Protokoll der Sitzung vom 10.05.2012

Die geschätzte Reichweite der kontinentalen, erschlossenen Phosphorvorkommen beträgt bei der derzeitigen jährlichen Abbaumenge von weltweit 167 Millionen t ca. 90 Jahre.

Problematisch ist zudem die immer schlechter werdende Qualität der Rohphosphate durch zunehmende Schwermetallkontamination, was langfristig zu einer zusätzlichen Verknappung und Verteuerung von Phosphor auf dem Weltmarkt führen wird.

Derzeit befindet sich eine Vielzahl von Phosphorrückgewinnungsverfahren in der Entwicklung. Die wichtigsten Quellen für die Rückgewinnung sind Abwasser, Klärschlamm, Klärschlammasche und tierische Nebenprodukte (Tiermehl). Die großtechnische Umsetzung ist jedoch gegenwärtig erst in wenigen Fällen erfolgt und wirtschaftlich möglich.

Die Bundesregierung zieht ein gesetzlich verankertes Rückgewinnungsgebot für Phosphor aus Abwasser, Klärschlamm und Tiermehl in Erwägung. Gemeinsam mit den Ländern will die Bundesregierung eine in der Abwasserverordnung verbindlich vorgeschriebene Rückgewinnung aus relevanten Stoffströmen prüfen und bewerten mit dem Ziel, die Ausrüstung von Kläranlagen mit der geeigneten Rückgewinnungstechnik voranzubringen.

Zu 2: In Niedersachsen wurde bereits im Jahre 2006 eine der ersten Anlagen im großtechnischen Maßstab realisiert. Das sogenannte Seaborne-Verfahren wurde auf der Kläranlage in Gifhorn zur Nährstoffrückgewinnung und Schadstoffeliminierung als innovatives Verfahren durch die Landesregierung finanziell gefördert, und gleichzeitig wurde eine technisch-wissenschaftliche Begleitung durch die TU Braunschweig und die Universität Hannover beauftragt. Im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung wurde das Verfahren gegenüber dem ursprünglichen Konzept erheblich modifiziert und im Rahmen des Versuchsbetriebes weiter optimiert. Nach den bislang ausgewerteten Daten können mit dem modifizierten Verfahren ca. 60 % des Phosphors und nahezu der gesamte Stickstoff zurückgewonnen werden. Die Produktionskosten für die rückgewonnenen Düngemittel liegen allerdings erheblich über den derzeit erzielbaren Erlösen aus dem Verkauf der Produkte.

Zu 3: Klärschlämme werden insbesondere aufgrund ihres relativ hohen Phosphorgehaltes als Düngemittel in der Landwirtschaft eingesetzt. Weitere Nährstoffgehalte (N, Mg) oder der Humuseffekt spielen bei der direkten landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen eine eher untergeordnete Rolle. Der Nutzen von phosphorreduziertem Klärschlamm bei der bodenbezogenen Verwertung ist daher eher gering.

Aufgrund der knapper werdenden Rohphosphatlager könnten grundsätzlich Potenziale darin bestehen, Klärschlämme nicht mehr der Mitverbrennung zuzuführen, da die Rückgewinnung zur Herstellung von Phosphordüngemittel aus Mitverbrennungsaschen nicht mehr möglich ist.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 10 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Nach OVG-Urteil: Wird die Landesregierung eine wirksame gesetzliche Grundlage zur finanziellen Förderung der Parteijugendverbände auf den Weg bringen?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) BerlinBrandenburg hat am 14. März geurteilt, dass die Förderung der Parteijugendverbände von CDU, SPD, FDP und Grünen mangels einer „wirksamen gesetzlichen Grundlage“ rechtswidrig ist. Am 23. März wollte die Landesregierung in der Antwort auf eine Mündliche Anfrage des Fragestellers noch keine Bewertung zu diesem Urteil abgeben, zu dem es vergleichbare Gerichtsverfahren zwischen der niedersächsischen Linksjugend und der Landesregierung vor dem Verwaltungsgericht Hannover gibt.

Zwischenzeitlich wurde das Urteil veröffentlicht. Daraus ergibt sich, dass die Kritik des Gerichts an der Verwaltungspraxis und der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auf Bundesebene in weiten Teilen auf Niedersachsen übertragen werden kann. Da bei staatlichen Zuwendungen an Parteijugendverbände zahlreiche Grundrechte berührt würden, sei im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie ein förmliches Gesetz nötig.

Zudem rügte das Gericht die Verletzung des Gebotes staatlicher Neutralität im politischen Wettbewerb durch den Ausschluss des Jugendverbandes der LINKEN. „Wenn der Jugendorganisation einer politischen Partei Fördermittel in nicht unwesentlichem Umfang vorenthalten werden, die die Jugendorganisationen anderer politischer Parteien erhalten, beeinflusst der Staat diesen Wettbewerb in erheblichem Maße. Das wird besonders deutlich, wenn die Regierung - wie im vorliegenden Fall - den Boden der Neutralität verlässt und die politischen Äußerungen und Zielsetzungen eines Jugendverbandes einer (verfassungsrechtlichen) Bewertung unterzieht. Eine Regierung (…) ist daher gehalten (…) die politische Chancengleichheit der einzelnen Verbände zu wahren.“

Nach der Fraktion DIE LINKE hat am 30. April auch der Bund der Steuerzahler einen sofortigen Stopp der „rechtswidrigen Vergabepraxis“

in Niedersachsen gefordert. Durch Recherchen der Linksfraktion wurden jüngst außerdem Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung von Mitteln des Landes Niedersachsen durch die Jugendverbände der Regierungsparteien CDU und FDP bekannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie das OVG-Urteil vor dem Hintergrund einer auch in Niedersachsen im oben genannten Sinne fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Parteijugendfinanzierung, und wird sie eine solche - gegebenenfalls gemeinsam mit allen im Landtag vertretenen Fraktionen - in naher Zukunft auf den Weg bringen?

2. Welche Konsequenzen zieht sie mit Blick auf die vom OVG gerügte Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots beim Ausschluss des Jugendverbandes der Linken zum einen für ihre Förderrichtlinie und zum anderen für ihre Verwaltungspraxis?

3. Wie erklärt sie sich, dass nach Aussage von Beobachtern einige vom Land geförderte Veranstaltungen von der CDU- und FDP-Jugend offenbar - entgegen den Regularien und Angaben bei der Antragstellung - als Funktionärstagungen sowie als Seminare zur Schulung junger Mandatsträger der Mutterpartei („partei- interne Schulungen“) und zur Parteienwerbung durchgeführt wurden, und welche Konsequenzen folgen daraus?

Der Bundesverband der Linksjugend [’solid] führte eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), hinsichtlich der Ablehnung der Förderung für 2006. Die Begründung für die Ablehnung lautete, dass [’solid] vom Verfassungsschutz beobachtet wird und jährlich im Verfassungsschutzbericht genannt wird. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin am 20. November 2009 der Klage entsprochen hatte, hatte das BMFSFJ gegen dieses Urteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nunmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg am 14. März 2012 ein Urteil gefällt, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin geändert und die Klage der Linksjugend [’solid] abgewiesen werden. Die Urteilsbegründung wurde den Beteiligten am 20. April 2012 zugestellt. Den Beteiligten steht die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Landesregierung liegt die Urteilsbegründung vor, eine abschließende Auswertung ist noch nicht erfolgt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Das Urteil des OVG Berlin–Brandenburg vom 14. März 2012 ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung wird derzeit u. a. auch dahin gehend eingehend geprüft, ob bzw. inwieweit es auf die Förderung des Landes anwendbar ist.

Zu 3: Nach öffentlich gemachten Hinweisen der Fraktion DIE LINKE auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung von Landesmitteln durch die Junge Union und die Jungen Liberalen erfolgte im April 2012 eine Überprüfung der Vorwürfe durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde ist nach Prüfung auch unter Berücksichtigung der gemachten Hinweise aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise zu jedem der aufgegriffenen Einzelfälle zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Beanstandungen ergeben haben und kein Zweifel an der Förderwürdigkeit oder Förderfähigkeit bestehen.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 11 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Warum verbietet das Land die traditionelle Fahrradsternfahrt in Hannover?

2012 feiert der autofreie Sonntag in Hannover sein fünfjähriges Jubiläum. An den ersten autofreien Sonntagen waren dazu mit großem Erfolg alle Radfahrerinnen und Radfahrer aufgerufen, Hannovers große Straßen mit einer Fahrradsternfahrt zu erobern. Auf Strecken der Fahrradregion führten Touren zu sieben Startpunkten am Stadtrand von Hannover und von dort über die großen Straßen (inklusive der Schnellwege) zu drei innenstadtnahen Sammelpunkten. Von hier aus ging es über die großen Einfallstraßen zeitgleich Richtung autofreie Innenstadt. Ziel war die Fahrradmeile am Leibnizufer.

Diese symbolische Eroberung auch der großen Straßen mit dem Fahrrad sollte es aufgrund eines Ratsbeschlusses aus dem letzten Jahr beim autofreien Sonntag am 20. Mai 2012 wieder geben.

Dass die Landesstraßenverwaltung nun, gut ein Jahr nachdem Hannover vom niedersächsischen Wirtschaftsministerium als „fahrradfreundlichste Kommune“ ausgezeichnet worden ist, diese Fahrradsternfahrt am autofreien Sonntag 2012, trotz eines positivem Votums der Polizei, diesmal nicht genehmigen will, ist für die Menschen und die Politik in der Landeshauptstadt nicht nachvollziehbar.

Die Begründung der Landesstraßenverwaltung für ihre Ablehnung, dass bei einem Unfall auf der Autobahn der Messeschnellweg jederzeit als Ausweichstrecke gebraucht werde und es einen Bundeserlass gebe, dass an „verlängerten Wochenenden“ im Sommer die Bundesfernstraßen frei sein müssen, ist für die Stadt nicht schlüssig. Die Stadtverwaltung habe zur Beantragung einen Notfallplan vorgelegt, wonach bei Problemen am Autobahnkreuz Ost der Messeschnellweg kurzfristig aus der Route herausgenommen werde. Außerdem gebe es an einem Sonntagmorgen um 11 Uhr, auch bei einem langen Wochenende nach Christi Himmelfahrt, auf den hannoverschen Schnellwegen nach bisheriger Erfahrung kaum Verkehr. Die fraglichen Schnellwegeabschnitte würden auch jeweils nur für ca. 30 Minuten für Autofahrerinnen und Autofahrer gesperrt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche neuen Erkenntnisse jenseits der positiven Abwägung der Polizei haben die Landesbehörde dieses Jahr zu einer Ablehnung der kurzzeitigen Schnellwegnutzung bewogen?

2. Welche signifikante Problemlagen oder unzumutbaren Behinderungen aufgrund der damals jeweils genehmigten Fahrradsternfahrten hat es in den vergangenen Jahren gegeben?

3. Hängt das diesjährige Verbot mit einer veränderten Haltung der Landesregierung gegenüber dem Wert des Fahrrades als unterstützenswertem, gesundem und klimafreundlichem Alltagsverkehrsmittel zusammen, oder hat etwa der bevorstehende Landtagswahlkampf hier zu einer restriktiveren Sichtweise des niedersächsischen Verkehrsministers geführt?

Der Duden definiert eine Tradition als etwas, was im Hinblick auf Verhaltensweisen, Ideen, Kultur oder Ähnliches in der Geschichte, von Generation zu Generation (innerhalb einer bestimmten Grup- pe) entwickelt und weitergegeben wurde (und wei- terhin Bestand hat). Es bedarf somit einer lang anhaltenden nachhaltigen Übung, um etwas als traditionell bezeichnen zu können.

In 2012 wird zum fünften Mal der „autofreie Sonntag“ in der Landeshauptstadt Hannover stattfinden. In Ermangelung einer bereits lang anhaltenden nachhaltigen Übung kann hier nicht von einer „traditionellen“ Veranstaltung ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde bisher aufgrund dieses Anlasses lediglich eine einzige Fahrradsternfahrt im Jahre 2009 durchgeführt.

