Protokoll der Sitzung vom 11.11.2011

c) Kenntnis der Landesregierung

Das Kultusministerium wurde am 3. Dezember 2010 durch die Niedersächsische Landesschulbehörde informiert.

17. Verfahren 3824 Js 9638/11, Staatsanwalt

schaft Hannover:

a) Kenntnis der StA und Maßnahme

Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Februar 2011 Kenntnis erlangt und das Verfahren am 11. April 2011 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle am 18. Juli 2011 zurückgewiesen.

b) Kenntnis der NLSchB und Maßnahme

Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat Kenntnis am 27. Januar 2011 erlangt. Das Amtsführungsverbot wurde am 2. Februar 2011 ausgesprochen. Am 13. April 2011 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet und die Lehrkraft vom Dienst suspendiert. Derzeit läuft eine Stellungnahmefrist der Lehrkraft vor der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage.

c) Kenntnis der Landesregierung

Das Kultusministerium hat Kenntnis durch Vorlage der Aufstellung der laufenden Disziplinarfälle und arbeitsrechtlichen Fälle mit sexuellem Hintergrund im Oktober 2011 zur Vorbereitung einer Unterrichtung des Kultusausschusses erlangt.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 12 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)

Benachteiligung von Frauen nach Novellierung des NGG

Die Novelle des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) durch CDU und FDP Ende 2010 führt in den Verwaltungen faktisch zu einer Benachteiligung von Frauen. Hieß es im alten § 2 Abs. 6 NGG noch „Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauenanteil in einer Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe (Bereich) einer Dienststelle unter 50 vom Hundert liegt.“, so heißt es im neuen § 3 Abs. 4 NGG: „Bereich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergütungs-, Besoldungs- oder Entgeltgruppe.“ Das führt in der Praxis dazu, dass auf Führungsebenen Männer dominieren und bei Unterrepräsentanz nach § 3 Abs. 3 NGG gleichzeitig weiter Männer eingestellt werden müssen. Wenn z. B. auf der Abteilungsleiterebene in einer Stadtverwaltung 23 Leitungsposten an männliche Beamte und 5 Leitungsaufgaben an angestellte Frauen vergeben sind, so ist bei Ausschreibung einer Angestelltenstelle ein Mann einzustellen, weil in der Entgeltgruppe Frauen überrepräsentiert sind. Tatsächlich sind Frauen auf der Führungsebene Abteilungsleitung jedoch unterrepräsentiert, und die Anwendung des neuen NGG führt zu einer weiteren Unterrepräsentanz. Das alte NGG sah einen direkten Vergleich der Besoldungs- und Entgeltgruppe vor, sodass im Fall des aufgeführten Beispiels auch erneut eine Frau als Abteilungsleiterin auf Angestelltenbasis hätte eingestellt werden können. Bedingt durch jahrelange Fehlentwicklungen, sind in Führungspositionen Männer im Beamtenstatus überrepräsentiert, ein Ausgleich war bislang primär durch die Beförderung von Frauen im Angestelltenverhältnis möglich. Bislang fehlen ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender Ausbildung, die als Beamtinnen Leitungsfunktionen übernehmen können.

Dem Bericht der Landesregierung zur Durchführung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (Drs. 16/2107) zufolge waren 2007 32 257 der Beamtinnen und Beamten Männer und nur 15 689 Frauen, bei den Angestellten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem ehemaligen Lohnbereich hingegen waren es nur 13 573 Männer, aber 22 400 Frauen. In den Besoldungs- und Entgeltgruppen des gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung des Landes Niedersachsen ohne Lehrkräfte bekamen 2007 rund 32 % der Frauen und 68 % der Männer A 11/E 11. Der Anteil der Frauen sinkt kontinuierlich auf derzeit nur noch rund 14 % in der Besoldungsgruppe A 13. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass Frauen in Führungspositionen im Jahre 2007 deut

lich und in den höheren Hierarchiegruppen stark unterrepräsentiert waren. Die Situation habe sich seit 2003 kaum verändert. Zudem gestaltet sich der Übergang von E 9 in die höheren Entgeltgruppen für Frauen deutlich schwieriger als für Männer. Es ist zu befürchten, dass der Anteil an Frauen in Führungspositionen durch die Novelle des NGG in den kommenden Jahren abnehmen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung, dass durch die Novelle des NGG das Wort „und“ (§ 2 Abs. 6 NGG alt) durch das Wort „oder“ (§ 3 Abs. 4 NGG neu) ersetzt wurde?

2. Wie stellt die Landesregierung unter den gegebenen Umständen sicher, dass innerhalb einer Führungsebene Männer gegenüber Frauen nicht bevorzugt werden, wenn doch der § 3 Abs. 4 NGG vorschreibt, nur innerhalb einer Vergütungs-, Besoldungs- oder Entgeltgruppe auszugleichen?

3. Wird die Landesregierung sich verfassungskonform an den Grundsatz des Artikels 3 GG halten, dass Frauen und Männer gleichgestellt sind?

Die Landesregierung hat mit dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG) vom 9. Dezember 2010 ein Gesetz geschaffen, das das 16 Jahre alte NGG 1994 modernisiert und verbessert und mit den zwei Handlungsfeldern „Abbau von Unterrepräsentanz“ und „messbare Ergebnisse zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit“ Maßnahmen vorsieht, mit deren Hilfe insbesondere der Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen vorangetrieben werden soll.

Dem neuen Gesetz geht es um die Gleichberechtigung beider Geschlechter. Unterrepräsentanz soll auch abgebaut werden, wenn Männer von ihr betroffen sind. Die landesweite Quote in § 5 NGG 1994 wird ersetzt durch eine Zielzahl, die sich die Dienststelle im Gleichstellungsplan selbst setzt und die sie verbindlich einzuhalten hat (§§ 13 Abs. 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 NGG - Dienststellenquote -).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Mit der neu gefundenen Formulierung des § 3 Abs. 4 NGG hat sich die Rechtsanwendung nicht geändert. Auch bisher ist die Unterrepräsentanz für die jeweilige Besoldungs- oder Vergütungsgruppe ermittelt worden. Dies ergibt sich z. B. aus dem Runderlass „Stufenplan nach § 4 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes“ vom 2. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 709). Die getrennte Betrachtung in den Dienststellen war zum Teil

auch aus haushaltsrechtlicher Sicht erforderlich. Die Stellenpläne der Dienststellen bieten nicht durchgängig die Möglichkeit, die Besetzung von ausgeschriebenen Stellen für Tarifbeschäftigte mit Beamtinnen oder Beamten vorzunehmen. Die Umformulierung dient daher lediglich der Rechtsklarheit.

Die getrennte Betrachtungsweise ist nach wie vor sinnvoll. Dem Landtag wurde im Januar 2010 von der Landesregierung der Bericht über die Durchführung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 (LT- Drs. 16/2107) vorgelegt. Daraus geht u. a. hervor, dass Frauen prozentual häufiger im Tarifbeschäftigtenverhältnis beschäftigt sind als Männer (Sei- te 12, Abbildung 1, Seite 13). In einer statistischen Untersuchung von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat sich aber gezeigt, dass ein beruflicher Aufstieg nach wie vor im Beamtenverhältnis leichter ist als im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Der Landesregierung liegt deshalb daran, den Anteil der Frauen im Beamtenverhältnis, gerade in Führungspositionen, zu erhöhen. Für Beamtinnen und Beamte ausgeschriebene Stellen können nach dem Haushaltsrecht mit Tarifbeschäftigten besetzt werden. Im gezeigten Beispiel wäre - wie in der Praxis üblich - deswegen eine Ausschreibung als Stelle der gleichrangigen Besoldungsgruppe sinnvoll. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Planstelle für Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung steht. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens würde die Überrepräsentanz von Männern im Beamtenverhältnis bei gleicher Qualifikation berücksichtigt werden können.

Zu 2: Bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts wird dieses nach § 11 NGG bevorzugt in den Stellenausschreibungen angesprochen. § 12 Abs. 1 NGG regelt, dass bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mindestens zur Hälfte Personen des unterrepräsentierten Geschlechts, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die Auswahl einbezogen werden sollen. Im Auswahlverfahren selbst werden grundsätzlich diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber erfolgreich sein, die unabhängig vom jeweiligen Geschlecht die beste Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen. Bei gleicher Qualifikation wird aber der dem unterrepräsentierten Geschlecht zuzuordnenden Bewerbung der Vorzug gegeben, soweit die von der Dienststelle gesetzte Quote zum Abbau der Unterrepräsentanz noch nicht erreicht ist.

Bei einer Unterrepräsentanz von Männern im Tarifbeschäftigtenbereich - wie im dargestellten Fall - wäre daher bei gleicher Qualifikation einem Mann der Vorzug zu geben. Bei der Ausschreibung einer Beamtenstelle wäre im Fallbeispiel wiederum bei gleicher Qualifikation die Frau zu bevorzugen. Dabei könnten - wie oben ausgeführt - auch Bewerbungen von tarifbeschäftigten Frauen berücksichtigt werden.

