Protokoll der Sitzung vom 24.02.2012

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen getagt, aber den ersten Einigungs

selbst aufgenommen werden. Zur Gewährleistung der Netzneutralität

getrennt sein. § 59 Abs. 2 RStV bestimmt, dass die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes durch nach La hörden übe diese Aufga desamt für Verb c

Dies voraus

egierung w

Zu 1: Eine Zunahme von ungekennzeichneten PRVideos in den Onlineauftritten niedersächsischer Regionalzeitungen ist bislang nicht festgestellt worden und kann allein anhand des in der Anfrage zi

Beitrags des NDR-Magazins „ZAPP“ nuar 2012 auch nicht als Tatsache unte

rsachsen hat den „ZAPP“-Bericht zum genommen, den Sachverhalt und hie pfende Rechtsfragen auf der Facheben der Länder zu erörtern. Das Ergebni arten.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des w chen Trennungsgebots in Telemedien erg nmittelbar aus § 58 Abs. 1 RStV. Gegen Ver kann also auch ohne eine Konkretisie

Werberichtlinien vorgegangen werden als beim Rundfunk, der auf der Grund

oder die Landesmedienanstalten erla chtlinien agiert, gibt es

g keine vergleichbaren Regelungen fü n.

rlass einer Werberichtlinie für ein einz sland wäre aufgrund des Verbreitun von Telemedien nicht sinnvoll. Außer en gegenüber einem solchen Vorha che Bedenken, weil die Kompetenz fü ung der wirtschaftlichen Rahmenbedin r Telemedien und für den Verbrauchers d liegt. Im Zwei

ende Bundesratsinitiative

zung wäre jedoch zunächst eine Kl achverhalts.

Unter Bezugnahme auf die Antworten 1 und 2 besteht aufseiten der Landesr

ensibilität bezüglich der hier aufgeworf n. Handlungsbedarf in Bezug auf das chsische Mediengesetz besteht jedoch nicht.

argelegten Gesichtspunkte wird die La ung die Möglichkeiten eines gemeinsa hens im Kreis der Län

im Rahmen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Erörterung Handlungsbedarf festgestellt wird.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 23 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Novelle des Telekommunikationsgesetzes auf Eis: Wie geht es weiter mit der digitalen Dividende, der Netzneutralität, der Frequenzordnung und der Berücksichtigung der rundfunkspezifischen Belange?

Derzeit diskutieren der Bund und die Länder die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes. Dem vom Bundestag am 27. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetzesentwurf hat de rat nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses durchgesetzt. Die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses zum Telekommunikationsgesetz ging ergebnislos zu Ende. Bund und Länder haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die strittige Punkte, wie u. a. die digitale Dividende, die Belange des Rundfunks sowie das Zusammenwirken der Infrastrukturen des Rundfunks und des Internets, klären soll.

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 14. Dezember zum Gesetz

versuch ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen. Insbesondere die Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen der aktuellen Versteigerungen von Frequenzen des UHF-Bandes (so- genannte digitale Dividende) bildet den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Bundes- und Ländervertretern.

Der Vermittlungsausschuss hat beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die den Streit um die digitale Dividende sowie die Beteiligungsrechte der Länder bei der Frequenzgestaltung behandeln soll. Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, hat dazu ausgeführt: „Wichtig für die Länder ist, dass der Entwurf des TKG zur Ausgestaltung des Regulierungsziels ‚Netzneutralität’ Rechtsverordnungen des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates vorsieht. Unabhängig davon muss jedoch aus unserer Sicht ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für den Datentransport im Internet in das TKG

als einem der Regulierungsziele bedarf es verbindlicher gesetzlicher Vorgaben. Im Interesse von Meinungsfreiheit und Pluralismus darf eine inhaltliche Klassifizierung auf keinen Fall erfolgen.“ Eine weitere zentrale Forderung der Län

Beratungen neben den ökonomischen und

ngen zu, d. h. wie will

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die Fragen

ikationsgedie

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alternativer Infrastrukturen, Duldungspflichten der Grund ntümer und

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Zu 2: erreicht werde d und Lände nung, -verwa Damit ist ma us dem Anrufu vom 25. No

Unter tändigen, da ierung künftig die Fre

der bestehe nach wie vor darin, die Rechte der Länder bei rundfunkbezogenen Entscheidungen im TKG deutlich zu stärken.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie steht sie zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes?

2. Welche Position bzw. welche Forderungen vertritt sie im Bundesrat bzw. im Vermittlungsausschuss?

3. Welche Bedeutung misst sie bei den weiteren technischen Aspekten der Gesetzesnovelle auch den gesellschaftlichen, kulturellen und medienpolitischen Bela sie rundfunkspezifische Belange sowie die Sicherstellung eines leistungsfähigen und diskriminierungsfreien Netzes erreichen?

ie vom Vermittlungsausschuss eingesetzte Areitsgruppe hat die Anliegen der Länder im Hinlick auf das vom Deutschen Bundestag am 7. Oktober 2011 beschlossene Gesetz zur Ändeng telekommunikationsrechtlicher Regelungen eschluss des Bundesrates vom 25. November 011, BR-Drs. 685/11) intensiv erörtert. Zwischeneitlich wurde in allen Punkten Einvernehmen erielt. Das tragfähige Ergebnis konnte nur durch die ohe Kompromissbereitschaft aller Beteiligten rreicht werden.

Bundestag und Bundesrat haben am 9. und 10. Februar 2012 dem erzielten Kompromissvorschlag zugestimmt.