Protokoll der Sitzung vom 10.05.2012

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Meta JanssenKucz und Christian Meyer (GRÜNE)

Versalzung der Ems durch Flussausbau - Haben an der Ems die Eingriffe der letzten 20 Jahre die Grenzen des Vertretbaren überschritten?

Nach Presseberichten droht der Landkreis Leer damit, wegen des hohen Salzgehaltes der Ems die Zuwässerung zum Grabensystem mit Emswasser in Westoverledingen „Deichacht Kloster Muhde“ zu verbieten. Die Landwirte der Emsregion füllen in Trockenzeiten die Grabensysteme der Viehweiden mit Flusswasser der Ems auf, um ein Trockenfallen der Gräben zu verhindern und um Tränkewasser für das Vieh zur Verfügung zu haben. Messungen der Wasserbehörde des Landkreises hatten ergeben, dass in den Sommermonaten der Salzgehalt in den Gräben Werte von bis zu 6 000 Mikrosiemens erreiche und damit weit über den festgelegten Richtwerten für Tränkewasser liege. Auch das Rheiderland, ein Feuchtgebiet mit über 8 000 ha Fläche (Natura 2000) und eines der bedeutendsten Rast- und Brutgebiete Norddeutschlands, ist davon möglicherweise betroffen. Die Ursache liege im steigenden Salzgehalt der Ems. Das NLWKN führt laut Presse den steigenden Salzgehalt des Emswassers auf den Ausbau der Ems und die Soleeinleitungen aus dem Kavernenbau bei Jemgum und Nüttermoor zurück. Es gibt ebenfalls Hinweise darauf, dass auch im von der Stadt Emden genutzten Trinkwassergewinnungsgebiet in Moormerland-Tergast die Versalzungswerte ansteigen.

Gerade kleine Deichachten wie die Muhder Deichacht und Wasserverbände im Rheiderland können nicht ohne Unterstützung Maßnahmen zum Ausgleich für versalzenes unbrauchbares Fluss- und Grundwasser umsetzen. Sie sind zudem nicht in der Lage, für Schäden durch die Nutzung von Wasser mit zu hoher Salzbelastung zu haften.

Die zunehmende Versalzung von Grund- und Oberflächenwasser als Folge von ständigen Flussvertiefungen und Ausbauten ist auch an der Weser, in der Wesermarsch und an der Elbe im Alten Land zu einem solchem Problem angewachsen, dass durch wasserbauliche Maßnahmen, das geplante Anlegen von Süßwasserspeichern an der Elbe und die geplante Zuleitung von unversalzenem Weserwasser aus dem Flussoberlauf die Versorgung der Landwirtschaft mit Süßwasser sichergestellt werden soll. Die Umsetzung des sogenannten Generalplans Wesermarsch soll nach neuesten Schätzungen ca. 86 Millionen Euro kosten. An der Elbe sind bisher Maßnahmen in einem Umfang von 20 Millionen Euro vertraglich vereinbart worden. Die Steuerzahlerinnen und Steu

erzahler müssen also nicht nur die Eingriffe in die Flusssysteme bezahlen, sondern auch noch für die dadurch ausgelösten schädlichen Folgen für die Landwirtschaft und die gesamte Region aufkommen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchem Umfang in Abhängigkeit von Flussausbaumaßnahmen und dem Bau des Sperrwerks hat sich seit 1990 die Brackwasserzone der Ems landeinwärts verschoben bzw. sind die Salzgehalte des Emswassers an den niedersächsischen Mess-Stellen angestiegen?

2. Welche Kompensationsleistungen für die Landwirtschaft oder andere Nutzer wurden in Planfeststellungsbeschlüssen zur Anpassung der Fahrrinne der Ems (Fahrrinnenvertiefungen und/oder Kurvenbegradigungen) bzw. im Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb des Emssperrwerks für den Fall festgelegt, dass es infolge der Maßnahmen zur Ausweitung der Brackwasserzone bzw. zum Anstieg des Salzgehaltes im Flusswasser der Ems kommen sollte?

3. Wie unterstützt die Landesregierung aktuell die Deichachten und die Landwirte, bzw. wie wird die Landesregierung durchsetzen, dass mögliche Kosten und sonstige Nachteile für die Landwirtschaft in der Emsregion, die durch die Versalzung des Flusswassers bzw. die Ausweitung der Brackwasserzone verursacht werden, von den Nutznießern des Ausbaus der Ems getragen werden und nicht die Allgemeinheit - die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler - dafür aufkommen muss?

Der Ausbau der Unterems hat wegen der damit verbundenen Erhöhung der Querschnitte in den letzten Jahrzehnten zu einem verstärkten Einschwingen der Tidewelle in die Unterems und damit zu einem Anstieg des Tidehubs geführt. So stieg der mittlere Tidehub seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts am Pegel Leerort von Werten knapp unter 2,5 m auf Werte um 3,3 m und am Pegel Herbrum (Tidewehr) von Werten knapp über 1 m auf Werte von 2,75 m. Bedingt durch den Anstieg des Tidehubs in der Ems, haben sich auch die zugehörigen Tidevolumen geändert. Damit verbunden ist auch eine Verschiebung der Brackwasserzone stromaufwärts.

Seit 1976 werden durch die EWE AG bei Nüttermoor Kavernen zur Erdgasspeicherung durch Aussolung erstellt. Die dabei entstehende Sole wurde bis Mitte 2011 bei Ditzum eingeleitet. Die maximale Einleitungsmenge beträgt 900 m³ pro Stunde. Die wechselnde Nachfrage nach zusätzlichem Erdgasspeicher bewirkt allerdings eine stark variierende Intensität des Solbetriebs, sodass in den Jahren 1999 bis 2004 keine oder nur sehr geringe Mengen Sole eingeleitet wurden. Ab 2005 bis Mitte

2011 stieg die bei Ditzum eingeleitete Menge wieder an, blieb aber unter der erlaubten maximalen Einleitungsmenge.

Der Salzgehalt in einem Ästuar wie der Ems ist zunächst einmal abhängig vom Wasserstand und Salzgehalt in der Nordsee, vom Oberwasser und dem Einschwingen der Tide in das Ästuar. Diese quasi natürlichen Einwirkungen auf das System werden überlagert von anthropogenen Eingriffen, wie Ausbauten im Ästuar, die indirekt über die Änderung des Einschwingverhaltens der Tide auf den Salzgehalt wirken, sowie von direkten Änderungen wie dem Einleiten von Sole aus Salzkavernenausspülungen. Da die natürlichen Randbedingungen für das System sehr variabel sind und z. B. auch die Menge der eingeleiteten Sole nicht konstant verläuft, ist die quantitative Zuweisung von örtlichen Änderungen eines Parameters wie dem Salzgehalt zu einem Verursacher äußerst schwierig.

Die WINGAS GmbH & Co. KG und die EWE Energie AG errichten seit 2010 linksseitig der Ems südlich von Jemgum ein Kavernenfeld zur Speicherung von Erdgas. Darüber hinaus erweitert die EWE Energie AG rechtsseitig der Ems ihren Kavernenspeicher Nüttermoor. Die bei der Erstellung der Kavernen im Salzstock anfallende Sole wird über Rohrleitungssysteme in die Ems abgeleitet. Diese Einleitung erfolgt auf Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse.

In den Erlaubnisverfahren wurden die potenziellen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers Ems geprüft. Eine wesentliche Voraussetzung der Erteilung der Erlaubnisse war, dass die Soleeinleitung am Rysumer Nacken in einem Bereich der Außenems erfolgt, der durch den Tideinfluss erhebliche Salzgehalte aufweist und damit Menge und Güte des nutzbaren Wassers in der Unterems nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Die am Verfahren beteiligten Stellen (Landkreis Leer, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung) regten an, die für den Kavernenspeicher Nüttermoor seit Jahrzehnten genutzte Soleeinleitstelle bei Ditzum nach Rysum zu verlegen, da hierdurch positive und gewünschte Effekte in Bezug auf die Gütesituation der Ems zu erwarten waren. Die Nutzung der alten Einleitstelle Ditzum wurde der EWE AG daher nur für den Fall technischer oder rechtlicher Unmög

lichkeit der Einleitung an der Einleitstelle Rysum erlaubt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Lage der Brackwasserzone ist, wie in den Vorbemerkungen beschrieben, von verschiedenen Variablen abhängig, u. a. auch vom Einschwingverhalten der Tide, das durch die Fahrwasserausbauten beeinflusst wurde. An der Ems wirkten sich bis Mitte 2011 aber auch die Soleeinleitungen speziell bei Ditzum erkennbar auf die Salzgehalte oberstrom aus. Seit Mitte 2011 findet die Einleitung der Sole bei Rysum statt, was die Auswirkungen auf die Ems erheblich verringert. Eine quantitative Zuweisung der Salzgehaltsänderungen auf einen Verursacher ist mit den vorliegenden Messungen nicht möglich. Das Emssperrwerk beeinflusst die Tide und damit den Salztransport nur bei Schließung (schwere Sturmflut oder Schiffüberführung) und damit nur sehr selten und kurzfristig.

Zu 2: Kompensationsleistungen für die Landwirtschaft oder andere Nutzer aufgrund veränderter Salzgehalte sind in den Planfeststellungsbeschlüssen für den Fahrrinnenausbau nicht festgesetzt worden. Zu den Auswirkungen des Emssperrwerks wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die gestiegenen Salzgehalte in der unteren Ems werden in allen derzeit anhängigen wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren als Vorbelastung berücksichtigt.

Zu 3: Aus Sicht der Niedersächsischen Landesregierung muss die Wasserqualität der unteren Ems verbessert werden. Dies ist nicht nur aufgrund der bestehenden Verpflichtungen infolge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich, sondern es sollen damit auch Beeinträchtigungen u. a. für die Wasser- und Bodenverbände verringert werden. Daher hat die Landesregierung eine Lenkungsgruppe Ems eingerichtet mit dem Ziel, unter der Betrachtung von mehreren Varianten nachhaltige Lösungen für die Region zu entwickeln und zu bewerten. Hierzu werden derzeit umfangreiche hydromorphologische Untersuchungen durchgeführt, die im Herbst 2013 abgeschlossen sein werden.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 34 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Einsatz des SEK in Niedersachsen - Reichen die Einsatz- und Entschädigungsregelungen?

Der Einsatz des Spezialeinsatzsatzkommandos (SEK) war Thema im Rahmen einer Unterrichtung im Innenausschuss am 2. und 9. Februar 2012. Das SEK wird eingesetzt, wenn ein geplanter Einsatz zu gefährlich für die normale Polizei erscheint. Dennoch konnten folgende Fragen nicht abschließend geklärt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lauten die SEK-Einsatzkriterien (gesetz- liche und verwaltungsinterne Vorgaben), und welche exakten Entscheidungsparameter müssen vorliegen, damit es zu einem SEK-Einsatz kommt bzw. die Einschätzung entsteht, dass der Einsatz für die örtliche Polizeiinspektion „zu gefährlich“ ist bzw. eine besondere Gefährdungssituation darstellt?

2. Wie findet die Auswertung von SEK-Einsätzen statt, und wie fließen die Erkenntnisse in die weitere Professionalisierung der Arbeit der Polizeiinspektionen und des SEK mit ein?

3. Unter welchen Voraussetzungen werden gesetzliche Entschädigungen für Schäden geleistet, die im Rahmen von SEK-Einsätzen bei Personen und Sachen entstanden sind, und welche Entschädigungsleistungen musste das Land Niedersachsen in welcher Höhe seit 2008 zahlen?

In den Sitzungen des Ausschusses für Inneres und Sport am 2. und 9. Februar dieses Jahres sind bereits im Rahmen einer Unterrichtung durch die Landesregierung über drei konkrete Einsatzanlässe des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen (SEK NI) auf die zum Teil erneut gestellten Fragen und auch zu grundsätzlichen Fragestellungen umfassende Antworten gegeben worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Einsatz des SEK NI ist in Niedersachsen im Runderlass vom 27. Februar 2008 (VS - Nur für den Dienstgebrauch) geregelt. Demnach wird das SEK NI insbesondere zur Bekämpfung besonderer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere dann eingesetzt, wenn die Lage ein geschlossenes Vorgehen - offen oder verdeckt - unter Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Gewalttäter erfordert. Sein Einsatz kommt deshalb in Betracht

a) zur Durchführung gefahrenabwehrender und strafprozessualer Maßnahmen mit hohem Gefährdungsgrad, u. a. bei der Bewältigung von Sonderlagen wie Entführungen, Geiselnahmen, Einsatz bei herausragenden Erpressungen, Bedrohungslagen) sowie im Personen- und Objektschutz,

b) zur Durchführung polizeilicher Rettungsmaßnahmen für Menschen oder besonders wertvolle Güter in außergewöhnlichen Lagen mit hohem Gefährdungsgrad,

c) bei Einsätzen gegen terroristische Gewalttäter,

d) bei Einsätzen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität und

e) zur Durchführung verdeckter oder offener Schutzmaßnahmen in polizeilichen Sonderlagen.

Die Gesamteinsatzverantwortung (Einsatzplanung, Einsatzvorbereitung, Einsatzdurchführung und Ein- satznachbereitung) obliegt in allen denkbaren Fällen dem bzw. der Polizeiführer/-in der für den Einsatz zuständigen Polizeibehörden/-dienststellen.

Alle Polizeivollzugsbeamten - auch die des SEK NI - sind bei der Ausübung ihres Dienstes an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Wahl des „mildesten“ Mittels zu beachten. Dazu erfolgt jeweils vor Einsatzbeginn und vor dem Hintergrund der konkreten Gefahren- und Einsatzlage, der dazu vorliegenden Gefährdungserkenntnisse und insbesondere des zu erwartenden Bedrohungspotenzials der Zielpersonen zwischen dem Einheitsführer des SEK und dem Polizeiführer der einsatzführenden Behörde/Dienststelle eine konkrete Absprache. In dieser verbindlichen Absprache werden die Einsatztaktik, die möglichen Zugriffsvarianten und die Intensität des möglicherweise anzuwendenden unmittelbaren Zwangs gegen Sachen und Personen erörtert und festgelegt.

Zu 2: Die spezifischen und sich ständig weiterentwickelnden technischen und taktischen Anforderungen an alle eingesetzten Beamtinnen und Beamten des SEK NI erfordern eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller dort eingesetzten Kräfte. Der hierfür vorzusehende Zeitanteil soll 40 % der regelmäßigen Dienstzeit nicht unterschreiten. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für eigene Kräfte erfolgen durch das SEK NI im Be

nehmen mit der Koordinierungsstelle Spezialeinheiten (KOSt SE) in eigener Zuständigkeit.

Im Anschluss an einen Einsatz werden im Rahmen von Einsatznachbereitungen Besprechungen mit allen eingesetzten SEK-Beamten zur Feststellung möglicher Problematiken durchgeführt. Theoretische und praktische Reflexionen von Problembereichen sowie Erarbeitung bzw. Anpassung von Konzepten für eine optimierte Einsatzbewältigung in zukünftigen vergleichbaren Einsatzlagen gehören zum Standard.

Wird darüber hinaus aus Sicht der anfordernden Dienststelle oder des SEK der Bedarf gesehen, Problembereiche oder Besonderheiten aufzubereiten, so erfolgt eine gemeinsame Einsatznachbesprechung.

Daraus resultierende Optimierungsansätze fließen in die Beratung der anfordernden Dienststellen bei künftigen Einsatzlagen und in die interne Weiterentwicklung ein.

Zu 3: Die Frage des gesetzlichen Schadensausgleichs ist in den §§ 80 bis 86 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19. Januar 2005 in der Fassung vom 13. Oktober 2011 geregelt.

Nach den o. g. gesetzlichen Regelungen wird nach Feststellung eines verpflichtenden Tatbestands der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt; bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.

Ein Schadensausgleich kommt sowohl bei einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen als auch bei einer rechtswidrigen Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei in Betracht.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.

Vor dem Hintergrund der Anfrage habe ich mir von den Polizeibehörden über entsprechende Entschädigungszahlen im nachgefragten Zeitraum berichten lassen. Nach der Auswertung der Berichterstattungen haben niedersächsische Polizeibehörden im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2012 in 28 Fällen Schadensersatzleistungen des Landes im Zusammenhang mit Einsätzen des SEK in einer Gesamthöhe von rund 35 650 Euro vorgenommen.