Im Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren zur ersten Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2008 gab es das Ansinnen, den vorhandenen Bodenabbau im Bereich des Brelinger Berges (Durchbruch des Bergrückens) um 17 ha auszuweiten. Durch einen Durchstich zwischen den Gruben der Firmen Papenburg und Egon Müller wäre der Rücken des Brelinger Berges vollständig verschwunden.
Nach Gesprächen zwischen der Gemeinde Wedemark, der Region Hannover und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung wurden die Erweiterungspläne für den Bodenabbau aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes verworfen und aus den Entwürfen genommen.
Kurz vor Beschlussfassung der ersten Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms 2008 durch den Landtag wurde, obwohl das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen bereits abgeschlossen war, eine erneute Änderung im Entwurf zur Änderung des LROP vorgenommen: Die Erweiterung des Bodenabbaus am Brelinger Berg sollte nun doch aufgenommen werden. Die Gemeinde Wedemark und die Region Hannover wurden in die veränderten Planungen nicht einbezogen.
1. Wer hat den Impuls für die erneute und kurzfristige Änderung des Entwurfs des LandesRaumordnungsprogramms zugunsten der Erweiterungspläne für den Bodenabbau im Bereich des Brelinger Berges (Durchbruch des Bergrückens) gegeben?
2. Inwieweit sind die beiden VVR 136 und 133 überhaupt als Rohstoffvorkommen mit landesweiter Bedeutung einzustufen, die in das LROP aufgenommen werden müssen, bzw. warum reicht es nicht aus, der regionalen Planungsbehörde die Entscheidung über die raumordnerische Sicherung zu überlassen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung ein planungsrechtliches Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren wie im Fall „LROP Brelinger Berg“, in dem nachträglich nach einem umfangreichen Abwägungsprozess ohne Beteiligung der Angehörten maßgebliche Änderungen vorgenommen werden, und wird diese Verfahrensweise in Zukunft zum Verfahrensstandard der Landesregierung?
Zu 1: Als Ergebnis der Abwägung der bis zur Erörterung 2012 eingegangenen Stellungnahmen hat die oberste Landesplanungsbehörde die Abgrenzung für das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (VRR) 136, wie sie bereits im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) der Region Hannover rechtsverbindlich festgelegt ist, übernommen.
Im Zuge der nachfolgenden Ressortabstimmung wurde dieser Vorschlag einer erneuten Abwägung unterzogen, nachdem das für die Rohstoffwirtschaft zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine Ausweitung des Gebietsvorschlages um weitere 17 ha vorschlug. Diese Maßgabe basierte ausschließlich auf der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie sowie der rohstoffwirtschaftlichen Bedeutung des VRR und zielte auf eine effiziente Ressourcennutzung. Nach derzeitigem Beratungsstand auf Ressortebene wird diese Maßgabe zurückgenommen.
Zu 2: Bei beiden Vorranggebieten handelt es sich nach der Rohstoffsicherungskarte des LBEG um Lagerstätten 1. Ordnung. Diese sind gekennzeichnet durch eine besondere Qualität der Rohstoffe, die unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht nur zur Deckung des regionalen, sondern auch eines überregionalen bis landesweiten Bedarfs bereits dienen oder dafür geeignet sind. Großflächige Lagerstätten (25 ha oder grö- ßer) von überregionaler Bedeutung, die aus Landessicht für einen Abbau gesichert werden sollen, werden in der zeichnerischen Darstellung zum Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt.
Eine alleinige Sicherung landesbedeutsamer Rohstoffvorkommen über die Regionalen Raumordnungsprogramme reicht nicht aus, weil es nicht die Aufgabe der Regionalplanung ist, die grundlegende Abwägung zwischen landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Belangen zu treffen. Die Entscheidung über die raumordnerischen Ziele im LROP ist Aufgabe der obersten Landesplanungsbehörde. Die Träger der Regionalplanung stellen die Regionalen Raumordnungsprogramme für ihren jeweiligen Planungsraum auf und legen dabei regional bedeutsame Ziele fest. Um sicherzustellen, dass überregionale Belange in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Berücksichtigung finden, sind diese im LROP festzulegen und bei der Aufstellung der RROP zu beachten.
