Protokoll der Sitzung vom 23.03.2012

Volksbegehren für gute Schulen - Eine erfolgreiche Bilanz für die niedersächsische Bildungspolitik?

Am 28. Februar 2012 hat der Niedersächsische Landeswahlausschuss offiziell das Scheitern des „Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen“ erklärt. Vom 3. Dezember 2009 bis zum 14. Januar 2012 hatten alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren zu unterstützen und sich damit z. B. gegen das Abitur nach zwölf Jahren an Gymnasien und Gesamtschulen und gegen die Mindestgröße für Gesamtschulerrichtungen auszusprechen. Für einen Erfolg dieser Initiative hätten laut dem Landeswahlausschuss 608 730 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten - das entspricht 10 % der Wahlberechtigten - vorliegen müssen. Diese Vorgabe wurde verfehlt. Nach insgesamt 26 Monaten des Volksbegehrens lagen lediglich 254 341 gültige Eintragungen vor, dies entspricht weniger als 5 % der Wahlberechtigten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt das Ergebnis des „Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen“, insbesondere aber die geringe Resonanz?

2. Wie bewertet die Landesregierung Äußerungen, wonach die niedersächsische 10 %-Hürde für ein Volksbegehren zu hoch sei?

3. Welchen Maßnahmen hat die Landesregierung seit dem Regierungswechsel 2003 eingeleitet, um die Qualität der schulischen Arbeit zu verbessern?

Ziel des „Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen“ war es,

- an den Gymnasien und Gesamtschulen zum neunjährigen Bildungsweg bis zum Abitur zurückzukehren,

- die Errichtung von Gesamtschulen dadurch zu erleichtern, dass die für sie festgesetzte Mindestgröße reduziert wird sowie

- die bestehenden Vollen Halbtagsschulen zu erhalten.

Der Niedersächsische Landeswahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Februar 2012 zum Ergebnis des „Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen“ folgenden Beschluss gefasst:

„Für das ‚Volksbegehren für gute Schulen in Niedersachsen’ sind innerhalb der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz vom 3. Dezember 2009 bis 14. Januar 2012 254 341 gültige Eintragungen geleistet worden. Nach Artikel 48 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NVAbstG) sind für ein erfolgreiches Volksbegehren 608 730 gültige Eintragungen erforderlich. Die für das Zustandekommen des Volksbegehrens erforderliche Anzahl von Unterschriften wird damit um 354 389 Eintragungen unterschritten.“

Der Beschluss ist durch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 28. Februar 2012 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Das in Niedersachsen in der Zeit vom 3. Dezember 2009 bis zum 14. Januar 2012 durchgeführte „Volksbegehren für gute Schulen in Niedersachsen“ hat sein Ziel damit eindeutig verfehlt.

Das Scheitern des Volksbegehrens ist umso bemerkenswerter, weil den Initiatoren des Volksbegehrens durch einen Vergleich vor dem Staatsgerichtshof am 1. Juli 2011, dem die Landesregierung zugestimmt hat, sogar noch eine zusätzliche Frist zur Einreichung der Unterschriftsbögen eingeräumt worden ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung sieht sich durch das Aus des Volksbegehrens und die geringe Resonanz auf das Volksbegehren bestätigt. Insbesondere die erfolgreiche Umstellung auf das Abitur nach zwölf Schuljahren zeigt, dass die Landesregierung mit ihrer Bildungspolitik auf dem richtigen Weg ist. Inzwischen ist auch die Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO), durch die u. a. die Fünfzügigkeit für neu zu errichtende Integrierte Gesamtschulen vorgegeben wird, in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt worden. Für eine Privilegierung einiger we

niger Voller Halbtagsschulen gibt es vor dem Hintergrund Verlässlicher Grundschulen und Grundschulen als Ganztagsschulen ohnehin keine Rechtfertigung.

Zu 2: Der Sinn der 10-%-Hürde ist es, den demokratischen Grundsatz zu verwirklichen, dass ein politischer Gestaltungswille, der keinen größeren Rückhalt im Volk hat, von der Gesetzgebung ausgeschlossen ist. Die 10-%-Hürde macht die Volksgesetzgebung nicht etwa unmöglich, sondern verleiht ihr die demokratische Legitimation und eine der Parlamentsbeteiligung vergleichbare Dignität.

