intensiven Verhandlungen Einigkeit erzielt. Das mit Landeswaldflächen ebenfalls betroffene Forstamt Wolfenbüttel hatte im Verfahren Anregungen und Bedenken vorgebracht. Diese hat der Landkreis in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens mit den übrigen zu beachtenden Belangen abgewogen. Parallel zum Fortgang des Schutzgebietsverfahrens begannen MU und ML mit der Entwicklung eines Erschwernisausgleichs im Wald, der privaten Waldbesitzern einen finanziellen Ausgleich für durch Naturschutzgebietsverordnungen hervorgerufene Nutzungsbeschränkungen gewähren soll. Der Landkreis Helmstedt hat, nachdem er von diesen Plänen Kenntnis bekam, noch im März 2012 dem Umweltministerium berichtet und die Frage gestellt, ob eine Fortführung des Schutzgebietsverfahrens sinnvoll sei, solange sich die Erschwernisausgleichsverordnung noch in Erarbeitung befinde. Dieser Bericht blieb unbeantwortet.
Am 20. Juni 2012, somit zwei Tage vor der geplanten Verabschiedung der Naturschutzgebietsverordnung im Kreistag, erreichte den Landkreis Helmstedt dann ein Erlass des Umweltministeriums. Hierin wurde offenbar die „fachaufsichtliche Bitte“ geäußert, die Beschlussfassung zurückzustellen. Begründet wurde dieser Schritt mit dem in Erarbeitung befindlichen Erschwernisausgleich im Wald.
1. Das Land Niedersachsen ist gegenüber der EU für die fristgerechte Sicherung der Natura2000-Gebiete verantwortlich. Für das FFH-Gebiet „Rieseberg“ ist die Sicherungsfrist Ende 2010 abgelaufen. Die Landesregierung hat die Zuständigkeit für die Sicherung der Natura2000-Gebiete an die unteren Naturschutzbehörden verlagert. Wird es diese Verantwortung und die damit potenziell verbundenen Anlastungsrisiken (Vertragsverletzungsverfahren) zurücknehmen?
2. Warum wurde der Bericht des Landkreises Helmstedt vom März 2012, der genau auf das Problem mit der möglicherweise fehlenden Deckungsgleichheit zwischen den Inhalten der geplanten Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) und denjenigen der geplanten Erschwernisausgleichs-VO Wald abzielt, nicht beantwortet?
3. Warum erhielt der Landkreis Helmstedt noch eine Woche vor der geplanten Beschlussfassung der NSG-VO durch den Kreistag aus dem Umweltministerium die Auskunft, das Ministerium werde keinen Einfluss nehmen?
Die Anfrage bezieht sich auf den in LTDrs. 16/4975 Frage Nr. 19 dargestellten Sachverhalt. Auf die Vorbemerkungen der Antwort der Landesregierung zu Frage Nr. 19 der o. g. Drucksache wird deshalb verwiesen. Zur zitierten Einigung mit den Privatwaldbesitzern ist anzumerken, dass dem Niedersächsischen Ministerium für Er
nährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung aktuell die Beschwerde einer betroffenen Privatwaldeigentümerin vorliegt, die von enteignungsgleichen Eingriffen durch die neue FFH-Verordnung in ihrem Wald spricht und den Landkreis Helmstedt mehrfach gebeten hatte, auf die geplante Erschwernisausgleichsverordnung zu warten.
Zu 2: Weil der Abstimmungsprozess zu einer möglichen Einführung eines Erschwernisausgleichs Wald zwischen den Ressorts damals noch nicht abgeschlossen war, konnte auf den angesprochenen Bericht des Landkreises Helmstedt nicht abschließend Stellung genommen werden. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hatte die unteren Naturschutzbehörden allerdings im Vorfeld, im Rahmen einer großen Dienstbesprechung am 24. Januar 2012, ausdrücklich darum gebeten, mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald bis zum Abschluss der Erarbeitung einer Erschwernisregelung zu warten.
