Die sich unmittelbar an die Unterstützungsbitte anschließenden polizeilichen Maßnahmen sind zwischen dem Veranstaltungsleiter des Vereins Hannover 96, dem Leiter des Ordnungsdienstes und dem Einsatzleiter der Polizei in direktem Dialog abgestimmt worden. Sie waren erforderlich, um die durch die Verwendung von Pyrotechnik drohenden Gefahren zu verhindern. Im Rahmen der Gegebenheiten vor Ort ist der Einsatzanlass durch die Polizeikräfte gegenüber den Fans mündlich kommuniziert und erläutert worden. Unbeteiligte konnten den Block jederzeit verlassen.
Einsatzkräfte sind in den Bereich des Blocks entsandt worden, um die Kontrollen des Ordnungsdienstes erforderlichenfalls unterstützen zu können. Den unteren Bereich des Fanblocks betraten die Einsatzkräfte von zwei Seiten aus, bis sie zwischen der ersten Sitzreihe und der ca. 90 cm hohen Balustrade eine Reihe bildeten.
Bereits beim Betreten des Fanblocks sind die Einsatzkräfte feindselig angesprochen worden. Aus den Formulierungen wurde deutlich, dass die dortigen Personen den Fanblock offenkundig als polizeifreien Raum ansahen. Anführer der Ultrafanszene forderten über die eigene Lautsprecheranlage die Fans zur Ruhe sowie Beachtung der polizeilichen Anweisungen auf; eine Wirkung trat jedoch nicht ein. Die Personen versuchten vielmehr, den Zugriff der Einsatzkräfte auf die Fahnenstan
gen zum Zweck der Kontrolle auf pyrotechnische Gegenstände durch Becherwürfe auf Polizeibeamte, wiederholte Schläge und Tritte, Widerstandshandlungen und beleidigende Äußerungen zu verhindern. In der Folge entstand in Teilbereichen eine Wellenbewegung von Störern und Einsatzkräften in Richtung der Balustrade, sodass die vor diesen stehenden Einsatzkräften und die vor den Polizeikräften stehenden Zuschauer in die Gefahr eines Absturzes gerieten. Eine Person konnte nur durch den beherzten Zugriff eines Polizeibeamten vor dem Herabstürzen bewahrt werden. Die Distanz vom oberen Rand der Balustrade bis zum Erdboden bzw. Unterrang beträgt ca. 4,10 m. In dieser Situation kamen polizeiliche Zwangsmittel, u. a. der Reizstoff Capsaicin, zum Einsatz, um die dargestellten Straftaten zu beenden und den drohenden Absturz von Personen zu verhindern.
Nach Angaben des im Stadion befindlichen medizinischen Hilfsdienstes versorgte dieser 32 durch die Einwirkung von Reizstoff verletzte Personen, von denen vier nach der Erstversorgung vor Ort einem Krankenhaus zugeführt worden sind.
Nach Bewertung der bisher vorliegenden Erkenntnisse, auch unter Einbeziehung von Videoaufzeichnungen der Einsatzsituation, war der Polizeieinsatz in dem Fanblock geeignet und erforderlich, um die dargestellten Gefahren für Leib und Leben abzuwehren. Art und Intensität der durch den Einsatz beeinträchtigten Rechtsgüter standen in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Störerverhalten gefährdeten Rechtsgütern. Das Einschreiten erfolgte differenziert; Adressaten der Maßnahmen waren die gefahrenverursachenden Störer.
Die in der Anfrage zitierte Aussage des Sportwissenschaftlers Professor Dr. Gunter A. Pilz bezieht sich nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit des dargestellten Einsatzes der Polizei. Sie bringt vielmehr die Einschätzung zum Ausdruck, die polizeilichen Maßnahmen in dem Fanblock seien taktisch nicht geboten gewesen. Demgegenüber wird Professor Dr. Pilz in der Neuen Presse am 2. November 2011 zitiert mit den Worten:
„Man kann nicht immer nur reden und mit Präventionen argumentieren. In solchen Fällen müssen klar Grenzen aufgezeigt werden.“
Zu 3: Alle Beteiligten haben in den letzten Jahren ihre Projekte und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen immer weiter ausgebaut. Das NKSS wird aktuell fortgeschrieben und um die Themenfelder Fanreiseverkehr, Dialog und Kommunikation sowie abgestimmtes Handeln der Polizeien ergänzt.
