In der Sendung „Panorama“, ausgestrahlt in der ARD am 29. September 2011, stellt ein Vertreter der DRV die Situation vollkommen anders dar. So habe sich die DRV mit dem Ministerium Anfang 2007 „intensiv darüber ausgetauscht“. Die DRV habe erläutert, wann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden müsse und wann ein Werkvertrag geschlossen werden könne. Der DRV-Vertreter fügte wörtlich an: „Das Ministerium hat uns daraufhin Anfang 2008 zurückgemeldet, dass man diese Regeln verstanden hat und dass man sie auch anwenden kann.“ Diese Aussage steht im Widerspruch zu der eingangs zitierten Darstellung von Kultusminister Dr. Bernd Althusmann.
1. Wie ist der Wortlaut der von der DRV angesprochenen Rückmeldung des Kultusministeriums an die Deutsche Rentenversicherung von Anfang 2008?
2. Bleibt die Landesregierung bei ihrer Darstellung, dass die DRV im Jahr 2008 keine grundsätzliche Aussage dazu gemacht habe, wann Beschäftigte über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestellt werden müssen und wann eine Beschäftigung über einen Werkvertrag erfolgen kann?
3. Wie bewertet die Landesregierung den Widerspruch in den Aussagen des Kultusministers und des Vertreters der DRV?
und der ARD „Panorama“ am 29. September 2011 äußerte sich der Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Braunschweig– Hannover zur Sozialversicherungspflicht von Honorarverträgen an niedersächsischen Schulen. Es wurde die Behauptung aufgestellt, Anfang 2007 habe es intensive Gespräche mit dem Kultusministerium zur Sozialversicherungspflichtigkeit von Verträgen gegeben, und Anfang 2008 habe das Ministerium schriftlich zurückgemeldet, dass man alles verstanden habe und die Regeln in Zukunft auch anwenden werde.
Diese Äußerungen sind aus Sicht des Kultusministeriums unzutreffend. Die Abläufe stellen sich vielmehr wie folgt dar:
Seit dem Frühjahr 2007 gab es, ausgehend von Betriebsprüfungen im Bereich Weser-Ems, einen Schriftwechsel mit dem Betriebsprüfdienst Leer der DRV über den Umfang prüffähiger Unterlagen, die von den Schulen der DRV im Rahmen der Betriebsprüfungen vorzulegen wären. Einen Abschluss fand dieser Schriftwechsel mit einem Schreiben des Kultusministeriums vom 21. Februar 2008, welches zur Abgabe der Problematik von der Außenstelle Leer an die Zentrale der DRV führte.
Am 26. Juni 2008 fand ein Gespräch des Dienstrechtsreferats des MK mit der Leitung des Betriebsprüfdienstes der DRV statt. Dort wurde vereinbart, dass die DRV prüfen wolle, ob für den Personenkreis der Honorarkräfte an den Ganztagsschulen eine generelle Entscheidung über die Frage der Sozialversicherungspflicht getroffen werden könne. Ferner wurde vereinbart, dass MK zum Zwecke der Prüfung noch ergänzende Erläuterungen gebe. Dies geschah mit Schreiben des MK vom 7. August 2008, mit dem der DRV Braunschweig-Hannover eingehend dargelegt wurde, dass die außerschulischen Fachkräfte im Ganztagsbereich eben nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.
Angesichts dieser Abläufe ist die Behauptung, man habe seitens der DRV intensiv aufgeklärt, nicht nachzuvollziehen. Zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage mit der DRV, ob im Ganztagsbereich eine Sozialversicherungspflicht bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzunehmen ist, ist es in den vom Pressesprecher der DRV angesprochenen Jahren 2007 und 2008 nicht gekommen.
Die Beantwortung der Frage 18 der Großen Anfrage „Der Staatsanwalt im Kultusministerium - Wer übernimmt die Verantwortung?“ - LT-Drs. 16/3885 - und auch die vorherigen Unterrichtungen des Kultusausschusses sind zutreffend.
Zu 1: Das in der Vorbemerkung angesprochene Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 21. Februar 2008 mit dem Aktenzeichen 14.5-03 64/10 (2) zum Betreff „Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV; Honorarverträge/Freie Dienstleistungsverträge“ an die Außenstelle der DRV in Leer lautet wie folgt:
Um meinen Pflichten zufriedenstellend nachzukommen, bin ich in nunmehr drei Schreiben seit dem 3. April 2007 ernsthaft bemüht, die noch nachzuliefernden Angaben konkret mit Ihnen abzustimmen. Zuletzt habe ich Ihnen vor dem Hintergrund der m. E. zu beachtenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartner (Sozialgeheimnis) einen konkreten Vorschlag gemacht, zu dem Sie sich in Ihrem o. g. Schreiben leider in keiner Weise äußern. Stattdessen gehen Sie offenbar davon aus, dass die Notwendigkeit der Nachlieferung von Unterlagen von hier bestritten werde. Dies ist, wie allen meinen Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu entnehmen ist, nicht der Fall.
