Protokoll der Sitzung vom 16.09.2011

Zu 2: Für die deutschen Seehäfen bedeuten die Güterverkehrskorridore, dass die Schiene besser genutzt werden kann. Bei internationalen Verkehren werden das Verfahren für die Anmeldung der Nutzung einer Schienentrasse und auch der Umgang bei Störungen vereinfacht.

Gelegentlich wird befürchtet, die deutschen Häfen könnten gegenüber den Westhäfen einen Nachteil erleiden, weil die Güterverkehrskorridore nur auf internationale Verkehre bezogen sind. Daher können Züge aus Rotterdam in Deutschland die für den internationalen Güterverkehr freigehaltene Strecken befahren, während Züge zwischen den deutschen Häfen und Destinationen in Deutschland weiterhin nach den nationalen Regularien behandelt werden. Derzeit ist aus Sicht des Landes davon auszugehen, dass dieser vermeintliche Nachteil für die deutschen Häfen nicht zum Tragen kommt, weil es nur wenige Strecken gibt, die

sowohl von den Nordhäfen als auch von den Westhäfen stark genutzt werden. Es ist stattdessen zu erwarten, dass die deutschen Häfen von den Vorteilen der Korridore profitieren werden, da ein Großteil der Waren über Deutschland hinaus transportiert wird und somit internationaler Verkehr ist.

Zu 3: Bei der Gestaltung der Güterverkehrskorridore sind die Interessen aller Schienennutzer einzubeziehen. Die Landesregierung ist sich sicher, dass sowohl der Personenverkehr als auch der nationale Güterverkehr weiter wachsen können. Hierfür wird allerdings ein Ausbau des Schienennetzes - insbesondere die Beseitigung der Engpässe - unabdingbar sein.

Für die Häfen und den damit verbundenen Hafenhinterlandverkehren führt die Einführung der Korridore aufgrund der besseren Zugriffsmöglichkeit auf Zugtrassen mit vereinfachter Handhabung zu einer größeren Abfuhrsicherheit.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 39 des Abg. Klaus Schneck (SPD)

Verkehrsberuhigung auf der Landesstraße 321

Die Landesstraße 321 wird in dem Abschnitt zwischen Fallersleben-Sülfeld (Stadt Wolfs- burg) und Meine (Landkreis Gifhorn) durch Pendlerströme und Zulieferverkehr von und zum VW-Werk stark in Anspruch genommen. Sowohl in der Gemeinde Meine als auch in der Gemeinde Wettmershagen gibt es Bürgerinitiativen, die sich mit zahlreichen Einwendungen und Petitionen für eine Verkehrsberuhigung auf dem Streckenabschnitt in ihren Ortschaften stark gemacht haben und auch weiter machen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbelastung auf der L 321 durch ein neues Logistikzentrum westlich von Wolfsburg noch weiter zunehmen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche baulichen Mängel bzw. Schwachstellen im Unterbau der L 321 sind im Verlauf zwischen Meine und Wettmershagen - insbesondere an der westlichen Ortseinfahrt Wettmershagen und östlich der Ortseinfahrt Meine - bekannt?

2. Welche Referenzwerte in Bezug auf Verkehrsbelastung, Anzahl der Lkw, Lärm und Abgase müssen zur Einrichtung einer Tempo30-Beschränkung oder eines LkwNachtverbots mit Rücksicht auf die §§ 45

Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO erreicht bzw. überschritten werden?

3. Welche maximale Mehrbelastung durch an- und abfahrenden Schwerlastverkehr eines neuen Logistikzentrums im Verlauf der L 321 westlich von Wolfsburg wird zur Abwendung von Mautvermeidungsfahrten sowie gegen die Mehrbelastung getroffen?

Nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Ob die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen, haben die Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen und letztlich, auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hat die Verkehrsbehörde die Belange der Wohnbevölkerung mit den Belangen des fließenden Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer abzuwägen. Auf Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zügig zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenig Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Nach ihrem Widmungszweck sind die klassifizierten Straßen gerade den überregionalen Verkehrsströmen zu dienen bestimmt.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist bundeseinheitlich durch die StVO für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Es steht somit nicht im freien Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Verkehrsbeschränkungen sind daher nur zulässig, wenn die sachlichen Gründe der StVO gegeben sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Seit Ende Juli dieses Jahres wird die Fahrbahn der L 321 zwischen Meine und Sülfeld erneuert und mit einer neuen Deckschicht versehen. Dies betrifft auch den angesprochenen Bereich des östlichen Ortseingangs von Meine und des westlichen Ortseingangs von Wettmershagen. Die Baumaßnahme ist - bis auf wenige Restarbeiten - zwischenzeitlich vollzogen.