Zu 3: Aus dem Landkreis Helmstedt sind im Vorfeld mehrfach telefonische und elektronische Anfragen zum Sachverhalt an das MU gerichtet worden. Möglicherweise ist es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen. Ein Erlass des Inhalts, dass MU auf den Vorgang keinen Einfluss ausüben wolle, ist nicht ergangen.
Der Landesrechnungshof (LRH) hat in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2010 die Rechtsberatung durch Externe und die Vergabe von Gutachten- und Beraterverträgen durch das Innenministerium bemängelt. Das Ministerium hatte in den Jahren 2008 bis 2010 in acht Fällen Rechtsanwaltskanzleien in vergaberechtlichen Verfahren mit dem Erstellen von Leistungsbeschreibungen, der Beantwortung von Bieteranfragen, der Mitgestaltung verwaltungsinterner Workshops und der Dokumentation von
Vergabeverfahren beauftragt. Für die 2 100 Beratungsstunden wurde ein durchschnittliches Stundenhonorar von ca. 250 Euro pro Stunde gezahlt. Zusätzlich stellte der LRH fest, dass keine der geprüften Vergaben von Gutachter- und Beraterverträgen im Bereich des Innenministeriums die maßgeblichen haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften einhielt. Die Fehlerquote sei insbesondere bei der Wirtschaftlichkeits- und Erfolgskontrolle (zu 90 %) und bei der freihändigen Vergabe ohne Vergleichsangebot (ca. 68 %) festzustellen.
Der LRH kam zu dem Ergebnis, dass das Innenministerium für die Vergabeverfahren eher interne Mitarbeiter beauftragen sollte, womit ca. zwei Fünftel der Kosten hätten eingespart werden können, und kritisierte die Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften sowie den weitestgehenden Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
1. Aus welchen tatsächlichen Erwägungen ist es nach Ansicht des Innenministers nicht möglich, Landesbedienstete so zu qualifizieren, dass sie in die Lage versetzt werden, die Durchführung von Vergabeverfahren vollständig zu übernehmen und das Beauftragen von Anwälten nur bei sehr speziellen rechtlichen Problemen in Erwägung zu ziehen?
2. Wie begründet der Innenminister die Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften sowie den weitestgehenden Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch das Ministerium bei der Vergabe von Gutachten- und Beratungsverträgen, obwohl sich natürlich auch das Land Niedersachsen an Recht und Gesetz halten muss?
3. Welche konkreten Maßnahmen hat bzw. wird der Innenminister einleiten, um die vom LRH festgestellten Missstände zu beheben?
Für die Vergabe einer Sachverständigenleistung gelten grundsätzlich die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) oder die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
Unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes sind für die Vergabe, die Auftragsgestaltung, die Abnahme und das Meldeverfahren von Sachverständigenleistungen ergänzend die Grundsätze für die Vergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachverständigenleistungen (Grundsätze für Gutachten- und Beraterverträge) anzuwenden.
Sachverständigenleistungen sind entgeltliche Leistungen auf vertraglicher Basis, die dem Ziel dienen, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträ
Vor der Entscheidung, ob eine externe Sachverständigenleistung eingeholt, d. h. extern ausgeschrieben und vergeben werden soll, ist in einem Ergebnisvermerk neben dem verpflichtenden Vergabevermerk (§ 30 VOL/A, § 18 VOF) u. a. festzuhalten, für welche Maßnahmen die Verwaltung welche Leistungen benötigt und aus welchen Gründen die Notwendigkeit für den Einsatz externer Berater besteht.
Zu 1: Die in der Vorbemerkung zu den Fragen aufgeführten acht Fälle der anwaltlichen Beratung sind in den beiden zum Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) gehörenden Landesbetrieben (Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Nie- dersachsen [LSKN] und Logistik Zentrum Nieder- sachsen [LZN]) aufgetreten. In diesen beiden Betrieben werden pro Jahr Beschaffungen in einem Wert von über 100 Millionen Euro durchgeführt.
In herausgehobenen Verfahren wurden vereinzelt große Anwaltskanzleien, die auf Vergaben spezialisiert sind, beauftragt. Gerade großvolumige Vergabeverfahren sind vergaberechtlich äußerst komplex. Eine unzureichende rechtliche Betreuung kann zu Fehlern der Vergabestelle führen, die mit erheblichen Schadensersatzforderungen seitens der Bieter verbunden sein können. Da derartige komplexe Vergabeverfahren nicht kontinuierlich und in enger zeitlicher Abfolge durchgeführt werden, ist der punktuelle „Einkauf“ des benötigten Fachwissens nicht nur notwendig, sondern auch wirtschaftlicher als die kontinuierliche Vorhaltung und Erneuerung des Fachwissens durch Landespersonal. Bei den Einzelfällen handelt es sich um komplexe Vergabeverfahren, bei denen umfangreiche juristische Fragestellungen mit vergabe- oder vertragsrechtlichem Hintergrund auftreten. Der hoch spezialisierte juristische Sachverstand ist insbesondere auch dann von besonderer Bedeutung, wenn es um Fragestellungen im Zusammenhang von Einigungsverfahren, Schlichtung, Vertragsstrafen oder Kündigung geht. Die Bieter werden ihrerseits durch spezialisierte Fachanwälte vertreten, die über umfangreiche Erfahrungen verfügen. Ein Ungleichgewicht bei der juristischen Fachkompetenz birgt im Verfahren das erhebliche Risiko, dass die ausgehandelten Verträge für das Land ungünstige Regelungen enthalten. Die Folge
können erhebliche finanzielle Belastungen für das Land sein, die weit über etwaigen theoretisch möglichen Einsparungen bei der Rechtsberatung liegen.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass insbesondere großvolumige Vergabeverfahren professionell vorbereitet und durchgeführt werden müssen. Für jeden einzelnen Fall ist zu prüfen, inwieweit hierzu die Einbeziehung von spezialisierten Fachanwälten im Vergabe- und Vertragsrecht erforderlich ist. Aus fachlicher Sicht kann es im Einzelfall geboten sein, bei solchen Vergabeverfahren das in spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien durch jahrelange Berufspraxis erworbene Fachwissen zu nutzen. Die in der Vorbemerkung der Anfrage erwähnte Kritik des Landesrechnungshofs zur Inanspruchnahme von Rechtsanwaltskanzleien in Vergabeverfahren ist aus praktischen wie wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar.
Zu 2 und 3: Die vom Landesrechnungshof aufgeführten Mängel, wie z. B. fehlende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, sind auch aus Sicht des MI nicht akzeptabel. Die vergebenden Stellen im Geschäftsbereich des MI haben die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von externen Beratern in der gebotenen Weise unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, ausführlich zu begründen und dies auch nachvollziehbar zu dokumentieren.
Das Ergebnis der Prüfung zu den Mängeln bei der Vergabe von Gutachten- und Beraterverträgen wird zum Anlass genommen, nochmals auf die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen hinzuwirken. Für die in Rede stehenden Landesbetriebe LZN und LSKN sind darüber hinaus bereits erste Konsequenzen gezogen worden. Im LZN ist Ende 2009 ein Justitiar eingestellt worden; im LSKN wurde eigener Sachverstand mit der Einstellung eines zweiten Vergabejuristen geschaffen. Es wird davon ausgegangen, dass dort externe Beratungsleistungen zukünftig auf wenige, komplexe Vergabeverfahren beschränkt werden können, die mit beträchtlichen rechtlichen und finanziellen Risiken verbunden sind.
Für den übrigen Geschäftsbereich wird derzeit ein geeignetes Maßnahmebündel entwickelt. Zukünftig wird so eine noch intensivere Prüfung der Notwendigkeit der Vergabe unter Anlegung strenger Maßstäbe sowie eine ausführliche Dokumentation im Sinne der Grundsätze vor der Vergabe von Sachverständigenleistungen sichergestellt werden.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 26 der Abg. Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE)
Schwarz-gelbe Bundesregierung will zwangsweise erhobene Daten von Bürgerinnen und Bürgern an Werbeunternehmen und Inkassobüros weitergeben
Das am 28. Juni 2012 im Bundestag von CDU und FDP beschlossenen Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens hat Anfang Juli für Aufregung gesorgt. Grund hierfür ist: Das Gesetz sieht vor, dass künftig die Meldebehörden die persönlichen Daten der Bürger an Firmen verkaufen dürfen - damit diese sie zu Werbezwecken nutzen können. Sah der Entwurf aus November 20011 noch vor. dass ohne Einwilligung des Betroffenen niemand Zugriff auf die Daten haben sollte, haben die Regierungsfraktionen, bestehend aus CDU/CSU und FDP, diese Regelung ins Gegenteil verkehrt.
Nunmehr sollen Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich widersprechen, wenn sie die Datenweiterleitung und gegebenenfalls den Verkauf an Private nicht wollen, wobei nicht einmal der Widerspruch gegen die Weiterleitung hilft, sollte der private Händler Daten schon besitzen, diese jedoch aktualisieren wollen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bezeichnete das Vorhaben als ein „Geschenk an die Werbewirtschaft“ und verlangte Änderungen. Die Bundesregierung hat sich am 9. Juli 2012 von dem neuen Gesetz medial distanziert.
1. Hält es die Landesregierung für richtig und angemessen, dass mit dem Willen der Regierungsfraktionen im Bundestag zukünftig bundeseinheitlich eine Weitergabe der Daten der Bürgerinnen und Bürger zu Werbezwecken erlaubt werden soll?
2. Welche Schritte wird die Landesregierung einleiten, um die umstrittene Regelung in § 44 Abs. 4 des beschlossenen Gesetzes verbraucherfreundlicher zu gestalten, also so, dass nur mit Einwilligung der Betroffenen eine Datenweitergabe an die Wirtschaft erfolgen kann?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dass mit dem Gesetz ein „Geschenk an die Werbewirtschaft“ geschaffen werden soll und die Vorschrift in der im Bundestag bisher abgestimmten Fassung abgelehnt werden muss?
Dem Melderecht kommt in Deutschland eine hohe Bedeutung zu. Über die ursprünglich rein polizeiliche Funktion hinaus dient es heutzutage unterstützend für die Aufgabenerfüllung anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen durch die Übermittlung personenbezogener Daten. Das Melde
wesen wird durch das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Ländergesetze - in Niedersachsen das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) - geregelt. Durch ein Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), welches in Artikel 1 das Bundesmeldegesetz (BMG) enthält, macht der Bundesgesetzgeber von seiner alleinigen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, die im Rahmen der Föderalismusreform I vollständig auf ihn übergegangen ist.
Nach dem derzeit noch gültigen NMG sind einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften) an Personen, die nicht Betroffene sind, und Dritte (keine Behörden oder öffentliche Stellen) zulässig. Die einfache Melderegisterauskunft ist dabei an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und kann von jedem angefragt werden; ein Grund für die Anfrage ist nicht anzugeben. Die betreffende Person, deren Adressauskunft begehrt wird, muss allerdings eindeutig identifizierbar sein. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nicht erlaubt, sofern schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Dies ist z. B. der Fall bei Direktwerbung. Die Möglichkeit, der Auskunftserteilung zu widersprechen, haben die Betroffenen - soweit die Auskunft im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden soll - bei Auskünften an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, bei Auskünften an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren, bei Auskünften an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften (in Fällen von Alters- und Ehejubiläen) sowie bei Auskünften an Adressbuchverlage.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2011 sah die Verpflichtung für den Anfrager vor, zu erklären, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Eine Datenübermittlung in diesen Fällen sollte nur möglich sein, wenn die Bürgerinnen und Bürger eingewilligt haben. Die nunmehr am 27. Juni 2012 vom Bundestag beschlossene Fassung sieht vor, dass eine Datenübermittlung zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich erfolgen kann, es sei denn, die betreffende Person widerspricht dem. Allerdings soll die Widerspruchsmöglichkeit nicht gelten, sofern die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Nach der Begründung könnten zuvor er