Protokoll der Sitzung vom 16.09.2011

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 50 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)

Zehn Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz auch in Niedersachsen

Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit der Zielsetzung in Kraft, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu beenden. Zwar bot dieses Gesetz den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern am Anfang nur wenige Rechte, legte ihnen aber die gleichen Pflichten wie Eheleuten auf. Dennoch schlossen zahlreiche Lesben und Schwule ihren Bund fürs Leben. Noch am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes gaben sich Heinz-Friedrich Harre und Reinhard Lüschow hier in Hannover das Jawort und schlossen damit die erste Eingetragene Lebenspartnerschaft in Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland. Seither hat die Eingetragene Lebenspartnerschaft an Rechten hinzugewonnen, wobei die Gleichstellung im Einkommensteuerrecht und das gemeinsame Adoptionsrecht noch fehlen. Die im Großen und Ganzen verbesserte rechtliche Situation hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft bei den Lesben und Schwulen an Attraktivität zugenommen hat: So sind bundesweit laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2006 etwa 12 000 und im Jahr 2011 bereits 23 000 Eingetragene Lebenspartnerschaften geschlossen worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Eingetragene Lebenspartnerschaften wurden seit der Einführung des LPartG in Niedersachsen geschlossen (Auflis- tung bitte nach Jahren sowie lesbischen und schwulen Lebenspartnerschaften)?

2. Mittels welcher Behörden und/oder Stellen werden diese Zahlen in Niedersachsen erhoben?

3. Welche Anstrengungen hat die Landesregierung unternommen, um die im Zusammenhang mit der Debatte um die rückwirkenden Zahlungsansprüche auf Familienzuschlag, Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung stehende Anzahl der verpartnerten Landesbeamtinnen und -beamten zu ermitteln?

Aufgrund des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1 696) , besteht seit 1. August 2001 für

zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.

Die statistische Erfassung von Personenstandsfällen ist im Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1 290), geregelt. Danach werden bei den Standesämtern Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle mittels sogenannter Zählkarten statistisch erfasst und monatlich den Landesämtern für Statistik übermittelt. Entsprechende Regelungen über die statistische Erfassung der begründeten Eingetragenen Lebenspartnerschaften sind in diesem Gesetz bisher nicht enthalten.

Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes sieht vor, hierfür nunmehr auch eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Gesetzesänderung soll voraussichtlich im Jahr 2012 in Kraft treten.

Seit dem 1. Januar 2006 werden jedoch im Rahmen des Mikrozensus Daten auch zu den Eingetragenen Lebenspartnerschaften erhoben. Die Erhebungen sehen u. a. eine Frage nach dem Familienstand vor. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentationsstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikro- zensusgesetz 2005 - MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1 781).

Die Berücksichtigung Eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienstand ermöglicht es auf Bundesebene, mithilfe des Mikrozensus umfangreiche Daten zu dieser Personengruppe bereitzustellen, auch differenziert nach dem Geschlecht der Lebenspartner. Dabei ist das im Mikrozensus angewandte Koresidenzprinzip zu beachten, d. h. Daten liegen nur für Lebenspartner vor, die zusammen wohnen und wirtschaften.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine Auflistung nach den gewünschten Kriterien ist ohne eine Abfrage bei den niedersächsischen Standesämtern (mehr als 400) nicht möglich. Aus Gründen des Verwaltungsaufwandes wurde von solch einer Abfrage abgesehen.

Zu 2: Die statistische Erfassung der Begründung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften wird

nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes in Niedersachsen von den Standesämtern an den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation erfolgen.

Zu 3: Die Ermittlungen zur Feststellung der Anzahl der betroffenen Fälle wurde durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV) - vorgenommen. Dabei wurde wie folgt vorgegangen:

Im Bezügeabrechnungsverfahren KIDICAP wurde im Jahr 2005 für die Erfassung des Familienstandes „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ ein neues Familienstandsmerkmal (P) geschaffen. Seitdem wird bei allen Personalfällen, bei denen der Familienstand „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ angezeigt wird, das entsprechende Merkmal eingegeben.

