radioaktive Abfälle am Standort Gorleben (TBL-G) betrieben. Im TBL-G dürfen nach aktueller Genehmigungslage auf maximal 420 Stellplätzen Kernbrennstoffe in Form von abgebrannten Brennelementen sowie radioaktive verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern unterschiedlicher Bauart (z. B. CASTOR® V/19 für Brennele- mente oder CASTOR® HAW 20/28 CG sowie der französi- sche TN85 für verglaste Abfälle) aufbewahrt werden. Derzeit befinden sich 102 Großbehälter im TBL-G.
Zum sicheren Betrieb der Anlagen im von der Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS) betriebenen Werk Gorleben gehört die fortlaufende Umgebungsüberwachung. Diese bezieht sich auf das Transportbehälterlager (TBL-G), das Abfalllager (ALG) und auf die im Stillstandsbetrieb befindliche Pilot-Konditionierungsanlage (PKA).
Am GNS-Standort Gorleben werden Messprogramme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung durchgeführt, die sich an der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) orientieren. Dementsprechend werden sowohl vom Betreiber GNS als auch vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) als unabhängiger Messstelle regelmäßig umfangreiche Messungen zur Immissionsüberwachung vorgenommen. Diese beinhalten Probenahmen von Luft, Nahrungsmitteln, Milch, Trink- und Grundwasser sowie Niederschlag, Böden, Pflanzen, Bewuchs, Oberflächengewässern, Fischen und Sedimenten aus der näheren Umgebung der Anlage. Diese Proben werden auf ihren Gehalt an Radioaktivität untersucht. Weiterhin wird die Direktstrahlung am Betriebsgelände und in der weiteren Umgebung ermittelt.
Entsprechend der o. g. Richtlinie werden die Ergebnisse der Umgebungsüberwachung in Vierteljahres- und Jahresberichten zusammengefasst und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, dem BMU sowie den Leitstellen des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität vorgelegt. Die Ergebnisse werden vom BMU im Bericht „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“ zusammengefasst und veröffentlicht.
Neutronendosimeter am Zaun des TBL-G unterrichtet. Die Auswertung ergab, dass eine Überschreitung des sogenannten Eingreifwertes von 0,27 Millisievert (mSv) pro Jahr gemäß einer Nebenbestimmung (NB) der Aufbewahrungsgenehmigung des BfS für das TBL Gorleben am Zaun des Betriebesgeländes in Bezug auf ein einzelnes Messergebnis nicht sicher auszuschließen sei. Darüber hinaus hat der NLWKN am 21. August 2011 mitgeteilt, dass bis zum Jahresende 2011 auch der Genehmigungswert von 0,3 mSv pro Jahr aus der NB A8 der atomrechtlichen Genehmigung überschritten werden könnte.
Das BfS hat die Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL-G vom 2. Juni 1995, die 1. Änderungsgenehmigung vom 1. Dezember 2000, die 2. Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2002, die 3. Änderungsgenehmigung vom 23. Mai 2007 sowie die 4. Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2010 u. a. nach Maßgabe der jeweiligen Genehmigungsabschnitte IV, in denen die vom Betreiber einzuhaltenden NB formuliert sind, erteilt. Zur Gewährleistung der Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf der Grundlage von Prognoseberechnungen vom Betreiber nachgewiesenen erforderlichen Schadensvorsorge hat das BfS u. a. die NB A8 und NB A20 aufgenommen. Die NB A20 legt neben einzuhaltenden Randbedingungen zur Lagerbelegung und zur Wärmeleistung des Lagers auch fest, dass in halbjährlichen Abständen die Jahresdosis am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes abzuschätzen ist. Die NB A8 fordert bei Erreichung eines Maßnahmenwertes am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes von 0,27 mSv pro Jahr, dass der Einlagerungsbetrieb so lange zu unterbrechen ist, bis die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu den vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des vom BfS festgesetzten Auslegungsdosiswertes von 0,3 mSv pro Jahr vorliegt.
Das NMU - als atomrechtliche Aufsicht - stellt die Einhaltung aller Genehmigungsrandbedingungen, sowie die Einhaltung der Vorgaben des AtG und seiner Verordnungen unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der TÜV Nord EnSys Hannover GmbH & Co. KG (TÜV Nord) sowie der amtlichen Messstelle des NLWKN sicher.
