Protokoll der Sitzung vom 22.06.2012

den Geltungsbereich grundsätzlich verzichtet worden. Es handelt sich hier vor allem um die Sozialversicherungsträger. Vor dem Hintergrund, dass einige dieser Einrichtungen sich auf mehrere Bundesländer erstrecken und auf Staatsverträgen mit mehreren Ländern beruhen, wäre eine Einbeziehung problematisch geworden.

Bei der Novellierung des NGG ist die Frage der Einbeziehung in der parlamentarischen Beratung erneut diskutiert, letztlich aber abgelehnt worden. Es bleibt den Körperschaften aber unbenommen, per Vorstandsbeschluss Gleichstellungsrichtlinien zu erlassen und eine Gleichstellungsbeauftragte in Anlehnung an das NGG zu bestellen.

Unternehmen, an denen sich das Land Niedersachsen beteiligt, stehen im Wettbewerb mit Unternehmen ohne staatliche Beteiligung oder mit Beteiligungen von anderen staatlichen Stellen. Daher könnte sich eine verbindliche Ausdehnung des NGG auf Unternehmen mit Landesbeteiligung als unerwünschte Wettbewerbsverzerrung darstellen. In privatwirtschaftlich geführten Unternehmen könnten die Regelungen des NGG ohne Änderung der für diese Unternehmen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht umgesetzt werden.

Die Landesregierung beabsichtigt deshalb derzeit nicht, eine Ausweitung des Geltungsbereichs des NGG auf Unternehmen im Landesbesitz oder mit Landesbeteiligung sowie auf Körperschaften, die auf Bundesrecht beruhen, aber der Landesaufsicht unterliegen, vorzuschlagen.

Zu 2: Das Land Niedersachsen ist an insgesamt 23 Gesellschaften als Mehrheitsgesellschafterin (> 50 %) beteiligt. In den Aufsichtsgremien dieser Gesellschaften werden insgesamt derzeit 152 Mandate wahrgenommen, 36 davon von Frauen. Dies bedeutet insoweit eine Frauenquote von rund 23,7 %. Die obere Leitungsfunktion der oben genannten Gesellschaften wird von insgesamt 26 Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern wahrgenommen, darunter eine Frau, was einer Quote von 3,8 %entspricht.

Angaben über den Frauenanteil am beschäftigten Personal in den benannten Unternehmen liegen nicht vor.

Zu 3: In Norwegen existiert eine gesetzlich verankerte Mindestbeteiligungsquote für beide Geschlechter in den Verwaltungsräten von Aktiengesellschaften, wobei deren Anwendungsbereich sich sowohl auf staatliche und kommunale als auch auf private Aktiengesellschaften erstreckt.

Die Größenordnung der Mindestbeteiligung richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder und beträgt z. B. bei neun und mehr Verwaltungsräten mindestens 40 % für jedes Geschlecht. Eine verbindliche Einführung einer Quote wie in Norwegen würde einen Eingriff in die im Grundgesetz statuierte Eigentumsgarantie und Unternehmerfreiheit (Artikel 14, 12 Grundgesetz (GG)) bedeuten. Ob sich dieser tatsächlich im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 GG rechtfertigen lässt, wird unterschiedlich beurteilt.

Die Landesregierung setzt zur Steigerung des Frauenanteils in Unternehmen und deren Führungsgremien auf Selbstverpflichtungen, weil die Unternehmen dann aus eigenen Motiven handeln. Die Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Quote ist derzeit nicht geplant.

Die Landesregierung sieht die mangelnde Repräsentanz von Frauen in Spitzenpositionen auch darin begründet, dass insbesondere in den Unternehmen in der Vergangenheit noch nicht durchgängig erkannt wurde, dass weibliche Führungskräfte inzwischen vorhanden sind und ihr Einsatz, wissenschaftlich anerkannten Studien folgend, gewinnbringend für das Unternehmen ist. Hier findet in den Unternehmen zurzeit ein Umdenken statt. Es gibt berechtigte Gründe anzunehmen, dass der private Sektor es sich nicht länger leisten kann und wird, auf das Potenzial hoch qualifizierter Frauen zu verzichten. So ist davon auszugehen, dass die Einsicht bei den Unternehmen aufgrund der Auswirkungen des demografischen Wandels größer wird, mehr weibliche Führungskräfte einzustellen bzw. zu berufen.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 15 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Erdbebensicherheit Atomkraftwerk Grohnde und notwendige Nachrüstung

Nach Auskunft des niedersächsischen Sozialministeriums vom 28. Januar 1980 wurde das damals noch im Bau befindliche AKW Grohnde gegen eine maximale Beschleunigung des Untergrundes bei Erdbeben von b = 0,5 m/s

2 ausgelegt.

Dieser Wert ist nach Einschätzung von Fachleuten bei Weitem zu niedrig angesetzt, da nach Ahorner (1989) selbst im Norddeutschen Tiefland Bebenintensitäten von I = 8 bis 9 mit

Beschleunigungswerten von b = 1,5 bis 7,0 m/s

2 aufgetreten sein könnten und im Mittelgebirge sogar noch höhere Intensitäten und Beschleunigungen auftreten könnten.

Die statistisch errechenbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines maximalen Erdbebens ist laut Fachleuten unerheblich; erheblich sei die grundsätzliche geologische Eintrittsmöglichkeit während der Betriebszeit eines Atomkraftwerkes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Erdbebensicherheit des AKWs Grohnde vor dem Hintergrund der o. g. Werte?

2. Wie wurde die Erdbebensicherheit des AKWs Grohnde nach dem Reaktorunglück von Fukushima von a) der Atomaufsicht, b) der Reaktorsicherheitskommission und c) der EUKommission bewertet?

3. Welche Maßnahmen zur Nachrüstung gegen Erdbebengefahr hält die Landesregierung beim AKW Grohnde im Vergleich zum Status vom 11. März 2011 für notwendig?

Der Standort Grohnde liegt in einem Gebiet mit sehr geringem Erdbebengefährdungspotenzial. Die hier geltenden Bauvorschriften enthalten keine Anforderungen zur Erdbebensicherheit. Kerntechnische Anlagen sind aber auch in diesen Zonen gegen Erdbeben auszulegen. Diese Anforderung ist im kerntechnischen Regelwerk verankert und bei der Errichtung des Kernkraftwerks Grohnde zur Anwendung gekommen.

Für den Standort Grohnde wurden die seismischen Lastannahmen in der Errichtungsphase nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ermittelt. Im Weserbergland ist kein Erdbeben beobachtet worden. Für das Auslegungserdbeben wurde das historische Erdbebengeschehen aus der weiteren Umgebung des Standortes ausgewertet und wurde die maximale horizontale Beschleunigung bmax von 0,184 m/s2 hergeleitet. Das der Auslegung dann zugrunde gelegte Sicherheitserdbeben weist mit einer maximalen horizontalen Beschleunigung von bmax von 0,5 m/s2 zum Auslegungserdbeben einen großen Abstand aus. Dieser Wert entspricht einer Intensität von I = V (MSK-Skala).

1998 wurde ein neues Gutachten für den Standort Grohnde erstellt. In dem Gutachten wurden die seismischen Lastvorgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem seit der Errichtung neu gefassten kerntechnischen Regelwerk und neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse neu ermittelt. Darin wurden die Intensität I = VI (MSK- Skala) und als maximale horizontale Beschleunigung der Wert von 0,95 m/s2 ermittelt. Entspre

chend dem neu gefassten kerntechnischen Regelwerk wurde zusätzlich mit probabilistischen Methoden die Überschreitenswahrscheinlichkeit ermittelt. Dieses Gutachten wurde von Ahorner/Meidow 1998 erstellt. Darin werden zahlreiche Bücher, Veröffentlichungen, Gutachten und Berichte angeführt. Unter anderem fand auch ein Zitat „Ahorner 1989“ Berücksichtigung. Untersuchungen, die für den Standort Grohnde Bebenintensitäten mit I = 8 bis 9 ausweisen, liegen der Landesregierung nicht vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die ausreichende Auslegung des Kernkraftwerkes Grohnde gegen Erdbeben ist nachgewiesen.

Zu 2: Unmittelbar nach dem schweren Unfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima infolge eines starken Erdbebens und nachfolgendem Tsunami sind vom Bund und den Ländern und von der EU Sicherheitsüberprüfungen der Kernkraftwerke eingeleitet worden. Darin ist die Überprüfung der Erdbebensicherheit eine zentrale Fragestellung. Über die Vorgehensweise, die bisherigen Ergebnisse und die noch vorgesehenen Schritte im Rahmen dieser Sicherheitsüberprüfungen hat die Landesregierung den Niedersächsischen Landtag im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Sicherheitsüberprüfungen von niedersächsischen Atomanlagen“ (Drs. 16/4763) am 9. Mai 2012 unterrichtet. Auf den Stenografischen Bericht der 136. Sitzung des Niedersächsischen Landtags wird verwiesen.

Zu 2 a: Zur Beurteilung der Erdbebensicherheit des Kernkraftwerkes Grohnde aus der Sicht der niedersächsischen Atomaufsicht wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.

Zu 2 b: Die Reaktorsicherheitskommission hat es in ihrer Stellungnahme bezüglich der Robustheit der Erdbebenauslegung des Kernkraftwerkes Grohnde als möglich angesehen, dass Auslegungsreserven des Level 1 bestehen. Im Level 1 wird das nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelte Auslegungserdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 10-5/Jahr um eine Intensitätsstufe erhöht, und es ist zu zeigen, dass die vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt sind.

Zu 2 c: Eine abschließende Stellungnahme der EU-Kommission zu den Ergebnissen des EUStresstestes liegt noch nicht vor. Sie ist für Herbst dieses Jahres angekündigt. Die vorliegende Bewertung des deutschen Nationalberichtes durch das Expertenteam der ENSREG (Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit) hat zum Bereich Erdbebensicherheit aufgezeigt, dass in den deutschen Anlagen konservative und robuste Designanforderungen verwirklicht wurden.

Zu 3: Die Landesregierung hält die im Kernkraftwerk Grohnde getroffene Vorsorge gegen Erdbebengefahr am Standort Grohnde für ausreichend. Nachrüstmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 16 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Welche Infrastrukturprojekte mussten zugunsten des Megahub in Lehrte umfinanziert werden?

In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 8. Mai 2012 war zu lesen, dass sich die Bundesregierung und die Deutsche Bahn nach „jahrelangem Hin und Her“ über die Finanzierung des Containerumschlagbahnhofs „Megahub“ in Lehrte geeinigt haben. Aus dem Ministerium in Hannover sei zu erfahren gewesen, dass das Land dem Bund „an anderer Stelle entgegengekommen“ sei, um den Umschlagbahnhof zu ermöglichen. Bei anderen kleineren Infrastrukturprojekten sei nach anderen Fördermöglichkeiten gesucht worden, um den Bund zu entlasten.

Nachdem Niedersachsen lange auf den Megahub warten musste, hat das Land dem Bund nun noch finanzielle Zugeständnisse gemacht, um dieses Projekt auf einen konkreten Weg zu bringen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche „anderen kleineren Infrastrukturprojekte“ sind betroffen?

2. Welche anderen Fördermöglichkeiten wurden gesucht und gefunden (bitte jeweils Finan- zierungsquellen und Beträge angeben)?

3. Welche Verzögerungen und sonstigen planerischen Folgen hat die Erschließung anderer Finanzierungsquellen jeweils für diese Projekte?

Die Finanzierung der Megahub-Anlage in Lehrte konnte seitens des Bundes über Jahre hinweg nicht sichergestellt werden. Eine vom Bund zeitweise vorgesehene Mittelbereitstellung aus den Konjunkturprogrammen ist nicht zustande gekommen. Daraufhin drohte das Projekt aufgrund fehlender Haushaltsmittel um weitere Jahre verschoben zu werden, wobei durch Zeitablauf der Verlust des Baurechts zu befürchten war.

In dieser Situation haben sich auf dem Bahngipfel am 1. November 2010 das Land Niedersachsen und die Deutsche Bahn verabredet, einen neuen Anlauf zu nehmen. Auf der Grundlage einer überschaubaren finanziellen Beteiligung des Landes sollte dem Bund eine Entscheidung zur Aufnahme des Projekts in seine Finanzplanung erleichtert werden.

Seitens des Landes kamen für die Mitfinanzierung nur EFRE-Mittel in Betracht. Das Gesamtprojekt mit erwarteten Investitionskosten von ca. 100 Millionen Euro eignete sich wegen der erforderlichen Notifizierung bei der EU als Großprojekt nicht. Nachdem es der DB nicht gelungen war, eine geeignete erste Baustufe darzustellen, wurde mit dem Bund eine 100-prozentige Finanzierung durch Bund und Bahn verabredet. Im Gegenzug hat sich das Land bereit erklärt, kleinere, geeignete Infrastrukturprojekte der Bahn mit EFRE-Mitteln im Umfang von bis zu 10 Millionen Euro zu unterstützen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es hat keine Streichungen durch das Land gegeben.

Folgende Projekte werden beschleunigt bzw. zusätzlich gefördert: