Protokoll der Sitzung vom 10.05.2012

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Transport des Lagerstättenwassers nach Grapenmühlen erfolgt über Tankkraftwagen, sodass dort keine zuführenden Kunststoffrohrleitungen vorhanden sind. In der dazugehörigen Versenkbohrung der RWE Dea AG befinden sich Stahlrohre, die für diesen Zweck geeignet sind.

Im Bereich Bötersen setzt die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) zum Transport von Lagerstättenwasser Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) ein, die grundsätzlich zum Transport von Flüssigkeiten geeignet sind. Im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Wasserdruckprobe hat ein unabhängiger Sachverständiger an drei Stellen der Rohrleitung Undichtigkeiten festgestellt, die offenbar auf einen mechanischen Einfluss zurückzuführen sind. Weitere Untersuchungen ergaben an zwei der drei Stellen lokal begrenzte Verunreinigungen mit BTEX-Aromaten (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol). Für die Sanierungsarbeiten hat die EMPG dem LBEG ein Sanierungskonzept zur Genehmigung vorgelegt, über das in Kürze entschieden werden soll.

Zu 2: Bei der Sanierung von belasteten Flächen erstellt der Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen ein Sanierungskonzept, in dem die Art der geplanten Sanierung und die angestrebten Sanierungszielwerte beschrieben werden. Dieses Konzept legt der Unternehmer als Betriebsplan dem LBEG zur Genehmigung vor. Vor der Entscheidung über die Zulassung des Sanierungskonzeptes beteiligt das LBEG den betroffenen Landkreis als zuständige untere Wasser- und Bodenschutzbehörde und, soweit erforderlich, betroffene Gemeinden und andere Träger öffentlicher Belange. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten entscheidet dann das LBEG über das Sanierungskonzept.

Zu 3: Beim Versenken von Lagerstättenwasser in den Untergrund gibt es keinen „Flowback“. Das versenkte Lagerstättenwasser wird volumetrisch erfasst. Der maximal zulässige Druck am Bohrlochkopf ist in der Zulassung festgelegt und wird überwacht.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 21 der Abg. Ursula Helmhold, Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Enno Hagenah (GRÜNE)

Allgemeine Arbeitsruhe am Karfreitag - Sind Autos ausliefern und Betrieb der „Autostadt“ damit vereinbar?

Auch anlässlich des vergangenen Osterfestes wurde medial wieder einmal der Sinn und Unsinn des Feiertagsgesetzes diskutiert. Unter anderem sind öffentliche Tanz- und Sportveranstaltungen insbesondere am Karfreitag verboten. Die Regelung beginnt in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) am Gründonnerstag um 5 Uhr morgens und dauert bis zum Karsamstag 24 Uhr. Zusätzlich gilt für Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage, wie z. B. den Karfreitag, eine grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. „Danach sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.“, so die Begründung des Internetportals Bürgerservice Niedersachsen.

Ausnahmen hiervon sind bei den Gemeinden und Städten zu beantragen bzw. in einigen Fällen bei den Landkreisen oder sogar dem Innenministerium.

Obwohl es sich bei dem Karfreitag um einen sogenannten stillen Feiertag handelt, hält der niedersächsische Autokonzern VW in Wolfsburg die vorgeschriebene allgemeine Arbeitsruhe nicht ein, da in Wolfsburg auch am Karfreitag Autos an Kunden ausgeliefert werden und sogenannte Erlebnisabholungen in der „Autostadt“ für Kunden angeboten und durchgeführt werden. Ausweislich des Internetauftritts der „Autostadt“ sind alle Angebote der „Autostadt“ ganzjährig mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember in vollem Umfang zugänglich.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, dass offensichtlich Erlebnisabholungen und alle sonstigen Angebote der „Autostadt“ in Wolfsburg auch an stillen Feiertagen durchgeführt werden und somit die allgemeine Arbeitsruhe nicht eingehalten wird?

2. Sollte nach Auffassung der Landesregierung nicht wegen des besonderen Feiertagsschut

zes, insbesondere am Karfreitag, auch in der „Autostadt“ bezüglich der Fahrzeugabholungen und der sonstigen Angebote die Arbeitsruhe gelten, wenn nein, warum nicht?

3. Unter welchen konkreten Voraussetzungen können die Kommunen und/oder das Innenministerium eine Ausnahmegenehmigung von der allgemeinen Arbeitsruhe erteilen?

Karfreitag ist einer der höchsten christlichen Feiertage. Er ist nach seinem Ursprung ein stiller Feiertag und wird in dieser Weise auch von Christen in aller Welt begangen. In Niedersachsen - wie auch in den anderen Bundesländern - wurde er durch das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) zum gesetzlichen Feiertag erklärt und in § 6 Abs. 1 NFeiertagsG unter einen besonderen Schutz gestellt. Anlass und Charakter eines Feiertages können nicht voneinander getrennt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:Ja.

Zu 2: Nach § 4 Abs. 1 NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Von diesem Verbot sind jedoch nach Absatz 2 u. a. diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind.

Im Jahre 2000 hat die Volkswagen AG ihr Gesamtkonzept für die „Autostadt“ der für die Durchführung des ArbZG zuständigen Gewerbeaufsichtsverwaltung vorgestellt. Diese ist nach der seinerzeit vorgenommenen Prüfung zu folgendem Ergebnis gelangt:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen u. a. beim Sport und in den Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen beschäftigt werden, wobei diese bundesrechtliche Regelung nicht zwischen Sonn- und Feiertagen im Allgemeinen und den sogenannten stillen Feiertagen unterscheidet. Mit Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig vom 18. April 2000 wurde gegenüber dem Betreiber gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG festgestellt, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern (einschließlich der Mit- arbeiter aus den Bereichen Kundendienst, Fahr- zeugauslieferung und Besucherdienst) auf dem Gelände der „Autostadt“ mit den Aufgaben im Rahmen des Konzeptes der „Autostadt“ als „Automobi

les Erlebnis- und Kompetenzzentrum für die ganze Familie" nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 ArbZG zulässig ist. In diesem Rahmen wurde im Übrigen ausdrücklich auf das Sicherstellungsgebot hingewiesen, dass keine anderen Tätigkeiten als solche im Rahmen des „Autostadt“-Konzeptes als Freizeit- und Erholungsparks stattfinden.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass - abgesehen von der Freistellung gemäß § 4 Abs. 2 NFeiertagsG - nach § 6 Abs. 1 Buchst. c NFeiertagsG öffentliche Veranstaltungen nicht unter das dortige Verbot fallen, die einem höheren Interesse u. a. der Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Daher begegnen die einzelnen Bereiche der „Autostadt“ keinen grundsätzlichen Bedenken, soweit sie Informationen über die Autotechnik, wissenschaftliche Grundlagen und Geschichte anschaulich vermitteln und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Zu 3: Nach § 14 Abs. 1 Buchst. c NFeiertagsG können die Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. Zuständigkeiten der Landkreise oder des Ministeriums für Inneres und Sport bestehen nur bei Veranstaltungen, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken.

Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und hat den Besonderheit des Einzelfalles, den örtlichen Gegebenheiten, aber auch den Schutzgedanken des Gesetzes und dem besonderen Charakters des Feiertages Rechnung zu tragen.

Daneben sind in unterschiedlichen Gesetzen des Bundes- und Landesrechts Ausnahmeregelungen vorgesehen, wie etwa dem bereits genannten ArbZG und dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG).

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 22 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Städtebauförderung 2012 („Soziale Stadt“): Geringe Förderung für die Stadt Braunschweig

Durch eine Pressemitteilung des niedersächsischen Sozialministeriums im März 2012 erfuhren die Verantwortlichen der Stadt Braunschweig und die Öffentlichkeit, dass die Stadt

Braunschweig im laufenden Jahr nur noch 50 000 Euro aus dem Förderprogramm erhält, obwohl in der Stadt eines der größten Sanierungsgebiete Niedersachsens (Westliches Ringgebiet) liegt und zahlreiche Projekte auf eine entsprechende Finanzierung warten.

Das integrierte Handlungskonzept der Stadt Braunschweig sieht bis zum Ablauf des Sanierungszeitraumes im Jahr 2017 - mit entsprechenden Maßnahmebeschreibungen - eine Gesamtinvestition von rund 30 Millionen Euro vor. Davon sind bisher in den Jahren 2001 bis 2012 rund 14 Millionen Euro (Gesamtbetrag) in die Sanierung geflossen. Um die kompletten Sanierungsziele zu erreichen, müssten also in den nächsten fünf Jahren jährlich mindestens 2 Millionen Euro Fördermittel von Bund und Land zur Verfügung stehen. Dazu käme der Drittelanteil der Stadt in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro. Der für 2012 bewilligte Betrag reicht nicht aus, um das Ziel des Handlungskonzepts zu erreichen.

Die letzte Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen vom 16. Dezember 2011 ist trotz dieser seinerzeit getroffenen Vereinbarung in der Realität schon um 70 % vonseiten des Bundes gekürzt worden.

Das Land Niedersachsen war schon in der Vergangenheit, was das Abrufen von Fördermitteln des Bundes angeht, wohl nie besonders engagiert, so die Feststellung der Kommunalpolitik in Braunschweig. So wurden z. B. in den Jahren 2003 und 2005 keine Gelder beim Bund abgerufen. Es wird vermutet, dass vor diesem Hintergrund dann wohl auch die Stadt Braunschweig keine Fördermittel für das Programm „Soziale Stadt“ beantragt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe gibt es, eines der größten Fördergebiete Niedersachsens nur mit einem „Bruchteil“ der Fördergelder zu bedenken?

2. Warum werden durch die geringe Mittelzuweisung gelungene Projekte wie z. B. zur Gesundheitsfürsorge und integrative Projekte infrage gestellt?

3. Hält es auch die Landesregierung für einen „Vertragsbruch“, wenn trotz der Verwaltungsvereinbarung der Bund einseitig eine derartige Mittelkürzung vornimmt?

Das Bund-Länder-Programm zur Städtebauförderung hat sich seit über 40 Jahren auch in Niedersachsen hervorragend bewährt.

Wesentliche Eckpunkte der Städtebauförderung, insbesondere die Programme und deren Förderschwerpunkte, die Höhe der Bundesfinanzhilfen sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Förderprogramme und Bundesländer werden in der Ver

waltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung festgelegt, die der Bund und die Länder für jedes Programmjahr neu abschließen.

Das Programm „Soziale Stadt“ wurde 1999 auf dieser Grundlage Teil des Bund-Länder-Programms. Es hat auch für Niedersachsen große Bedeutung. Seit seiner Einführung konnten über 40 städtebauliche Gesamtmaßnahmen gefördert werden, von denen 12 bereits abgeschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen.

Aufgrund eines Haushaltsbeschlusses des Deutschen Bundestages wurden im Programmjahr 2011 für dieses Programm lediglich Bundesmittel in Höhe von knapp 28,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, was gegenüber dem Programmjahr 2010, in dem knapp 95 Millionen Euro zur Verfügung standen, eine Kürzung von etwa 70 % darstellt.

Dieser massive Einschnitt wurde sowohl von der Landesregierung als auch von den anderen Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden kritisiert und in verschiedenen Beschlüssen und Sonderkonferenzen der Bauminister der Länder thematisiert. Insofern ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass der Bund im Programmjahr 2012 das Programm unter dem Titel „Soziale Stadt - Investitionen im Quartier“ fortführt und die Bundesmittel auf knapp 40 Millionen Euro aufstockt. Nach Auffassung der Mitglieder der Bauministerkonferenz ist aber auch dieser Betrag nach wie vor nicht als bedarfsgerecht anzusehen. Niedersachsen setzt sich daher gemeinsam mit den anderen Bundesländern weiterhin dafür ein, dass der Bund das Programm finanziell angemessen ausstattet.

Ab der VV Städtebauförderung 2006 eröffnete der Bund die Möglichkeit, einen Teil der Bundesfinanzhilfen des Programms „Soziale Stadt“ in den dortigen Programmgebieten auch für nicht investive Modellvorhaben, die insbesondere dem Spracherwerb, der Verbesserung von Schul- und Bildungschancen, der Betreuung von Jugendlichen in der Freizeit oder der Stärkung der lokalen Ökonomie dienen, einzusetzen. In Niedersachsen machten mehrere Kommunen davon in den Programmjahren 2007 und 2008 Gebrauch. Aufgrund des Haushaltsbeschlusses des Bundestages besteht diese Option seit der VV Städtebauförderung 2011 nicht mehr.

Die Maßnahme „Westliches Ringgebiet“ der Stadt Braunschweig wurde 2001 in das Förderprogramm aufgenommen. Bis einschließlich 2012 wurden dafür über 9,415 Millionen Euro an Städtebauför

derungsmitteln zur Verfügung gestellt. Dies ist der höchste Betrag, den eine Maßnahme in diesem Programm in Niedersachsen bisher erhalten hat. Im Programmjahr 2003 wurden für die Maßnahme aufgrund hoher Ausgabereste - das sind die in den Vorjahren bewilligten und zur Auszahlung bereitstehenden, von der Kommune aber noch nicht abgerufenen Mittel - keine Fördermittel zur Verfügung gestellt. 2005 stellte das Land Niedersachsen aus Gründen der Haushaltskonsolidierung keine Landesmittel zur Gegenfinanzierung der Bundesmittel für die Städtebauförderung zur Verfügung. Da die Stadt Braunschweig - wie viele andere Kommunen auch - nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, die fehlenden Landesmittel durch eigene Mittel zu ersetzen, konnte sie die Bundesmittel in diesem Programmjahr nicht in Anspruch nehmen.

Für vier nicht investive Modellvorhaben in dem Gebiet wurden der Stadt zudem über 321 000 Euro bewilligt (siehe Antwort zu Frage 2).