Zu 2: Von den niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen mit Grundschulklassen meldeten am Stichtag 1. September 2011 im Vergleich zum Stichtag des Vorjahres (19. August 2010) 241 Schulen im Grundschulbereich niedrigere Schülerzahlen und 180 Schulen höhere Schülerzahlen.
Zu 3: Trotz knapper Ressourcen haben viele Ganztagsschulen in der Vergangenheit gezeigt, dass sie gute pädagogische Konzepte entwickeln und mit viel Kreativität umsetzen können. Eine enge Zusammenarbeit vor Ort mit den kommunalen Schulträgern und den Kooperationspartnern hat sich bewährt.
Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, fördert die Landesregierung den Ausbau der Ganztagsschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts in erheblichem Umfang. Die im laufenden Haushaltsjahr neu zu genehmigenden Ganztagsschulen werden trotz des Verzichts auf personelle Res
sourcen bei Antragstellung - wie die Ganztagsschulen in den Vorjahren - mit einer begrenzten Anzahl von (gegebenenfalls zu kapitalisierenden) Lehrerstunden ausgestattet. Darüber hinausgehend führen wir zur Sicherung der Ganztagsangebote an kleinen Schulen den bereits erläuterten Sockelbetrag ein.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 15 der Abg. Dr. Gabriela Andretta, Daniela Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Wolfgang Jüttner und Wolfgang Wulf (SPD)
Am 1. April 2012 ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Anerkennungsgesetz) des Bundes in Kraft getreten. Das Gesetz schafft erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Das Gesetz gilt aber nur für Berufe, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, etwa für Handwerker oder Ärzte. Für Berufe, die über die Länder geregelt werden, z. B. Lehrer oder Ingenieure, sind die Länder aufgefordert, eigene Anerkennungsgesetze vorzulegen, die in etwa den Regelungen des Bundesgesetzes entsprechen. Hierfür hat der Bund einen Modellentwurf vorgelegt, an dem sich die Bundesländer orientieren können.
1. Wie sieht der konkrete Zeitplan der Landesregierung zur Umsetzung eines Anerkennungsgesetzes für Niedersachsen aus?
2. An welchen Standorten in Niedersachsen werden regionale Beratungs- und Prüfungsstellen eingerichtet, und welche konkreten Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung von Nachqualifizierung sind vorgesehen?
3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für ein Prüfungsverfahren, und wer hat diese zu tragen?
Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen - BQFG - des Bundes ist, mit Ausnahme einiger Verfahrensvorschriften, am 1. April 2012 in Kraft getreten. Die Verfahrensvorschriften werden am 1. Dezember 2012 in Kraft treten.
Das Gesetz schafft für eine Vielzahl von Berufen erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Prüfung, ob die im Ausland erworbenen Be
rufsqualifikationen gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf sind. Es knüpft nicht an eine bestimmte Staatsangehörigkeit an, sondern eröffnet diesen Anspruch unabhängig davon. Es erfasst allerdings ausschließlich bundesrechtlich geregelte Berufe. Die Länder müssen die entsprechenden Bestimmungen für die landesrechtlich geregelten Berufe schaffen, um auch für sie einen Anspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit zu gewährleisten.
Dazu haben die Länder eine gemeinsame „Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts“ (AG „Koordinierende Res- sorts“) eingerichtet, die eine einheitliche Rechtsetzung in den Ländern sicherstellen soll. Die Arbeitsgruppe hat sich inzwischen auf einen gemeinsamen Musterentwurf verständigt.
Zu 1: Das Landesgesetz wird derzeit anhand des Musterentwurfs der Länder-AG „Koordinierende Ressorts“ erarbeitet. In Niedersachsen findet die Abstimmung der im Detail notwendigen landesgesetzlichen Regelungen in dem ressortübergreifenden fachbezogenen Arbeitskreis „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ statt. Die Federführung liegt beim Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Derzeit finden interne Abstimmungen zum Referentenentwurf statt. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Betroffenheit aller Ressorts ist damit ein erheblicher Aufwand verbunden. Das Landesgesetz soll aber spätestens am 1. Dezember 2012, und damit zum Inkrafttreten der Verfahrensregelungen des Bundesgesetzes, in Kraft treten.
Zu 2: In Niedersachsen gibt es 125 Beratungsstellen, die regional tätig werden und über das Land verteilt sind. Anerkennungsberatungsstellen sind z. B. solche des vom Bund geförderten IQ-Netzwerks Niedersachsen an den Standorten Hannover, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Wolfsburg. Deshalb besteht derzeit kein Bedarf an der Einrichtung zusätzlicher Beratungsstellen.
Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist beabsichtigt, die Prüfung der Gleichwertigkeit auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK zu übertragen.
