Protokoll der Sitzung vom 22.06.2012

1. Wie stellt die Landesregierung (oder ent- sprechend die JadeWeserPort-Realisierungs- gesellschaft) sicher, dass bei den Betonfertigteilen, dem Beton zum Ausfüllen des Zwischenraums und der Befestigung der Elemente, die bei der Sanierung verwendet werden, die notwendigen Qualitätsstandards (z. B. der o. a. Zeitraum zur Aushärtung) eingehalten werden?

2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass bei den Aufträgen, die von der Arge vergeben werden, die im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben festgelegten Vorgaben des Landesvergabegesetzes sowie arbeits- und ausländerrechtliche Bestimmungen eingehalten werden?

3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung nach Bekanntwerden der Durchsuchung der Produktions- und Geschäftsräume des Betonwerks Stahl & Beton Hupasch (SBH) mit rund 250 Beamten von Polizei und Zoll ergriffen, um dem Sachverhalt nachzugehen und die unter 1. und 2. genannten Punkte sicherzustellen?

Die JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG hat dem Sanierungskonzept der Arge zugestimmt, welches vorsieht, den Großteil der aufgetretenen Schlosssprengungen mittels einer vorgestellten Betonwand mit einer Länge von mindestens 650 m dauerhaft zu verschließen. Die Betonfertigteile haben in der Gesamtkonstruktion die Funktion einer verlorenen Schalung für den Unterwasserbeton. Die Forderung der Festigkeit neben der Einhaltung der Expositionsklassen ist dabei nicht ein 28-TageeWert, sondern die Sicherstellung der erforderlichen Festigkeit für Transport und Einbau. Diese Festigkeit ist bereits nach sieben Tagen zu 120 % erfüllt. Baustellenkontrollen mit Rückprallhammer haben dies bestätigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Angaben der JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG wird diese in allen betontechnischen Belangen durch die KIWA Bautest GmbH, Augsburg, beraten und betreut. Dazu gehören die Abstimmung und Freigabe der erforderlichen Expositionsklassen des Betons, die Beurtei

lung und Freigabe der Rezepturen und Eignungsprüfungen der Unterwasserbetone und des Fertigteilbetons sowie die Beurteilung der Güteüberwachung des Betonwerkes und des Baustellenbetons.

Die Fertigteile als Bauhilfsstoff unterliegen einer Prüfung auf die Funktionalität. Unabhängig davon erfolgt die Herstellung und Dokumentation nach deutscher Norm. Das Fertigteilwerk unterliegt der Fremdüberwachung des Güteschutzes Beton und Fertigteilwerke Nord e. V. Für den Baustellenbeton als BII-Beton gilt dies ebenfalls. Die geforderten Expositionsklassen werden durch alle Betone erfüllt.

Die Arge führt parallel laufende eigene Kontrollen des Fertigteilwerkes durch.

Auch JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG hat bereits am 8. Mai 2012 eine Qualitätskontrolle des Fertigteilwerkes durchgeführt. Die technische Leistungsfähigkeit hinsichtlich Qualität und Leistungsfortschritt konnte dabei bestätigt werden.

Die laufenden Prüfungen, Überwachung und Dokumentation der Lieferung und Einbau der Fertigteile wie auch des Unterwasserbetons sind im QMPlan der Baustelle erfasst. Durch Ihre Bauüberwachung (24 Stunden/7 Tage die Woche) sichert JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG die Durchsetzung dieses Planes ab. Unter Wasser werden die Arbeiten durch Kontrolltauchgänge begleitet.

Zu 2: Die Arge hat - wie vom Landesvergabegesetz gefordert - gegenüber der JadeWeserPortRealisierungs GmbH & Co. KG im Vergabeverfahren mit Datum vom 3. Mai 2006 eine Erklärung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen abgegeben. In dieser Erklärung verpflichtet sich die Arge zur Einhaltung diverser Vorschriften u. a. aus den Bereichen Arbeitsschutz, Tarifvertragsrecht und Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Darüber hinaus verpflichtet sich die Arge, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung ihr gegenüber abgibt und sich zur Offenlegung relevanter Dokumente gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet.

Sofern Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in der Erklärung genannten Bestimmungen seitens der Mitglieder der Arge oder seitens deren Nachunternehmen vorliegen, ist es Aufgabe der Jade

WeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG als öffentlicher Auftraggeber, dies durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen zu prüfen.

