Protokoll der Sitzung vom 11.11.2011

Auch wenn beispielsweise die Volkshochschulen Kooperationspartner sind, gibt es wegen deren öffentlicher Trägerschaft keine Bedenken hinsichtlich rechtlich einwandfreier Verhältnisse. Die Befürchtungen des Rechnungshofes sind aber, wie er selbst sagt, „zurzeit nicht abschließend zu beurteilen“, da konkrete Belege und Beispiele fehlen.

Insofern ist es richtig, sich an dieser Stelle einen Überblick über die Verhältnisse zu verschaffen, um nicht Spekulationen zu befördern, sondern um über Tatsachen reden zu können. Die der Landesschulbehörde bereits vorliegenden Kooperationsverträge werden folglich einer kritischen Bestandsaufnahme zu unterziehen sein.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 27 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Unterstützt die Landesregierung Kommunen bei Änderungen ihrer Friedhofsatzungen zum Verbot von Natursteinen mit ausbeuterischer Kinderarbeit?

Da die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung von Natursteinen insbesondere in Indien und China in starker Kritik stehen, haben sich immer mehr Kommunen und Länder für ihren Einkauf zur Einhaltung der International Labour Organization (ILO)-Konvention 182, insbesondere den

Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit, verpflichtet. Das Land Niedersachsen hat mit dem Beschuss des Landtages vom 26. März 2009 sein Bekenntnis in diesem Sinne bestärkt und die Landesregierung aufgefordert, u. a. Kommunen zu ermutigen, „im eigenen Zuständigkeitsbereich ebenso zu verfahren und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Um Rechtssicherheit zu gewähren, schafft das Land Niedersachsen hierzu entsprechende Grundlagen.“

Inzwischen haben verschiedene Kommunen wie Saarbrücken, Nürnberg oder München im Rahmen ihrer Friedhofssatzungen nur noch das Aufstellen von Grabsteinen erlaubt, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. Auch in Niedersachsen gibt es Kommunen, die Änderungen ihrer Satzung in diesem Sinne anstreben.

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Nürnberger Änderung der Friedhofssatzung für unwirksam erklärt hatte, wurde das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nun auf Klage der Stadt Nürnberg vom bayerischen Verfassungsgericht unter Hinweis auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht wieder aufgehoben. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist bundesweit einmalig im Saarland die landesgesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes eingeführt worden, wonach der Friedhofsträger in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen kann, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bietet nach Auffassung der Landesregierung Niedersachsen das Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtes auch für niedersächsische Kommunen eine Grundlage dafür, dass eine entsprechende Satzungsänderung Bestand hat?

2. Wie schätzt die Landesregierung die Rechtssicherheit für Kommunen in Niedersachsen ein, die ihre Friedhofssatzung ohne eine landesgesetzliche Ermächtigung wie im Saarland ändern?

3. Wird die Landesregierung in Niedersachsen eine Gesetzesänderung nach saarländischem Vorbild einleiten, um den Kommunen mehr Rechtssicherheit für entsprechende Änderungen ihrer Friedhofssatzung zu gewährleisten?

Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt alle Bestrebungen, die auf die Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerichtet sind. Dies entspricht auch der Intention des Beschlusses des Niedersächsischen Landtags vom 26. März 2009 (LT-Drs. 16/1121) , der sich diesbezüglich allerdings „nur“ mit dem Beschaffungswesen befasst. Bei der Untersagung der Verwendung durch aus

ländische Kinderarbeit hergestellter Grabsteine auf kommunalen Friedhöfen handelt es sich nicht um einen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand, sondern um ein Verbot, das sich an die Verantwortlichen für eine Grabstätte und entsprechende Gewerbetreibende richtet.

Die Errichtung kommunaler Friedhöfe und die Regelung deren Nutzung sind Maßnahmen im eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Die Kommunen haben zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Nutzung ihrer Friedhöfe als öffentliche Einrichtung im Rahmen ihrer Satzungshoheit die Möglichkeit, Regelungen zu erlassen, soweit der Friedhofszweck dies erfordert (§ 10 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 NKomVG).

Satzungen können nur im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erlassen werden. Dazu gehören zwar in umfassender Weise die Nutzungsverhältnisse der kommunalen Friedhöfe. Nach der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009 - 4 N 08.778 - fehlt aber einem satzungsmäßigen Verbot der Verwendung durch Kinderarbeit erstellter Grabsteine ein spezifischer örtlicher Bezug. Eine entsprechende Satzungsregelung der Landeshauptstadt München wurde deshalb für nichtig erklärt. Diese Entscheidung entspricht der des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 - 7 C 10771/08.OVG -, in der ebenfalls eine gemeindliche Regelungskompetenz diesbezüglich verneint wurde.

