Protokoll der Sitzung vom 23.03.2012

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die wasserschutzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung erstreckt sich nicht ausschließlich auf die jeweilige Wasserstraße, sondern umfasst auch die angrenzenden Ufer- und Schifffahrtsanlagen sowie Kraftwerke. Vor diesem Hintergrund wird die wasserschutzpolizeiliche Präsenz sowohl vom Wasser als auch vom Land aus gewährleistet.

Im Jahr 2011 wurden durch die für die wasserschutzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständige Verfügungseinheit der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg insgesamt neun Präsenzstreifen durchgeführt. Die Bestreifung erfolgte mit einem Funkstreifenwagen und erstreckte sich unter Einbeziehung der Weser bis zur Ortslage Hameln über einen Zeitraum von jeweils etwa zehn Stunden. Darüber hinaus wurde am Himmelfahrtstag der Bereich der Oberweser in einem Zeitraum von etwa 14 Stunden mit einem Dienstboot zu Wasser bestreift.

Zu 2: Im Nachgang bilateraler Vorgespräche übermittelte das Land Hessen im Januar 2012 einen Entwurf zur Anpassung des o. g. Verwaltungsabkommens. Mit diesem Entwurf schlägt die hessische Seite vor, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben der in Niedersachsen gelegenen Flussgebiete der Fulda sowie der Weser bis Flusskilometer 43,02 zukünftig auf das Land Hessen zu übertragen. Darüber hinaus sollen nunmehr auch die bisher in dem Verwaltungsabkommen nicht erfassten niedersächsischen Flussgebiete der Werra in eine solche Aufgabenübertragung einbezogen werden.

Der hessische Vorschlag wird zurzeit insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten Zielrichtung einer organisatorisch nachvollziehbaren polizeilichen Zuständigkeit aus niedersächsischer Sicht geprüft.

Zu 3: Für die niedersächsischen Flussabschnitte im Stromdreieck von Fulda, Werra und Oberweser obliegt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben der Polizeidirektion Göttingen. Diese gewährleistet ihre wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten mit einem hohen Sicherheitsstan

dard und einer zielgerichteten und wirkungsvollen Präsenz. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 12 des Abg. Marcus Bosse (SPD)

Berechnung des HQ100 für die Innerste und die Oker

Nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bewerten die zuständigen Behörden das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko. Diese Risiken sind nach § 76 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis zum 22. Dezember 2013 als Überschwemmungsgebiete durch die unteren Wasserbehörden als Verordnung festzusetzen.

Am 20. Januar 2011 hat beim Niedersächsischen Landkreistag ein Erfahrungsaustausch zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten stattgefunden. Bei der im Vorfeld stattgefundenen Anfrage bei den Landkreisen und der Region Hannover musste festgestellt werden, dass erst ein geringfügiger Teil - etwa 4 % - der erforderlichen Verfahren mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung abgeschlossen war.

Bedenken an einer zeitgerechten Umsetzung sind bereits mehrfach gegenüber dem niedersächsischen Umweltministerium kommuniziert worden. Der Ausschuss für Umweltschutz und Raumplanung des Niedersächsischen Landkreistages hatte daher beschlossen, dass der Niedersächsische Landkreistag den Sachstand der Arbeiten bei den unteren Wasserbehörden zum Stichtag 22. Dezember 2011, genau zwei Jahre vor Ablauf der Umsetzungsfrist, abfragen soll. Das Ergebnis dieser Abfrage ist, dass für die 14 Gewässerabschnitte im Landkreis Wolfenbüttel, die mit Verordnung als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden sollen, nur vier abgestimmte Arbeitskarten vorliegen.

Es ist nicht absehbar, wie die untere Wasserbehörde die gesetzliche Verpflichtung zur Festsetzung der ÜSG bis zum 22. Dezember 2013 abarbeiten soll, da jedes Ausweisungsverfahren eine Dauer von etwa 18 Monaten in Anspruch nehmen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie erklärt sich die Landesregierung diese zeitliche Verzögerung?

2. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die untere Wasserbehörde die Arbeiten fristgerecht beenden kann?

3. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, die Arbeiten zu beschleunigen, und, wenn ja, welche?

Die europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) wurde mit der Novelle 2009 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in nationales Recht umgesetzt. In einem ersten Schritt wurden Ende 2011 durch den hierfür zuständigen Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG bestimmt. Diese Risikogebiete sind seit der Novelle des WHG mit der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG) verknüpft. Nach § 76 Abs. 2 WHG sind nur noch die ÜSG mit einer Frist für die Festsetzung (bis zum 22. Dezember 2013) verbunden, die innerhalb der Risikogebiete liegen.