Bei den parlamentarischen Beratungen über die Einführung der plebiszitären Elemente in der Niedersächsischen Verfassung sahen die einzelnen Fraktionsvorschläge sehr unterschiedliche Zahlen für das Unterschriftenquorum vor, von dem das Zustandekommen eines Volksbegehrens abhängt. Die Vorstellungen lagen damals zwischen 5 % bis 20 % der Wahlberechtigten.

Eingang in unsere Verfassung fand schließlich ein Quorum von 10 % der Wahlberechtigten. Damit liegt die erforderliche Höchstzahl in unserem Bundesland in etwa auch in der Größenordnung der anderen Flächenländer wie Bayern, MecklenburgVorpommern, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung derzeit keine Veranlassung für eine Änderung der Niedersächsischen Verfassung zur Absenkung des Quorums für das Zustandekommen eines Volksbegehrens.

Zu 3: Die Qualität an den Schulen wurde mit Beginn des Regierungswechsels 2003 verbessert, das Schulsystem wurde grundlegend modernisiert, die Bildungsgänge aller Schulformen durch die Auflösung der Orientierungsstufe verlängert. Allein der Blick auf den Haushalt macht klar: Der Etat des Kultusministeriums wurde von 3,75 Milliarden im Jahr 2002 auf jährlich rund 5 Milliarden Euro im Haushalt 2012/2013 erhöht. Damit fließt mehr Geld in Bildung als jemals zuvor in Niedersachsen; in keinem anderen Bereich hat diese Landesregierung so stark investiert.

Durch diese große finanzielle Kraftanstrengung unterrichten inzwischen über 87 000 Lehrerinnen und Lehrer bei zurückgehenden Schülerzahlen. Noch nie waren in Niedersachsen so viele Lehrkräfte beschäftigt. Allein zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurden knapp 2 000 Lehrkräfte in den Schuldienst eingestellt. Unmittelbares Ergebnis ist

eine Unterrichtsversorgung, die landesweit im Durchschnitt bei etwas mehr als 101 % liegt.

Die Landesregierung hat das Abitur nach zwölf Jahren eingeführt und reibungslos etabliert. In ganz Niedersachsen wurden Schulen konsequent zu Ganztagsschulen ausgebaut: Die Zahl der Ganztagsschulen stieg von 155 im Jahr 2003 auf rund 1 500 öffentliche allgemeinbildende Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2012/2013. Damit hat die Landesregierung die Zahl der Ganztagsschulen in Niedersachsen in den letzten neun Jahren fast verzehnfacht. Mit der Einführung der Oberschule wurde der Weg in die Zweigliedrigkeit eingeleitet. Die neue Oberschule ermöglicht spezifische Lösungen und gibt den Schulträgern Gestaltungsmöglichkeiten und die notwendige Flexibilität, um auf zurückgehende Schülerzahlen optimal reagieren zu können. Die Landesregierung hat das Übergangssystem verbessert und gezielter auf den Vorrang von Ausbildung für unsere Jugendlichen ausgerichtet. Zum 1. August 2011 wurde eine „Koordinierungsstelle Berufsorientierung“ im Kultusministerium eingerichtet. Sie stellt für die allgemeinbildenden Schulen ein Angebot von qualitätsgeprüften Modulen und Projekten zur vertieften Berufsorientierung bereit.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die frühkindliche Bildung; denn es geht um den Schlüssel zum Bildungserfolg, die Sprache. Je besser Kinder die deutsche Sprache erlernen, desto größer sind ihre Chancen auf einen erfolgreichen Schulstart. Insgesamt investiert die Landesregierung in die Sprachbildung, bzw. Sprachförderung über 70 Millionen Euro. Mitte des Jahres werden an acht Modellstandorten die positiven Erfahrungen aus über 570 Projekten des Brückenjahres zwischen Kindergarten und Schule fortgesetzt und erweitert. Das Projekt Brückenjahr selbst wird ebenso mit rund 1 Million Euro fortgeschrieben.

Auch an den Schulen selbst wurde viel getan, um die Unterrichtsqualität an den Eigenverantwortlichen Schulen zu verbessern: Exemplarisch hierfür ist die Einführung der Schulinspektion im Jahr 2005. Ziel war es, Erkenntnisse über die Qualität in unseren Schulen zu gewinnen und den Schulen dieses Wissen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich zielgerichtet weiterentwickeln können. In Kürze werden alle öffentlichen Schulen in Niedersachsen inspiziert sein und eine externe Rückmeldung zum Stand ihrer Qualitätsentwicklung erhalten haben.

Weitere wichtige Beiträge waren die Institutionalisierung der Fachberatung Unterrichtsqualität im Jahr 2007 und die Einführung der Schulentwicklungsberatung. Schulen werden so noch besser beraten: in Fragen der Unterrichtsqualität, zu Entwicklungsprozessen, zur Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie in der schulischen Konzeptentwicklung. Gerade die Schulentwicklungsberatung ist - nicht zuletzt aufgrund der hohen Nachfrage und Akzeptanz - als dauerhafte, schulformübergreifende Unterstützung von Schulen etabliert.

Unsere Schulen sind also gut aufgestellt, was z. B. auch aus der Schulabbrecherquote hervorgeht. Im Jahr 2003 lag sie bei 10,4 %, 2011 ist sie auf 5,9 % gesunken. Der Rückgang um 43 % ist ein großer Erfolg.

Auch die Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer wurden erweitert. Zum 1. Januar 2012 wurde die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer neu organisiert. Sie wird regionalisiert, modernisiert und weiter professionalisiert. Sie verbindet modernste Ergebnisse und Ansätze der pädagogischen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Forschung und Lehre sowie der Weiterbildung mit den jahrelangen beruflichen Erfahrungen von Lehrerinnen und Lehrern. Eine hohe Schulqualität kann nur mit Lehrkräften gelingen, die hoch motiviert und hervorragend ausgebildet sind. All diese Maßnahmen zeigen: Niedersachsen ist auf dem richtigen Weg.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 3 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. November 2011 (Az. 2011 V R 41/10) für die Kommunen?

Für Leistungen, die eine Gemeinde im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringt, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in München durch Urteil vom 10. November 2011 (Az. 2011 V R 41/10) entschieden. Mit der Besteuerung solle eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der öffentlichen Hand verhindert werden, so das Gericht.

Diese geänderte Sichtweise, die auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 beruht, führe zu einer „erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungs

praxis der Finanzverwaltung“, teilte der Bundesfinanzhof mit.

Im konkreten Fall forderte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Kommune nutzte die Halle für den Schulsport, überließ das Gebäude aber auch gegen Bezahlung privaten Nutzern sowie einer Nachbargemeinde für deren Sportunterricht.

Laut Bundesfinanzhof muss die Gemeinde für alle Tätigkeiten außerhalb des eigenen Schulsports Umsatzsteuer bezahlen. Die Gemeinde sei deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.

Auch sogenannte Beistandsleistungen, bei denen eine Kommune einzelne Leistungen für eine andere Kommune gegen Kostenerstattung erbringt, sind steuerpflichtig, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z. B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Bereichsfelder werden nach Ansicht der Landesregierung bei Land und Kommunen von den Auswirkungen dieses Urteils erfasst?

2. Welche finanziellen Auswirkungen und daraus resultierenden eventuellen Kostensteigerungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung aus dieser Entscheidung für die Bürgerinnen und Bürger?

3. Wird die Landesregierung dem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände entsprechen und sich beim Bundesfinanzminister für einen Nichtanwendungserlass einsetzen und, wenn nein, warum nicht?

Der Bundesfinanzhof hat in einer Reihe von Entscheidungen, zuletzt im Urteil vom 10. November 2011 (Az. V R 41/10), klargestellt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren nachhaltigen und entgeltlichen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage stets Unternehmer sind und deshalb mit den hierbei erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt entsprechend für ihre entgeltlichen und nachhaltigen Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wenn diese Leistungen entweder im Anhang I der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) aufgeführt sind und mehr als unbedeutenden Umfang haben oder aber die Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde, die nicht nur unbedeutend ist. Über Hintergründe und weitere Einzelheiten dieser Rechtsprechung sowie die bislang veranlassten Maßnahmen der Finanzverwaltung

wurde der Niedersächsische Landtag bereits am 13. März 2012 unterrichtet (vgl. Drs. 16/4599).

