be es an dieser Stelle mindestens gen hon angeführt und werde es auch di üssen), nämlich, dass ich bzw. die Lan ung in steuerlichen Angelegenheiten rn oder Unternehmen keinerlei Auskü
eit nicht nur an das Steuergeheimnis gebun ind - der § 30 der Abgabenordnung sollten eigentlich hinlänglich bekannt sein -, und das ist viel entscheidender - mich zung dieses Steuergeheimnisses ge des Strafgesetzbuches strafbar mache n nachvollziehen können, dass ich lei Neigung verspüre.
ederhole an dieser Stelle auch gerne no l die Kernaussagen zum Steuergeheim leich Sie diese u. a. in der Antwort au Anfrage des Herrn Abgeordneten W z. II721-1200) nachlesen können.
Person, die sie von ihrer Umwelt abh um Individuum machen, wie auch sämt nde, die über eine Person bekannt w
Das Steuergeheimnis erstreckt sich also ie gesamten persönlichen, wirtschaftlic chen, öffentlichen und privaten Verhäl natürlichen oder juristischen Person, die räger im Rahmen seiner Tätigkeit be en si
teuergeheimnis ist ein hohes Rechtsg sfluss des über Artikel 1 und 2 uns gesetzes geschützten allgemeinen
lichkeitsrechts und steht unter der Schutzgarantie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Offenbarung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse etc. ist deshalb nur unter ganz bestimmten, in § 30 AO gesetzlich genau definierten Voraussetzungen möglich. Da diese vorliegend nicht erfüllt sind und insbesondere die betroffenen Personen/Unternehmungen bisher einer Offenbarung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, würde ich bei einer Beantwortung Ihrer Fragen das Steuergeheimnis verletzen, was nach § 355 StGB mit einer Freiheitsst mit Geldstrafe bestraft wird.
Ich muss daher unterstellen, dass die Fragesteller in Kenntnis des vorher Gesagten entweder versuchen, mich zu einer Straftat zu verleiten, oder für den abzusehenden Fall, dass treu verhalte, behaupten können, die Landesregierung habe Fragen offen gelassen (ohne hinzuzu- fügen: wie das Gesetz es befiehlt!).
Zu 1: Die gesetzliche Regelung der gewerblichen Tätigkeit findet sich in § 15 des Einkommensteuergesetzes. Diese Norm definiert den Gewerbebetrieb als „selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, … wenn die Betätigung weder a Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.“
Neben den im Gesetzestext ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist seit Langem in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung anerkannt, dass als zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzukommen muss, dass keine private Vermögensverwaltung vorliegt.
Eine Regelung, was - steuerrechtlich - private Vermögensverwaltung ist, findet sich nicht im Gesetz, sondern in R 15.7 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien. Danach liegt - vereinfacht ausgedrückt - eine Vermögensverwaltung immer dann vor, wenn die Betätigung sich als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung darstellt und die Ausnutzung der Vermögenssubstanz durch U dergrund steht. Diese Definition orientiert sich an der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit kann allerdings steuerlich als Gewerbebetrieb beurteilt werden, wenn sie in bestimmten Rechtsformen wie z. B. einer GmbH ausgeübt wird.
ter zutiefst „beunruhigt“ hätten, habe Middelberg umgehend seinen Ministerpräsidenten unterrichtet. hin habe sich Wulff mit Porsche-Chef ing und Finanzvorstand Härter zum Gespräch getroffen.
der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 35 der Abg. Enno Hagenah und Stefan Wenzel (GRÜNE)
Laut Berichten der Wirtschaftswoche vom 30. Januar 2012 hatte der ehemalige Niedersächsische Ministerpräsident schon im Februar 2008 Kenntnis von der Absicht der Porsche AG aus Zuffenhausen zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit der Volkswagen AG. Laut Wirtschaftswoche belegt das Protokoll eines Telefonates der Wirtschaftswoche mit dem Mitarbeiter der Niedersächsischen Staatskanzlei Mathias Middelberg, dass bei einem Treffen in Berlin deutlich geworden sei, dass Porsche einen Beherr schungsvertrag wollte. Danach sagte Middelberg wörtlich, bei dem Treffen am 25. Februar 2008 in Berlin „rutschte einem PorscheVertreter raus, dass sie den Beherrschungsvertrag wollen“. Die Porsche-Seite habe „sehr deutlich vom Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Ziel“ gesprochen. Weil Middelberg die Aussagen der Porsche-Vertre
Der Spiegel schrieb am 5. Februar 2012, dass es um einen Vermerk vom 12. Februar 2008 gehe. In diesem teilte Middelberg, damals Chef der Wirtschaftsabteilung in d
„Mittelfristiges Ziel von Porsche is schluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags“, für den Porsche „in der Regel 75 %, hier gegebenenfalls 80 %“ der VWStammaktien benötigte. Dies würde „Porsche den unmittelbaren Zugriff auf das untergeordnete Unternehmen VW einräumen“.
In der Affäre um Porsche und VW sieht Oliver Maaß, Experte für Gesellschafts- und Aktienrecht bei der Münchner Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds, laut Wirtschaftswoche nicht nur immense wirtschaftliche, sondern auch strafrechtliche Auswirkungen, sollten Informationen über einen von Porsche angestrebten Beherr
schungsvertrag mit VW tatsächlich nicht offengelegt worden sein. „Sollten einzelne Aufsichtsräte früher als andere Marktteilnehmer Kenntnis darüber gehabt haben, dass Porsche einen Beherrschung Volkswagen anstrebt“, sagt Maaß, „dann hätten sie diese wichtige Insiderinformation im VWAufsichtsrat zur Sprache bringen müssen.“ Komme ein Aufsichtsrat solchen Pflichten nicht nach, könne das „sehr ernste Folgen“ haben.
Porsche behauptet bis heute, dass es vor dem 26. Oktober 2008 keine Absicht gegeben habe, Volkswagen zu beherrschen.
Letztlich ist die Übernahme durch Porsche gescheitert, weil die Kreditlinien von Porsche offenbar infolge des Zusammenbruchs der Lehman Brothers Bank deutlich gekürzt wurden. Ohne diese Entwicklung hätte Porsche möglicherweise mehr als 75 % der VolkswagenAktien erwerben können. Der Kurs der Akte stieg zwischenzeitlich auf über 1 000 Euro. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum der ehemalige Ministerpräsident diese Entwicklung trotz anders lautender rechtlicher Vorgaben billigend in Kauf genommen hat, zumal gleichzeitig auch die Entwicklung beim VW-Gesetz unsicher war und das VW-Gesetz bis heute von der EU-Kommission infrage gestellt wird.
1. Welche Personen in der Staatskanzlei und im Kabinett hatten bereits im Februar/März 2008 K merk vom 5. Februar 2008 oder von der Absicht der Porsche AG zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit der Volkswagen AG?
2. Warum hat die Staatskanzlei keine unverzügliche Unterrichtung der BaFin vorgenommen, nachdem zumindest der Ministerpräsident und der Chef der Wirtschaftsabteilung Kenntnis von den Plänen der Porsche AG erlangt hatten?
3. Hätte Herr Ferdinand Piech, im Jahr 2008 Großaktionär der Porsche Automobil Holding SE und seit 2002 Vorsitzender des Aufsichts
und/oder die BaFin nach Auffassung der Landesregierung über die Pläne zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages informieren müssen?