Protokoll der Sitzung vom 20.01.2012

2011 12. Oktober Kernkraftwerk Grohnde Mischabfälle ( A - D )

2011 20. Oktober Kernkraftwerk Neckarwestheim Mischabfälle ( A - D )

Inhaltsdeklaration gemäß Strahlenschutzverordnung Anlage X

Mischabfälle (MA) unterscheiden sich in brennbare und nicht brennbare Mischabfälle. Brennbare MA sind u. a. Dichtungen, Papier, nicht brennbare MA sind leere Öldosen, Metallteile. Diese Abfälle werden kompaktiert und in Trommeln verpresst und anschließend in 200-l-Fässer verpackt.

Anlage 44

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 45 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LIN- KE)

Waffen, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden (Teil 2)

In der Sitzung des Landtages im Dezember 2011 hatte ich die Landesregierung gefragt, welche Erkenntnisse sie über die Zahl der Waffen hat, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden. Die Landesregierung hatte daraufhin geantwortet, dass eine Erhebung im vorgenannten Zusammenhang derzeit vom Niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereitet wird.

Ich frage die Landesregierung:

Wie ist der aktuelle Stand der angekündigten Erhebung (bitte getrennt nach Kurz- und Lang- waffen angeben)?

Der legale Besitz erlaubnispflichtiger Waffen von Rechtsextremen wird insbesondere seit Bekanntwerden der schrecklichen Ereignisse um die sogenannte Zwickauer Terrorzelle in den Medien thematisiert. Maßgebliche waffenrechtliche Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 5 des Waffengesetzes (WaffG). Für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen fordert § 5 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers.

Extremistische Aktivitäten sind im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG berücksichtigt. Danach sind Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker

gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.

Im November 2011 fragte die Abgeordnete Zimmermann die Landesregierung, welche Erkenntnisse der Landesregierung über die Zahl der Waffen, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden, vorliegen. Die Landesregierung wies seinerzeit in ihrer Antwort darauf hin, dass Personen, die aufgrund ihrer rechtextremistischen Aktivitäten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind, keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erhalten. Unterhalb dieser Schwelle liegen den Waffenbehörden keine Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich im Besitz von in Niedersachsen bekannten Rechtsextremisten befinden, vor. Die Landesregierung verwies in diesem Zusammenhang auf eine Erhebung des Niedersächsischen Landeskriminalamts (LKA NI) über erlaubnispflichtige Waffen im Besitz von Rechtsextremen, die zu diesem Zeitpunkt in Vorbereitung war.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Erhebung wird derzeit durchgeführt. Sie erfolgt in mehreren Schritten. Aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen und der Komplexität der notwendigen Erhebungsschritte vermag gegenwärtig kein Zwischenergebnis generiert zu werden.

Die Vorgehensweise zur Erstellung der Erhebung stellt sich wie folgt dar: Das LKA NI hat den in die Erhebung einzubeziehenden Personenkreis festgelegt und im Dezember 2011 über die Polizeiinspektionen an die jeweils örtlich zuständigen Waffenbehörden zur Prüfung etwaiger Waffenbesitzerlaubnisse übermittelt. Die Ergebnisse werden im Januar 2012 an das LKA NI gemeldet. Die Erkenntnislage wird dann im Gemeinsamen Informations- und Analysezentrum Polizei und Verfassungschutz Niedersachsen (GIAZ - Niedersach- sen) verdichtet. Nach Bewertung aller bei den Sicherheitsbehörden vorhandenen Erkenntnisse wird das LKA NI den zuständigen Waffenbehörden die Personen nebst zugrunde liegenden Erkenntnissen mitteilen, bei denen eine mögliche Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG erkannt wurde.

Anlage 45

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 46 der Abg. Christa Reichwaldt und Victor Perli (LINKE)

Schafft der Deutsche Qualifikationsrahmen mehr Durchlässigkeit im Bildungssystem, oder verhindert er sie?

Mit dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) soll ein bildungsbereichsübergreifendes Profil von erworbenen Kompetenzen vorgelegt werden. Der DQR stellt die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens dar und soll somit zur „angemessenen Bewertung und Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa“ beitragen (Quelle: deutscherqualifikationsrahmen.de).

Auf einer Skala von acht Niveaus sollen diese Kompetenzen im DQR abgebildet werden; die Kultusministerkonferenz hat sich auf ihrer Tagung am 21. Oktober 2011 einstimmig dafür ausgesprochen, das Abitur auf Stufe 5, zahlreiche Ausbildungsgänge hingegen auf Niveau 4 einzuordnen. Diese Differenzierung stellt international die Ausnahme dar, da bislang nur die Niederlande das Abitur auf Niveau 5 eingeordnet haben, während alle anderen Staaten die Niveaustufe 4 als angemessen ansehen, und führt dazu, dass Abiturientinnen und Abiturienten, die eine Berufsausbildung anschließen, sich quasi dequalifizieren. Sowohl der Master- als auch der Bachelorabschluss sollen hingegen auf Niveau 6 eingeordnet werden.

Die Entscheidung der KMK hat Kritik von Arbeitgebern und Gewerkschaften hervorgerufen, die in diesem Beschluss eine Herabwürdigung der dualen Ausbildung sehen. Auch die Bundesregierung teilt die Auffassung der KMK nicht, wie sie auf Nachfrage von Abgeordneten der Linken mitteilte (BT-Drs. 17/7923). Die Kultusminister der Länder haben angekündigt, im Januar mit den Arbeitgebern und Gewerkschaften Gespräche führen zu wollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Abschluss einer beruflichen Ausbildung zumeist auf einem geringeren DQRLevel eingestuft werden soll als das Abitur?