Die zuständigen Stellen sind häufig regional verteilt, wie z. B. die Stellen für die Prüfung der Anerkennung als staatlich anerkannte Sozialpädagogin
Auch Prüfungsstellen, die im Gesetz als „zuständige Stellen“ bezeichnet werden, sind in Niedersachsen bereits vorhanden. Diese verfügen über die notwendige Fachkompetenz, da sie zumeist auch für die Aus- und Fortbildung in dem jeweiligen Referenzberuf zuständig sind. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass fachkundige Personen mit der Prüfung betraut sind und damit qualitativ hochwertige Bescheide erstellt werden. Ein ablehnender Bescheid etwa zeigt der Antragsstellerin oder dem Antragssteller auf, über welche Qualifikationen er verfügt und welche noch fehlen und nachgeholt werden müssen, damit anschließend eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.
Nachqualifizierungen sind dann erforderlich, wenn wesentliche Unterschiede zwischen den Qualifikationen der Antragsstellerin oder des Antragsstellers und dem deutschen reglementierten Referenzberuf bestehen. Welche Nachqualifizierung in Betracht kommt, muss im Einzelfall entschieden werden. Eine Nachqualifizierung im Bereich des Kultusministeriums ist z. B. bereits heute aufgrund der Verordnung über berufsbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde möglich.
Insgesamt ist der Bedarf an Nachqualifizierungen derzeit noch nicht ersichtlich. Dies liegt vornehmlich daran, dass die Regelung erst seit wenigen Wochen in Kraft ist und damit ein Bedarf noch nicht durch die tägliche Praxis festgestellt werden konnte.
Im Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz gab es beispielsweise bisher weder vor noch seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes eine Anfrage zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Zu 3: Bei den Verfahren nach dem BQFG handelt es sich teilweise um neue Verwaltungsverfahren, sodass der entstehende Aufwand noch nicht beziffert werden kann. Grundsätzlich werden jedoch kostendeckende Gebühren nach den entsprechenden Gebührenordnungen (z. B. die Allgemei- ne Gebührenordnung - AllGO - oder die Gebühren- regelungen der verschiedenen Kammern) erhoben werden. Diese sind anhand des Einzelfalls zu beziffern, da jeder Fall aufgrund unterschiedlicher Unterlagen zu einem unterschiedlichen Prüfaufwand und damit zu einer unterschiedlichen Kostenberechnung führt. Ein Durchschnittswert kann aufgrund der Vielschichtigkeit, aber auch ange
Die Kosten für ein Prüfverfahren, das im Übrigen nur auf Antrag durchgeführt wird, sind von der Antragsstellerin oder dem Antragssteller zu tragen. Eine Kostenübernahme durch Dritte ist nicht vorgesehen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 16 der Abg. Sigrid Rakow, Detlef Tanke, Marcus Bosse, Karin Stief-Kreihe, Rolf Meyer, Klaus Schneck und Ronald Schminke (SPD)
Der NABU Niedersachsen beklagt in einem Beitrag von Januar 2012 (http://www.Niedersach- sen.nabu.de/themen/wald), dass eine große Chance für eine naturnahe Wiederbewaldung nach dem verheerenden Orkan „Kyrill“ vertan wurde. „Statt risikoarme und naturnahe Mischbestände aufzubauen, wurde wieder nur auf die kurzfristige ökonomische Leistung des Waldes gesetzt“, so der Vorwurf des Bundesvorsitzenden Olaf Tschimpke. Insbesondere die Baumarten Fichte und Douglasie seien als nicht heimische, aber ökonomisch wertvolle Arten gesetzt worden. Dies gelte - trotz offizieller Bekenntnisse zum naturnahen Waldbau - in Niedersachsen auch für den öffentlichen Landeswald, der damit seiner Vorbildfunktion nicht gerecht werde, so Tschimpke. Der NABU kritisiert weiterhin, dass die fremden Baumarten stabile heimische Waldökosysteme destabilisieren und zu viel Pestizideinsatz erfordern. Falsche Anreize durch staatliche Förderprogramme und Steuervergünstigungen führten nach Einschätzung des Verbandes dazu, dass die Risiken dieser Waldbewirtschaftung verstaatlicht, die Gewinne jedoch privatisiert würden.
1. Wie wurden in Niedersachsen die vom Sturm „Kyrill“ vernichteten Forstflächen danach bewirtschaftet bzw. aufgeforstet?
2. In welchem Verhältnis stehen die standortfremden Aufforstungen mit Douglasie oder ähnlichen Gehölzen zu standortheimischen, und inwieweit ist hierdurch die Stabilität des Ökosystems Wald in Niedersachsen gefährdet?
3. Inwieweit werden in den niedersächsischen Landesforsten die LÖWE-Kriterien, die FFHGebiete, Naturschutzgebiet und der Anspruch auf 10 % Totalreservat-Wald berücksichtigt bei der Bewirtschaftung, bzw. wie ist der jeweilige Sachstand in Niedersachsen dazu?
Großschadensereignisse wie z. B. der Orkan „Kyrill“ 2007, der nur einer von mehreren der letzten Jahrzehnte war, verursachen regelmäßig massive Schäden am Wald und fügen der heimischen Forstwirtschaft enorme wirtschaftliche Schäden zu. In Verantwortung für den Wald und unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit ist es ureigenstes Interesse des Waldbesitzers, stabile Wälder zu entwickeln.
Tatsächlich sind gerade bei Orkanen häufiger Nadelwälder betroffen. Dennoch machen solch extreme Wetterereignisse im Grundsatz auch nicht Halt vor Laub- oder Mischwäldern. Gerade „Kyrill“ hat im Weserbergland auch in solchen Beständen Schäden verursacht. Schäden werden sich daher niemals ganz vermeiden lassen. Vielmehr wird waldbaulich eine Strategie zur Risikominderung und -verteilung angestrebt.
Aus den Erfahrungen der Vergangenheit und in Verbindung mit den Erkenntnissen der Forstwissenschaft verfolgt die niedersächsische Forstwirtschaft heute das Prinzip einer multifunktionalen Forstwirtschaft auf ökologischer Grundlage. Dieses spiegelt sich u. a. in den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung, den Forstförderrichtlinien des Landes und dem Regierungsprogramm zur langfristigen, ökologischen Waldentwicklung im Landeswald (LÖWE) wider. In diesem Rahmen handelten die niedersächsischen Forstbetriebe auch bei der Bewältigung der Schäden nach „Kyrill“.
Auf welcher Datengrundlage der in der Anfrage zitierte Beitrag des NABU Niedersachsen fußt, der ein „abweichendes Verhalten“ der Forstwirtschaft nahezulegen versucht, wird nicht klar. Die dort formulierte Feststellung, dass nach „Kyrill“ keine risikoarmen und naturnahen Mischbestände verjüngt wurden, trifft aus Sicht der Landesregierung in der Gesamtschau keinesfalls zu.
Zu 1: Der Orkan „Kyrill“ hat in Niedersachsen einen Schaden von insgesamt 2,3 Millionen m3 Holz (rund 50 % der durchschnittlichen Holznutzun- gen/Jahr) verursacht. Das entspricht in etwa einer Schadfläche von geschätzt knapp 10 000 ha (< 1 % der niedersächsischen Waldfläche). Damit war „Kyrill“ als einer der stärksten Orkane der letzten Jahre zwar deutlich spürbar, im Hinblick auf die Schadholzmenge und die tatsächliche Schadfläche aber von den Forstbetrieben handhabbar.
Die niedersächsischen Wälder haben sich angesichts der Stärke dieses Orkans insgesamt überzeugend stabil gezeigt, was auch Ergebnis jahrelanger Investitionen niedersächsischer Waldbesitzer in eine gezielte Waldpflege und -entwicklung ist. Dies ist ein besonderes Verdienst, das auch den vielen anderen Interessengruppen am Wald dient.
Im Wesentlichen wurde das bei „Kyrill“ angefallene Schadholz - auch aus Gründen des Waldschutzes - genutzt und in sinnvoller Weise wirtschaftlich verwertet. Die Wiederbewaldung der teilweise entstandenen Freiflächen erfolgte überwiegend durch Wiederanpflanzung und teils durch Übernahme bereits vorhandener (Natur-)Verjüngung. Kleinere Schadflächen wurden auch der natürlichen Wiederbewaldung überlassen. Leitbild der Waldverjüngung war dabei im Grundsatz die Ablösung unter Umständen labiler Nadelbaumbestände durch stabile, zukunftssichere, ökonomisch und ökologisch wertvolle Wälder.
Zu 2: Entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind bei den Aufforstungen auf „Kyrill“-Flächen ausschließlich standortgerechte Baumarten verwendet worden. Standortgerecht ist eine Baumart dann, wenn deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil ist und keine negativen Einflüsse auf den Standort hat. Insofern besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass die Stabilität des Ökosystems Wald in Niedersachsen durch die Waldverjüngung nach „Kyrill“ in irgendeiner Weise gefährdet sein könnte - das Gegenteil ist der Fall.
Hinsichtlich der Verjüngung von standortheimischen Baumarten, im Sinne von Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören, im Verhältnis zu Baumarten, die jenen nicht zuzurechnen sind, lässt sich eine landesweite Aussage lediglich in der Tendenz treffen. Diese belegt, dass nicht standortheimische Baumarten nur in geringerem Umfang verjüngt wurden und dies auf die Baumartenverteilung im Land angesichts der o. g. Schadfläche nur marginale Auswirkungen hat.
Für den Privatwald gilt, dass der überwiegende Teil der Wiederaufforstungen unter Inanspruchnahme einer Förderung für die „Umstellung auf