unter den Studierenden dieser Studiengänge geht nun die Sorge um, dass auch sie von Zwangsexmatrikulationen betroffen werden könnten und die Hochschule ohne Abschluss verlassen müssten.
1. Wie viele Studierende mit dem Ziel Diplom oder Magister sind noch an den niedersächsischen Hochschulen eingeschrieben?
2. Sind bereits an niedersächsischen Hochschulen Zwangsexmatrikulationen wegen Auslaufen von alten Studiengängen erfolgt, oder sind diese geplant? Wenn ja, in welchem Umfang?
3. Wie bewertet die Landesregierung Zwangsexmatrikulationen als Mittel, die Umstellung auf Bachelor und Master abzuschließen?
Nach § 19 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) hat eine Exmatrikulation zu erfolgen, wenn die oder der Studierende dies beantragt, wenn eine Abschlussprüfung bestanden, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.
Auch wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach dem NHG nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert. Die Exmatrikulation kann ebenfalls erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten.
Eine auf Altstudiengänge abzielende Sonderregelung existiert darüber hinaus nicht. Die Hochschulen haben demnach die Möglichkeit, entsprechend den in der jeweiligen Prüfungsordnung getroffenen Regelungen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung eine Exmatrikulation zu vollziehen.