Zu 3: Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gibt dem Staat die Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung weist die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dem Land, den Gemeinden und Landkreisen als ständige Aufgabe zu. Diese Verfassungsbestimmungen werden von der Landesregierung mit zahlreichen erfolgreichen Maßnahmen umgesetzt.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes wurde mit dem NGG vom 8. Dezember 2010 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die den Verfassungsauftrag rechtlich umsetzt, unterstützt und damit zur Gleichstellung von Frauen und Männern beiträgt.

Daneben unterstützt die Landesregierung etwa mit den Programmen FIFA (Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt) und Ko-Stellen (Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft) die Erwerbstätigkeit von Frauen und damit die eigenständige Existenzsicherung. Mit den Gewaltberatungseinrichtungen wird das Recht von Frauen auf ein gewaltfreies Leben unterstützt. Außerdem hat sich die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung dazu verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender Mainstreaming).

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 der Abg. Filiz Polat, Ursula Helmhold und Ina Korter (GRÜNE)

Bildungs- und Teilhabepaket für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in kreisfreien Städten und Landkreisen

Rückwirkend zum 1. Januar 2011 ist eine Reform der Regelungen zu Hartz IV in Kraft getre

ten, deren wesentlicher Bestandteil die Einführung eines sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche ist. Laut Bundesregierung soll das Bildungs- und Teilhabepaket „2,5 Millionen bedürftigen Kindern aus Geringverdienerfamilien mehr Zukunftschancen geben“. Ihnen sei damit ein „Rechtsanspruch auf Bildung und aufs Mitmachen“ gegeben worden. Bei Sport, Musik oder Kultur könnten sie dabei sein, an Schulausflügen und am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Hort oder Kita teilnehmen. Sie bekämen das Schulmaterial, das sie brauchen, und die notwendige Lernförderung, wenn ihre Versetzung gefährdet ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kreise und kreisfreien Städte, Jobcenter und ihre Partner vor Ort sorgten gemeinsam dafür, dass das Bildungspaket bei den Kindern ankomme.

Das Paket stehe Kindern und Jugendlichen zu, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind - insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld -, Sozialhilfe - SGB XII -, den Kinderzuschlag - BKGG - oder Wohngeld beziehen.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat in einem Schreiben an die Kommunen vom 12. Mai 2011 festgehalten, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe und die Erbringung von Leistungen hierfür für nach dem § 2 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder unproblematisch ist. Das sind Kinder von Familien, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen - nach § 3 AsylbLG - erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Eine Einbeziehung von Kindern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht 48 Monate lang erhalten haben, sei allerdings noch nicht geregelt. Deren Einbeziehung, zu der übrigens im September 2011 auch der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert hat, solle laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Zuge der anstehenden Änderung des AsylbLG erfolgen, die jedoch noch einige Zeit dauern werde. Für die Übergangszeit gebe es keine Aussage des Bundesministeriums, insbesondere nicht zu der Frage, ob eine Gewährung entsprechender Leistungen vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 AsylbLG - „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ - erfasst sei. Das niedersächsische Innenministerium kündigt in seinem Schreiben an, dass es angesichts der als gering eingeschätzten Chancen von Gerichtsverfahren gegen Ablehnungen von Leistungen für nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder keine fachaufsichtlichen Beanstandungen geben werde, wenn beantragte Leistungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 6 AsylbLG gewährt werden. Im Juni 2011 hat dann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet, dass zu den Leistungen nach § 6

AsylbLG auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen können.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchen kreisfreien Städten und Landkreisen werden bereits Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 2, 3 bzw. 6 AsylbLG gewährt?

2. In welcher Weise hat die Landesregierung gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden und den kreisfreien Städten und Landkreisen dafür gesorgt, dass sie Informationen über Leistungen aus dem Bildungspaket an Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten und - z. B. über die Ausländerbehörden - an die potenziell Leistungsberechtigten weitergeben können?

3. In welcher Weise hat die Landesregierung dafür gesorgt, dass sowohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern an den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) Informationen über Leistungen aus dem Bildungspaket an Asylbewerberinnen und Asylbewerber zukommen?

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) wurden u. a. mit den §§ 34 und 34 a SGB XII Regelungen zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe getroffen. Im Einzelnen werden Bedarfe anerkannt für:

- Schulausflüge und Ausflüge in Kindertagesstätten,

- mehrtägige Klassenfahrten,

- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von insgesamt 100 Euro jährlich,

- Schülerbeförderung,