Abgesehen von wenigen noch nicht erneuerten Abschnitten zwischen Meine und Wedelheine mit leichten Fahrbahnschäden (Randabsackungen und wenig ausgeprägte Spurrinnen) gibt es keine nennenswerten baulichen Mängel.

Zu 2: Inwieweit die von Straßen ausgehenden Immissionen zu dulden sind, wird vom Bundesgesetzgeber in der Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr festgelegt. Um Verkehrsbeschränkungen anordnen zu können, müssen die dort festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sein, und die beabsichtigten Maßnahmen müssen die Immissionen unter die Grenzwerte absenken oder um mindestens 3 dB(A) reduzieren.

Die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzrichtlinie sind nach der jeweiligen Bebauung differenziert. Für den vorliegenden Bereich der Ortschaften Wettmershagen bzw. Meine dürften die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sein, die bei 72 dB(A) am Tage und 62 dB(A) in der Nacht liegen.

Zu 3: Da der an- und abfahrende Schwerlastverkehr des neuen Logistikzentrums keiner Fahrwegbestimmung unterliegt, gibt es keine gesicherten Prognosen über zukünftige Mehrbelastungen bestimmter Streckenabschnitte. Erfahrungsgemäß werden von den Lkw-Fahrern zunächst diverse Routen zum neuen Ziel „ausprobiert“, um dann die jeweils effektivste Route zwischen Abfahrts- und Zielort zu ermitteln. Erst nachdem sich diese neuen Verkehrsströme eingependelt haben, kann festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welcher Handlungsbedarf besteht.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 40 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Einhaltung der Grenzwerte am Castorlager Gorleben: Messwerte des NLWKN und Hochrechnung für den Transport 2011

Aufgrund eines Beitrags des NDR in der Sendung „Hallo Niedersachsen“ am 25. August 2011 wurde öffentlich bekannt, dass der für das Transportbehälterlager Gorleben relevante Genehmigungswert für die jährliche Strahlenbelastung am Zaun laut Strahlenprognose überschritten wird. Dies ist ein rechtlich unzulässiger Zustand, dem durch Maßnahmen entgegengewirkt werden muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ergebnisse bezüglich der Ursachen des hohen Strahlenwertes am Messpunkt 12 (P1) liegen der Landesregierung vor, und wie bewertet sie sie?

2. Welche Anteile am Wert der Neutronendosis haben die direkte Strahlung von den Behältern durch die Lagerhallenwand zum Messgerät und die durch Lüftungsöffnungen sowie Dach in die Umgebung austretende Strahlung?

3. Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Wert am Messpunkt 8 zu, mit dem bei entsprechender „Hochrechnung“ der Genehmigungsgrenzwertwert von 0,3 mSv pro Jahr ebenfalls überschritten wird?

Hoch radioaktive Abfälle (high active Waste) fallen in Kernkraftwerken als abgebrannte Brennelemente und als verglaste Spaltprodukte aus der Wiederaufarbeitung im Ausland (Frankreich und England) an. Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von hoch radioaktiven Abfällen bedarf einer Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes (AtG), die vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erteilt wird. Die atomrechtliche Aufsicht für diese Aufbewahrung in Zwischenlagern vollziehen gemäß § 24 AtG die obersten Landesbehörden; in Niedersachsen ist es das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (NMU).

In Niedersachsen wird seit 1995 das zentrale Zwischen- und Transportbehälterlager für hoch radioaktive Abfälle am Standort Gorleben (TBL-G) betrieben. Im TBL-G dürfen nach aktueller Genehmigungslage auf maximal 420 Stellplätzen Kernbrennstoffe in Form von abgebrannten Brennelementen sowie radioaktive verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern unterschiedlicher Bauart (z. B. CASTOR® V/19 für Brennele- mente oder CASTOR® HAW 20/28 CG sowie der französi- sche TN85 für verglaste Abfälle) aufbewahrt wer

den. Derzeit befinden sich 102 Großbehälter im TBL-G.

Zum sicheren Betrieb der Anlagen im von der Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS) betriebenen Werk Gorleben gehört die fortlaufende Umgebungsüberwachung. Diese bezieht sich auf das Transportbehälterlager (TBL-G), das Abfalllager (ALG) und auf die im Stillstandsbetrieb befindliche Pilot-Konditionierungsanlage (PKA).

Am GNS-Standort Gorleben werden Messprogramme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung durchgeführt, die sich an der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) orientieren. Dementsprechend werden sowohl vom Betreiber GNS als auch vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) als unabhängiger Messstelle regelmäßig umfangreiche Messungen zur Immissionsüberwachung vorgenommen. Diese beinhalten Probenahmen von Luft, Nahrungsmitteln, Milch, Trink- und Grundwasser sowie Niederschlag, Böden, Pflanzen, Bewuchs, Oberflächengewässern, Fischen und Sedimenten aus der näheren Umgebung der Anlage. Diese Proben werden auf ihren Gehalt an Radioaktivität untersucht. Weiterhin wird die Direktstrahlung am Betriebsgelände und in der weiteren Umgebung ermittelt.

Entsprechend der o. g. Richtlinie werden die Ergebnisse der Umgebungsüberwachung in Vierteljahres- und Jahresberichten zusammengefasst und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, dem BMU sowie den Leitstellen des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität vorgelegt. Die Ergebnisse werden vom BMU im Bericht „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“ zusammengefasst und veröffentlicht.

Der NLWKN hatte am 15. August 2011 das NMU telefonisch von der Halbjahresauswertung der Neutronendosimeter am Zaun des TBL-G unterrichtet. Die Auswertung ergab, dass eine Überschreitung des sogenannten Eingreifwertes von 0,27 Millisievert (mSv) pro Jahr gemäß einer Nebenbestimmung (NB) der Aufbewahrungsgenehmigung des BfS für das TBL Gorleben am Zaun des Betriebesgeländes in Bezug auf ein einzelnes Messergebnis nicht sicher auszuschließen sei. Darüber hinaus hat der NLWKN am 21. August 2011 mitgeteilt, dass bis zum Jahresende 2011 auch der Genehmigungswert von 0,3 mSv pro

Jahr aus der NB A8 der atomrechtlichen Genehmigung überschritten werden könnte.

Das BfS hat die Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL-G vom 2. Juni 1995, die 1. Änderungsgenehmigung vom 1. Dezember 2000, die 2. Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2002, die 3. Änderungsgenehmigung vom 23. Mai 2007 sowie die 4. Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2010 u. a. nach Maßgabe der jeweiligen Genehmigungsabschnitte IV, in denen die vom Betreiber einzuhaltenden NB formuliert sind, erteilt. Zur Gewährleistung der Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf der Grundlage von Prognoseberechnungen vom Betreiber nachgewiesenen erforderlichen Schadensvorsorge hat das BfS u. a. die NB A8 und NB A20 aufgenommen. Die NB A20 legt neben einzuhaltenden Randbedingungen zur Lagerbelegung und zur Wärmeleistung des Lagers auch fest, dass in halbjährlichen Abständen die Jahresdosis am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes abzuschätzen ist. Die NB A8 fordert bei Erreichung eines Maßnahmenwertes am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes von 0,27 mSv pro Jahr, dass der Einlagerungsbetrieb so lange zu unterbrechen ist, bis die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu den vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des vom BfS festgesetzten Auslegungsdosiswertes von 0,3 mSv pro Jahr vorliegt.

Das NMU - als atomrechtliche Aufsicht - stellt die Einhaltung aller Genehmigungsrandbedingungen sowie die Einhaltung der Vorgaben des AtG und seiner Verordnungen unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der TÜV Nord EnSys Hannover GmbH & Co. KG (TÜV Nord) sowie der amtlichen Messstelle des NLWKN sicher.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine Extrapolation der Neutronendosis am Messpunkt 12 des NLWKN aus dem Wert des ersten Halbjahres 2011 führt nach Untergrundabzug zu einem prognostizierten Jahreswert von 0,22 mSv. Die bisher vorliegenden Messungen der γ-Dosis führen in der konservativen Prognose zu einem Wert von 0,1 mSv für das Jahr 2011, der mit großen Unsicherheiten behaftet ist. Alle Kontrollmessungen in der Umgebung des Messpunktes 12 und die Werte des Betreibers zeigen keine Auffälligkeiten.

Trotz Kenntnis dieser Unsicherheiten aus der Konservativität hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich reagiert und den Betreiber zu Maßnahmen aufgefordert.

Zu 2: Die Neutronendosis am Zaun wird durch die vorliegende Geometrie und die Abschirmwirkung des Walls im Wesentlichen durch die an Luftmolekülen gestreuten Neutronen verursacht. Ob die gestreuten Neutronen, die das Messgerät am Zaun registriert, die Halle durch das Dach, die Wand oder die Lüftungsöffnungen verlassen haben, ist durch diese Messungen nicht getrennt erfassbar.

Zu 3: Der Messpunkt 8 befindet sich auf dem Messhaus und ist für die Einhaltung des Genehmigungswertes ohne Bedeutung. Er dient lediglich für orientierende Messungen.

Anlage 40

Antwort