Bei der Stahl & Beton Hupasch GmbH & Co. KG wurden nach Angaben der Arge gegenüber der JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG Betonteile nach vorgegebenen Spezifikationen erworben. Es handelt sich somit um einen Materialbeschaffungsvorgang. Im Gegensatz dazu stellt die Nachunternehmerleistung im Sinne der VOB und des Landesvergabegesetzes eine ausgekoppelte Bauleistung dar, die eigentlich der Auftragnehmer zu erbringen hat, diese aber an einen Dritten überträgt. Hierbei wäre zur Ermittlung des Selbstausführungs- bzw. Nachunternehmeranteils darauf abzustellen, welcher Leistungsanteil für die geschuldete Gesamtleistung prägend ist. Beim Einbau vorgefertigter Bauteile ist dies regelmäßig die Einbauleistung, welche hier aber durch die Arge selbst erbracht wird. Dementsprechend wäre die Arge nicht verpflichtet gewesen, eine Erklärung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen beim vorgenannten Lieferanten einzuholen. Insofern bestand für die JadeWeserPort-Realisierungs GmbH & Co. KG keine rechtliche Möglichkeit, die Einhaltung von Vorschriften bei der Stahl & Beton Hupasch GmbH & Co. KG zu prüfen.

Darüber hinaus werden bei entsprechendem Verdacht die für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden von Bund, Land und Kommunen tätig, so geschehen auch im Fall der Stahl & Beton Hupasch GmbH & Co. KG (sie- he Antwort auf Frage 3).

Zu 3: Die Landesregierung unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden um eine umfassende Verfolgung und Aufklärung von Straftaten. Dies gilt auch für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, in dem am 23. Mai 2012 die in der Anfrage genannte Durchsuchungsaktion erfolgt ist. In diesem Verfahren dauern die Ermittlungen an. Erkenntnisse zum Inhalt und zum aktuellen Verfahrensstand können allerdings im Einzelnen nicht dargelegt werden, weil die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch Veröffentlichungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Darüber hinaus ist stets die verfassungsrechtlich garantierte uneingeschränkte Geltung der Unschuldsvermutung zu beachten. Dies gilt für das konkret benannte Verfahren ebenso wie für jedes andere Ermittlungsverfahren auch. Auskünfte aus Ermittlungs

verfahren dürfen durch die Staatsanwaltschaften nach den §§ 475, 478 StPO nur beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen erteilt werden. Nach § 475 StPO dürfen einer Privatperson und sonstigen Stellen über einen Rechtsanwalt Auskünfte aus solchen Akten erteilt werden, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Ein bloßes „großes öffentliches Interesse“ oder auch ein politisches Interesse lässt die Gewährung von Auskünften an Private und mithin auch ein Öffentlichmachen von Akteninhalten und damit Firmennamen nicht zu.

Anlage 51

Antwort

de Landesregierung auf die Frage 52 der Abg. Dirk Toepffer, Heidemarie Mundlos, Rainer Beckmann und Gisela Konrath (CDU)

Finanzielle Misswirtschaft zulasten der Bedürftigen?

Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 11. Juni 2012 ist die Lage beim Bezirksverband Hannover der Arbeiterwohlfahrt (AWO) durchaus angespannt. Die Mitarbeiter müssen laut HAZ seit Jahren kürzer treten und verzichten bereits seit 2003 auf Teile ihres Gehalts. Dadurch haben sie nach Angaben von ver.di in den vergangenen Jahren 20 Millionen Euro in das Unternehmen investiert.

Auch in diesem Jahr werden die Beschäftigten auf ihr Weihnachtsgeld, das insgesamt eine Summe von 2,8 Millionen Euro ausmacht, verzichten müssen. Die 2,8 Millionen Euro benötigt der AWO-Bezirksverband, um mit den Banken ein tragfähiges Konzept für die Alteneinrichtungen zu entwickeln. Darüber hinaus stehen nunmehr der Verkauf unrentabler Heime sowie der Sylt-Klinik an. Von dem Verkauf der Heime und der Klinik sind insgesamt 160 Mitarbeiter betroffen.

In der AWO-Bezirkskonferenz am 9. Juni 2012 hat nunmehr ein Personalwechsel an der Spitze des Verbands stattgefunden. Die Delegierten wählten Kerstin Tack zur neuen Vorsitzenden. Der bisherige Vorsitzende, Axel Plaue, scheidet damit nach 16 Jahren aus seinem Amt aus.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Entwicklung beim AWO-Bezirksverband Hannover gerade im Hinblick auf bestehende Projekte und Programme?

2. Wie haben sich die Pflegesätze der stationären Altenpflegeeinrichtungen des AWO-Bezirks

verbandes Hannover in den Jahren seit 2003 a) insgesamt, b) bezogen auf die vereinbarten Personalkosten entwickelt?

3. Warum muss der AWO-Bezirksverband seine Sylt-Klinik verkaufen, obwohl diese einen Gewinn erwirtschaftet hat?

Die Arbeiterwohlfahrt teilt sich in Niedersachsen in die drei Bezirksverbände Hannover, Braunschweig und Weser-Ems auf. Der AWO-Bezirksverband Hannover ist einer der in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG FW) assoziierten Wohlfahrtsverbände. Ansprechpartnerin für die Landesregierung aufseiten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist grundsätzlich die LAG FW.

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. Die Landesregierung verfügt daher nicht über spezielle Erkenntnisse bezüglich interner Angelegenheiten der Verbände oder gar deren Untergliederungen. Eine Beurteilung der Entwicklung eines AWO-Bezirksverbandes ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Der in der Anfrage angesprochene Gehaltsverzicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen des Bezirksverbandes Hannover der Arbeiterwohlfahrt geht - wie in der HAZ zutreffend dargestellt - auf den nach Kenntnis der Landesregierung am 1. Dezember 2003 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V.( ver.di), Landesbezirk Niedersachsen - Bremen, geschlossenen und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Restrukturierungstarifvertrag zurück. Dessen Fortgeltung ist in der Folge durch einen Restrukturierungstarifvertrag II und weitere darauf Bezug nehmende Tarifverträge der Tarifvertragsparteien mit dem Ziel der Gewährleistung dauerhafter Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit vereinbart worden. Somit ist der angesprochene Gehaltsverzicht das Ergebnis tarifautonomer Verhandlungen der Tarifvertragparteien und als solches einer Bewertung bzw. Beurteilung durch die Landesregierung entzogen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Beim AWO-Bezirksverband Hannover sind zurzeit keine themen- oder fachspezifischen Projekte oder Programme in Abstimmung oder im Auftrag des Landes angesiedelt.

Zu 2: a) Nach den von der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen zur Verfügung gestellten Daten bestehen innerhalb des AWO-Bezirksver

bandes Hannover zwei Trägergesellschaften für die insgesamt neun vollstationären Pflegeeinrichtungen des Bezirksverbandes.

Die AWO Wohnen und Pflege gGmbH betreibt folgende Einrichtungen:

- AWO-Seniorenzentrum Kirchrode, Hannover (100 Plätze)

- AWO-Seniorenzentrum Körtingsdorf, Hannover (94 Plätze)

- AWO-Seniorenzentrum Vahrenwald, Hannover (103 Plätze)

- AWO-Seniorenzentrum Ihmeufer, Hannover (95 Plätze)

- AWO-Seniorenzentrum Alter Krug, Seelze (80 Plätze)

- AWO-Seniorenzentrum im Gloriapark, Lehrte (82 Plätze)

Alle vorgenannten Einrichtungen sind länger als seit 2003 in Betrieb.

Die AWO Jugend- und Sozialdienste gGmbH betreibt folgende Einrichtungen:

- AWO-City-Park-Residenz, Langenhagen (seit März 2003, 124 Plätze)

- AWO-Residenz Sehnde (seit Mai 2005, 115 Plätze)

- AWO-Residenz Gehrden (seit Mai 2012, 85 Plätze)

Die Pflegesätze für die vollstationären Pflegeeinrichtungen des AWO-Bezirksverbandes insgesamt wurden für alle aufgeführten Einrichtungen jeweils individuell bzw. einzeln vereinbart. In den Jahren seit 2003 sind in der Regel nach Ablauf von Pflegesatzvereinbarungen keine direkt anschließenden Neuvereinbarungen getroffen worden. Überwiegend und in von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlichen zeitlichen Abfolgen galten Pflegesatzvereinbarungen auch nach ihrem Ablauf mehrere Jahre lang gemäß § 85 Abs. 6 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) weiter. Dies ist als üblich anzusehen, da landesweit lediglich jährlich 30 bis 40 % aller Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen zur Neuverhandlung ihrer Pflegesätze auffordern.

Sechs der genannten Einrichtungen des AWO-Bezirksverbandes Hannover verfügen derzeit über aktuell gültige Pflegesatzvereinbarungen; drei der