Für den Bereich des geförderten Wohnraums haben wir mit dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz Regelungen zur Sicherung der Zweckbestimmung getroffen. Danach darf geförderter Mietwohnraum nicht zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden und darf auch nicht länger als drei Monate leer stehen. Für den Bereich also ist es geregelt.
Für den frei finanzierten Wohnraum wurde das Zweckentfremdungsverbot bereits 2004 abgeschafft, da es nicht mehr notwendig war. Es gilt lediglich noch in Hamburg und München. Ja! Aber die Verhältnisse auf den dortigen Wohnungsmärkten sind mit denen in Niedersachsen nicht vergleichbar. Sie wissen: Wir sind ein Eigenheimland. 60 % der Menschen haben ein Eigenheim und leben in diesem Eigenheim. Dieser Anteil ist in Städten wie Hamburg und München anders.
Alle anderen Bundesländer - auch das ist heute schon erwähnt worden; ich sage es noch einmal - haben ihre Zweckentfremdungsverordnungen in den vergangenen Jahren abgeschafft. Selbst in Berlin, wo die Linke mitregiert hat, besteht ein solches Zweckentfremdungsverbot nicht, da es schon 2003 abgeschafft wurde.
Im Übrigen wird die aktuelle Lage auf dem niedersächsischen Bau- und Wohnungsmarkt im Rahmen der konzertierten Aktion „Bauen und Wohnen“ regelmäßig mit den Verbänden des wohnungspolitischen Geschehens und den kommunalen Spit
zenverbänden erörtert. Wir sitzen dort regelmäßig zusammen. Auch dort ist ein Bedarf für die vorgeschlagenen Regelungen bisher nicht vorgetragen worden. Das heißt, die eigentlichen Akteure und vor allem die Kommunen, die kommunalen Spitzenverbände, haben bisher nichts dergleichen gefordert.
Der Gesetzentwurf ist abzulehnen, weil es angesichts der allgemein entspannten Lage auf dem Wohnungsmarkt keinen Bedarf für die vorgeschlagene Regelung gibt und sie verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 16/3627 ablehnen will, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Ich begrüße zunächst alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die auf der Tribüne oder in der Loge Platz genommen haben, um den vor uns liegenden Wahlvorgang zu verfolgen. Unser besonderer Gruß gilt mit Sicherheit dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs, Herrn Professor Dr. Ipsen. Seien Sie uns herzlich willkommen!
Für die Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Staatsgerichtshofs hat der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs den Wahlvorschlag in der Drs. 16/4146 vorgelegt. Gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsge
richtshofs vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt.
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof geschieht dies definitiv in geheimer Wahl. Diese geheime Wahl wird mit Stimmzetteln durchgeführt.
Wir beschließen über den Wahlvorschlag in der Drs. 16/4146. Wer ihm zustimmen will, kreuzt „Ja“ an, wer ihn ablehnen will, der kreuzt „Nein“ an, und wer sich enthalten will, der kreuzt „Enthaltung“ an. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass in dem Fall, dass jemand „Enthaltung“ ankreuzen sollte, dies die gleiche Wirkung wie eine Neinstimme hat.
Die Mitglieder des Landtages werden durch die Schriftführerin Frau Reichwaldt aufgerufen und kommen dann bitte einzeln nach vorn.
Auf der - von mir aus gesehen - linken Seite des Präsidiums erhalten Sie Ihren Stimmzettel. Gehen Sie dann bitte einzeln zur Wahlkabine. Nach dem Vermerken Ihres Votums tun Sie bitte uns allen und sich selbst einen Gefallen, indem Sie den Stimmzettel falten und ihn in die Wahlurne werfen.
Ich halte das Haus damit einverstanden, dass ich folgende Personen mit folgenden Aufgaben beauftrage: Frau Schriftführerin Kohlenberg - unterstützt durch einen Beamten der Landtagsverwaltung -, den Stimmzettel auszugeben und die Wählerliste zu führen, Herrn Schriftführer Klein, Aufsicht darüber zu führen, dass immer nur ein Abgeordneter zur Wahlkabine geht, und Frau Schriftführerin Dr. Lesemann möchten wir beauftragen - ebenfalls unterstützt durch einen Beamten der Landtagsverwaltung -, die Aufsicht und die Namenskontrolle bei der Wahlurne durchzuführen.
Ich bitte alle Mitglieder des Landtages, darauf zu achten, dass das Kreuz auf dem Stimmzettel korrekt angebracht wird, sodass keine Zweifel über die Gültigkeit Ihrer Stimme entstehen können. Wer den Stimmzettel beschädigt, verändert oder mit Zusätzen oder anderen Kennzeichen versieht, macht ihn eindeutig ungültig. Es sind daher nur die in der Wahlkabine bereitliegenden Kugelschreiber zur Stimmabgabe zu benutzen. Die Verwendung eines anderen Schreibgerätes ist als unzulässige Kennzeichnung anzusehen, die zur Ungültigkeit des Stimmzettels führt.
Die Mitglieder des Landtages bitte ich, bis zum Aufruf ihres Namens auf ihren Plätzen sitzen zu bleiben und nach Abgabe ihrer Stimme gleich wieder Platz zu nehmen. Ich appelliere an Ihre Disziplin. Unnötiges Herumlaufen und Herumstehen stören mit Sicherheit auch den Wahlablauf beträchtlich.
Frau Kollegin Dr. Lesemann, Sie überzeugen sich jetzt in Anwesenheit aller Kolleginnen und Kollegen, dass die Wahlurne definitiv leer ist.
- Es ist durchaus in Ordnung, wenn sich Frau Dr. Lesemann auch dahin gehend vergewissert, dass noch niemand in der Wahlkabine ist. Es ist alles in Ordnung. Es läuft hier alles fantastisch.
Bevor wir jetzt zum Namensaufruf kommen, weise ich die an der Durchführung des Wahlvorgangs beteiligten Präsidiumsmitglieder darauf hin, dass sie ebenso wie der Sitzungsvorstand erst nach der Beendigung des Namensaufrufs gesondert aufgerufen werden, ihre Stimmzettel abzugeben.