Die Ausweisung von ÜSG erfolgt daher in Niedersachsen auf zwei Ebenen: Vorrangig sind die ÜSG an Risikogewässern vorläufig zu sichern und festzusetzen. Darüber hinaus gilt in Niedersachsen nach wie vor die Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, vom 26. November 2007 (Nds. GVBl. Seite 669). Die Risikogewässer stellen dabei eine Teilmenge der Verordnungsgewässer dar. Auch für die übrigen Gewässer, die in der Verordnung genannt sind, jedoch nicht als Risikogewässer bestimmt wurden, sind nach § 115 Abs. 2 NWG ÜSG festzusetzen, allerdings gibt es für diese Gewässer keine gesetzlichen Fristen.

In Niedersachsen erfolgt die Zusammenarbeit zwischen dem für die Ermittlung und vorläufige Sicherung der ÜSG zuständigen NLWKN und den für die Festsetzung der ÜSG zuständigen unteren Wasserbehörden auf Basis der Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (RdErl. des MU vom 11. Sep- tember 2008, Nds. MBl. Seite 1059).

Für die ca. 7 140 km Gewässer und Gewässerabschnitte, für die gemäß Verordnung vom 26. November 2007 ÜSG auszuweisen sind, liegen für einen Großteil der Gewässerstrecken bereits Überschwemmungsgebietsfestsetzungen mit unterschiedlicher Aktualität vor. Bis zum 31. Dezember 2011 sind Gewässerstrecken mit einer Gesamtlänge von 1 338 km neu festgesetzt worden. Zusätzlich hat der NLWKN bis zum 31. Dezember 2011 für Gewässerabschnitte mit einer Gesamtlänge von 1 726 km eine vorläufige Sicherung gemäß § 76 Abs. 3 WHG durchgeführt.

Für die Ausweisung von ÜSG wurden in 2010 Mittel in Höhe von 1 367 000 Euro und in 2011 in Höhe von 1 118 000 Euro verausgabt. Für 2012 stehen Mittel in Höhe von 1 118 000 Euro zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Oker wird aufgrund ihrer Fließlänge bei der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Abschnitten bearbeitet. Danach ist der Abschnitt von der Okertalsperre bis nördlich von Braunschweig bereits vorläufig gesichert worden (vorläu- fige Sicherung ÜSG Oker durch Bekanntmachung NLWKN vom 3. Februar 2010, Nds. MBl. Seite 96; geändert mit Bekanntmachung vom 3. März 2010, Nds. MBl. Seite 306). Bis zum 25. April dieses Jahres wird zudem der Abschnitt der Oker nördlich von Braunschweig bis zur Mündung in die Aller vorläufig gesichert. Damit sollte es zu keinen zeitlichen Verzögerungen bei der Festsetzung der ÜSG kommen.

Die zeitliche Verzögerung bei der vorläufigen Sicherung der Innerste wurde im Wesentlichen durch das mit Vertrag vom 5. Dezember 2008 vom NLWKN mit der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes beauftragte Ingenieurbüro verursacht. Infolge fachlich unbefriedigender Resultate war es erforderlich, die Ergebnisse extern überprüfen zu lassen. Erst nach der vierten Prüfung war es möglich, die Ergebnisse den unteren Wasserbehörden, Städten, Gemeinden und Unterhaltungsverbänden vorzustellen.

Am 18. Oktober 2011 wurden den unteren Wasserbehörden, Städten, Gemeinden und Unterhaltungsverbänden die Arbeitskarten für die Innerste übergeben. Für die Nebengewässer der Innerste (Grane, Hengstebach, Lakebach, Opferbach und Neile) liegen die Arbeitskarten noch nicht vor, da eine Überprüfung auch für diese Gewässer keine korrekten Ergebnisse offenbarte. Die Vorstellung des Überschwemmungsgebietes der Innerste erfolgte deshalb zunächst ohne die genannten Nebengewässer am 31. Januar 2012. Die Nachbearbeitung der Nebengewässer soll durch das Ingenieurbüro bis Ende März 2012 erfolgen.

Zu 2: Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen werden zurzeit durch die unteren Wasserbehörden des Landkreises Wolfenbüttel und der Stadt Braunschweig die Festsetzungsverfahren an der Oker durchgeführt. Die Festsetzungen der ÜSG an der Oker werden daher voraussichtlich termingerecht abgeschlossen.

Die vorläufige Sicherung der Innerste ist seitens des NLWKN - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Anfertigung der Unterlagen durch das Ingenieurbüro und einer rechtzeitigen Benehmensherstellung durch die Wasserbehörden - für Ende Juni 2012 beabsichtigt. Eine fristgerechte Festsetzung des ÜSG durch die unteren Wasserbehörden bis Ende 2013 sollte daher möglich sein.