Demgegenüber hat der Bayrische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2011 - Vf. 32-VI-10 - zur (gleichen) Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München dargelegt, dass das besagte Verbot der Aufstellung durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellter Grabsteine dem kommunalen Rechtskreis der Totenbestattung zuzuordnen ist, weil es auch darum gehe, eine würdige Ruhestätte für die Verstorbenen zu schaffen. Eine derartige Satzungsregelung könne sich daher innerhalb des gemeindlichen Gestaltungsspielraumes bewegen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung im Freistaat Bayern und die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Lande Rheinland-Pfalz lassen es nicht zu, von einer feststehenden Rechtsauffassung auszugehen, die auf das Land Niedersachsen übertragbar sein könnte. Zudem sind Entscheidungen niedersächsischer

Verwaltungsgerichte zu derartigen Satzungsregelungen bisher nicht bekannt.

Zu 2: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3: Anfragen der Kommunen zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung des Landes sind bisher nicht bekannt geworden. Sobald insoweit ein konkretes Bedürfnis festgestellt wird, wird das Land die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung prüfen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 28 des Abg. Roland Riese (FDP)

Vereinbarkeit von Familie und Beruf - Ein Thema in Niedersachsens Krankenhäusern?

Der Fachkräftemangel zählt für das Gesundheitswesen bereits heute zu den großen Herausforderungen. Das gilt auch für die Krankenhäuser. Laut einer Studie des Deutschen Krankenhausinstitutes von September 2010 könnten dem Gesundheitswesen bis zum Jahr 2019 fast 37 000 Ärzte fehlen, wovon vor allem die Kliniken betroffen seien.

Das Problem eines sich verschärfenden Personalmangels betrifft jedoch keineswegs die Ärzteschaft alleine. Für den Bereich der Pflege verdeutlichen aktuelle Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes und des Bundesinstitutes für Berufsbildung, dass im Jahr 2025 aller Voraussicht nach rund 152 000 Pflegekräfte fehlen werden, um die Zahl der Krankenhauspatienten sowie der Pflegebedürftigen zu versorgen.

Zu einem wachsenden Problem bei der Personalrekrutierung und -bindung aller Berufsgruppen im stationären Sektor entwickelt sich die mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ausschlaggebend sind vor allem die langen Arbeitszeiten mit Schicht- und Wochenenddiensten, eine fehlende Flexibilität in der Arbeitszeit- und Organisationsgestaltung sowie ein Mangel an passgenauen Betreuungsangeboten für Kinder. Dies hat umso mehr Gewicht, als in der Medizin eine deutliche Feminisierung zu beobachten ist. Der Anteil der Ärztinnen an den Erstmeldungen bei den Ärztekammern lag 2009 bei 58,1 %. Auch die Gruppe der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe weist einen überdurchschnittlichen Anteil von Frauen auf. Insgesamt liegt der Frauenanteil im Gesundheitswesen bei 72,3 %. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass die Familienorientierung nicht nur für weibliche, sondern auch für männliche Mitarbeiter immer wichtiger wird.

Als gleichfalls bedeutsames Handlungsfeld für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erweist sich die - als Folge des demografischen Wandels - künftig steigende Zahl von Mitarbeitern, die neben ihrer Tätigkeit pflegebedürftige Angehörige versorgen müssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob und wie die niedersächsischen Kliniken auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Bezug auf medizinisches Personal eingehen, das Kinder im betreuungspflichtigen Alter hat?

2. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob und wie die niedersächsischen Kliniken auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Bezug auf medizinisches Personal eingehen, das zu Hause pflegebedürftige Angehörige versorgt?

3. Gibt es in Niedersachsen Kliniken, die über betriebseigene Kindertageseinrichtungen verfügen bzw. spezielle Kinderbetreuungsangebote für medizinisches Personal mit Kindern anbieten?

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde in der Vergangenheit häufig unter dem Gesichtspunkt der Kinderbetreuung betrachtet. Mit Fortschreiten des demografischen Wandels gerät zunehmend die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege in den Blickpunkt. Da das Personal in den Krankenhäusern überwiegend aus Frauen besteht und Kindererziehung und Pflege vornehmlich durch Frauen wahrgenommen werden, stehen die Krankenhäuser und die dort Beschäftigten vor besonderen Herausforderungen.

Der sich aus dem demografischen Wandel parallel dazu ergebende Fachkräftemangel stellt auch die niedersächsischen Krankenhäuser vor die Aufgabe, die frei werdenden Stellen adäquat zu besetzen. In Zukunft werden Frauen auf dem Arbeitsmarkt - auch im Bereich der Krankenhäuser - bei der Besetzung vakanter Stellen eine erheblich größere Rolle spielen, als dies aktuell der Fall ist. In Kenntnis und Anerkennung dieser Umstände haben sich die niedersächsischen Kliniken in unterschiedlicher Weise (siehe hierzu Antwort zu Frage 1 und 3) bereits auf den Weg gemacht, eine bessere Vereinbarkeit von Familie bzw. Pflege und Beruf zu ermöglichen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesem Bereich sind sich bewusst, dass sie im Wettbewerb um die besten Köpfe nur dann bestehen können, wenn sie für eben genannte Anforderungen passgenaue Konzepte bieten.

Die folgenden aufgeführten Aktivitäten basieren auf Angaben von Krankenhäusern, die sich an dem im Jahr 2010 ausgeschriebenen Niedersächsischen Preis für familienfreundliche Unternehmen

und Kommunen beteiligt haben und bilden daher kein abschließendes Bild über alle Tätigkeiten in diesem Bereich in Niedersachsen ab.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: An dem im Jahr 2010 ausgeschriebenen Niedersächsischen Preis für familienfreundliche Unternehmen und Kommunen haben sich auch diverse Krankenhäuser beteiligt, die Angebote zur besseren Vereinbarkeit für Ihre Beschäftigten vorhalten.

Die dort von allen teilnehmenden Krankenhäusern aufgeführten Maßnahmen zur Elternunterstützung beinhalten z. B. die vorrangige Urlaubsgewährung für erziehende Eltern, eine besondere Rücksicht bei der Aufgabenzuteilung, die Ansetzung familienfreundlicher Besprechungszeiten und Fortbildungen bis hin zu aktiver Väteransprache auf mögliche Erziehungszeiten. Im Bereich der Kinderbetreuung wählen die Unternehmen unterschiedliche Betreuungsmodelle nach bestehenden Möglichkeiten und in Abstimmung mit den Bedarfen der Beschäftigten. Teilweise werden feste Belegplätze in bestehenden Einrichtungen gebucht und teilweise Zuschüsse zu den Betreuungskosten gewährt. Teilweise werden auch eigene Einrichtungen - gegebenenfalls im Verbund mit anderen Unternehmen - eingerichtet. Es werden Hilfestellungen bei der Beratung und Vermittlung benötigter Plätze gegeben und hierfür mancherorts Kinder- und Servicebüros eingerichtet.

Zu 2: Im Bereich der Pflege von Angehörigen stellen die Kliniken vermehrt Unterstützungsbedarfe ihrer Beschäftigten fest. Dem Trend, dass die meisten Pflegebedürftigen in ihrer gewohnten Umgebung, also zu Hause, gepflegt werden möchten, folgen auch die Beschäftigten in den Krankenhäusern. Dabei wirkt sich positiv aus, dass sowohl die Beschäftigen als auch die Unternehmen aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit im pflegeintensiven Bereich Krankenhaus quasi selbstverständlich mit dem Thema Pflege umgehen.

Besonders nachgefragt werden angebotene Seminare zum Thema Pflege, wo in Theorie und Praxis vermittelt wird, wie in einzelnen Pflegesituationen verfahren werden muss. Teilweise wird die Teilnahme an diesen Seminaren auch Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht. Einzelne Krankenhäuser unterstützen Selbsthilfegruppen oder sind bei der Entwicklung von Konzepten und dem Angebot von Leistungen in betrieblichen Verbünden tätig.

Variable Arbeitszeiten erlauben den Beschäftigten auch hier eine bestmögliche Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Darüber hinaus halten einzelne Einrichtungen über den betriebseigenen Sozialdienst zu den pflegenden Kolleginnen und Kollegen dergestalt Kontakt, dass bei Überlastungsanzeichen weitere unterstützende Module angeboten werden können.

Anlage 28

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 29 des Abg. Christian Grascha (FDP)

Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte