Protokoll der Sitzung vom 23.03.2012

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Stiftung „Familie in Not“ verfügt über ein Stiftungs- bzw. Zustiftungsvermögen von etwa 2,7 Millionen Euro. Sie erzielt ihre Einnahmen im Wesentlichen aus der Anlage ihres Vermögens in Wertpapieren sowie aus der Tilgung von Darlehen und aus Spendengeldern.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, sodass Mittel nur aus

Erträgen vergeben werden, die aus diesem Stiftungsvermögen erwirtschaftet wurden. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer. Im Rahmen der Wirtschaftsprüfungen wurde bisher regelmäßig festgestellt, dass die Jahresrechnungen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entsprechen und die Mittel satzungsgemäß verwendet wurden.

Zu 2: Stiftungszweck ist nach der Satzung, in Bedrängnis geratenen Familien - insbesondere alleinstehenden Frauen und Männern mit Kindern sowie alleinstehenden schwangeren Frauen - schnell und unbürokratisch Hilfe zu gewähren.

Das Vergabeverfahren im Einzelnen wird vom Kuratorium der Stiftung in den Fördergrundsätzen geregelt.

Die Stiftung fördert vorrangig kinderreiche Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, Alleinerziehende und schwangere Frauen, die ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben. Sie hilft, wenn die genannten Personen bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten, z. B. bei Eintritt eines Todesfalles, schwerer oder lang andauernder Krankheit, bei Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Trennung vom Partner oder der Partnerin, sofern von anderer Seite keine Unterstützung möglich ist.

Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein plötzliches, schwerwiegendes Ereignis, das eine Notlage begründet. Ein geringes Einkommen allein begründet keine Stiftungshilfe.

Die Kriterien und die Darstellung der besonderen Situationen, bei deren Vorliegen Mittel vergeben werden, sind in einem Ratgeber und auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration veröffentlicht unter www.ms.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=5098&article_ id=14374&_psmand=17.

Die Antragstellung erfolgt über eine Beratungsstelle eines freien Wohlfahrtverbandes oder einer Behörde, wie Jugendamt oder Gesundheitsamt. Die Beratungsstellen verfügen über die Fördergrundsätze und können sich jederzeit auch telefonisch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stiftungsbüros wenden.

Hält die Beraterin oder der Berater eine Stiftungshilfe für begründet, wird ein Antrag an die Stiftung „Familie in Not“ aufgenommen. Die Beratungsstelle fügt einen erklärenden Bericht bei, in dem geschildert wird, wodurch die Notlage entstanden ist.

Einkommen und Notlage der Antragstellerinnen und Antragsteller werden belegt und zusammen mit dem Beratungsbericht sowie dem Antragsvordruck an das Stiftungsbüro geschickt. Im Stiftungsbüro werden die Antragsvoraussetzungen, Personenkreis, schwerwiegendes Ereignis, Unterschreitung der Einkommensgrenzen, Nachrangigkeit, geprüft und über eine Hilfe und gegebenenfalls die Höhe entschieden. Es erfolgt eine schriftliche Bewilligung oder Ablehnung mit einer Begründung.

Zu 3: In den vergangenen zehn Jahren hat die Stiftung 1 313 Anträge mit einer Fördersumme in Höhe von 1 121 911 Euro bewilligt. Auf das Jahr 2011 entfielen 79 positiv beschiedene Anträge mit einem Finanzvolumen von 71 061 Euro. Demgegenüber mussten im selben Jahr 284 Förderanträge abgelehnt werden. Die häufigsten Ablehnungsgründe waren:

- Die Antragstellerinnen oder Antragsteller lebten nicht in Niedersachsen.

(Ablehnungsquote 27,1 %)

- Es bestanden vorrangige gesetzliche Ansprüche auf Leistungen, z. B. nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

(Ablehnungsquote 22,9 %)

- Die Antragstellerinnen oder Antragsteller gehörten nicht zum zu fördernden Personenkreis, weil sie weder kinderreich noch alleinerziehend waren.

(Ablehnungsquote 18,7 %)

- Es lag kein plötzliches, schwerwiegendes Ereignis vor.

(Ablehnungsquote 7,4 %)

- Es wurden Anträge auf ein behindertengerechtes Fahrzeug gestellt, welches nach Kuratoriumsbeschluss jedoch nicht bezuschusst wird.

(Ablehnungsquote 4,9 %)

- Es wurde bereits eine Hilfe gewährt. Grundsätzlich ist die Gewährung einer Hilfe durch die Stiftung nur einmal möglich.

(Ablehnungsquote 3,9 %)

- Es lag keine unverschuldete Notlage vor.

(Ablehnungsquote 2,1 %)

Anlage 15

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 16 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Vertretungsunterricht in Förderschulen auf Kosten der Integration?

Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik, die in Integrationsklassen, im Mobilen Dienst oder in der sonderpädagogischen Grundversorgung in allgemeinen Schulen eingesetzt werden, haben in der Regel ihre Stelle in einer Förderschule.

Von integrativ arbeitenden allgemeinen Schulen wird wiederholt darüber geklagt, dass diese Lehrkräfte für Sonderpädagogik häufig - insbesondere in Zeiten mit einem erhöhten Krankenstand - zu Vertretungsunterricht in den Förderschulen herangezogen werden und dann für die sonderpädagogische Förderung in den Integrationsklassen, im Mobilen Dienst oder in der sonderpädagogischen Grundversorgung nicht zur Verfügung stehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Unterrichtsstunden der Lehrkräfte für Sonderpädagogik sind nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2010 und 2011 in den Integrationsklassen, im Mobilen Dienst und in der sonderpädagogischen Grundversorgung ausgefallen, weil diese Lehrkräfte für Vertretungsunterricht in Förderschulen herangezogen wurden?

