Protokoll der Sitzung vom 11.11.2011

- Schülerbeförderung,

- Lernförderung,

- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten,

- Teilhabeleistungen (Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern und Teilnahme an Freizeiten) in Höhe von 10 Euro monatlich.

Für Kinder, die nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, finden die genannten Regelungen analoge Anwendung. Eine Einbeziehung von Kindern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, ist derzeit noch nicht geregelt, wird allerdings voraussichtlich im Zuge der anstehenden Änderung des AsylbLG erfolgen. Mit Erlass vom 12. Mai 2011 wurde den zuständigen niedersächsischen Behörden daher mitgeteilt, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Übergangszeit zunächst in entsprechender Anwendung des § 6 des Asyl

bewerberleistungsgesetzes gewährt werden können.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Danach können Kosten für Bildung und Teilhabe unter Berücksichtigung sämtlicher besonderer Umstände im konkreten Einzelfall übernommen werden. Die Ausübung des Ermessens obliegt der für die Entscheidung zuständigen Behörde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es ist davon auszugehen, dass alle kreisfreien Städte und Landkreise Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 2, 3 bzw. 6 AsylbLG gewähren. Für Schulausflüge, Klassenfahrten und Schulbedarf werden Grundleistungsempfänger - wie bereits vor der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets - auch weiterhin regelmäßig nach § 6 AsylbLG unterstützt. Darüber hinaus prüfen die Leistungsbehörden bezüglich Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Rahmen des Ermessens, ob sie die Kosten hierfür übernehmen. In diese Prüfung wird u. a. einbezogen, ob konkrete aufenthaltsbeendene Maßnahmen bevorstehen.

Zu 2: Die kommunalen Spitzenverbände, die Landkreise und die kreisfreien Städte sind von der Landesregierung zeitnah und laufend über den Sachstand und die Entwicklung bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe insgesamt informiert worden:

- Bereits seit November 2010 findet in der „AG Bildungsbedarfe“ unter Federführung des Sozialministeriums regelmäßig ein Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden und kommunalen Praktikern statt. Für Mitte November 2011 ist zur nächsten AG-Sitzung eingeladen.

- Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sind am 14. März 2011 mit den Hinweisen zur Rechtslage erste Informationen über die gesetzlichen Regelungen u. a. zum Bildungs- und Teilhabepaket zur Verfügung gestellt worden.

- Im Mai 2011 fanden zur Unterstützung der Umsetzung vor Ort vier Regionaltagungen in den ehemaligen Regierungsbezirken statt. Diese Tagungen richteten sich an Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden.

- Zur Klärung der auftretenden Fragestellungen z. B. auch im Zusammenhang mit dem Personenkreis, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, ist im weiteren Umsetzungsprozess ebenfalls mit den kommunalen Spitzenverbänden und kommunalen Praktikern unter Federführung des Sozialministeriums eine „AG Umsetzungshinweise“ eingerichtet worden. Erste Ergebnisse wurden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in Form eines Frage-Antwort-Katalogs im August 2011 übersandt. Die nächste Sitzung der AG ist für Mitte November 2011 terminiert.

Zu 3: Die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 AsylbLG an Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) kommt an den Standorten Braunschweig und dem Grenzdurchgangslager Friedland (derzeit) nicht in Betracht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer an diesen beiden Standorten erfolgt keine Beschulung der Kinder. Am Standort Bramsche werden die Bewohnerinnen und Bewohner durch eine bedarfsbezogene Beratung im Einzelfall informiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAB NI sind über die gesetzlichen Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket unterrichtet worden.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 14 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Finanzielle Zuwendungen für die Atomindustrie? Hat die niedersächsische Stiftungsaufsicht Fördermaßnahmen der HansJoachim-Martini-Stiftung bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe überprüft? (Teil 1)

Laut Website der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wurde „zum Gedächtnis an den Präsidenten Hans-Joachim Martini, der von 1962 bis 1969 die Bundesanstalt für Bodenforschung - heute BGR - leitete, im Jahre 1987 die Hans-Joachim-Martini-Stiftung eingerichtet“.

Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat laut Website der BGR ihren Sitz am Standort der BGR im Stilleweg 2 in Hannover.

Weiter hieß es auf der Website der Stiftung, die kürzlich auf Veranlassung der Amtsleitung der BGR abgeschaltet wurde: „Hierin haben Freunde der BGR private Mittel zur Verfügung gestellt, um die geowissenschaftlichen Arbeiten der BGR zu fördern“. Über die Verwendung der Stiftungsgelder entscheide der Stiftungsrat der Hans-Joachim-Martini-Stiftung, der sich aus

Vertretern des Kuratoriums der BGR zusammensetze.

Im Kuratorium der BGR sind bzw. waren u. a. die Herren Gerd Grimmig (Vorstand K+S Akti- engesellschaft), Bruno Thomauske (Institut für nuklearen Brennstoffkreislauf), Hermann Krämer (Vorstandsvorsitzender PreussenElektra AG), Alfred Pfeiffer (Vorstandsvorsitzender VIAG AG) und Volkmar Bräuer (Geschäftsfüh- rung BGR-Kuratorium) tätig.

Die o. g. Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und unterliegt der Stiftungsaufsicht nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz. Nach § 81 BGB muss die Stiftung eine Satzung mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands der Stiftung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch war das Stiftungsvermögen der Hans-Joachim-Martini-Stiftung in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010?