Die auf der Rechtsprechung des EuGH beruhenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofes führen im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflichtigkeit der öffentlichen Hand. Obwohl der Bundesfinanzhof im zuletzt entschiedenen Fall lediglich über die entgeltliche Überlassung einer gemeindlichen Turnhalle zu entscheiden hatte, hat das Gericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil ausdrücklich auch auf kommunale Rechenzentren als Beispiel für eine umsatzsteuerpflichtige Beistandsleistung hingewiesen. Dieser Hinweis dürfte als Signal dafür zu werten sein, dass das Gericht auf eine umfassende Anwendung seiner Entscheidung abzielt. Sofern die das Urteil tragenden Erwägungen auf sämtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden wären, könnten neben den Kommunen auch die Länder betroffen sein, soweit sie entgeltliche Leistungen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Beistandsleistungen, Aufgabenerle- digung) erbringen. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen das Urteil für Länder und Kommunen tatsächlich hat, wird derzeit durch das Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit den Ländern geprüft. Vor dem Hintergrund dieser noch nicht abgeschlossenen Prüfung und aufgrund der Komplexität der Gesamtthematik sind derzeit noch keine weiteren Aussagen zu inhaltlichen Fragen möglich. Eine ähnliche Einschätzung hat auch der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Hartmut Koschyk in seiner schriftlichen Antwort vom 2. März 2012 an die Bundestagsabgeordnete Katrin Kunert geäußert. Die Abgeordnete hatte gefragt, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen, ihre Leistungen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. November 2011 noch umsatzsteuerfrei erbringen können und welche gesetzgeberischen Spielräume, kommunale Leistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterfallen zu lassen, noch für den Bund bestehen (schriftliche Fragen Nrn. 340 und 341 für den Monat Februar 2012;. BT- Drs. 17/8829, Seite 15).

Auch wenn konkrete Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs auf Länder und Kommunen vor diesem Hintergrund derzeit nicht möglich sind, teilt die Landesregierung die Sorge der kommunalen Spitzenverbände, dass durch eine Umsatzbesteuerung von

zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbrachten Beistandsleistungen das Interesse und die Bereitschaft der kommunalen Ebene, die Instrumente der interkommunalen Zusammenarbeit zu nutzen, künftig deutlich abnehmen und die interkommunale Zusammenarbeit insgesamt an Attraktivität einbüßen könnten.

Die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Kommunen zur gemeinsamen Erbringung von öffentlichen Leistungen ist ein seit Langem etabliertes und erfolgreiches Organisationsmodell, das auch zukünftig möglich sein muss. Kommunale Zusammenarbeit ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung und bedarf daher eines besonderen Schutzes. Gerade in Zeiten, in denen Städte, Gemeinden und Kreise zunehmend unter Druck stehen, Kosten zu senken und gleichzeitig ihre Leistungen qualitativ oder quantitativ möglichst zu erhalten oder gar zu steigern, stellt kommunale Zusammenarbeit eine wichtige kommunale Handlungsoption zur Verwaltungsmodernisierung dar. Auch angesichts des demografischen Wandels wird daher die Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit im Interesse einer leistungsfähigen und effizienten Infrastrukturversorgung vor allem im ländlichen Raum noch an Bedeutung gewinnen. Neben den operativen Verwaltungsaufgaben der Kommunen (z. B. Ver- und Entsorgung, Abfallbe- seitigung, ÖPNV, Brandschutz, Rettungsleitstellen) und den freiwilligen Aufgaben mit strategischen Entwicklungszielen (z. B. regionale Wirtschafts-, Kultur- und Tourismusförderung) spielt die kommunale Zusammenarbeit auch im Dienstleistungsbereich der öffentlichen Körperschaften (z. B. IT-Infrastruktur, Datenverarbeitung, gemeinsame Beschaffung, Rechnungsprüfung) zunehmend eine gewichtige Rolle.

Es ist daher unabdingbar, dass Land und Kommunen Klarheit darüber erhalten, unter welchen Voraussetzungen sie im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit Blick auf die erwähnte Entscheidung des Bundesfinanzhofs künftig noch von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden können.