Ich möchte noch einmal betonen, dass mir an einer zügigen Klärung der Angelegenheit schon im eigenen Interesse der Schulverwaltung auch im Hinblick auf die künftige Verfahrensweise sehr gelegen ist. Gleichfalls bitte ich aber um Verständnis, dass ich bei meinem weiteren Vorgehen rechtliche Vorgaben, wie z. B. das Sozialgeheimnis, einhalten möchte und einhalten muss.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ausweislich ihres Internetauftritts ‚nach ihrem Selbstverständnis neben der Erfüllung der Aufgabe der regelmäßigen Durchführung der Betriebsprüfungen mit gleicher Priorität auch die Aufgabe hat, die Arbeitgeber in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts und in allen betriebsprüfungsrelevanten Fragen zu beraten bzw. Auskünfte zu erteilen’.
Daher ersuche ich Sie noch einmal, mir auf meinen konkreten Vorschlag im Schreiben vom 26. Juli 2007 eine hilfreiche inhaltliche Antwort zukommen zu lassen. Sollten Sie über meinen Vorschlag hinaus weitere Fragen für notwendig und rechtlich zulässig erachten, bitte ich, mir diese konkret mitzuteilen. Falls für diese Beratung intern Ihre Zuständigkeit nicht gegeben sein sollte, bitte ich um Weiterleitung meiner Anfrage an die zuständige Stelle innerhalb der Deutschen Rentenversicherung.
Um aufwändige Doppelerhebungen durch die Landesschulbehörde bzw. die Schulen zu vermeiden und der Sache Fortgang zu geben, bitte ich um Ihre Antwort bis zum 10. März 2008. Sollte ich bis dahin nichts Gegenteiliges von Ihnen gehört haben, gehe ich - da Sie bislang keine Bedenken geäußert haben - davon aus, dass Sie einverstanden sind, wenn ich bezüglich des Fragenkatalogs so vorgehe, wie im Schreiben vom 26. Juli 2007 dargestellt. Ich werde sodann unverzüglich veranlassen, dass den Personalunterlagen der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Honorarkräfte, mit denen die von der Betriebsprüfung 2007 und 2008 erfassten Schulen im zu prüfenden Zeitraum entsprechende Verträge abgeschlossen haben, grundsätzlich entsprechende Angaben beigefügt werden.
Zu 3: Seitens der Landesregierung wird es bedauert, dass es durch die Äußerungen des Pressesprechers der DRV zu Irritationen in der Öffentlichkeit gekommen ist.
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen bis zum 30. September 2011
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.
1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2011 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche jeweilige Art und Weise in welches Land zurückgeführt?
3. Zieht die Landesregierung im Vergleich zu Antworten auf eine gleichlautende Anfrage zu zwangsweisen Rückführungen im ersten und zweiten Quartal 2011 andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis aufgrund veränderter Bedingungen in Ländern, in welche abgeschoben worden ist?
Die Landesregierung muss zum wiederholten Male richtigstellen, dass Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Flüchtlinge werden nicht abgeschoben und sind auch nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Von zwangsweisen Rückführungen (Abschiebun- gen) sind ausschließlich vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer betroffen, bei denen in einem rechtstaatlichen Verfahren festgestellt wurde, dass ihnen im Herkunftsland weder politische Verfolgung noch Gefahren für Leib und Leben drohen, die auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland
erhalten können und die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen sind. Die vorausgegangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen sind regelmäßig von den Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt worden.
Vom 21. Juni bis zum 30. September 2011 wurden aus Niedersachsen 151 ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige abgeschoben, davon 147 Personen auf dem Luftwege und 4 Personen auf dem Landwege.
Die Abschiebungen wurden in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Flug- und Landabschiebungen, durchgeführt:
Zu 1: Zu den statistischen Erhebungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 20. Juni 2011 wird auf die Antworten der Landesregierung vom 13. April 2011 und 1. Juli 2011 zu den gleichlautenden Mündlichen Anfragen vom April (Frage Nr. 35) und Juni 2011 (Frage Nr. 42) verwiesen.