Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2011 sah die Verpflichtung für den Anfrager vor, zu erklären, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Eine Datenübermittlung in diesen Fällen sollte nur möglich sein, wenn die Bürgerinnen und Bürger eingewilligt haben. Die nunmehr am 27. Juni 2012 vom Bundestag beschlossene Fassung sieht vor, dass eine Datenübermittlung zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich erfolgen kann, es sei denn, die betreffende Person widerspricht dem. Allerdings soll die Widerspruchsmöglichkeit nicht gelten, sofern die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Nach der Begründung könnten zuvor er
teilte Einwilligungen somit im Rahmen von § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes von der anfragenden Stelle weiterhin als Grundlage für Werbung oder Adresshandel genutzt werden.
Für die Erteilung - nicht den Verkauf - von Melderegisterauskünften werden die Meldebehörden auch weiterhin lediglich Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand, der den Meldebehörden durch die Erteilung der Auskunft entsteht.
Zu 1: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Bundesländer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2011 im Vorfeld beteiligt. Aus niedersächsischer Sicht bestanden keine Einwände gegen die Einwilligungslösung für Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels. An dieser Position wird weiterhin festgehalten. Damit könnten personenbezogene Daten zu Werbezwecken nur weitergeben werden, wenn die Bürgerinnen und Bürger dazu ihre Einwilligung gegeben haben.
Zu 2: Die Landesregierung wird an der bisher vertretenen Auffassung festhalten und diese Position auch im Bundesrat vertreten. Die Regelungen des § 44 BMG in der aktuellen Fassung sind nicht zustimmungsfähig.
Zu 3: Die Landesregierung erkennt den Schutz der personenbezogenen Daten als besonders schützenswert an. Die Interessen der Werbewirtschaft finden ihre Grenzen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 27 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)
Nach Auskunft der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 17/9824) vom 14. Juni 2012 gibt es erhebliche Missstände beim Tierschutz in Schlachthöfen in Deutschland. Danach werden viele Tiere vor der Tötung nicht hinreichend betäubt und müssen unnötig leiden. Der Bericht
über die Missstände bezieht sich auf die 5 100 zugelassenen deutschen Schlachthöfe. Die Fehlerquote beim Schlachten von Rindern liege danach teils bei über 9 %, heißt es in der Antwort. Bei Schweinen liege die Fehlbetäubungsrate bei handgeführten elektrischen Anlagen bei bis zu 12,5 %. Selbst bei automatischen Anlagen betrage sie noch 3,3 %. Gewerkschafter führen die hohe Fehlerquote beim Betäuben auf die Akkordarbeit auf Schlachthöfen zurück. Die Bundesregierung charakterisierte die Zwischenfälle beim Schlachten als „so schwerwiegend, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um solche Vorkommnisse sicher auszuschließen“ (Spiegel-Online vom 21. Juni 2012).
In großen Schlachtanlagen werden bis zu 750 Schweine pro Stunde automatisch betäubt, wie die Regierung berichtet. Zum fachgerechten Töten per „Entblutestich“ sind dann etwa fünf Sekunden Zeit. Bei Rindern sind es bis zu 80 Tiere in der Stunde und jeweils 45 Sekunden fürs Töten. Im vergangenen Jahr wurden in 5 100 zugelassenen Betrieben mehr als 59 Millionen Schweine und 3,7 Millionen Rinder geschlachtet.
Die Grüne-Bundestagsfraktion forderte angesichts der Mängel, das Betäuben und Töten verpflichtend aus der Akkordarbeit herauszunehmen. Nötig seien zudem „Vorschriften für maximale Tierzahlen pro Stunde, bessere Kontrolle und ein Branchenmindestlohn, um mehr ausgebildete Kräfte für die Branche zu gewinnen“ (Neue Osnabrücker Zeitung vom 21. Juni 2012).
Aufgrund der Berichte hat auch das Agrarministerium in Niedersachsen die Landkreise als Überwachungsbehörden angeschrieben und um Bericht über die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen in Schlachthöfen mit Fristsetzung zum 3. Juli 2012 erbeten.
Gleichzeitig plant die Firma Wiesenhof im Landkreis Nienburg einen neuen Großschlachthof, und es gibt Berichte über lange Tiertransporte aus den umliegenden Nachbarstaaten aufgrund des Fehlens von Mindestlöhnen in Deutschland. Alleine Dänemark hat in den letzten Jahren 6 000 Jobs nach Deutschland verlagert. Der größte Schweineexporteur der Welt, Danish Crown, hat mehrere Schlachthöfe in Niedersachsen übernommen. „Unsere über Jahrzehnte gewachsene Fleischindustrie bricht zusammen“, klagen die dänischen Gewerkschaften, „weil Deutschland Löhne auf dem Niveau von Polen oder Ungarn zahlt“. Auch in Frankreich, Belgien und den anderen Nachbarstaaten „ist die Wut auf das deutsche Lohndumping groß“ (Panorama vom 2. Dezember 2010 „Fleischbranche: Deutschland ruiniert sei- ne Nachbarn“).
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Tierschutzverstöße und die Fehlbetäubungsrate bei den einzelnen Tierarten in
2. Wie haben sich die Schlachtkapazitäten in Niedersachsen, getrennt nach Tierarten, Landkreisen und Betreibern, in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen entwickelt?
3. Wie steht die Landesregierung zu Forderungen nach Verbesserung der Tierschutzbedingungen in Schlachthöfen, einem Mindestlohn im Schlachtgewerbe und Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Schlachthöfen z. B. durch Verringerung der Akkordarbeit und Vorgabe maximaler Schlachtzahlen pro Stunde?
Zu 1: Berichten der niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte zufolge fanden Rinderschlachtungen im Jahre 2011 in insgesamt 242 Betrieben, davon 9 mit einer durchschnittlichen Wochenschlachtung mit mehr als 75 Tieren (= 3 %) , statt. Es wurden rund 574 000 Rinder geschlachtet, davon fast 530 000 in Betrieben mit einer Wochenschlachtung von mehr als 75 Rindern (= 92 %).
Schweine sind im Jahre 2011 in insgesamt 340 Betrieben, einschließlich 23 Betriebe mit einer durchschnittlichen Wochenschlachtung mit mehr als 200 Schweinen (= 6,8 %), geschlachtet worden. Geschlachtet wurden zusammen fast 18,5 Millionen Schweine, davon 18,2 Millionen Tiere (= 98,7 %) in Betrieben mit einer durchschnittlichen Wochenschlachtung mit mehr als 200 Schweinen.
In den niedersächsischen Rinderschlachtbetrieben wurden im Jahre 2011 insgesamt 38 Verstöße im Zusammenhang mit der Betäubung und 32 die Entblutung betreffend amtlich festgestellt. Bei der Schweineschlachtung kam es zu 38 amtlich festgestellten Verstößen in Verbindung mit der Betäubung und zu zwölf Beanstandungen im Zusammenhang mit der Entblutung.
Die Mängel betrafen eine unzureichende Fixation des Tieres bzw. ein nicht korrektes Ansetzen des Betäubungsgerätes, eine zu geringe Leistung des elektrischen Betäubungsgerätes, einen verzögerten Beginn der Entblutung in der Betäubungsphase, einen fehlerhaft ausgeführten Entblutungsschnitt bzw. eine kurze Entblutungszeit. Die vorgenannten Verstöße waren im Jahre 2011 vorrangig auf einen Schlachtbetrieb zurückzuführen mit der Folge, dass auf amtliche Anordnung hin u. a. die Schlachtung dort bis zur Mängelabstellung eingestellt wurde.
Die o. a. in Niedersachsen im Rahmen der Überwachung erhobenen Zahlen sind mit den in der Kleinen Anfrage bzw. in der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2012 (BT-Drs. 17/10021) aus einer Studie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zitierten Zahlen nicht vergleichbar.
Zu 2: Nach den Daten des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) haben sich die gewerblichen Rinderschlachtungen in den letzten Jahren bei jährlichen Schwankungen insgesamt rückläufig entwickelt: Während im Jahre 2011 insgesamt rund 437 000 Rinder (ohne Kälber) geschlachtet wurden, waren es im Jahre 2001 noch 527 000 Tiere; dies entspricht einem Rückgang von 17 %.
Die Zahl der gewerblichen Schweineschlachtungen erhöhte sich in den letzten zehn Jahren stetig, und zwar um mehr als die Hälfte (57 %) auf nahezu 18,5 Millionen Tiere.
Im Jahre 2011 wurden rund 793 000 t Geflügel geschlachtet. Das entspricht einem Anstieg in den letzten zehn Jahren auf das Doppelte. Dieser Anstieg resultiert insbesondere aus der Erhöhung der Gesamtschlachtmenge bei Masthühnern (2001: 163 900 t, 2011: 443 700 t) und Truthühnern (2001: 201 100 t, 2011: 309 200 t).
Schlachtbetriebe mit einer durchschnittlichen Wochenschlachtung mit mehr als 75 Rindern bzw. 200 Schweinen sind überwiegend in der Weser-EmsRegion angesiedelt. Dementsprechend finden in dieser Region die meisten Schlachtungen statt.
Zu 3: Die Landesregierung erwartet EU- bzw. bundesweit Verbesserungen zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung durch die ab 1. Januar 2013 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und durch die geplante Novellierung der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung in Verbindung mit dem Niedersächsischen Handbuch Tierschutzüberwachung im Schlachtbetrieb.
Zu einer Forderung nach einem Mindestlohn im Schlachtgewerbe vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Vereinbarung und Festlegung von Arbeitsbedingungen grundsätzlich Angelegenheit der privatrechtlich autonom handelnden Tarif- und Arbeitsvertragsparteien ist. Dies gilt auch bei einer Arbeit, die nicht nach der Länge der Arbeitszeit, sondern nach dem quantitativen Ergebnis, d. h. der Arbeitsmenge vergütet wird (Ak- kordlohn), und dies gilt soweit und solange dabei
die geltenden Bestimmungen des medizinischen, des technischen wie auch des sozialen Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt und befolgt werden.
Der Vorrang der Tarifautonomie bzw. der Vertragsfreiheit gilt auch bei der Aushandlung und Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Landesregierung hat insoweit schon mehrfach dargelegt, dass sie die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ablehnt, und zwar aus folgenden Gründen: Wegen
Auch soweit ein branchenspezifischer Mindestlohn allein für das Schlachtgewerbe für erforderlich gehalten wird, sollten es - wegen der erforderlichen Sachnähe - die Sozialpartner dieser Branche selbst sein, die bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes die Möglichkeiten des im Jahre 2009 aktualisierten Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen nutzen und dem Bundesarbeitsministerium gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes Vorschläge für die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.
Die Arbeitsbedingungen in Schlachtbetrieben sind nach dem Arbeitsschutzgesetz im jeweiligen Einzelfall vor dem Hintergrund der Gegebenheiten vor Ort in Verantwortung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers festzulegen. Daher gibt es arbeitsschutzrechtlich keine generell festgelegten Vorgaben zu Maßzahlen, wie beispielsweise zu maximalen Schlachtzahlen. Fleischhygiene- und geflügelfleischhygienerechtlich gibt es national Vorgaben für Mindestuntersuchungszeiten pro geschlachtetem Tier im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 28 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)
Wie die Rheiderland-Zeitung am 29. Juni 2012 berichtete, wurde am Emsufer bei Emden ein Schweinswal von Mitarbeitern des Wattenrats Ostfriesland tot aufgefunden. An dem Tier seien tiefe Einschnitte in der Haut zu sehen, die vermutlich von einem Fischernetz oder einer stationären Fangvorrichtung (Reuse) unter Wasser ausgingen. Der Totfund von der Ems wurde vom Wattenrat der Seehundaufzuchtstation in Norddeich mitgeteilt, um durch eine eventuelle Sektion die sichere Todesursache feststellen zu können.
Nach Angaben des Wattenrates sterben jährlich viele Kleinwale, Seehunde oder Kegelrobben in Reusen oder anderen Stellnetzen. In den Niederlanden seien hingegen durch eine neue Technik nur noch Reusen mit einer sogenannten Keerwant erlaubt, damit Meeressäuger durch dünne Fäden im ersten Segment einer Reuse vor der Lebensgefahr gewarnt werden. Laut Rheiderland-Zeitung wehre sich Deutschland jedoch gegen solche Maßnahmen zum Schutz der Meeressäuger.