2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung zukünftig die Möglichkeit eröffnen sollte, direkt in einem Masterstudiengang zu studieren?

3. Welche Beteiligung des Parlaments hält die Landesregierung bei der Entscheidung über die Zuordnung von Kompetenzen oder Abschlüssen zu einzelnen Niveaustufen für erforderlich bzw. angemessen?

Die Kultusministerkonferenz und das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben sich, ausgehend von der Empfehlung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, darauf verständigt, gemeinsam einen Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen zu entwickeln. Die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens in nationale Qualifikationsrahmen - in Deutschland: Deutscher Qualifikations

rahmen - soll nationale Qualifikationen europaweit verständlich und vergleichbar machen, die Transparenz von Lernleistungen und erworbenen Qualifikationen in der EU erhöhen und grenzüberschreitende Mobilität und lebenslanges Lernen fördern.

Ziel des Deutschen Qualifikationsrahmens ist es, im schulischen und im nicht schulischen Kontext erworbene Kompetenzen auf unterschiedlichen Niveaus zu beschreiben. Ziel ist nicht, das bestehende System der nationalen Zugangsberechtigungen zu ersetzen oder zu ergänzen, d. h. durch den DQR werden keine nationalen Zugangsberechtigungen geschaffen. Alle bisherigen Abschluss- und Qualifizierungsarten bleiben erhalten.

Im Frühjahr 2011 hat der Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen, in dem neben Bund und Ländern weitere relevante Akteure aus dem Bereich der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Sozialpartner sowie andere Experten aus Wissenschaft und Praxis beteiligt sind, einen ersten Vorschlag für einen Deutschen Qualifikationsrahmen verabschiedet, dem die Kultusministerkonferenz zugestimmt hat.

Darüber hinaus besteht auch Konsens über wesentliche Zuordnungen von Qualifikationen zu den Niveaustufen. Differenziert wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz hinsichtlich der Zuordnung der allgemeinen Hochschulreife zu der Niveaustufe 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens gesehen. Der Beschluss wird dahin gehend missverstanden, dass das Abitur vermeintlich grundsätzlich höher eingestuft werde als alle Ausbildungsberufe.

Die Kultusministerkonferenz vertritt dagegen nachdrücklich die Position der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung, die von allen Partnern mitgetragen wird. Sie hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, die Zuordnung der unterschiedlichen Hochschulzugangsberechtigungen und der Abschlüsse der gesamten beruflichen Erstausbildung unter der Maßgabe der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung vorzunehmen. Mit der Forderung der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung soll erreicht werden, dass insbesondere die duale Erstausbildung im europäischen und internationalen Kontext angemessen gewürdigt und einer Einschätzung der dualen Ausbildung in Europa „unter Wert“ entgegengewirkt wird.

Die Kultusministerkonferenz hat immer wieder betont, dass sie sich gegenüber allen am Prozess

Beteiligten gesprächsbereit zeigen wird, um die offenen Fragen zur Umsetzung des Deutschen Qualifikationsrahmens möglichst im Konsens zu klären.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die genannte Auffassung wird nicht vertreten. Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Alle beteiligten Akteure und Verantwortlichen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass die Zuordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungswesens zu den Niveaus des DQR das bestehende System der Zugangsberechtigungen nicht ersetzt. Das Erreichen eines bestimmten Niveaus des DQR berechtigt nicht automatisch zum Zugang zur nächsten Stufe. Ebenso ist das Erreichen eines Niveaus entkoppelt von tarif- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen. Fragen des Hochschulbereichs werden durch das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) geregelt.

Zu 3: Die Landesregierung wird den Landtag zu gegebener Zeit in geeigneter Form unterrichten.

Anlage 46

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 47 des Abg. Patrick-Marc Humke (LINKE)

Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung zur Geschäftspraxis der privaten Krankenhausgesellschaft GeHoMa vor?

Im Sommer 2010 wurden das Charlotten-Hospital in Stadtoldendorf sowie das Sertürner-Hospital in Einbeck an die Gesellschaft für Hospital Management mbH (GeHoMa) verkauft. Das Klinikum in Stadtoldendorf stand dabei seit September 2009 nach einer Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus Holzminden unter dem Management der proDIAKO gGmbH. Der Verkauf an die GeHoMa sorgte durch verschiedene unerfüllte Versprechungen der GeHoMaLeitung sowie aus den hieraus resultierenden Gerüchten und Spekulationen in beiden Kliniken für große Unsicherheit bei den Patienten und der Belegschaft. Als Folge dieser Unsicherheit haben die Kliniken nicht zuletzt wichtige Fachkräfte verloren.

Ende 2011 spitzte sich die Situation für die ca. 520 Beschäftigten existenziell zu, indem sie Rückstände ihrer Gehaltszahlungen von bis zu drei Monaten verkraften mussten. Erst nach dem erneuten Verkauf der Einrichtungen an die AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft (Toch

tergesellschaft des Landesverbandes der AWO Sachsen-Anhalt) wurden diese Rückstände beglichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der oben beschriebenen Vorgänge in den beiden Krankenhäusern vor (gemeint sind insbesondere die Rolle der proDIAKO gGmbH und die Ge- schäftspraxis der GeHoMa)?

2. Sieht die Landesregierung angesichts der Beispiele der Krankenhäuser in Stadtoldendorf und Einbeck die Notwendigkeit, den Verkauf von Krankenhäusern gegen möglichen Missbrauch als wirtschaftliche Spekulationsobjekte einzudämmen (z. B. durch eine entsprechende Verordnung zum neuen Niedersächsischen Krankenhausgesetz bzw. eine Ergänzung des selbigen Gesetzes)?