Den für den Einsatz im Rahmen internationaler Friedensmissionen vorgesehenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wird als Ergänzung empfohlen, eine private Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherung abzuschließen und zur Wahrung ihres Versicherungsschutzes den Trägern ihrer privaten Schadensversicherung die Beteiligung an einer mandatierten Friedensmission anzuzeigen. Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls anfallende Risikozuschläge werden nicht übernommen, da diese durch die Gewährung des Auslandverwendungszuschlages bereits abgegolten sind.
des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 21 der Abg. Petra EmmerichKopatsch (SPD)
Geht die Versorgung anderer Landesteile mit hervorragendem Trinkwasser zulasten der Einwohner im Oberharz?
An die Harzregion werden besondere Anforderungen bei der Abwasserentsorgung gestellt („abwasserfreier Oberharz“). Das aus dem Oberharz in die Ballungsgebiete gelieferte Trinkwasser muss einen herausragenden Qualitätsmaßstab erfüllen. Die hierfür aufzuwendenden Investitionen schlagen sich mit einem hohen Anteil in den Abwassergebühren nieder.
Auch aus den topographischen Verhältnissen ergeben sich besondere Belastungen, die die Abwasserentsorgung verteuern und die bei anderen Kommunen nicht in vergleichbarem Maße gegeben sind.
Da die Entsorgungsmenge auch aufgrund der sinkenden Bevölkerungszahlen kontinuierlich sinkt, wird der Abwasserpreis wahrscheinlich auch zukünftig steigen. Viele Hausbesitzer mit kleinen Renten äußern die Befürchtung, dass sie ihre Häuser bei dieser Entwicklung nicht werden halten können, aber andererseits keine Käufer u. a. wegen dieser ungünstigen Rahmenbedingungen finden. Auch auf potenzielle Investoren wirkt diese Entwicklung abschreckend.
1. Ist die Landesregierung bereit, eine der Regelung in Nordrhein-Westfalen entsprechende Deckelung des Abwasserpreises einzuführen?
2. Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Menschen im Oberharz um wenigstens den Teil der Gebühren zu entlasten, der sich aus der Aufgabe der Versorgung anderer Landesteile mit hervorragendem Trinkwasser ergibt?
3. Wie hoch sind in den einzelnen Orten die derzeitigen Abwasserkosten, und wie hoch ist der Landesdurchschnitt?
§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) regelt die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentlichen Einrichtungen der Landkreise und Gemeinden.
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen erhoben, soweit keine privatrechtlichen Entgelte gefordert werden. Da die Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne ist, werden für sie nach den Regelungen des NKAG Benutzungsgebühren erhoben, soweit keine privatrechtlichen Entgelte gefordert werden. Die Kosten der öffentlichen Einrichtung unterliegen grundsätzlich der Kostendeckungspflicht; d. h. die Benutzungsgebühren müssen die Höhe der Kosten abdecken. Dies gilt besonders für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, zu denen auch die Abwasserbeseitigungseinrichtungen zählen. § 5 NKAG enthält allgemeine Bestimmungen zur Erhebung von kommunalen Benutzungsgebühren und vereinheitlicht damit die Erhebungsform für einen großen Teil der kommunalen Benutzungsgebühren.
Soweit die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden im Harz die Wasserversorgung ihrer Bevölkerung als öffentliche Einrichtung betreiben und hierfür Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG erheben (z. B. die Samtgemeinde Bad Grund oder die Stadt Herzberg am Harz) , haben sie die Kosten der Einrichtung „Wasserversorgung“ nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten, die in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen - also auch Entgelte aus Verträgen, die der Einrichtungsträger mit Dritten schließt, damit er seine Aufgabe erfüllen kann.
Wird die Wasserversorgungseinrichtung einer Gemeinde auch von Dritten, z. B. von den Bewohnern einer Nachbargemeinde, in Anspruch genommen, so dürfen in die Gebührenkalkulation für die eigenen Einwohner der Gemeinde, die die öffentliche Einrichtung betreibt, nur die Kosten einbezogen werden, die anteilig von ihnen verursacht werden (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2003 - 9 LB 390/02 -). Daraus ergibt sich somit, dass die Menschen im Oberharz nicht mit Kosten belastet werden, die auf die Versorgung anderer Landesteile entfallen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Harzwasserwerke Eigentümer und Betreiber der Abwassertransportleitungen sind, über die das in den Ortsnetzen von den Oberharzer Gemeinden gesammelte Abwasser aus den Einzugsgebieten der Trinkwassertalsperren an den Talsperren vorbei in das Harzvorland in die dortigen Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden geleitet wird. Die Kosten des Abwassertransports wurden bisher und werden auch weiterhin von den Harzwasserwerken getragen. Der vorgenannte Abwassertransport belastet somit nicht den Abwassergebührenhaushalt der Gemeinden.
Ferner ist anzumerken, dass das Problem steigender Gebühren infolge des demografischen Wandels kein alleiniges Problem des Oberharzes ist, sondern auch für andere Landesteile zu erwarten ist.
Zu 1 und 2: Zu der in der Anfrage angesprochenen Deckelung der Abwassergebühren im Sinne einer Subventionierung des Abwasserpreises durch Landesmittel in Nordrhein-Westfalen kann die Landesregierung sich nicht äußern, da ihr nicht alle Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern bekannt sind.
Für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser wird eine Wasserentnahmegebühr (WEG) erhoben. Diese kann gemäß § 28 NWG für unterschiedliche wasserwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Die Möglichkeit einer Gebührenminderung für erhöhte Anforderungen in Trinkwassereinzugsgebieten ist hierbei nicht vorgesehen. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips nach dem NKAG gibt es daher auch keinen haushaltsmäßigen Ansatz für die Subventionierung von Abwassergebühren.
Zu 3: Zur Beantwortung wird auf die als Anlage beigefügte Zusammenstellung des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen „Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte 2010, Tabelle 11.2 ‚Entgelte für die Abwasserentsorgung’, Tabelle 11.2.1 ‚Alle Gemeinden’“ verwiesen.
Das Recht auf unentgeltliche Beförderung vieler schwerbehinderter Kinder und Jugendlicher sowie Frauen und Männer im öffentlichen Personennahverkehr sichert den Berechtigten ein hohes Maß an Mobilität. Die zur Beförderung verpflichteten Verkehrsunternehmen erhalten als Ausgleich für die ihnen hierdurch entstehenden Einnahmeverluste Erstattungen entsprechend den §§ 148 bis 152 SGB IX.
Die Landesregierung will nun mit einer bereits am 11. Mai 2012 abschließend behandelten Bundesratsentscheidung die Eigenbeteiligung der Schwerbehinderten mit einer 20-prozentigen Kostensteigerung belegen. Ferner will die Landesregierung eine automatische Erhöhung in das Gesetz einbauen, die an das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft, ohne den Geldwertverfall durch Inflation einzubeziehen.
3. Wie hoch beziffert die Landesregierung das monetäre Einsparvolumen für den Landeshaushalt aufgrund dieses Gesetzentwurfs, auch bezogen auf personelle Einsparungen des Landes?
Gemäß § 145 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bundesweit Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind. Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass die genannten Personengruppen aufgrund des eingeschränkten Geh- und Orientierungsvermögens nicht oder kaum in der Lage sind, die Strecken zu Fuß zurückzulegen, die ansonsten üblicherweise gelaufen werden.
Seit 1. April 1984 beträgt die Eigenbeteiligung für die Wertmarke für die Freifahrtberechtigung 120 DM jährlich bzw. 60 DM halbjährlich, die sich bis heute mit 60 Euro jährlich bzw. 30 Euro halbjährlich nicht erhöht hat.
Von dieser Eigenbeteiligung sind blinde, hilflose sowie schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch (SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII, Sozialhilfe) , dem Achten Buch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch oder den §§ 27 a und 27 d des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, befreit. Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte sowie Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.
Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.
Gegenstand des vom Bundesrat (Drucksa- che 217/12 vom 11. Mai 2012) eingebrachten Gesetzentwurfes sind Bestimmungen des 2. Teils, 13. Kapitel SGB IX, in dem u. a. die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen gere
gelt ist. Mit den Neuregelungen soll auch der Eigenbeteiligungsbetrag zur Wertmarke moderat erhöht und zukünftig auch dynamisiert werden.
Begründet wird die Anhebung des Eigenbeteiligungsbetrages mit der seit Einführung der unentgeltlichen Beförderung im Jahr 1984 bislang nicht erfolgten Anpassung an die Verbraucherpreisentwicklungen im Bereich Mobilität und Verkehr sowie die verbesserten Nutzungsmöglichkeiten.
Die potenziellen Reichweiten der unentgeltlichen Beförderung, insbesondere durch die Bildung von Verkehrsverbünden und die Verbesserung der Verkehrsnetze sowie immer größer werdende Streckennetze von Privat- und S-Bahnen, haben sich seit 1984 deutlich verbessert. Mit dem Wegfall des Streckenverzeichnisses für die Regionalzüge der DB ab September 2011 hat sich die Nutzungsmöglichkeit nochmals erhöht. Gleichwohl ist die Höhe des Eigenbeteiligungsbetrages seit 1984 mit einem Betrag von jährlich 60 Euro bzw. halbjährlich 30 Euro unverändert geblieben.
Eine Berechnung nach Maßgabe der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten hat ergeben, dass derzeit eine Eigenbeteiligung von etwa 99 Euro jährlich berechtigt wäre. Gleichwohl sieht der Gesetzesantrag lediglich eine moderate und fachlich nachvollziehbare Erhöhung auf jährlich 72 Euro vor. Dieser Eigenanteil muss weiterhin nur von den freifahrtberechtigten Personen aufgebracht werden, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Betroffene, die soziale Transferleistungen beziehen sowie Personen mit den Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und Bl (Blindheit) sind nach wie vor von einer Eigenbeteiligung freigestellt.
Die Anzahl der unentgeltlich ausgegebenen Wertmarken lag in den letzten Jahren im Übrigen regelmäßig deutlich über der Anzahl der gegen Eigenbeteiligung erworbenen Wertmarken.
Als Vergleichsmaßstab für eine angemessene und moderate Erhöhung des Eigenanteils für die Wertmarke wurde der Wert für den Regelbedarf für leistungsberechtigte alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene nach dem SGB II und XII für den Bereich „Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr/ohne auf Reisen) “ ab 1. Januar 2012 herangezogen. Dieser Betrag liegt mit 19,03 Euro monatlich deutlich höher als der derzeitige (5 Euro) bzw. der künftige Eigenbeteiligungsbetrag (6 Euro).
beteiligungsbetrages eingeführt. Sie knüpft an die Entwicklung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 3 SGB IX mit entsprechender Anlehnung an die Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 18 Abs. 1 SGB IX an. Danach wird sich der Eigenbeteiligungsbetrag zum 1. Januar eines Kalenderjahres dann erhöhen, wenn sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wurde nach Einführung des Euro im Jahr 2002 erstmals ab dem Jahr 2012 erhöht, weil sich die Bezugsgröße von 28 140 Euro im Jahr 2002 um mehr als 10 %, nämlich auf 31 500 Euro im Jahr 2012, erhöht hat. Für eine weitere Anpassung ist Voraussetzung, dass sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung auf mindestens 34 650 Euro steigern muss. Es ist daher zukünftig auch im Bereich der Eigenbeteiligung zur Wertmarke grundsätzlich nicht mit einer Erhöhung in kurzen Abständen zu rechnen.