2. Welche Regelungen gibt es für Vertretungsunterricht in den Förderschulen durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die eigentlich für den Einsatz in Integrationsklassen, im Mobilen Dienst oder in der sonderpädagogischen Grundversorgung vorgesehen sind?

3. Welche Regelungen gibt es für Vertretungsunterricht in Integrationsklassen, im Mobilen Dienst und in der sonderpädagogischen Grundversorgung und zur Sicherstellung der sonderpädagogischen Förderung in integrativ arbeitenden Regelschulen auch in Zeiten mit einem erhöhten Krankenstand?

Das Ziel der Landesregierung ist es, die Versorgung aller Schulen mit Lehrkräften landesweit nachhaltig zu sichern und gleichzeitig die Bildungsqualität zu erhöhen. Infolge des demografischen Wandels besuchen in diesem Jahr über 90 000 Schülerinnen und Schüler weniger als 2003 die allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen. Trotz dieses starken Schülerrückgangs hat sich die Anzahl der beschäftigten Lehrkräfte in diesem Zeitraum deutlich erhöht; denn insgesamt wurden über 4 000 Lehrkräfte mehr eingestellt, als ausgeschieden sind. Zurzeit gibt es mit insgesamt über 87 000 Lehrerinnen und Lehrern an allen Schulen

Niedersachsens so viele Lehrkräfte wie noch nie in der Geschichte des Landes. Dies unterstreicht die hohe Priorität der Bildung für die Landesregierung.

Schwangerschaften und Krankheiten können auch bei vorausschauender Planung des Einsatzes von Lehrkräften nicht vorhergesehen werden. Gesundheitlich und familiär bedingte Ausfälle von Beschäftigten kommen in Schulen erfahrungsgemäß nicht häufiger als in anderen Bereichen vor, machen sich aber unmittelbarer bemerkbar. Es ist Aufgabe der Schulen, ein geeignetes Vertretungskonzept zu entwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass Unterrichtskürzungen nicht einseitig zulasten einzelner Klassen oder Fächer erfolgen. Ausfälle sind im laufenden Schulhalbjahr grundsätzlich erst einmal mit den vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Die Schulen selbst sollen von ihren Möglichkeiten der Stundenumschichtungen und vorübergehender Mehrarbeit der Lehrkräfte im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes Gebrauch machen. Bei gehäuft auftretenden kurzfristigen Erkrankungen von Lehrkräften kann trotz der ausreichenden rechnerischen Unterrichtsversorgung der allgemeinbildenden Schulen auch mit den Vertretungskonzepten der einzelnen Schulen Unterrichtsausfall nicht immer vermieden werden.

Eine Erhebung zu den Regelungen für Vertretungsunterricht der einzelnen Schulen hat es bisher nicht gegeben, und sie ist auch nicht vorgesehen, da dies zu einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand und somit zu einer erhöhten Belastung der Schulen führen würde.

Vorrangiges Ziel der Niedersächsischen Landesregierung ist die Sicherung des Pflichtunterrichts entsprechend der Stundentafel an allen Schulen. Dies hat jede Schulleitung mit den verfügbaren Stunden möglichst zu gewährleisten. Einzelne Unterrichtsstunden werden bei den vom Kultusministerium veranlassten Erhebungen zur Unterrichtsversorgung der allgemeinbildenden Schulen nicht erfasst.

Um Unterrichtsausfälle z. B. durch längerfristige Erkrankungen, Mutterschutz oder Wahrnehmung von Elternzeit im Anschluss an Mutterschutz besser auffangen zu können, stehen Mittel für Vertretungslehrkräfte zur Verfügung. Der Niedersächsische Landtag hat für das Haushaltsjahr 2012 Mittel in Höhe von 29,757 Millionen Euro für Vertretungsverträge zu Verfügung gestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Frage, wie viele Unterrichtsstunden der Lehrkräfte für Sonderpädagogik in den Jahren 2010 und 2011 in den Integrationsklassen, im Mobilen Dienst und in der sonderpädagogischen Grundversorgung ausgefallen sind, weil diese Lehrkräfte für Vertretungsunterricht in Förderschulen herangezogen wurden, kann nicht beantwortet werden, da bei den Erhebungen zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen einzelne Unterrichtsstunden nicht erfasst werden.

Zu 2: In der Regel stellen Förderschulen bei längerfristigem Unterrichtsausfall Anträge bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für Vertretungsverträge. Förderschullehrkräfte aus Integrationsklassen und aus der sonderpädagogischen Grundversorgung sollen grundsätzlich nicht zur Abdeckung von Unterrichtsausfällen in den Förderschulen eingesetzt werden. Die Förderschullehrerstunden sind an die Schülerinnen und Schüler gebunden (Schwerpunkte Geistige Entwicklung sowie Lernen) oder eine feste systembezogene Zuweisung.

Lediglich der Einsatz von Mobilen Diensten kann in einem vertretbaren Umfang eingeschränkt werden, wenn der Unterrichtsausfall erheblich ist. Es wäre einer Förderschule nicht zumutbar, wenn in der Schule eine Unterversorgung besteht und gleichzeitig von der Schule Lehrkräfte im Mobilen Dienst ausgesandt werden. Entsprechende befristete Kürzungen des Mobilen Dienstes werden der Landesschulbehörde mitgeteilt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Bei längerfristigem Ausfall von Förderschullehrkräften in Integrationsklassen oder in der sonderpädagogischen Grundversorgung können von der jeweiligen Förderschule bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde Vertretungsverträge beantragt und Vertretungslehrkräfte eingestellt werden.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Anlage 16