Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

Eine gesetzliche Verpflichtung des Landes zur Realisierung oder Finanzierung von Schutzmaßnahmen für das Stadtgebiet besteht nicht. Mit der Aufnahme in das Bau- und Finanzierungsprogramm Küstenschutz hat das Land jedoch seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Buxtehude aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zu fördern. Eine Förderung setzt voraus, dass unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die technisch, volkswirtschaftlich und allgemeinwohlverträglich sinnvollste Lösung zur Ausführung kommt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über die Entwicklung der Planungen liegen der Landesregierung mangels Zuständigkeit keine detaillierten Erkenntnisse vor. Die Este bei Buxtehude befindet sich im Tideeinfluss der Elbe. Buxtehude liegt zumindest teilweise im Verbandsgebiet der II. Meile Alten Landes, die später für die Unterhaltung der Schutzdeiche zuständig werden könnte. Daher ist es nahe liegend, dass sich der Deichverband der II. Meile Alten Landes der aktuellen Planung angenommen hat.

Zu 2: Die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in

Verbindung mit dem Niedersächsischen Deichgesetz lassen eine Vollfinanzierung von Küstenschutzmaßnahmen im tidebeeinflussten Gebiet der Stadt Buxtehude zu. Für anderweitige Förderungen, auch anteilig, hat die Landesregierung weder Zusagen getroffen noch wurden solche in Aussicht gestellt.

Zu 3: Die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sind vom Vorhabensträger bei seiner Planung und von der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten. Dabei wird u. a. zu prüfen sein, ob die Maßnahmen entgegen den Vorgaben des Gesetzes tatsächlich zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr für Ober- bzw. Unterlieger führen können und ob es vorrangig zu verfolgende Alternativen zu einem Deichbau in Buxtehude gibt.

Die in der Frage angesprochene Verpflichtung, die Hochwasserrisiken im Sinne eines Risikomanagement flussgebietsbezogen zu betrachten, bleibt von der geplanten Maßnahme unberührt und steht ihr auch nicht entgegen.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 34 der Abg. Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE)

Kommen in Niedersachsen Waffen und Waffenbesitzkarten in die Hände von Rechtsextremisten?

Das ARD-Magazin „Monitor“ berichtete in seiner Ausgabe vom 24. November 2011, dass Rechtsextremisten in ganz Deutschland über die Mitgliedschaft in Schützenvereinen und über den Reservistenverband der Bundeswehr ganz legal an Waffen und Waffenbesitzkarten kommen und dort auch schießen üben können.

Nach Auskunft des sächsischen Innenministeriums besitzen in Sachsen 38 bekannte Rechtsextremisten 156 Waffen - ganz legal. Dabei haben die Behörden laut Waffengesetz die Möglichkeit, die Waffenbesitzkarten zu entziehen.

§ 5 des Waffengesetzes fordert, dass die Person, die Waffen besitzen will, „zuverlässig“ sein muss. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen laut Waffengesetz solche Personen nicht, die „gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ agieren oder Einstellungen „gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“ haben.

Bereits 2010 verteilte das rechtsextreme „Freie Netz Süd“ an Schulhöfen Flugblätter mit dem

Aufruf zur Vorbereitung zur sogenannten Vaterlandsverteidigung. Zitat: „Geht nicht zur Bundeswehr, denn auch im zivilen Bereich kann man Dinge erlernen, die einem in der Zukunft hilfreich sein können. Geht deshalb in Schützenvereine!“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele vorbestrafte bzw. bekannte rechtsextreme Waffen- und Waffenkartenbesitzer sind aktuell bei den Waffenbehörden in Niedersachsen mit wie vielen erlaubnispflichtigen Schusswaffen gemeldet?

2. Von wem und wie wird beim Verkauf von Waffen bzw. bei der Vergabe von Waffenbesitzkarten die Kontrolle hinsichtlich der in § 5 des Waffengesetzes aufgeführten Einschränkungen ausgeübt?

3. Welche konkreten Schritte wird die Landesregierung in Anbetracht der möglichen Unterwanderung von Schützenvereinen und des Reservistenverbandes unternehmen, um zu verhindern, dass Rechtsextreme im Umgang mit Waffen ausgebildet werden und ihnen der Zugang trotz bereits bestehender gesetzlicher Regelungen ermöglicht wird?

Der legale Besitz erlaubnispflichtiger Waffen von Rechtsextremen wird insbesondere seit Bekanntwerden der schrecklichen Ereignisse um die sogenannte Zwickauer Terrorzelle in den Medien thematisiert. Maßgebliche waffenrechtliche Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 5 des Waffengesetzes (WaffG). Für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen fordert § 5 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Unzuverlässig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wer wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen oder Munition Personen überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Extremistische Aktivitäten sind im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständi

gung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Personen, die aufgrund ihrer rechtextremistischen Aktivitäten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind, erhalten keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Unterhalb dieser Schwelle liegen den Waffenbehörden keine Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich im Besitz von in Niedersachsen bekannten Rechtsextremisten befinden, vor. Eine Erhebung im vorgenannten Zusammenhang wird derzeit vom Niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereitet.

Zu 2: Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 WaffG immer voraus, dass der Antragsteller die für das jeweilige Bedürfnis erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde hat die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse darüber hinaus in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Für den gewerblichen Waffenhandel bedarf es nach § 21 WaffG einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt. Händler wie auch Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen nur an berechtigte Personen veräußern. Die Berechtigung ist durch eine Waffenbesitzkarte zu belegen.

Zu 3: Die Schützenvereine in Niedersachsen sind überwiegend Mitglied in den drei Schützenverbänden unter dem Dach des Schützenbundes Niedersachsen (Sportfachverband Schießsport), der ordentliches Mitglied im Landessportbund Niedersachsen (LSB) ist. Sie sind regional in Kreisschützenvereinigungen und im Nordwestdeutschen Schützenbund auch in Bezirksverbänden organisiert (vgl. LT-Drs. 16/3603).

Als Teil des organisierten Sports unterliegen Schützenvereine nicht dem unmittelbaren staatlichen Zugriff. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten un

ternimmt die Landesregierung alles, um einer solchen Unterwanderung entgegenzuwirken.

Gemäß der Mustersatzung für Sportvereine des LSB (diese steht zum Download auf der Homepa- ge des LSB bereit) soll in den Satzungen von Sportvereinen deren politische Neutralität festgeschrieben werden. Dieser satzungsgemäßen Verpflichtung unterliegen auch die Mitglieder bei ihrem Wirken im Verein. Sie können wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden.

Neben den vorgenannten Maßnahmen verfolgt die Landesregierung zudem noch weitere Aktivitäten, um die Unterwanderung von Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen durch Rechtsextreme zu verhindern. So klärt die Niedersächsische Extremismus-Informations-Stelle (NEIS) im niedersächsischen Verfassungsschutz im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages seit Jahren die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen auf. Dies geschieht u. a. durch Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Multiplikatorenschulungen, Broschüren, Seminarreihen und die Durchführung öffentlicher Symposien und Tagungen. Darüber hinaus bietet die vom niedersächsischen Verfassungsschutz konzipierte und seit 2005 kontinuierlich gebuchte Wanderausstellung „Verfassungsschutz gegen Extremismus - Unsere Demokratie schützen vor Rechts- und Linksextremismus“ ebenfalls einen Überblick über die aktuellen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus und richtet sich vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene sowie Multiplikatoren der schulischen und beruflichen Bildung. Der niedersächsische Verfassungsschutz fördert zudem lokale Projekte, in die auch gesellschaftliche Gruppen, Vereine und Verbände einbezogen sind, und intensiviert die kommunale Beratung im Umgang mit rechtsextremistischen Aktivitäten.

Alle Angebote von NEIS im niedersächsischen Verfassungsschutz stehen der Öffentlichkeit, den Kommunen, Schulen sowie Vereinen und Verbänden und sonstigen Institutionen auf Nachfrage kostenlos zur Verfügung und können auch von Schützen- und Reservistenverbänden jederzeit in Anspruch genommen werden. Die geschilderten Angebote dienen der umfassenden Aufklärung über Strukturen und Gefahren des Rechtsextremismus. Der niedersächsische Verfassungsschutz kann im Rahmen dieser Aktivitäten zwar keinen direkten Einfluss auf das Handeln von Personen mit rechtsextremistischer Gesinnung in Schützen-

und Reservistenverbänden nehmen. Die einzelnen Aktivitäten dienen jedoch dazu, Angehörige aller Zielgruppen für die Gefahren des Rechtsextremismus zu sensibilisieren und auf die Konfrontation mit rechtsextremistischem Gedankengut vorzubereiten.

Im Übrigen sind hier keine Erkenntnisse über eine rechtsextremistische Unterwanderung von Schützenvereinen und des Reservistenverbandes in Niedersachsen vorhanden.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 35 der Abg. Hans-Jürgen Klein und Helge Limburg (GRÜNE)

Staatstrojanereinsatz in Niedersachsen (Teil 1) ?

Nach der Kritik von Datenschützern und dem Chaos Computer Club (CCC) im Oktober 2011 und trotz Unterrichtungen im Innenausschuss und im Ausschuss für die Kontrolle polizeilicher Datenerhebung des Landtages sind die niedersächsischen Aktivitäten und die Aktivitäten von Polizeibehörden anderer Bundesländer in Niedersachsen bei Trojanereinsätzen nicht vollständig geklärt. Unklar ist z. B., ob bei den zwei bestätigten Einsätzen im Land die Firma DigiTask in der Lage gewesen war, beliebige Daten und Programme auf die betroffenen Rechner nachzuladen, ohne dass dies für die Polizei kontrollierbar gewesen wäre. Die bisherigen Angaben der Landesregierung dazu sind widersprüchlich. Nach Auffassung von Beobachterinnen und Beobachtern hat die Öffentlichkeit ein Recht auf weitere Informationen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wer hat jeweils bei den einzelnen Einsätzen die Überwachungssoftware auf die Computer der Betroffenen aufgespielt, aufgrund welcher bzw. wessen Weisung, und wie geschah dies im konkreten Verfahren?

2. Welche ministeriellen bzw. behördlichen Vorgaben existieren in Niedersachsen zum Einsatz der Überwachungssoftware, zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr und hinsichtlich der grundsätzlichen Veränderung am Computer bzw. dessen Festplatte?

3. Wie und von wem wurde und wird in Niedersachsen die genutzte bzw. potenzielle Überwachungssoftware auf Gesetzeskonformität überprüft?

Das digitale Zeitalter hat die weltweite Kommunikation revolutioniert. Datenpakete erreichen in Sekundenbruchteilen jeden gewünschten Adressaten dieser Erde. Kommunikation über neue Medien wie

Internet, E-Mails, Internettelefonie sind zum internationalen Standard geworden und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Laut BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.) telefonierten im Jahr 2009 fast 7 Millionen Bundesbürger über das Internet. Die Nutzerzahl ist weiter ansteigend.

Die Internettelefonie oder Voiceover-IP (VoIP) ist das Telefonieren über Computernetzwerke, welche nach Internetstandards aufgebaut sind. Im Unterschied zu klassischen Telefonaten werden keine dezidierten Leitungen geschaltet, sondern Sprache wird digitalisiert und in kleinen Datenpaketen transportiert. VoIP über Instant-Messenger wie z. B. Skype ist im Internet kostenfrei und findet überwiegend mit verschlüsselten Systemen statt. Eine Dekodierung der Daten ist aufgrund des eingesetzten Verschlüsselungsalgorithmus nicht ohne Weiteres möglich.

Auch Straftäter nutzen verschlüsselte Kommunikationstechnologie. Strafverfolgungsbehörden und andere Sicherheitsbehörden sind deshalb ständig gefordert, sich diesen Entwicklungen anzupassen und entsprechende Lösungen vorzuhalten. Aus diesem Grund wird die sogenannte Quellen-TKÜ zur Bekämpfung der Schwerstkriminalität und soweit erforderlich auch zur Abwehr drohender Gefahren für hochrangige Rechtsgüter eingesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Onlinedurchsuchung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07) festgestellt, dass Artikel 10 Abs. 1 GG (Brief-, Post- und Fern- meldegeheimnis) der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer Quellen-TKÜ ist, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.

Gemäß § 100 a StPO und §§ 1 und 3 Artikel-10Gesetz (G 10) ist die Aufzeichnung und Überwachung der Telekommunikation zulässig, soweit die Überwachung zur Aufklärung bestimmter Straftaten oder Gefahren erforderlich und verhältnismäßig ist. Spezielle Regelungen zur besonderen Form der Quellen-TKÜ enthalten die genannten Vorschriften nicht. Dies ist nach ganz herrschender Meinung auch nicht erforderlich; denn die QuellenTKÜ ist als ein möglicher Weg, Telekommunikationsinhalte auszuleiten, von § 100 a StPO und §§ 1 und 3 G 10 mit erfasst.

Die Quellen-TKÜ unterscheidet sich von der klassischen TKÜ dadurch, dass die Daten nach verdeckter Implementierung einer Überwachungssoftware am Endgerät (der „Quelle“) des Verdächtigen noch vor der Verschlüsselung bzw. nach ihrer Entschlüsselung erhoben werden. Auch durch die Quellen-TKÜ werden jedoch nur die Daten eines laufenden Telekommunikationsvorgangs erlangt.