2. Wie hoch waren die Auszahlungen für satzungsgemäße Zwecke und für Verwaltungsausgaben jeweils in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010?

3. Welche Personen waren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010 jeweils im Stiftungsvorstand bzw. im Stiftungsrat?

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden (§ 10 Abs. 1 Niedersächsisches Stiftungsgesetz - NStiftG). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Daraus folgernd, ist die Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht über die rechtlich selbstständigen, gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts angelegt. Für die Durchführung dieser Aufgabe stellt die Stiftung der Aufsicht die notwendigen Informationen in Form einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung (§ 11 Abs. 3 NStiftG). Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat diese Berichte regelmäßig erstattet. Die Prüfung ergab keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet worden wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NStiftG).

Neben der Pflicht zur Information der Aufsicht gibt es eine Veröffentlichungspflicht nur in Bezug auf das Stiftungsverzeichnis gemäß § 17 a NStiftG. Danach sind lediglich Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift zu veröffentlichen. Das Stiftungs

verzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.

Über die genannten Mitteilungspflichten hinaus entscheidet die Stiftung selbst über den Grad der Transparenz ihrer Daten. Die Stiftungsbehörde hat keine rechtliche Möglichkeit, die ihr im Rahmen der Aufsicht bekanntgewordenen Daten öffentlich zu machen. Unter Verweis auf Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung kann zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Hans-JoachimMartini-Stiftung dem Auskunftsverlangens des Fragestellers daher auch nur eingeschränkt Rechnung getragen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Keine Auskunft möglich, siehe Vorbemerkungen.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 15 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Finanzielle Zuwendungen für die Atomindustrie? Hat die niedersächsische Stiftungsaufsicht Fördermaßnahmen der HansJoachim-Martini-Stiftung bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe überprüft? (Teil 2)

Laut Website der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wurde „zum Gedächtnis an den Präsidenten Hans-Joachim Martini, der von 1962 bis 1969 die Bundesanstalt für Bodenforschung - heute BGR - leitete, im Jahre 1987 die Hans-Joachim-Martini-Stiftung eingerichtet“.

Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat laut Website der BGR ihren Sitz am Standort der BGR im Stilleweg 2 in Hannover. Die Stiftung wurde 1987 mit einem Stiftungsvermögen von 309 000 DM gegründet. Mitte des Jahres 1991 betrug das Stiftungsvermögen offenbar nur noch 209 000 DM, obwohl es in § 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes heißt: „Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten“.

Weiter hieß es auf der Website der Stiftung, die kürzlich auf Veranlassung der Amtsleitung der BGR abgeschaltet wurde: „Hierin haben Freunde der BGR private Mittel zur Verfügung gestellt, um die geowissenschaftlichen Arbeiten der BGR zu fördern“. Über die Verwendung der Stiftungsgelder entscheide der Stiftungsrat der Hans-Joachim-Martini-Stiftung, der sich aus Vertretern des Kuratoriums der BGR zusammensetze.

Im Kuratorium der BGR sind bzw. waren u. a. die Herren Gerd Grimmig (Vorstand K+S Akti- engesellschaft), Bruno Thomauske (Institut für nuklearen Brennstoffkreislauf), Hermann Krämer (Vorstandsvorsitzender PreussenElektra AG), Alfred Pfeiffer (Vorstandsvorsitzender VIAG AG) und Volkmar Bräuer (Geschäftsfüh- rung BGR-Kuratorium) tätig.

Die o. g. Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und unterliegt der Stiftungsaufsicht nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz. Nach § 81 BGB muss die Stiftung eine Satzung mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands der Stiftung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchem Ergebnis hat die Stiftungsaufsicht des Landes Niedersachsen die MartiniStiftung in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010 geprüft?

2. Aus welchen Quellen stammte das Stiftungsvermögen bzw. etwaige Zustiftungen über die die Stiftung in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010 verfügte?

3. Auf welche Konten sind die Zahlungen in den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991 jeweils abgeflossen?

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden (§ 10 Abs. 1 Niedersächsisches Stiftungsgesetz - NStiftG). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Daraus folgernd, ist die Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht über die rechtlich selbstständigen, gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts angelegt. Für die Durchführung dieser Aufgabe stellt die Stiftung der Aufsicht die notwendigen Informationen in Form einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung (§ 11 Abs. 3 NStiftG). Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat diese Berichte regelmäßig erstattet. Die Prüfung ergab keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet worden wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NStiftG).

Neben der Pflicht zur Information der Aufsicht gibt es eine Veröffentlichungspflicht nur in Bezug auf das Stiftungsverzeichnis gemäß § 17 a NStiftG. Danach sind lediglich Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift zu veröffentlichen. Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.

Über die genannten Mitteilungspflichten hinaus entscheidet die Stiftung selbst über den Grad der Transparenz ihrer Daten. Die Stiftungsbehörde hat keine rechtliche Möglichkeit, die ihr im Rahmen der Aufsicht bekanntgewordenen Daten öffentlich zu machen. Unter Verweis auf Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung kann zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Hans-JoachimMartini-Stiftung dem Auskunftsverlangens des Fragestellers daher auch nur eingeschränkt Rechnung getragen werden.