Die Landeshauptstadt Hannover hat bei der Zentrale der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV-Z) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Durchführung der Fahrradsternfahrt zum „autofreien

Sonntag“ am 20. Mai 2012 gestellt. Nach dem vorgelegten Planungskonzept sollte die Fahrradsternfahrt von vier Sammelpunkten aus Richtung Norden, Osten, Süden und Westen auf vier StadtTouren zu insgesamt drei Auffahrpunkten auf die Schnellwege (Messe-, Süd- und Westschnellweg) führen. Die Schnellweg-Touren sollten auf Höhe der sogenannten Kaisergabel zusammentreffen und gemeinsam über die Ritter-Brüning-Straße und die Lavesallee zum Friederikenplatz geführt werden.

Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften soll die in Rede stehende Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbaulastträger keine Bedenken geltend machen.

Seitens des zuständigen Straßenbaulastträgers, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Regionaler Geschäftsbereich Hannover, wurde einer Benutzung der Schnellwege jedoch nicht zugestimmt, da zurzeit auf dem überregionalen Netz eine Großbaustelle (Auto- bahnkreuz Hannover Ost) besteht, die bereits zu Beeinträchtigungen der Verkehre führt. Im etwaigen Störfalle stünden aufgrund des „autofreien Sonntags“ nur die Schnellwege für etwaige Umleitungsverkehre zur Verfügung. Bei einer von der Landeshauptstadt Hannover erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 10 000 Fahrradfahrern hätten im Störungsfall auf den BAB die dann benötigten Umleitungsstrecken erst mit erheblichem Zeitverzug wieder zur Verfügung gestanden.

Am 17. Mai 2012 ist Christi Himmelfahrt, und der 18. Mai 2012 ist in vielen Bundesländern ein Ferientag, somit ist am 20. Mai 2012 mit erhöhtem Rückreiseverkehr auf den Autobahnen A 2 und A 7 zu rechnen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in seinem Erlass zu „Verkehrslenkenden Maßnahmen für Ostern und Pfingsten 2012" vom 14. Februar 2012 u. a. zum Schutz der Verkehrsumleitungen darauf verwiesen, dass keine Zustimmungen für Baumaßnahmen (vor und nach Feiertagen mit zu erwartendem star- ken Reiseverkehr) auf Straßen zu erteilen sind, die als Umleitungsstrecken gekennzeichnet sind. Hieraus ist zu folgern, dass auch vollständige Sperrungen aus anderen Gründen zu unterbleiben haben. Durch diesen Erlass des BMVBS wird die Auftragsverwaltung deutlich angewiesen, dass alles das zu verhindern ist, was den Verkehrsfluss beeinträchtigen kann, und das Möglichste getan wer

den soll, um diesen möglichst störungsfrei - auch auf den Umleitungsstrecken - zu gewährleisten.

Die Bundesautobahnen A 2 und A 7, soweit sie im Zuständigkeitsbereich des Regionalen Geschäftsbereichs Hannover liegen, gehören zu den störanfälligen und überlasteten Autobahnstrecken. Hinzu kommt aktuell, dass, wie erwähnt, die Großbaustelle Hannover Ost einen weiteren neuralgischen Punkt darstellt.

Um dennoch eine Genehmigung der Fahrradsternfahrt zu ermöglichen, wurde der Landeshauptstadt Hannover seitens der NLStBV-Z angeboten, die Fahrradsternfahrt auf alternativen Streckenführungen außerhalb der Schnellwege zu prüfen. Diese Option wurde seitens der Landeshauptstadt mit der Begründung abgelehnt, dass im Stadtgebiet, bedingt durch den „autofreien Sonntag“, bereits massive Straßensperrungen erforderlich sind. Eine Verlagerung der Streckenführung der Fahrradsternfahrt würde die verkehrliche Situation insgesamt nochmals belasten. Daraufhin wurde die Durchführung der Fahrradsternfahrt von der NLStBV-Z abgelehnt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 2: Zum Zeitpunkt der einzigen genehmigten Sternfahrt im Jahre 2009 hat es keine Großbaustellen auf den betreffenden Autobahnteilstrecken gegeben.