Polizeiliche Maßnahmen richten sich gegen Gewalt und die Sicherheit gefährdendes Verhalten. Dazu nutzt die Polizei das ihr zur Verfügung stehende Handlungsspektrum in vollem Umfang. Präventivpolizeiliche Maßnahmen reduzieren bereits im Vorfeld von Fußballspielen die Gefahren durch gewaltsuchende Personen. Konkrete Sicherheitsstörungen unterbindet die Polizei konsequent unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Handeln der Polizei ist differenziert, abgestuft und transparent. Nicht nur im Lagefeld Fußball ist das Konfliktmanagement ein wesentlicher Bestandteil des Einsatzkonzeptes.
Die Maßnahmen der Polizei richten sich auch in Zukunft an der Verhinderung von Konflikten sowie der Durchbrechung von sich gegenseitig dynamisierenden Prozessen aus.
Missbrauch von EFRE- und Landesmitteln? Asbestzementschlamm aus der Region Hannover soll 300 km mit 7 000 Lkws bis nach Schönberg transportiert werden
Die Asbestzementschlammdeponie der früheren Firma Fulgurit in Wunstorf-Luthe (Region Hannover) soll mit öffentlichen Mitteln von über 8 Millionen Euro abgetragen werden. Die ca. 170 000 m³ hochgefährlicher Materialien sollen mit rund 7 000 Lkw-Fahrten in Transportkippern zu den Deponien Rondeshagen (Schleswig- Holstein) und Schönberg (Mecklenburg-Vor- pommern) verbracht werden. Auf der geräumten Fläche sind ein Parkplatz sowie eine Betriebshalle für eine benachbarte Spedition geplant.
Das Land Niedersachsen beteiligt sich über die NBank durch Aktivierung von EFRE-Mitteln an dieser Maßnahme mit 3,983 Millionen Euro, die Region Hannover mit 3,9 Millionen Euro, die Stadt Wunstorf mit 150 000 Euro sowie der Grundstückseigner und Fulgurit-Nachfolger - die Eichriede GmbH - mit 667 000 Euro. Letzterer wurde vertraglich zugesichert, die sanierte Fläche für 1 Euro zu erhalten, die im sanierten
Der Transport des Asbestzementschlammes erfolgt in Muldenkippern anstatt in sogenannten Big Bags (geschlossenen stabilen Plastiksä- cken, die einen Austritt von krebserregenden Asbestfasern verhindern würden). Gemäß Aussage des Leiters der Deponie Schönberg, Krüger, in einem Fernsehbeitrag (NDR Fernsehen, 27. Oktober 2011, 21.45 Uhr) käme ein Transport in Big Bags deutlich teurer.
Ein vorheriger Versuch der Region Hannover, die Asbestzementschlämme auf der Deponie Hannover-Lahe zu entsorgen, war vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Die danach geplante Verlagerung zur Deponie Deetz in Brandenburg wurde ebenfalls aus Sicherheitsgründen vom dortigen Umweltministerium untersagt. Nun soll offensichtlich die Deponie Schönberg, die schon zu DDR-Zeiten westdeutschen Sondermüll im großen Maßstab aufgenommen hat, den Großteil des Asbestzementschlammes aus der Region Hannover aufnehmen.
Eine nach Meinung von Fachleuten ökologisch sinnvollere Einhausung der Deponie vor Ort sowie die mögliche finanzielle Heranziehung der Fulgurit-Nachfolger wurde von der zuständigen Behörde der Region Hannover abgelehnt, weil es für diese Lösung - so Regionssprecher Abelmann in der taz vom 25. Oktober 2011 - keine EFRE-Förderung gebe.
1. Entspricht die „Billigvariante“ einer Asbestschlammentsorgung wie bei der Deponie Wunstorf-Luthe den Vorgaben des EFRE-Programmes hinsichtlich innovativer Methoden einer ökologischen Altlastensanierung, oder handelt es sich hier um eine missbräuchliche Nutzung von EFRE-Mitteln?
2. Wie kann die Landesregierung die Sicherheit der betroffenen Bevölkerung beim Abtrag, beim Transport und bei der Ablagerung der gefährlichen Schlämme gewährleisten?
3. Konnten andere Altlastenprojekte in Niedersachsen nicht aus EFRE-Mitteln finanziert werden, weil diese Mittel schon für Wunstorf-Luthe verplant wurden?
In der Anfrage wird zutreffend dargestellt, dass die NBank eine Förderung für ein Vorhaben bewilligt hat, mit dem die Asbestzementschlammdeponie der früheren Firma Fulgurit in Wunstorf abgetragen werden soll. Eine Reihe von Aussagen in den Vorbemerkungen zu den Fragen und in Frage 1 bedarf allerdings der Korrektur:
schlamms im Mittel ca. 30 %. Der mittlere Wasseranteil der Proben liegt daher bei ca. 70 %. Die untersuchten Proben wiesen einen unterschiedlichen Asbestgehalt auf, aber durchgehend einen Gehalt von erheblich unter 10 %.
Aufgrund dieser Ergebnisse ist davon auszugehen, dass aus einem Material mit solchen physikochemischen Eigenschaften selbst ohne weitere Schutzvorkehrungen nur geringe Mengen an Fasern freigesetzt werden können.
Dies wurde auch durch Messungen gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken für Gefahrstoffe bestätigt. Nach Nr. 2.8 der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519) - Ausgabe: Januar 2007, berichtigt März 2007 - handelt es sich bei einer Belastung von weniger als 15 000 Fasern/m³ um „Arbeiten mit geringer Exposition“. Weiterhin wird unter Nr. 2.10 (8) dieser TRGS dargestellt, dass Räume mit einer Faserkonzentration < 500 Fasern/m³ als nicht kontaminiert angesehen werden können.
Die Einhaltung dieser Werte bei den Tätigkeiten „Oberflächenaushub“, „Aushub bis 3,4 m“ und „Rückverfüllung“ wurde durch Einzelmessungen nachgewiesen. Zusätzlich erfolgte aktuell eine messtechnische Überprüfung der Faserfreisetzung während des Transports durch den TÜV Nord (un- ter der Lkw-Plane, ohne Einsatz von Bindemitteln). Diese Ergebnisse bestätigen wiederum, dass keine relevante Faserfreisetzung aus dem Material erfolgt.
Demgemäß bedeutet das vorgesehene Abfuhrkonzept, in dem das ohnehin feuchte Material zusätzlich befeuchtet, mit Restfaserbindemittel bedeckt und in dicht abgeplanten Fahrzeugen transportiert wird, eine optimierte Vorgehensweise, die auch den in der Öffentlichkeit geäußerten Befürchtungen Rechnung trägt. Von einer „Billigvariante“ kann keine Rede sein.
Lediglich eine abgrenzbare, untergeordnete Teilmenge des Haldenmaterials besteht nicht aus Asbestzementschlamm, sondern aus Scherben, Bruchstücken und ähnlichen Produktionsrückständen. Diese ca. 10 000 Mg besitzen wesentlich andere Eigenschaften als der Asbestzementschlamm. Es wird daher von einer höheren Freisetzung ausgegangen, und der Transport wird in Big Bags erfolgen.
Für die Förderung seitens des Landes unter Einsatz von EFRE-Mitteln ist ein Betrag von ca. 4,5 Millionen Euro bewilligt worden.
Die Eichriede Projekt GmbH hat das Grundstück bereits mit der sanierungsbedürftigen Deponie erworben. Sie wendet für das Vorhaben einen Eigenanteil auf, der nicht niedriger liegt als der Wert der sanierten Fläche.
Die Entsorgung auf der Deponie Hannover-Lahe, die zunächst im Jahr 2009 geplant war, ist nicht „vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden“. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte vielmehr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und eine sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung für die Deponie Lahe mit Schutzmaßnahmen verknüpft. Zu einem Verfahren in der Hauptsache kam es nicht mehr, weil der Einlagerungsbetrieb der Deponie Lahe im Jahr 2009 endete.
Die Entsorgung des Materials auf der Deponie Deetz in Brandenburg wurde nicht „aus Sicherheitsgründen vom dortigen Umweltministerium untersagt“. Vielmehr spielten vor allem zeitliche Gesichtspunkte eine Rolle. Es wäre ein zeitaufwendiges Zulassungsverfahren erforderlich gewesen.
Dass eine „Einhausung der Deponie vor Ort“ für die Fulgurit-Halde eine „ökologisch sinnvollere“ Alternative darstellen würde, ist nicht die Auffassung der zuständigen Fachleute der Region Hannover und der Landesverwaltung. Vielmehr würde eine solche Sicherung ebenfalls eine Umgestaltung des Haldenkörpers erfordern, also eine partielle Abfuhr des Materials. Bei derartigen Arbeiten würde sich die Frage einer etwaigen Faserfreisetzung vor Ort stellen. Es wären erhebliche Aufwendungen für die Abdeckung erforderlich, die langfristig unterhalten werden müssten. Außerdem wäre die Fläche im Gewerbegebiet von Wunstorf dauerhaft nicht nutzbar.
Die nunmehr gewählte Variante, die die innerörtliche Gewerbefläche für eine Nachnutzung verfügbar macht, erweist sich nach alledem als nachhaltige Problemlösung.
Zu 1: Die Förderung des Vorhabens erfolgt nicht zu dem Zweck, „innovative Methoden einer ökologischen Altlastensanierung“ zu unterstützen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der Richtli
nie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedernutzung brachliegender Flächen. Das Vorhaben in Wunstorf entspricht dem Förderziel, verschmutzte und brachliegende Gelände und Flächen wiederherzustellen und für eine Nachnutzung verfügbar zu machen. Von einer „Billigvariante“ der Entsorgung kann nicht die Rede sein (siehe Vorbemerkungen).
Zu 2: Aufgrund der dargestellten Eigenschaften des Materials kann nicht von „gefährlichen Schlämmen“ gesprochen werden. Wegen des hohen Anteils an Feuchtigkeit, der Gesamtkonsistenz des Materials und des damit verbundenen geringen Freisetzungspotenzials sowie der optimierten Vorkehrungen beim Laden, Transportieren und Entladen wird eine Gefährdung der Bevölkerung nach vorläufiger Einschätzung ausgeschlossen. Eine abschließende Bestätigung kann erst durch das in Auftrag gegebene Gutachten erfolgen.
Zu 3: Nein, im Gebiet des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ wurde kein Antrag wegen mangelnder Fördermittel abgelehnt.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 36 der Abg. Pia-Beate Zimmermann und Dr. Manfred Sohn (LINKE)
Wie weit klaffen Anspruch und Wirklichkeit bei der Bewertung von Menschenrechtsfragen am Beispiel der Arabischen Republik Syrien auseinander?
In der 115. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags der 16. Wahlperiode sagte der Abgeordnete Jens Nacke (CDU): „Parteien, die Demokratie und Rechtsstaat hochhalten, schicken keine Glückwunschschreiben an Despoten. Wir helfen mit, denen Haftbefehle zu schicken, damit sie für ihr Tun zur Rechenschaft gezogen werden können.“ Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen informieren seit Jahren über schwere und schwerste Menschenrechtsverletzungen in der Arabischen Republik Syrien. Jahrelang hat auch das Land Niedersachsen bis vor Kurzem trotz dieser Informationen in Niedersachsen lebende Menschen nach Syrien abgeschoben. Seit Monaten geht das Regime unter Führung von Präsident Assad mit militärischen Mitteln brutal gegen protestierende Oppositionelle vor. Infolgedessen hat es bereits unzählige Tote gegeben. In der Antwort auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (Bünd- nis 90/Die Grünen), in der sie die Landesregierung wie folgt fragt: „Wie beabsichtigt die Lan