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2010 hat das Finanzministerium mit Runderlass vom 30. März 2011 Regelungen zur Verfahrensweise bei rückwirkenden Zahlungsansprüchen getroffen. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen für Zeiträume ab 1. Juli 2009 wurden entsprechend geleistet. Die Personalfälle mit anhängigen Rechtsstreitigkeiten (Nr. 4 des Runderlasses) waren gesondert gekennzeichnet, sodass auch in diesen Fällen eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 erfolgen konnte. Des Weiteren haben alle Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen sowie Besoldungs- und Versorgungsempfänger mit der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2011 einen Hinweis auf die o. g. Erlassregelung erhalten.

Anlage 50

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 51 der Abg. Christian Meyer und Miriam Staudte (GRÜNE)

Wird das Land die Ziele des Krippengipfels für den Ausbau der Krippenplätze verfehlen?

Nach dem Kinderförderungsgesetz wird ab dem 1. August 2013 für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Kraft treten. Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich auf dem sogenannten Krippengipfel am 2. April 2007 darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein

bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen.

Dem „2. Zwischenbericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes - Bericht der Bundesregierung 2011“ zufolge gab es im Jahr 2010 in Niedersachsen jedoch nur Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für 15,9 % der Kinder im Alter von unter drei Jahren. Damit hatte Niedersachsen zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Hälfte der beim Krippengipfel vereinbarten Platzquote erreicht und lag unverändert vor NordrheinWestfalen auf dem vorletzten Platz. Wenn Niedersachsen das in der Zeit von 2009 bis 2010 erreichte Ausbautempo von zusätzlichen 3,9 Prozentpunkten beibehalten würde, würde die Betreuungsquote erst bis 2015 erreicht. Um das Ziel wie vereinbart bis 2013 zu erreichen, müsste das Ausbautempo nahezu verdoppelt werden.

Obwohl Niedersachsen noch einen besonders großen Mangel an Krippenplätzen hat, waren bis zum 8. Juni 2011 erst 66 % der vom Bund für Niedersachsen bereitgestellten Mittel für den Kinderbetreuungsausbau bewilligt, während diese Quote bundesweit am gleichen Stichtag bereits bei 76 % lag.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Betreuungsplätze für unter Dreijährige werden nach Prognose der Landesregierung am 1. August 2013 in Niedersachsen zur Verfügung stehen (Prozentangabe), und geht die Landesregierung davon aus, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Niedersachsen so am 1. August 2013 gewährleistet werden kann?

2. Aus welchen Gründen ist für Niedersachsen bis zum 8. Juni 2011 mit 66 % erst ein deutlich unterdurchschnittlicher Anteil der vom Bund zur Verfügung stehenden Mittel für den Kinderbetreuungsausbau bewilligt worden?

3. Mit welchen Maßnahmen und mit welchen eigenen Mitteln wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Ziele des Krippengipfels bis 2013 in Niedersachsen noch erreicht werden?

Die Verabredungen des Krippengipfels zum Ausbau der Kinderbetreuung, verbunden mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ein- bis dreijährige Kinder ab August 2013, werden von den Kommunen mit Unterstützung von Bund und Land in Niedersachsen verlässlich umgesetzt. Die zwischen dem Bund und den Bundesländern getroffene Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsausbau 2008 bis 2013“ ist in Niedersachsen mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen für den Zeit

raum 2008 bis 2013 (RIK) im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden ausgestaltet. Ziel auch für Niedersachsen ist es, bis zum Jahr 2013 ein durchschnittliches Betreuungsangebot für 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen.

Als notwendige Hintergrundinformation wird zunächst kurz die Entwicklung des Ausbaus der Betreuungsangebote für die unter dreijährigen Kinder skizziert, die bereits vor dem Krippengipfel begonnen wurde:

Ab dem Jahr 2005 konkretisiert das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder - kurz „Tagesbetreuungsausbaugesetz“ genannt - die Verpflichtung der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, bis spätestens zum 1. Oktober 2010 ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen. Im Bundesdurchschnitt sollte nach den Kalkulationsgrundlagen dieses Gesetzes ein Versorgungsgrad von 17 % erreicht werden.

Die damalige Bundesregierung stellte zur Finanzierung dieser Aufgaben (für den Betrieb wie für Investitionen) eine finanzielle Entlastung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt von bundesweit 2,5 Milliarden Euro sicher.

In einem zweiten Schritt wurde zur Umsetzung des im Rahmen des Krippengipfels vom 2. April 2007 beschlossenen Kinderbetreuungsausbaus das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - kurz „Kinderförderungsgesetz“ genannt - in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz gilt ab 2013 der Rechtsanspruch der Kinder im Alter von ein bis drei Jahren auf einen Betreuungsplatz. Quantitativ wird hierbei eine bundesweit durchschnittliche Versorgung von 35% angestrebt und die Finanzierungsbeteiligung des Bundes sichergestellt.

Für den hiernach notwendigen weiteren Ausbau der Tagesbetreuung in Kitas und der Kindertagespflege von durchschnittlich 17% (geplant bis 2010) auf 35% (bis 2013) werden die Kommunen vom Bund und vom Land mit dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsausbau 2008 bis 2013“ finanziell unterstützt. Dieses Investitionsprogramm wird in Niedersachsen einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden durch die o. g. Richtlinie (RIK) umgesetzt. Insgesamt beträgt das Volumen für die niedersächsischen Kommunen rund 225,8 Millionen Euro. Diese Mittel werden

den 60 örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe auf der Berechnungsgrundlage der unter dreijährigen Kinder mit Stand vom 31. Dezember 2005 als Budget zur Verfügung gestellt.

Weiterhin hatten die Kommunen die Möglichkeit, Mittel des Konjunkturpaketes II für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsangebote für Kinder dieser Altersstufe einzusetzen.

Insgesamt stehen den Kommunen somit ausreichend Mittel des Bundes und des Landes zur Verfügung, um bis zum Jahr 2013 in Niedersachsen ein durchschnittliches Betreuungsangebot von 35 % für unter Dreijährige in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege erfüllen zu können. Das Land wird dabei trotz angespannter Haushaltslage seinen Verpflichtungen in dem beschriebenen Umfang nachkommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wie schon in den Vorbemerkungen ausgeführt, soll das Ziel einer durchschnittlichen Versorgung mit Betreuungsplätzen in Höhe von 35 % der Kinder unter drei Jahren gemäß der gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 21. Oktober 2008 vor dem Hintergrund der knappen Ressourcen von Land und Kommunen unter Nutzung aller Möglichkeiten der Schaffung von Plätzen erreicht werden. Hierbei sind auch die Umwandlung von Kindergartenplätzen, die Einrichtung von altersgemischten Gruppen und der Ausbau der Kindertagespflege vorgesehen. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden wird die Landesregierung auf der Grundlage der derzeit durchgeführten Revision zur Höhe der Betriebskosten der Betreuungsplätze auch die Auskömmlichkeit der Mittel überprüfen und gegebenenfalls einvernehmlich Korrekturen vornehmen.

Zu 2: Das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsausbau ist für die Jahre 2008 bis Ende 2013 angelegt und umfasst somit insgesamt sechs Jahre. Bis Ende August 2011 und damit nach noch nicht einmal vier Jahren sind 67,8 % der Mittel durch Bewilligungen gebunden. Weitere Anträge auf Fördermittel sind im Bearbeitungsverfahren.

Zu 3: Siehe Antwort zu Frage 1.

Anlage zu Frage 13

Nieders. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

04. Feb 08

Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung