Protokoll der Sitzung vom 20.01.2012

2 (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 28 : Alters- demenz; Tabelle 6 : Entwicklung der Zahl von Demenzkranken (65 Jahre und älter) in Deutschland bis 2050 - bei gleich bleibenden altersspezifischen Prävalenzraten/Schätzgrundlage der Prävalenzraten nach Bickel und 10. Bevölkerungsschätzung des Statistischen Bundesamtes)

die Freiwilligkeit der Vereinbarung zwischen den Kassen und dem jeweiligen kommunalen Träger gesetzt. Dieses Verfahren entspricht im Ergebnis den intensiven Erörterungen im Niedersächsischen Landespflegeausschuss und wird von einer breiten Mehrheit der Akteure der Pflege in Niedersachsen getragen.

Vor diesem Hintergrund ist das landesweite Verfahren zur Einrichtung der Pflegestützpunkte in Niedersachsen weitgehend abgeschlossen. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wird derzeit lediglich noch im Landkreis Wesermarsch über die Einrichtung eines Pflegestützpunktes in 2012 verhandelt.

Zum Stand 1. Dezember 2011 sind damit in Niedersachsen in 31 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie in der Region Hannover Pflegestützpunkte in Betrieb; der Stützpunkt im Landkreis Wesermarsch würde eine 32. Kommune abdecken. An 15 weiteren möglichen Standorten haben sich die kommunalen Träger dafür entschieden, bis auf Weiteres keinen Stützpunkt zu errichten.

Die Verteilung der Stützpunkte im Land - wie auch die Öffnungszeiten und die jeweiligen Kontaktdaten - sind im Internetauftritt des Landes über eine interaktive Landkarte unter der Adresse www.ms.niedersachsen.de/download/54028 oder auch bei der AOK Niedersachsen unter der Adresse www.aok-gesundheitspartner.de abrufbar.

In den 31 Pflegestützpunkten sind nach derzeitigen Erkenntnissen mindestens 84 Pflegeberaterinnen und -berater eingesetzt. Die Qualifikation der in den Pflegestützpunkten eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert sich an den Kriterien der von den Pflegekassen selbst beschäftigten Pflegeberaterinnen und -berater (§ 7 a Abs. 3 Satz 2 SGB XI).

Die Zahl der bei den Pflegekassen eingesetzten Pflegeberaterinnen und -berater wird von den Pflegekassen mit derzeit 115 Kräften angegeben. In der Pflegeberatung sind in Niedersachsen daher derzeit insgesamt rund 200 Kräfte beschäftigt.

Zu 3: Wie bereits in der Vorbemerkung dargestellt, liegt die Aufgabe der Pflegeberatung nach den §§ 7 und 7 a SGB XI originär bei den Pflegekassen. Diese bedienen sich zur Erledigung dieser Aufgabe neben den bereits erwähnten eigenen Pflegeberaterinnen und -beratern auch der von ihnen in Zusammenarbeit mit den Kommunen betriebenen Pflegestützpunkte nach § 92 c SGB XI.

Zu den Aufgaben des Pflegestützpunktes gehören

- die umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstiger Hilfsangebote,

- die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen und

- die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote; dabei ist auf vorhandene Beratungsstrukturen zurückzugreifen.

Die Pflegeberatung umfasst auch die bestehenden Hilfsmöglichkeiten im Falle einer dementiellen Erkrankung.

Auch die Landesregierung hat in diesem Bereich eigene Initiativen entwickelt:

Gerade vor dem Hintergrund, dass viele Berechtigte nicht über die ihnen zustehenden Leistungen informiert sind, geht es darum, eine breit zugängliche Informationsquelle zu schaffen. Selbst wenn vielen Betroffenen nicht einmal die Möglichkeiten der Pflegeberatung bekannt sind, so müssen sie in Begleitung ihrer Angehörigen zumindest eine Ärztin oder einen Arzt und nachfolgend auch die Apotheke aufsuchen. Das Land hat daher bereits anlässlich der Umsetzung des Pflegepaketes 2009 in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Apothekerkammer des Landes die Plakat- und Flyer-Aktion „Suchen Sie Hilfe?“ ins Leben gerufen (http://www.ms.niedersach- sen.de/download/47772).

Diese Aktion hat das Ziel, Betroffene und ihre Angehörigen und gegebenenfalls Betreuerinnen bzw. Betreuer an regelmäßig aufgesuchten Orten auf die Pflegeberatung der Kassen aufmerksam zu machen. Außerdem sollen ihnen die mit den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gerade für dementiell Erkrankte gegebenen Hilfsmöglichkeiten nähergebracht werden. Zu diesem Zweck wurde ein Flyer entwickelt, der in den Wartezimmern der niedersächsischen Ärzteschaft und in den Apotheken des Landes ausgelegt wurde. Beabsichtigt ist dabei, zunächst die Aufmerksamkeit und das

Interesse der Betroffenen zu wecken, um dann gezielt weitere Informationen zu vermitteln.

Die Initiative des Landes ist der Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressekonferenz im April 2010 vorgestellt worden (http://www.ms.niedersach- sen.de/portal/live.php?navigation_id=4972&arti- cle_id=19262&_psmand=17). Dabei wurde insbesondere auch auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung und der Entlastung für pflegende Angehörige hingewiesen:

Wenn bei einem Angehörigen plötzlich Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, bedeutet dies für die pflegenden Angehörigen meist eine hohe physische und psychische Belastung - oft auch rund um die Uhr. Genau hier setzt die Unterstützung durch niedrigschwellige Betreuungsangebote (§ 45 c SGB XI) an. Es handelt sich dabei um Leistungen der Betreuung und Beaufsichtigung für Pflegebedürftige, die stundenweise durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erbracht werden. Die Angebote sind organisatorisch in der Regel einem Träger, z. B. der Caritas, dem Deutschen Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt, den Maltesern, der Diakonie, den Johannitern, dem Paritätischen, Einrichtungen der Alzheimer-Gesellschaft oder weiteren Einrichtungen der Lebens- oder Nachbarschaftshilfe angegliedert. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer werden bei ihrer Tätigkeit durch Fachkräfte pflegefachlich angeleitet und nehmen den pflegenden Angehörigen ihre Aufgaben zeitweise ab. Sie stellen sicher, dass die Betroffenen gut beaufsichtigt und betreut werden, während sich die pflegenden Angehörigen von der Pflegesituation erholen und diese Zeit frei disponieren können. Die Betreuung kann sowohl in Einzelbetreuung in der Wohnung der Betroffenen, alternativ aber auch außerhalb der häuslichen Umgebung in Gruppen erfolgen.

Die Leistungen der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sind vorgesehen für Menschen mit

- demenzieller Erkrankung,

- psychischer Erkrankung sowie

- geistiger Behinderung,

wenn nach Feststellung des MDK aufgrund der Erkrankung ein erhöhter Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies ist immer anzunehmen bei Vorliegen einer Pflegestufe, kann aber auch schon gegeben sein, wenn die Pflegestufe I noch nicht erreicht wird (sogenannte Pfle- gestufe 0).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Betroffenen zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistungen der niedrigschwelligen Betreuungsangebote aus den Mitteln der Pflegekassen einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Dieser Betreuungsbetrag liegt zurzeit bei 100 Euro, in schwereren Fällen bei 200 Euro monatlich (§ 45 b Abs. 1 SGB XI).

Mit diesen Mitteln können abgestimmt auf den Bedarf der Angehörigen mit den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten stundenweise Betreuungen vereinbart und auch abgerechnet werden; sie sind zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen und dienen der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege,

3. der zugelassenen Pflegedienste (sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anlei- tung und Betreuung, nicht aber Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor- gung handelt), und

4. der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45 c SGB XI.

Die Kosten der Betreuung, insbesondere Aufwandsersatz z. B. für Fahrtkosten, werden vom Anbieter festgelegt und liegen im Bereich von 7 Euro bis 15 Euro je Stunde und betreutem Angehörigen.

Der zusätzliche Betreuungsbetrag wird - unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB XI - zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung gewährt. Es erfolgt jedoch keine Auszahlung an die Betroffenen. Die Pflegekassen rechnen direkt mit den Anbieterinnen und Anbietern niedrigschwelliger Betreuungsangebote ab.

Um den pflegenden Angehörigen diese Entlastungsmöglichkeiten auf breiter Linie anbieten zu können, fördert das Land den Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten in Niedersachsen. Sie hat zu diesem Zweck die Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für niedrigschwellige Betreuungsangebote aufgelegt (RdErl. des MS vom 17. November 2008, Nds. MBl. S. 1213). Auf der Grundlage dieser Richtlinie erhalten die Leistungsanbieterinnen und -anbieter je nach Angebot Fördermittel für die notwendigen Personal- und Sachausgaben, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen, der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie der kontinuierli

chen fachlichen Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer verbunden sind.

Die Förderung erfolgt mittlerweile im achten Jahr und zu jeweils 50 % von den Pflegekassen und vom Land. Voraussetzung dafür ist eine Anerkennung der Leistungserbringer als niedrigschwelliges Betreuungsangebot. Diese Anerkennung stellt die erforderliche Qualität der Betreuung auch durch Ehrenamtliche sicher (Nds. Anerkennungsverord- nung). Zu den anerkennungsfähigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gehören:

- Betreuungsgruppen,

- Helferkreise zur Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,

- Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder in Einzelbetreuung und

- Familienentlastende Dienste.

Seit 2004 haben bis heute insgesamt 368 Leistungsanbieterinnen und -anbieter eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot erhalten (Stand 1. Januar 2012). In jedem Landkreis in Niedersachsen ist mindestens ein solches Angebot vorhanden. Für 2011 sind in diesem Programm rund 180 Anträge mit einem Antragsvolumen von rund 1,5 Millionen Euro bewilligt worden. Über niedrigschwellige Betreuungsangebote und ihre Verteilung im Land informiert auch der Internetauftritt des Landes unter der Adresse http://www.ms.niedersachsen.de/download/11986.

Die Flyer- und Plakat-Aktion wird in Niedersachsen als erfolgreich bewertet. Nach einer im zweiten Halbjahr 2011 vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durchgeführten Länderumfrage zur Inanspruchnahme der Mittel nach den §§ 45 c und d SGB XI in den Bundesländern nimmt Niedersachsen sowohl bei der Zahl der niedrigschwelligen Betreuungsangebote als auch bei der Inanspruchnahme der Mittel der Pflegekassen für die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellprojekten im Bundesvergleich eine führende Position ein.

Aufgrund des offensichtlich auch weiterhin bestehenden Bedarfs beabsichtigt die Landesregierung, den Flyer zur Information über die beschriebenen Leistungen und Angebote in aktualisierter Form neu aufzulegen. Darüber hinaus werden derzeit Überlegungen zu einem über den bisherigen noch hinausgehenden erweiterten Verteilerkreis angestellt.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 12 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Polizei dienstverpflichtet für „Frühstück mit Thiele“

Die Ostfriesen-Zeitung berichtete am 15. Dezember 2011 über eine Einladung zum Frühstück, die der CDU-Generalsekretär Ulf Thiele über ein polizeiinternes Rundschreiben an Leeraner Polizeibeamte, die beim Castortransport im Einsatz waren, gerichtet hatte. Die Eingeladenen sollten sich zurückmelden, ob sie teilnähmen. Als festgestellt wurde, dass die Zusagen für das geplante Frühstück am 16. Dezember 2011 sehr zögerlich eingingen, soll es ein zweites Rundschreiben der Polizei gegeben haben, in dem die Veranstaltung als „dienstliche Einsatznachbesprechung“, für die „Teilnahmepflicht“ in Uniform bestünde, bezeichnet wurde. In dem zweiten Rundschreiben soll laut Ostfriesen-Zeitung der Generalsekretär der CDU nicht mehr in dieser Funktion benannt worden sein, sondern als „Mitglied des Landtags“. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „...Herr Ulf Thiele, möchte sich auch namens des Innenministers für das Engagement der eingesetzten Kräfte bedanken.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Woraus ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung eine dienstrechtliche Verpflichtung für niedersächsische Polizeibeamte, an einer Veranstaltung eines Mitglieds des Landtages und/oder Generalsekretärs einer Partei (CDU) teilzunehmen?

2. Ist es für den Innenminister Schünemann üblich, dass er seinen Dank für ein bestimmtes Engagement von Beamten über Mitglieder seiner Partei oder der CDU-Landtagsfraktion ausrichten lässt, und in welchen anderen Fällen ist dies bisher vorgekommen?

3. Gehört es nach Auffassung der Landesregierung zu den Aufgaben/Pflichten/Rechten eines CDU-Abgeordneten bzw. Generalsekretärs der CDU in Niedersachsen, den Innenminister des Landes Niedersachsen auf einer verpflichtenden Veranstaltung für Polizeibeamte zu vertreten?