Zu 3: Der Prozess zur Fortschreibung des LandesRaumordnungsprogramms ist ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf alle Stellungnahmen und Hinweise zu prüfen und in die Abwägung einzustellen sind. Nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken aus dem öffentlichen Beteiligungsverfahren wird dem Landtag ein ressortabgestimmter Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Diese Verfahrensschritte bedingen, dass der Abwägungsprozess erst mit
der abschließenden Beschlussfassung durch das Kabinett, in die die Stellungnahme des Landtages einfließt, endet. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Verfahrensschritten.
des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 18 des Abg. Ralf Borngräber (SPD)
Gefährdet die Standortwahl für die geplante Mülldeponie in Haaßel im Landkreis Rotenburg (Wümme) die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger? - Was weiß die Landesregierung?
In der Gemeinde Haaßel (Samtgemeinde Sel- singen) im Landkreis Rotenburg (Wümme) ist eine neue Bauschutt- und Mülldeponie in der Planung. Dem Vernehmen nach ist dort beantragt, Müll und Bauschutt der Klasse I einzulagern. Bekannt ist auch, dass als „gefährlich“ deklarierte Stoffe eingelagert werden sollen.
1. Welche allgemeinen Standortvorgaben sind aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes notwendig, wie z. B. der Ausschluss von wertvollen Bereichen für den Naturschutz gemäß landesweiter Biotopkartierung des NLWKN?
2. Wie groß sind die freien Lagerkapazitäten für Bauschutt und Müll der Klasse II in Niedersachsen, bzw. für wie viele Jahre sind die vorhandenen Lagerflächen noch ausreichend, wenn dort auch Stoffe der Klasse I eingelagert werden?
3. Inwieweit gibt es in Niedersachsen für Entsorgungsdeponien eine zukunftsorientierte Landesplanung, die auch die entsprechenden Regelungen des Naturschutzes sowie die EUWasserrahmenrichtlinie berücksichtigt?
Die Firma Kriete Kaltrecycling GmbH beantragt am Standort Haaßel in der Samtgemeinde Selsingen die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I. Nach den bundesweit geltenden Zuordnungskriterien der Deponieverordnung dürfen auf einer Deponie der Klasse I mineralische Abfälle abgelagert werden, die als mäßig belastet beschrieben werden können.
In der Praxis werden in Niedersachsen auf den Deponien der Klasse I entsprechend dem Abfallaufkommen überwiegend mineralische Bauabfälle (z. B. Bodenaushub, Bauschuttgemische, Stra- ßenaufbruch) abgelagert. Es handelt sich um Fraktionen dieser Abfallarten, die aufgrund ihrer Belastung oder fehlender bautechnischer Eignung nicht
in technischen Bauwerken (z. B. Lärmschutzwäl- len) oder bei der Verfüllung ehemaliger Bodenabbaustätten verwertet werden können.
Darüber hinaus halten auch Kraftwerksaschen und verschiedene andere mineralische Abfälle die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I ein. Darunter sind auch Abfallarten, die entsprechend dem Vorsorgeprinzip nach Art und Herkunft als gefährlich im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung eingestuft sind. Diese Abfallarten sind aber für die Deponieklasse I nur zugelassen, soweit in jedem Einzelfall die konkreten Abfälle - unabhängig von der allgemeinen Einstufung als gefährlicher Abfall - die dafür geltenden niedrigen Zuordnungswerte dieser Deponieklasse einhalten. Höher belastete Abfälle sind auf Deponien der Klassen II, III oder IV zu entsorgen.
An dem jetzt beantragten Standort in Haaßel wurde im Jahr 1995 bereits eine Deponie der Klasse II zugunsten des Landkreises Rotenburg (Wümme) planfestgestellt. Der Beantragung durch den Landkreis Rotenburg (Wümme) war eine kreisweite Standortsuche vorausgegangen, bei der sich der Standort als insgesamt vorteilhaft herausgestellt hatte. Die Prüfung durch die seinerzeitige Planfeststellungsbehörde, die Bezirksregierung Lüneburg, hatte den Standort bestätigt. Aufgrund geänderter Randbedingungen bei dem öffentlich-rechtlich zu entsorgenden Aufkommen an Abfällen hat der Landkreis Rotenburg (Wümme) den rechtskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzt und mittlerweile Flächen an den heutigen Antragsteller verkauft. In der seinerzeit genehmigten Deponie der Klasse II hätten erheblich höher belastete Abfälle abgelagert werden dürfen als in der nunmehr beantragten Deponie der Klasse I.
Zu 1: Nach Anhang 1 Nr. 1.1 der Deponieverordnung ist bei der Standortwahl für eine Deponie eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen. Dazu zählt auch die Lage des Standortes zu besonders geschützten oder schützenswerten Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten, Wasservorranggebieten, Wald- und Naturschutzgebieten sowie Biotopflächen. Der Belang des Abstandes zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel ist mit einem konkreten Ausschlusskriterium hinterlegt (Mindestabstand 1 m), die übrigen Faktoren sind bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen.
Zu 2: Die Ablagerungskapazitäten in der Deponieklasse II sind für Niedersachsen insgesamt auf lange Sicht auskömmlich. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen - Teilplan Siedlungsabfälle - weist für den Zeitpunkt nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist für Altdeponien, die nicht vollständig dem Stand der Technik entsprachen (15. Juli 2009), in Bezug auf die weiterbetriebenen Deponien der Klasse II eine Restkapazität für ca. 18,0 Millionen t Abfall aus. Dieser Restkapazität stand ein Jahresaufkommen von 0,56 Millionen t Abfall entsprechend der Deponieklasse II gegenüber, sodass sich von jetzt an noch eine rechnerische Laufzeit von knapp 30 Jahren ergibt. In der Deponieklasse I stand dagegen dem Jahresaufkommen von ca. 1,0 Millionen t Abfällen nach dem 15. Juli 2009 nur eine Restkapazität von 5,2 Millionen t gegenüber. In der Deponieklasse I besteht ein Bedarf für Anschlusskapazitäten, die insbesondere im nördlichen und nordwestlichen Niedersachsen fehlen.
Soweit auf den Deponien der Klasse II zusätzlich die jährlich etwa 1,0 Millionen t Abfälle abgelagert würden, die der Deponieklasse I entsprechen, würde sich in dieser Deponieklasse rechnerisch noch eine Laufzeit von ca. zehn Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Planungs-, Genehmigungs- und Bauzeiten würde sich dann zumindest auf mittlere Sicht auch in der Deponieklasse II ein Bedarf für Anschlussplanungen ergeben.
Die Deponien der Klasse II sind allerdings für Abfälle ausgelegt, die eine vergleichsweise höhere Belastung und einen höheren organischen Anteil aufweisen als die Abfälle entsprechend der Deponieklasse I. Die in der Deponieklasse II gegebene weitergehende technische Ausstattung (z. B. De- poniegasfassung, aufwändigere Sickerwasserrei- nigung) wird für Abfälle entsprechend der Deponieklasse I nicht benötigt. Diese weitergehende Ausstattung verursacht höhere Kosten, die die Entsorgung der betreffenden Abfälle (z. B. Bauab- fälle) und die entsprechenden wirtschaftlichen Aktivitäten (insbesondere die Bautätigkeit) ohne umweltbezogenes Erfordernis verteuern. Es ist daher ökologisch nicht notwendig und ökonomisch nicht sinnvoll, für die Deponieklasse I geeignete Abfälle auf einer Deponie der Deponieklasse II abzulagern.
Zu 3: Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen stellt entsprechend der gesetzlichen Zielstellung die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung dar (§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Die
Verbindung aller raumbedeutsamen Planungen und Zielstellungen, einschließlich der Ziele des Naturschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie, ist über die Raumordnung herzustellen. Vor dem Hintergrund der in der Deponieklasse I auslaufenden Restkapazitäten wird die Deponieplanung künftig verstärkt in der übergreifenden Landesplanung zu berücksichtigen sein. Für den Standort Haaßel wurde ein vom Landkreis Rotenburg (Wümme) durchgeführtes raumordnerisches Zielabweichungsverfahren im Jahr 2010 positiv abgeschlossen.
Erst- und einmalig in Niedersachsen: Landesregierung stoppt Naturschutzgebietsausweisung des Landkreises Helmstedt - Lobbyinteressen vor Allgemeinwohl?
Der Landkreis Helmstedt hat eine neue Schutzgebietsverordnung für den Rieseberg, ein landesweit bedeutsames Eichen-Buchen-Waldgebiet erarbeitet. Im Kern handelt es sich um eine Anpassung, die erforderlich ist, da das Gebiet in das Netz Natura 2000 der Europäischen Union aufgenommen worden ist. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, und der Kreisausschuss hat der neuen Verordnung mit großer Mehrheit am 15. Juni 2012 zugestimmt. Am 20. Juni 2012 erreichte dann ein Erlass des Umweltministeriums den Landkreis Helmstedt. Hierin wurde offenbar die „fachaufsichtliche Bitte“ geäußert, die Beschlussfassung zurückzustellen. Als Begründung wurde der in Arbeit befindliche Erschwernisausgleich im Wald herangeführt, für den das Landwirtschaftsressort zuständig zeichnet. Bekannt ist in diesem Zusammenhang, dass ein Forstbeamter und Mitglied des Kreistags dieses Argument ebenfalls schon angeführt hatte. Angemerkt sei noch, dass die Zuständigkeit für die Naturschutzgebietsauswesung/Anpassungsverordnungen die Landesregierung im Rahmen der Verwaltungsreform auf die Landkreise übertragen hat.
1. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen nach Übertragung der Zuständigkeit auf die Landkreise das Umweltministerium in vergleichbarer Weise in ein kurz vor dem Abschluss befindliches Verwaltungsverfahren einer kommunalen Behörde eingegriffen hat? Wenn welche bekannt sind, aus welchen Gründen wurde in diesen Fällen zu diesem Mittel gegriffen?
2. Wer würde - auch ressortbezogen - konkret im Fall „Rieseberg“ vom Erschwernisausgleich und den damit in Verbindung gebrachten standardisierten Schutzzielen profitieren, bzw. worin liegt ein erkennbarer Vorteil für wen oder was (Privateigentum, Landeseigentum) , der das Verhalten der Landesregierung erklären würde?
3. Wie wirkt sich das Verhalten der Landesregierung auf weitere Waldschutzgebietsausweisungen/Anpassungsverordnungen der Landkreise und gegebenenfalls laufende Großschutzprojekte und deren Finanzierungsmodelle (Beteiligung des Bundes) aus, und welche Rolle spielen die Interessen des Landwirtschaftsministeriums hierbei?
Das Land Niedersachsen hat in mehreren Tranchen 385 FFH-Gebiete gemeldet. Damit hat sich das Land verpflichtet, die wertbestimmenden Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu erhalten und zu entwickeln. Die Landesregierung ist gemäß der FFH-Richtlinie verpflichtet, diese Gebiete insgesamt in einem günstigen Zustand zu erhalten oder sie in einen solchen zu bringen. Binnen sechs Jahren ab ihrer Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind diese zu sichern. Für den Wald ist dies besonders schwierig, weil dieser gleichzeitig Produktionsstätte und Wirtschaftsgut und zum großen Teil Privateigentum ist.
Um die im Falle der hoheitlichen Sicherung der FFH-Gebiete für die Eigentümer von Privatwald entstehenden Erschwernisse auszugleichen, plant die Landesregierung, eine Verordnung zum Erschwernisausgleich (EA) für Wald, analog zu der bereits bestehenden Erschwernisausgleichsregelung für Grünland, zu schaffen. Im Privatwald ist die Zahlung eines Erschwernisausgleichs vorgesehen, um so die Akzeptanz von Bewirtschaftungsbeschränkungen durch die Waldeigentümer zu befördern. Dies soll auch im FFH-Gebiet Rieseberg entsprechend den dann landesweit geltenden Standards umgesetzt werden. Daher sollen in Zukunft in Naturschutzgebietsverordnungen landeseinheitlich solche Formulierungen für Ge- und Verbote verwendet werden, die einerseits eine 1:1- Umsetzung des EU-Rechts gewährleisten, andererseits der geplanten Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA Wald) entsprechen.
Zu 1: Seit der Übertragung der Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturschutzgebieten auf die unteren Naturschutzbehörden sind nach dem Informationsstand der Landesregierung von diesen 48 Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Ob in
anderen Fällen eine vergleichbare Intervention der Landesregierung erfolgt ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ist aber unwahrscheinlich.
Zu 2: Durch die Schaffung des in der Erarbeitung befindlichen Erschwernisausgleichs Wald soll erreicht werden, dass die Ziele für die Erhaltung und Entwicklung von Natura-2000-Gebieten mit größtmöglicher Akzeptanz der betroffenen privaten Bewirtschafter sichergestellt werden können. Profitieren wird in diesem Zusammenhang die Natur, die auf diesem Wege besser geschützt und entwickelt werden kann.
Zu 3: Das Vorgehen der Landesregierung wird sich landesweit positiv auf die Sicherung von Natura2000-Gebieten auswirken, weil damit erstmalig alle unteren Naturschutzbehörden in die Lage versetzt werden, einheitlich vorzugehen. Kollisionen mit Naturschutzgroßprojekten sind nicht zu erwarten. Mit dem Bundesamt für Naturschutz ist für den Niedersächsischen Drömling abgestimmt, dass eine hoheitliche Sicherung über einen bis in das kommende Jahr (2013) reichenden Zeitraum erfolgen kann.