Zu 1: Nach der Abschätzung der GNS wird sich die Dosis am ungünstigsten Aufpunkt durch das bis Ende Juni erfolgte Umstellen der Behälter von der ursprünglichen Prognose für das Jahr 2011 von 0,2 mSv/a auf dann maximal 0,175 mSv/a verringern. Dieser Wert beinhaltet auch die im Herbst 2011 erwarteten Behälter. Die Landesregierung lässt diese Prognose zurzeit von dem im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren zugezogenen Sachverständigen, dem TÜV Nord, durch eigene Vergleichsberechnung überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden voraussichtlich nicht vor Ende September vorliegen.
Zu 2: Die Umstellung der Behälter wurde bis Ende Juni 2011 abgeschlossen. Sie erfolgte ausschließlich auf hierfür zugelassene Positionen.
Alle sicherheitstechnischen Aspekte sind schon in den Genehmigungsverfahren betrachtet worden bzw. durch die nach NB A20 geforderte halbjährliche Fortschreibung des Belegungsplanes nachgewiesen. Diese Fortschreibung wurde von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde mit dem Ergebnis geprüft, dass unnötige Strahlenexpositionen vermieden und auch unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung so gering wie möglich gehalten wurden.
Zu 3: Die Umlagerung war durch die Erhöhung des Sicherungszustandes entsprechend neuer bundeseinheitlich einzuhaltender Anforderungen nach § 4 der Strahlenschutzverordnung gerechtfertigt. Bei der Durchführung der Behälterbewegung hat NMU als zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde dafür gesorgt, dass die Vorgaben des § 6 der Strahlenschutzverordnung beachtet werden.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 43 der Abg. Helge Limburg und Stefan Wenzel (GRÜNE)
Für November 2011 ist ein weiterer Transport von HAW-Kokillen zur Zwischenlagerung im Transportbehälterlager Gorleben (TBL) angekündigt. Vor dem Hintergrund der am 25. August 2011 durch die Sendung „Hallo Niedersachsen“ im NDR bekannt gewordenen, bereits ohne die neuen Behälter prognostizierten Überschreitung des höchst zulässigen Wertes der Jahresdosis am Zaun des TBL ist von ver
1. Mit welcher Vorgehensweise wird von wem ermittelt, wie hoch die zusätzlich durch die neuen Behälter verursachte Dosis am ungünstigsten Aufpunkt ist?
2. Auf welcher fachlichen Grundlage wird die Landesregierung zu welchem spätesten Zeitpunkt über Zustimmung oder Absage bezüglich des Transportes entscheiden?
3. Welche Rolle können bei der Entscheidung der Landesregierung die bis dahin in La Hague bereits beladenen Behälter in rechtlicher und vertraglicher Hinsicht spielen?
Hoch radioaktive Abfälle (high active Waste) fallen in Kernkraftwerken als abgebrannte Brennelemente und als verglaste Spaltprodukte aus der Wiederaufarbeitung im Ausland (Frankreich und England) an. Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von hoch radioaktiven Abfällen bedarf einer Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes (AtG), die vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erteilt wird. Die atomrechtliche Aufsicht für diese Aufbewahrung in Zwischenlagern vollziehen gemäß § 24 AtG die obersten Landesbehörden; in Niedersachsen ist es das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (NMU).
In Niedersachsen wird seit 1995 das zentrale Zwischen- und Transportbehälterlager für hoch radioaktive Abfälle am Standort Gorleben (TBL-G) betrieben. Im TBL-G dürfen nach aktueller Genehmigungslage auf maximal 420 Stellplätzen Kernbrennstoffe in Form von abgebrannten Brennelementen sowie radioaktive verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern unterschiedlicher Bauart (z. B. CASTOR® V/19 für Brennele- mente oder CASTOR® HAW 20/28 CG sowie der französi- sche TN85 für verglaste Abfälle) aufbewahrt werden. Derzeit befinden sich 102 Großbehälter im TBL-G.
Zum sicheren Betrieb der Anlagen im von der Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS) betriebenen Werk Gorleben gehört die fortlaufende Umgebungsüberwachung. Diese bezieht sich auf das Transportbehälterlager (TBL-G), das Abfalllager (ALG) und auf die im Stillstandsbetrieb befindliche Pilot-Konditionierungsanlage (PKA).
Am GNS-Standort Gorleben werden Messprogramme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung durchgeführt, die sich an der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) orientieren. Dementsprechend werden sowohl vom Betreiber GNS als auch vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) als unabhängiger Messstelle regelmäßig umfangreiche Messungen zur Immissionsüberwachung vorgenommen. Diese beinhalten Probenahmen von Luft, Nahrungsmitteln, Milch, Trink- und Grundwasser sowie Niederschlag, Böden, Pflanzen, Bewuchs, Oberflächengewässern, Fischen und Sedimenten aus der näheren Umgebung der Anlage. Diese Proben werden auf ihren Gehalt an Radioaktivität untersucht. Weiterhin wird die Direktstrahlung am Betriebsgelände und in der weiteren Umgebung ermittelt.
Entsprechend der o. g. Richtlinie werden die Ergebnisse der Umgebungsüberwachung in Vierteljahres- und Jahresberichten zusammengefasst und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, dem BMU sowie den Leitstellen des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität vorgelegt. Die Ergebnisse werden vom BMU im Bericht „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“ zusammengefasst und veröffentlicht.
Der NLWKN hatte am 15. August 2011 das NMU telefonisch von der Halbjahresauswertung der Neutronendosimeter am Zaun des TBL-G unterrichtet. Die Auswertung ergab, dass eine Überschreitung des sogenannten Eingreifwertes von 0,27 Millisievert (mSv) pro Jahr gemäß einer Nebenbestimmung (NB) der Aufbewahrungsgenehmigung des BfS für das TBL Gorleben am Zaun des Betriebesgeländes in Bezug auf ein einzelnes Messergebnis nicht sicher auszuschließen sei. Darüber hinaus hat der NLWKN am 21. August 2011 mitgeteilt, dass bis zum Jahresende 2011 auch der Genehmigungswert von 0,3 mSv pro Jahraus der NB A8 der atomrechtlichen Genehmigung überschritten werden könnte.
Das BfS hat die Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL-G vom 2. Juni 1995, die 1. Änderungsgenehmigung vom 1. Dezember 2000, die 2. Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2002, die 3. Änderungsgenehmigung vom 23. Mai 2007 sowie die 4. Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2010 u. a. nach Maßgabe der jeweiligen Genehmigungsabschnitte IV, in denen die
vom Betreiber einzuhaltenden NB formuliert sind, erteilt. Zur Gewährleistung der Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf der Grundlage von Prognoseberechnungen vom Betreiber nachgewiesenen erforderlichen Schadensvorsorge hat das BfS u. a. die NB A8 und NB A20 aufgenommen. Die NB A20 legt neben einzuhaltenden Randbedingungen zur Lagerbelegung und zur Wärmeleistung des Lagers auch fest, dass in halbjährlichen Abständen die Jahresdosis am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes abzuschätzen ist. Die NB A8 fordert bei Erreichung eines Maßnahmenwertes am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes von 0,27 mSv pro Jahr, dass der Einlagerungsbetrieb so lange zu unterbrechen ist, bis die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu den vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des vom BfS festgesetzten Auslegungsdosiswertes von 0,3 mSv pro Jahr vorliegt.
Das NMU - als atomrechtliche Aufsicht - stellt die Einhaltung aller Genehmigungsrandbedingungen, sowie die Einhaltung der Vorgaben des AtG und seiner Verordnungen unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der TÜV Nord EnSys Hannover GmbH & Co. KG (TÜV Nord) sowie der amtlichen Messstelle des NLWKN sicher.
Zu 1: Die zusätzlich durch die neuen Behälter verursachte Dosis am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun des Betriebsgeländes wird vom Betreiber auf der Basis von Monte-Carlo-Teilchenausbreitungs-Simulationen (MCTS) ermittelt.
Zu 2: Die Landesregierung wird die Entscheidung zur Einlagerung und damit zur Aufbewahrung von weiteren mit HAW-Kokillen aus der Wiederaufarbeitung in La Hague befüllten Behältern auf der Grundlage der in der Aufbewahrungsgenehmigung und deren Änderungen enthaltenen Regelungen der Nebenbestimmungen A8 und A18 spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Transportbeginn treffen.
Zu 3: Die atomrechtliche Aufsicht wird die Einhaltung der Vorgaben der Aufbewahrungsgenehmigung und deren Änderungsgenehmigungen sicherstellen. Es ist daher zwingend, dass nur dann zusätzliche Behälter im TBL aufbewahrt werden dürfen, wenn der Dosisauslegungswert am ungünstigsten Punkt für die dann folgende Lagerzeit
sicher eingehalten wird. Nach Nebenbestimmung NB A8 der Aufbewahrungsgenehmigung ist bei Erreichung des Eingreifrichtwertes von 0,27 mSv/a so lange keine weitere Einlagerung in das TBL möglich, „bis die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des Wertes von 0,30 mSv pro Jahr vorliegt“. Es ist insofern für die Einlagerung in das TBL unerheblich, ob und wie viele Behälter in La Hague in Frankreich schon beladen sind und zum Abtransport bereitstehen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 44 der Abg. Renate Geuter (SPD)
Neue Bezugsgrößen bei der Privilegierung von Biogasanlagen ermöglichen eine Leistungssteigerung auch vorhandener Anlagen - Was bedeutet das für niedersächsische Regionen mit hoher Anlagendichte?
Das Gesetzespaket zur Energiewende, das im Juli dieses Jahres mit den Stimmen Niedersachsens den Bundesrat passiert hat und daher wie geplant zum 1. Januar 2012 in Kraft treten kann, enthält neben Neuregelungen zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) auch Änderungen des Baugesetzbuches. Diese beschlossenen Gesetzesänderungen bringen nicht nur für neu ans Netz gehende Biogasanlagen zahlreiche Veränderungen, sie enthalten auch Auswirkungen auf bereits bestehende Anlagen.
Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden sollen, so die offizielle Begründung, der Handlungsspielraum von Behörden und Gemeinden erweitert und die Rechtssicherheit erhöht werden. Bestandteil dieses Gesetzes ist auch eine Änderung der Privilegierungstatbestände für Biogasanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs. Bislang waren Biogasanlagen im Außenbereich bis zu einer installierten elektrischen Leistung von 500 kW privilegiert zulässig. Der Gesetzgeber hat nun diesen Parameter aufgegeben und stattdessen auf 2,0 MW Feuerungswärmeleistung sowie auf eine Biogasproduktion von 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr abgestellt. Beide Grenzwerte müssen eingehalten werden, um Anspruch auf die Privilegierung zu haben.
Der Bezug auf eine Feuerungswärmeleistung ermöglicht es, dass bei bestehenden Anlagen im Falle der Wirkungsgradsteigerung der für die Privilegierung maßgebliche Wert nicht überschritten wird, wie es bisher der Fall war. Dieser Wert entspricht bei einem Wirkungs
grad des Blockheizkraftwerkes von 40 % einer elektrischen Leistung von 800 kW. Damit wären nun nach der Änderung Biogasanlagen, die 60 % mehr Leistung erbringen, baurechtlich privilegiert. Die in der Neuregelung gewählten Parameter passen allerdings nicht zusammen. Die Größenschwelle für Gaseinspeisungsanlagen mit 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas entspricht einer elektrischen Anschlussleistung von etwa 520 kW und damit ungefähr der bisherigen Privilegierungsgröße. Für diese unterschiedlichen Größenparameter gibt es auf den ersten Blick keinen sachlichen Grund, da es hinsichtlich der Größe der Vergärungseinheit keinen Unterschied macht, ob Strom oder Gas eingespeist wird. Es besteht die große Sorge, dass diese nicht zueinanderpassenden Parameter zu noch mehr Rechtsunsicherheit führen als bisher. Es ist auch ungeklärt, wie sich diese Möglichkeit der Leistungssteigerung auf Regionen mit hoher Anlagendichte auswirkt.
1. Wie bewertet die Landesregierung die neuen unterschiedlichen Bezugsgrößen bei der Privilegierung von Biogasanlagen, und welche Auswirkungen erwartet sie aus der gesetzlichen Neuregelung für bereits vorhandene Biogasanlagen?
2. In welcher Form soll nach Auffassung der Landesregierung die Einhaltung der neuen Privilegierungsparameter kontrolliert werden, und besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber, die für ihre bereits vorhandenen Biogasanlagen den neuen Rechtsrahmen ausschöpfen möchten?
3. Plant die Landesregierung im Rahmen der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuches weitere Regelungen im Hinblick auf die Privilegierung von Biogasanlagen und, wenn ja, welche?
Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d des Baugesetzbuches (BauGB) müssen künftig im Außenbereich den vorgegebenen Grenzwert für die Feuerungswärmeleistung von höchstens 2,0 MW einhalten. Dieses Kriterium gilt gleichermaßen für Biogasanlagen, für Anlagen zur Verbrennung oder thermochemischen Vergasung von fester Biomasse (z. B. Holzhackschnitzel) und für Anlagen zur Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse (z. B. Pflanzenöl).