Zu 3: Die Landesregierung stellt dem NLWKN die erforderlichen Haushaltsmittel für die Erstellung der Arbeitskarten und die Durchführung der vorläufigen Sicherung zur Verfügung (siehe Vorbemer- kungen). Innerhalb des NLWKN werden die Arbeiten mit hoher Priorität abgearbeitet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Gewässern und Gewässerabschnitten, die gleichzeitig Risikogewässer sind. Von den angesprochenen 14 Gewässerabschnitten im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel sind die der Oker und der Innerste Risikoabschnitte und werden daher prioritär abgearbeitet. Die aktuellen Bearbeitungsstände sind dem Landkreis Wolfenbüttel laufend bekannt gegeben worden.

Für die Oker sind keine weiteren Veranlassungen erforderlich (siehe Antwort zu 2).

Bei dem Vorstellungstermin zur Innerste am 31. Januar 2012 wurde den unteren Wasserbehörden seitens des NLWKN vorgeschlagen, die vorläufige Sicherung entsprechend den aktuell vorliegenden Berechnungsergebnissen durchzuführen, um für das Festsetzungsverfahren Zeit einzusparen. Da im Rahmen der Festsetzungsverfahren noch Änderungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen erfolgen können, könnten die noch durchzuführenden Nachbearbeitungen durch das Ingenieurbüro auch im Rahmen des Festsetzungsverfahrens erfolgen. Damit hätte für das Festsetzungsverfahren mehr Zeit (ca. drei Monate) zur Verfügung gestanden. Die unteren Wasserbehörden - insbesondere der Landkreis Wolfenbüttel - haben dieses Vorgehen abgelehnt.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 13 der Abg. Frauke Heiligenstadt (SPD)

Vernachlässigt die Landesregierung bei der Tourismusförderung den ländlichen Raum?

Ausweislich der Berichterstattung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 22. Februar 2012 „Wolfsburg ja, Fredelsloh nein“ oder

der Berichterstattung in den Northeimer Neuesten Nachrichten vom 21. Februar 2012: „Stadt Moringen klagt: Töpferdorf soll kein Ausflugsort mehr sein“ hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium einer ganzen Reihe von Ausflugsorten den Status als Ausflugsort aberkannt.

Für die betroffenen Orte, so z. B. auch für die Ortschaft Fredelsloh, bedeutet das das Aus der Öffnung an Sonntagen, die für diese klassischen Ausflugsorte aber geradezu notwendig sind. In der Berichterstattung heißt es u. a., dass die Anzahl der Tagesgäste bei der Einstufung als Ausflugsort eine große Rolle spiele. Die Mindestanzahl von 100 000 Tagesgästen pro Jahr kann natürlich nur von größeren Orten in Niedersachsen erbracht werden und benachteiligt daher per se den ländlichen Raum.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kriterien müssen für die Anerkennung als Ausflugsort vorhanden sein?

2. Welche bisherigen Ausflugsorte wurden so aus der Kategorie Ausflugsorte herausgenommen, und welche Orte bleiben Ausflugsorte bzw. kommen neu hinzu?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe in den Orten, die den Status Ausflugsort verlieren und somit keine Ausnahmen vom Sonntagsöffnungsverbot mehr in Anspruch nehmen können?

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeiten vom Bund auf die Länder übergegangen. Nach ausführlichen Diskussionen über alle Parteigrenzen hinweg und nach den vorgeschriebenen Verbandsbeteiligungen hat die Landesregierung am 8. März 2007 das Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erlassen, das wirtschaftliche und soziale Belange gleichermaßen berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere der Schutz des Sonntages hervorgehoben.

Generell ist die Sonntagsruhe grundgesetzlich geschützt. In Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes weiterhin gültig ist, wird bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt. Eine Abschaffung oder eine den Sonntag in dieser Funktion grundsätzlich infrage stellende Regelung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Neuregelung durch die Landesregierung.

Gleichwohl wurde im NLöffVZG mit § 4 Abs. 1 Satz 2 für anerkannte Ausflugsorte eine Möglichkeit zur begrenzten Ausweitung der Sonntagsöff

nung in begründeten Einzelfällen geschaffen. Bei der Beurteilung der Anträge auf Anerkennung als Ausflugsort ist jedoch ein strenger Maßstab im Sinne des Schutzes der Sonntagsruhe unerlässlich. Zudem ist eine strenge Anerkennungspraxis notwendig, um mit der Verleihung der Auszeichnung Ausflugsort ein besonderes Qualitätsmerkmal auszudrücken.

Analog der Kurortverordnung wurde im NLöffVZG mit § 9 eine Übergangsvorschrift geschaffen. In dieser Übergangsvorschrift wurde geregelt, dass die bisher anerkannten Ausflugsorte befristet bis zum 30. April 2010 ihren Status behielten. Für eine Anerkennung über den 30. April 2010 hinaus war eine erneute Antragstellung erforderlich.

Eine „Aberkennung“ von Ausflugsorten ist nie erfolgt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: