1. Welche konkreten Erhaltungs- und Neubaumaßnahmen an den niedersächsischen Wasserstraßen sind aus Sicht der Landesregierung umzusetzen, und welche Folgen hat die Strukturreform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf die Realisierung dieser Maßnahmen?
2. Wie steht die Landesregierung zum Verzicht auf die Darstellung einer „Projektliste Wasserstraße“ im IRP 2011 bis 2015, der damit begründet wird, dass die aktuell anstehenden Wasserstraßeninfrastrukturprojekte derzeit im Zusammenhang mit einer erstmals vorgenommenen Kategorisierung des Bundeswasserstraßennetzes priorisiert werden?
3. Mit welchen Maßnahmen wird die Landesregierung sicherstellen, dass die unmittelbaren Wasserstraßeninteressen des Landes gewahrt werden, wenn der Investitionsrahmenplan aufgrund des hohen Alters der Anlagen und ihrer starken Beanspruchung es als erforderlich
Nach Aussagen des BMVBS besteht im Wasserstraßenhaushalt ein strukturelles Defizit von 500 Millionen Euro. Aufgrund der Altersstruktur der Wasserstraßeninfrastruktur muss das vorhandene Budget in Höhe von 800 Millionen Euro nach der dortigen Auffassung vorrangig für Ersatz- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
- Fertigstellung der durchgängigen Befahrbarkeit des Mittellandkanals bis zur Elbe mit Großgütermotorschiffen/Schubverbänden auf der Grundlage des Regierungsabkommens von 1965 zum Ausbau des Mittellandkanals einschließlich seiner Stichkanäle mit einer Vielzahl von einzelnen Bauvorhaben (Streckenausbau, Brückenneubau, Neubau von Dükern/Unterfüh- rungen)
- Fertigstellung der Schleusenneubauten Minden und Dörverden (voraussichtlich in 2013) sowie Anpassung der Mittelweserstrecke zur durchgängigen Befahrbarkeit mit Großgütermotorschiffen (GMS, Perspektive: ÜGMS)
- Ersatzinvestitionen an der Nordstrecke des Dortmund-Ems-Kanals, vorrangiger Ersatz von fünf Schleusen mit größeren Abmessungen, Anpassungen im Brücken- und Streckenbereich
Das Ergebnis der Strukturreform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes liegt der Landesregierung noch nicht vor. Insofern kann hierüber zurzeit noch keine Aussage gemacht werden.
Der Investitionsrahmenplan beinhaltet nur Projekte, die über eine Baureife verfügen, und stellt die im Zeitraum bis 2015 zu finanzierenden Maßnahmen des BVWP dar.
Die unter 1 genannten Maßnahmen gelten überwiegend als laufendes Projekt bzw. Erhaltungsmaßnahmen und werden daher im Investitionsrahmenplan nicht projektscharf, sondern als jährliche Gesamtinvestitionen ausgewiesen. Der Neu
bau der Schleuse Lüneburg hat zurzeit noch keine Planreife; ein Mittelansatz im IRP bis 2015 ist daher nicht möglich. Da das Ergebnis der Kategorisierung der Wasserstraßen durch den Bund der Landesregierung noch nicht vorliegt, können die Auswirkungen noch nicht abgeschätzt werden.
Im Rahmen der Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens zur Netzkategorisierung der Wasserstraßen (Railistics-Gutachten), welches Niedersachsen federführend mit 13 weiteren Ländern, dem Bund und dem Bundesverband öffentlicher Binnenhäfen in Auftrag gegeben hat, wurden die aktuellen Probleme beim Substanzerhalt und der weiteren Optimierung des Wasserstraßennetzes in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erörtert. Der Bund hat zugesagt, dieses Gremium auch weiterhin für die Weiterentwicklung der Strategie zur Substanzerhaltung und zum Ausbau des Wasserstraßennetzes fortführen zu wollen. In diesem Zusammenhang wird die Landesregierung die Interessen von Niedersachsen und darüber hinaus im Zusammenwirken mit den norddeutschen Ländern auch für das norddeutsche Wasserstraßennetz wie bisher offensiv vertreten. Ein unmittelbarer Einfluss auf die Investitionsentscheidungen des Bundes ist auf der Grundlage des Artikels 89 des Grundgesetzes jedoch nicht gegeben.
des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Sigrid Rakow, Detlef Tanke, Rolf Meyer, Marcus Bosse, Karin Stief-Kreihe und Brigitte Somfleth (SPD)
Kürzlich ist eine ordnungsgemäße Überführung der Wunstorfer Asbesthalde auf eine Deponie in Schleswig-Holstein bzw. in Mecklenburg-Vorpommern gescheitert.
In Hengstlage, im Landkreis Oldenburg, protestieren Bürger seit etlichen Monaten gegen den Plan, eine Deponie für mineralische Abfälle auf einem ehemaligen Sandabbaugelände einzurichten.
In einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landentwicklung im Mai 2012 äußerte ein Vertreter des Unternehmerverbandes Niedersachsen die Ansicht, dass Deponiestandorte knapp werden.
Vor dem Hintergrund stellt sich die Frage nach langfristiger Deponieplanung und tatsächlichem Bedarf, dies auch vor dem Hintergrund des
mehr oder weniger kooperativen Verhaltens wie auch der Planung anderer Bundesländer. So hat sich das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom bifa Umweltinstitut darstellen lassen, wie sich mögliche Entwicklungen der regionalen, überregionalen und internationalen Rahmenbedingungen für die bayerische Abfallwirtschaft und deren Strukturen im Jahre 2030 und die Ökoeffizienz auswirken.
1. Von welchen abfallwirtschaftlichen Strukturen geht die Landesregierung für die folgenden 20 Jahre aus, aufgrund welcher Datenlage, und ist vor diesem Hintergrund die Äußerung des Vertreters des Unternehmerverbandes bezüglich knapper Kapazitäten zu bejahen?
2. Welche Ergebnisse haben niedersächsische Überlegungen zur Ökobilanz gefährlicher Abfälle und zur Optimierung von deren Entsorgung?
3. Für welche Abfallarten fehlen in Niedersachsen Deponiekapazitäten, welche Abfallarten werden aus anderen Ländern, Bundesländern in Niedersachsen entgegengenommen und deponiert, und aufgrund welcher länderübergreifenden Regelungen besteht für die Abfalltransportbetriebe Rechtssicherheit, dass die Abfälle transportiert und am Zielort angenommen werden?
Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen beinhaltet im Rahmen der Darstellung der Abfallbeseitigungsanlagen eine Bewertung der Deponiekapazitäten. Die Situation bei den Deponien war besonders zu untersuchen, da bundesweit zu den gesetzlichen Stichdaten 1. Juni 2001, 1. Juni 2005 und 16. Juli 2009 sukzessive der Betrieb von Altdeponien eingestellt wurde, die die Mindestanforderungen an die Abfallvorbehandlung und die technische Deponieausstattung nicht vollständig erfüllten.
Bei der Bewertung der Deponiekapazitäten ist nach den Deponieklassen zu unterscheiden. Zu dem im Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen betrachteten Zeitpunkt nach Ablauf der letzten o. g. gesetzlichen Übergangsfrist am 16. Juli 2009 standen in der Deponieklasse I einem Jahresaufkommen von 1,0 Millionen t mäßig belasteter Abfälle eine Restkapazität von 5,2 Millionen t und in der Deponieklasse II einem Jahresaufkommen von 0,5 Millionen t höher belasteter Abfälle eine Restkapazität von 18,0 Millionen t gegenüber. Sonderabfalldeponien der Deponieklassen III und IV werden in Niedersachsen nicht betrieben.
Danach sind die Deponiekapazitäten in der Deponieklasse II auskömmlich, während in der Deponieklasse I auf mittlere Sicht keine dem betreffendem Abfallaufkommen entsprechenden Restkapazitäten gegenüberstehen. Die betreffenden nicht
verwertbaren mineralischen Abfälle (z. B. Fraktio- nen von Bodenaushub, Bauschutt und Straßen- aufbruch oder Kraftwerksaschen) können zwar auch auf Deponien der Klasse II abgelagert werden, doch stellt dies keine abfallwirtschaftlich und volkswirtschaftlich sinnvolle Alternative dar.
Die höherwertige technische Ausstattung in der Deponieklasse II wird für Abfälle, die der Deponieklasse I entsprechen, nicht benötigt und verteuert deren Entsorgung unnötig. Für die Gewährleistung einer Entsorgung z. B. von Bauabfällen zu angemessenen Preisen besteht daher das Erfordernis, rechtzeitig Anschlusskapazitäten für die insbesondere im Norden und Westen Niedersachsens stark rückläufigen Deponiekapazitäten der Klasse I zu schaffen.
Zu 1: Die im Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen vorgenommene Bestandsaufnahme bestätigt - wie eingangs ausgeführt - für die Deponieklasse I die in der vorliegenden Landtagsanfrage wiedergegebene Bewertung eines Vertreters des Unternehmerverbandes Niedersachsen, wonach erforderliche Deponiekapazitäten zur Neige gehen.
Die Darstellungen des Abfallwirtschaftsplanes für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle basieren auf den vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen erhobenen Daten, die der jährlichen Abfallbilanz Niedersachsen und den Statistiken der Abfallbeseitigung zugrunde liegen. Darüber hinaus werden anlagenbezogene Daten über die zuständigen Überwachungsbehörden erhoben. Nur für den Bereich der gefährlichen Abfälle stehen aufgrund der hierauf beschränkten Verpflichtung zur Nachweisführung exakte Abfallstromdaten aus dem Abfallüberwachungssystem ASYS zur Verfügung.
Bezüglich der abfallwirtschaftlichen Strukturen geht die Landesregierung für den Bereich der mineralischen Bauabfälle, die von der sich abzeichnenden Deponieraumverknappung maßgeblich betroffen sind, von einem fortgesetzten Rückzug der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus. Wegen des überregionalen Entsorgungsgeschehens bei der Beseitigung dieser Abfälle, die sich der kommunalen Ebene deshalb vielfach entzieht, ist von kommunaler Seite nicht mit Neuplanungen für Deponienabschnitte der Klasse I zu rechnen, die die Kapazitäten der zwischen 2001 und 2009 geschlossenen Boden- und Bauschuttdeponien ersetzen könnten.
Somit ist der Bedarf für Deponien der Klasse I durch Projekte in Trägerschaft der Wirtschaft zu decken. Hierfür bedarf es geeigneter Rahmenbedingungen. Im Sinne der für die Deponiezulassung erforderlichen Planrechtfertigung kann nach der Darstellung im Abfallwirtschaftsplan im landesweiten Mittel von einem Bedarf ausgegangen werden, der in den einzelnen Projekten regional in den Planfeststellungsverfahren zu konkretisieren ist.
Zu 2: Die Beseitigung gefährlicher Abfälle wird in Niedersachsen durch die Gesellschaft zur Endlagerung von Sonderabfällen mbH (NGS) organisiert. Die NGS weist gefährliche Abfälle zur Beseitigung den Behandlungsanlagen und Deponien nach dem jeweiligen Stand der Technik zu. Dabei erfolgt im Rahmen des Abfallwirtschaftplanes Niedersachsen - Teilplan gefährliche Abfälle - auch eine Zuweisung zu speziellen Anlagen außerhalb Niedersachsens. Soweit gefährliche Abfälle - z. B. Altöle - wiederaufbereitet oder anderweitig verwertet werden sollen, sind die betreffenden Entsorgungsnachweise ebenfalls von der NGS zu prüfen.
Wegen der Heterogenität der vielen Hundert Arten von gefährlichen Abfällen kann eine Ökobilanz allgemein zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und deren Optimierung nicht sinnvoll durchgeführt werden, sondern nur für einzelne Abfallgruppen. Da die materiellen Anforderungen an die Entsorgung bestimmter Abfallarten einschließlich der gesetzlichen Priorisierung von Entsorgungswegen auf europa- und bundesrechtlicher Ebene festgelegt werden, werden etwaige Ökobilanzen und andere Studien zu bestimmten gefährlichen Abfällen - z. B. zu solchen, die persistente organische Schadstoffe enthalten - im öffentlichen Bereich überwiegend von dort in Auftrag gegeben (z. B. durch die euro- päischen Kommission oder das Umweltbundes- amt).
Zu 3: Für das Gros der abzulagernden Abfallarten werden in Niedersachsen Deponien vorgehalten, die die betreffenden Abfälle annehmen dürfen. Hiervon ausgenommen sind einige spezielle Arten gefährlicher Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften nur in bestimmten oberirdischen oder - bei noch weitergehenden Anforderungen - nur in untertägigen Sonderabfalldeponien abgelagert werden dürfen.
Vor dem Hintergrund des begrenzten Gesamtaufkommens derartiger Abfälle werden entsprechende Sonderabfalldeponien nicht in allen Ländern vorgehalten. Beispielsweise werden Untertagedeponien, wie sie für bestimmte gefährliche Abfälle z. B.
wegen deren hohen wasserlöslichen Anteils benötigt werden, nur in Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betrieben.
Der mengenmäßige Saldo zwischen den Sonderabfallmengen, die von Niedersachsen zur Entsorgung in andere Länder verbracht werden, und denjenigen aus anderen Ländern, die in Niedersachsen entsorgt werden, schwankt von Jahr zu Jahr. Näherungsweise ist die Bilanz der Im- und Exporte von und nach Niedersachsen ausgeglichen. Der Export gefährlicher Abfälle aus Niedersachsen schwankte in den Jahren 2002 bis 2010 zwischen 600 000 t bis knapp 1 000 000 t im Jahr, der Import lag bei jährlich 600 000 bis 750 000 t.
Die Anforderungen an den Transport und die Annahmevoraussetzungen für gefährliche Abfälle ergeben sich im Grundsatz aus bundesweit oder europaweit geltenden Rechtsvorschriften des Abfall- und Gefahrgutrechtes. Etwaige Rechtsunsicherheiten können sich danach nur ergeben, wenn in Ausnahmefällen einzelne Spezialvorschriften unterschiedlich ausgelegt werden oder wenn vertragliche Vereinbarungen zwischen den Entsorgungsbeteiligten nicht hinreichend eindeutig sind.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 34 der Abg. Detlef Tanke und Klaus-Peter Bachmann (SPD)