Protokoll der Sitzung vom 10.05.2012

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 41 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Warum sind neue, teure Deichverteidigungswege für Fußgänger und Radler gesperrt?

Auf der Ausschusssitzung des Jeetzeldeichverbandes (JDV) im März 2012 erklärte ein Vertreter des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Sperrung neuer Deichverteidigungswege für Fußgänger und Radler. Als Eigentümer sei der JDV für die rund 50 km neuen Deichverteidigungswege verkehrssicherungspflichtig. Allerdings ginge auch der NLWKN davon aus, dass dieses Verbot nicht vollständig umsetzbar sei.

Weiterhin deutete er an, dass auch in anderen Landkreisen darüber diskutiert werde, die Deichverteidigungswege für die touristische Nutzung freizugeben.

Der Geschäftsführer des JDV erklärte zudem in der gleichen Sitzung, dass eine offizielle Ausweisung der Wege als Radwege für den JDV nicht infrage käme, da es im Nachhinein Probleme mit der Finanzierung geben werde, wenn Deichverteidigungswege offiziell zu anderen Zwecken als für den Hochwasserschutz genutzt würden. Das Land, das die Wege zu 100 % finanziert habe, könne die Mittel zurückfordern.

Der Verbandsvorsteher ergänzte dahin gehend, dass dem JDV „rechtlich die Hände gebunden“ seien, da der JDV sonst bei Fahrradunfällen haften müsse.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist die Nutzungs- und Haftungsfrage bei den Radwegen und Deichverteidigungswegen z. B. an der Elbe geregelt (z. B. verlaufen Teile des Elberadwegs direkt auf neuen Deichvertei- digungswegen, z. B. bei Damnatz und Gorle- ben-Gartow)?

2. Sieht die Landesregierung die neuen Deichverteidigungswege auch als eine Riesenchance für die Nutzung als einmalige touristische Infrastruktur?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese Wege auch offiziell als Fuß- und Radwege inklusive touristischer Beschilderung auszuweisen, das Problem der Verkehrssicherungspflicht zu lösen, ohne Finanzmittel von den jetzigen Eigentümern zurückzufordern?

Vorbemerkungen:

In Niedersachsen obliegt die Erhaltung der Hochwasserdeiche den Wasser- und Bodenverbänden. In dem hier angesprochenem Fall dem Jeetzeldeichverband. Der Jeetzeldeichverband erhebt von seinen Mitgliedern für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge. Der Verband hat gemäß Satzung des Jeetzeldeichverbandes im Landkreis Lüchow-Dannenberg in der Fassung vom 3. Juni 2010 zur Aufgabe,

„1. die Deiche des Verbandes und die dazugehörigen Anlagen auszubauen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und bei Hochwasser zu verteidigen,

2. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,

3. die zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben erforderlichen Wege, insbesondere Deichverteidigungswege auszubauen und zu unterhalten.“

Der Bau und die Unterhaltung von Fuß- und Radwegen gehören nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Jeetzeldeichverbandes und darf insofern auch nicht aus den von den Mitgliedern

erhobenen Beiträgen finanziert werden. Hinzu kommt, dass jede Benutzung des Deiches, außer zum Zwecke der Deicherhaltung durch ihren Träger, verboten ist. Die untere Deichbehörde (hier der Landkreis Lüchow-Dannenberg) kann aber Ausnahmen zur Befreiung von diesem Verbot zulassen. Ferner können die zum Bau der Hochwasserschutzdeiche bzw. der Deichverteidigungswege notwendigen Planfeststellungsbeschlüsse Regelungen zur Nutzung der Deichverteidigungswege enthalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Soll ein Deichverteidigungsweg als Fuß- und Radweg genutzt werden, so bedarf es dafür neben einer deichrechtlichen Genehmigung der unteren Deichbehörde einer vertraglichen Regelung z. B. mit der Gemeinde, die ein Interesse an einer Förderung des Fahrradtourismus hat. Darin hat sich die Gemeinde bereit zu erklären, die durch die Nutzung als Fuß- und Radweg entstehenden Mehrkosten sowie die Verkehrsicherungspflicht zu übernehmen. Der Landesregierung ist bekannt, dass verschiedene Verbände, auch an der Elbe, entsprechende Gestattungsverträge abgeschlossen haben. Konkrete Erkenntnisse über einzelne Regelungen zu Nutzungs- und Haftungsfragen bei der Nutzung von Deichverteidigungswegen als Fuß- und Radwege liegen ihr nicht vor.

Daneben werden in der Praxis Deichverteidigungswege häufig durch Dritte für touristische und sonstige Zwecke benutzt, ohne dass dafür Gestattungen bzw. Ausnahmegenehmigungen vorliegen. Wird die Benutzung des Deiches für touristische Zwecke vom Verband als Träger der Deicherhaltung geduldet, verbleibt die Verkehrssicherungspflicht bei ihm, d. h. er hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung der Sache keine unvorhergesehenen Gefahren drohen.

Zu 2: Eine Nutzung der Deichverteidigungswege für den Radverkehr ist aus touristischer Sicht zu begrüßen. Eine touristische Nutzung kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Hauptzweck der Deichverteidigung weiterhin gewährleistet ist. Zudem ist es erforderlich, dass neben den oben geschilderten haftungsrechtlichen Fragen auch andere Aspekte wie z. B. naturschutzfachliche Fragen vorab geklärt werden.

Zu 3: Die touristische Nutzung der Deichverteidigungswege entlang der Jeetzel wäre für den Landkreis Lüchow-Dannenberg sicherlich eine attraktive Ergänzung des Fahrradnetzes. Es müsste

sich aber ein Dritter (z. B. die Gemeinde), der ein touristisches Interesse an diesem Fuß- und Radweg hat, bereit erklären, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Jeetzeldeichverband, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und der Übernahme des Mehraufwandes bei der Unterhaltung, z. B. für die Zäune der Schafbeweidung, zu schließen. Darüber hinaus wäre eine Änderung des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses notwendig. Dabei wäre u. a. zu prüfen, ob neben deichrechtlichen gegebenenfalls naturschutzfachliche Aspekte einer Nutzung als Fuß- und Radweg entgegenstehen. Sofern die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sieht die Landesregierung keinen Grund, die bereits ausgezahlten Fördermittel vom Jeetzeldeichverband zurückzufordern.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 42 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LIN- KE)

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im ersten Quartal 2012

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden im ersten Quartal 2012 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche jeweilige Art und Weise in welches Land zurückgeführt?

2. Welche Kosten sind dem Land für welche Form der Rückführung in diesem Zusammenhang entstanden?

3. Zieht die Landesregierung im Vergleich zu Antworten auf gleichlautende Anfrage zu zwangsweisen Rückführungen andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis aufgrund veränderter Bedingungen in Ländern, in welche abgeschoben worden ist?

Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Von zwangsweisen Rückführungen (Abschiebun- gen) sind ausschließlich vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer betroffen, bei denen in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt wurde, dass sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten können und die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen sind. Die vorausgegangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen sind regelmäßig von den Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im ersten Quartal 2012 wurden aus Niedersachsen 199 ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige abgeschoben, davon 196 Personen auf dem Luftwege und 3 Personen auf dem Landwege.

Die Abschiebungen wurden in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Flug- und Landabschiebungen, durchgeführt:

Zielland Flugabschiebungen I. Quartal 2012 Bemerkungen Landabschiebungen

I. Quartal 2012

Ägypten 7

Albanien 15

Armenien 2

Aserbaidschan 1

Belarus 2

Bosnien-Herzegowina 4

Bulgarien 1

China VR 1

Dänemark 10 nur Drittstaatsangehörige

Estland 2