Protokoll der Sitzung vom 20.07.2012

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Tod von Meeressäugern in Fangnetzen und Reusen vor der niedersächsischen Küste, und kann der geschilderte Fall auf Fischerei zurückgeführt werden?

2. Befürwortet die Landesregierung die gesetzliche Einführung eines besseren Schutzes der Meeressäuger als ungewollten Beifang z. B. durch die vom niederländischen Wissenschaftler Pieter Rijnders entwickelte Keerwant?

3. Welche Maßnahmen ergreift Niedersachsen gegenüber der Fischerei, um den ungewollten Fang von Meeressäugern zu verhindern?

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Tod von Meeressäugern in Fangnetzen oder Reusen ist vor der niedersächsischen Küste ein sehr unwahrscheinliches Ereignis. Gefährlich sind für Meeressäuger vor allem Stellnetze. In geringerem Ausmaß können auch Reusen eine Gefährdung darstellen. Stellnetze werden von der niedersächsischen Küstenfischerei jedoch nicht verwendet. Reusen werden fast ausschließlich von Sportfischern in der Aalfischerei eingesetzt. Die Reusen werden dabei ufernah gestellt und stellen nach unserer Erkenntnis keine Gefahr für Meeres

säuger dar. Die Todesursache in dem geschilderten Fall konnte nicht geklärt werden, da der Schweinswal aufgrund fortgeschrittener Zersetzung nicht mehr untersuchungsfähig war.

Zu 2: Die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer hat bereits 1991 zum Schutz gefährdeter Tierarten wie Seehund und Schweinswal im Wege einer Allgemeinverfügung für die Sport- und Freizeitfischerei festgelegt, dass Fischreusen und Aalkörbe im Frontbereich durch Umkehrnetze oder Gitter mit einer Maschenweite von 10 x 10 cm zu sichern sind. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht derzeit nicht (siehe auch zu 1).

Zu 3: Aufgrund der unter 1. dargelegten geringen Wahrscheinlichkeit, dass ein Meeressäuger vor der niedersächsischen Küste durch Fischereigeräte getötet wird, sieht die Landesregierung keine Erfordernis für weitere Maßnahmen gegenüber der Fischerei, um den ungewollten Fang von Meeressäugern zu verhindern.

Anlage 28

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 29 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Jahressteuergesetz 2013 sieht kürzere Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Steuerrecht vor - Wie will die Landesregierung zukünftig eine zeitnahe Betriebsprüfung sicherstellen?

Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 mit 49 Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen beschlossen. Eine Neuregelung bestimmt, dass Unternehmen künftig Rechnungen und Belege von 2013 an nur noch acht anstatt zehn Jahre aufbewahren müssen. In einem weiteren Schritt wird die Frist ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt. Betriebsprüfungen müssen innerhalb dieser Fristen und damit deutlich zeitnäher als bisher erfolgen. Es ist noch unklar, wie dieses von den Finanzbehörden in Niedersachsen umgesetzt werden kann, weil die Anzahl der Betriebsprüfer in Niedersachsen schon in den letzten Jahren deutlich hinter den Personalbemessungswerten zurückgeblieben ist. Bereits heute müssen Einnahmepotenziale ungenutzt bleiben, weil die Betriebsprüfung nicht rechtzeitig erfolgen kann. Da den Finanzämtern zukünftig weniger Prüfungszeit verbleibt, besteht die Gefahr, dass nicht ausreichend Prüfungen durchgeführt werden können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch war der Personalbestand an Betriebsprüfern in Vollzeitäquivalenten im Jahresdurchschnitt 2010, 2011 und 2012, und welche Entwicklung ist für 2013 vorgesehen?

2. Wie viele Betriebsprüfungen haben in den Jahren 2010 und 2011 erst nach Ablauf von sieben bzw. acht Jahren stattgefunden?

3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der geplanten Änderung im Jahressteuergesetz 2013 für die zukünftige Personalausstattung im Bereich der Betriebsprüfungen?

Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Unterlagen im Steuerrecht wird als ein wichtiger Schritt zur weiteren Entlastung der Wirtschaft und zum Bürokratieabbau von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Hiervon werden kleine, mittlere und große Unternehmen profitieren, ohne dass mit personellen Mehrbelastungen bei den Prüfungsdiensten in den Finanzämtern zu rechnen ist.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen, die zur Betriebsprüfung vorgesehen sind, werden grundsätzlich die letzten drei Jahre, für die entsprechende Steuererklärungen vorliegen, geprüft. Den Prüfungsdiensten bleibt damit ausreichend Zeit, ihre begonnenen Betriebsprüfungen auch abzuschließen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass durch den Beginn der Außenprüfung der Ablauf der Aufbewahrungsfrist gehemmt wird. Dies ist auch vernünftig und im Interesse beider Seiten (Unternehmen und Finanzbehörden) , da nur so eine geordnete Beendigung einer Betriebsprüfung möglich ist. Bei der Prüfung von kleineren und mittleren Unternehmen wird diese Regelung aufgrund der zuvor genannten Zeitnähe der Prüfungen nur in Ausnahmefällen praktische Bedeutung erlangen.

Größere Unternehmen und Konzerne werden im Anschluss geprüft. Dabei werden häufiger deutlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume geprüft, was sowohl aufseiten der Unternehmen als auch aufseiten der Prüfungsdienste der Finanzämter für erhöhten Arbeitsaufwand sorgt. Sachverhalte, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind deutlich schwieriger und damit zeitaufwändiger zu prüfen.

Hier hat Niedersachsen angesetzt und setzt verstärkt Instrumente der zeitnahen Betriebsprüfung ein. Ziel ist dabei, Prüfungszeiträume gegenwartsnäher zu bearbeiten. Bundesweit Beachtung hat dabei das Vorgehen beim Finanzamt für Großbe

triebsprüfung Osnabrück - das sogenannte Osnabrücker Modell - erlangt. Die zeitnahe Betriebsprüfung trägt dazu bei, dass große Unternehmen frühzeitig Planungs- und Rechtssicherheit erhalten. Ein Pendant hierzu ist insoweit die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Für rechtskräftig abgeschlossene Vorgänge sollen keine Unterlagen und Belege mit viel Aufwand aufbewahrt werden müssen.

Die Behauptung, dass aufgrund fehlenden Personals in der Betriebsprüfung bereits heute Einnahmepotenziale ungenutzt bleiben, kann ich für Niedersachsen nicht bestätigen. Niedersachsen hat den Prüfungsdiensten immer einen hohen Stellenwert eingeräumt. Ich erinnere hier beispielsweise an die Einrichtung der sogenannte Taskforce bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die Vorbildfunktion für die Einrichtung vergleichbarer Institutionen in anderen Bundesländern gehabt hat und noch heute hat.

Durch die Einrichtung der Taskforce wie auch durch andere Instrumente beispielsweise einer permanenten Verbesserung der Auswahl von prüfungswürdigen Fällen oder der verstärkten Nutzung von zeitnahen Betriebsprüfungen werden die Arbeitsabläufe weiter verbessert und die Effizienz der Prüfungsdienste gesteigert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Renate Geuter im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Zahl der den niedersächsischen Finanzämtern zugewiesenen Prüfer in der Betriebsprüfung einschließlich Umsatzsteuersonderprüfung hat sich in den letzten Jahren in Vollzeitäquivalenten wie folgt entwickelt: 2010: 1 936, 2011: 1 953. Die Werte für die Jahre 2012 und 2013 lassen sich noch nicht belastbar schätzen.

Zu 2: Aufzeichnungen hierüber werden nach diesen Auswahlkriterien nicht geführt.

Zu 3: Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Die Prüfungsdienste der niedersächsischen Finanzverwaltung sind gut aufgestellt und erfolgreich. Aus der geplanten Gesetzesänderung mit dem Jahressteuergesetz 2013 ergibt sich daher kein besonderer Handlungsbedarf

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 30 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Kontroll- und rechtsfreier Raum bei Abwasserentsorgung aus Erdgasförderung? Was unterscheidet die niedersachsenweit über 40 genehmigten Versenkbohrungen von anderen Abwasserentsorgungen aus kommunalen Klärwerken, Mülldeponien oder Biogasanlagen?

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (Drs. 16/4858) seitens der Landesregierung zum obigen Thema heißt es: „Bei der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen zur Versenkung von Lagerstättenwasser in den tiefen geologischen Untergrund sind stets auch die Belange des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes zu beachten.“ Auf die konkreten Fragen nach den eingebrachten Mengen an Flowback und Lagerstättenwasser wird lediglich festgestellt, dass keine Volumina angegeben werden könnten.

Aus der Antwort kann man ableiten, dass das nicht nur für die Mengen des eingebrachten Abwassers gilt, sondern auch dessen chemische Zusammensetzung nicht angegeben werden kann. Offensichtlich wird seitens der zuständigen Behörden nicht einmal stichprobenartig untersucht. Weiter hört man, dass an den über 40 Versenkungsstellen nicht nur die örtlichen Mengen verpresst werden, es sollen auch zusätzlich durch Lkw angelieferte Abwassermengen aus unerklärten Herkünften dem Untergrund zugeführt werden.

Sollten diese Annahmen zutreffen, ist festzustellen, dass sich hier eine Verwaltungspraxis etabliert hat, die von den sonst aus Gründen des Grundwasserschutzes eingeführten Regelungen und Überprüfungen abweicht. Denn für kommunale Klärwerke und die Einleitung in die Vorfluter, die Sickerwässer von Mülldeponien und auch für Biogasanlagen gelten andere Vorgaben. Hier wird ständig dokumentiert und kontrolliert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie unterscheiden sich die Rechtslage und das staatliche Verwaltungshandeln bei der Entsorgung von Abwässern bezüglich deren Menge und chemischer Beschaffenheit sowie Dokumentation und Kontrolle in den oben genannten Beispielen, und welche Begründung gibt es dafür?

2. Welche rechtlichen Änderungen wären nötig, um zu einer im Sinne des Grundwasserschutzes vergleichbaren Regelung zu kommen?

3. Welche konkreten Initiativen in den Bereichen Verwaltungshandeln, Dokumentation und Kontrolle plant sie, um zu einer Veränderung des jetzigen Zustands zu kommen, und, wenn

nein, welche Begründung gibt es für die Beibehaltung des in der Drs. 16/4858 geltenden Umgangs mit Flowback und Lagerstättenwasser?

Die Förderung von Erdöl und Erdgas nimmt in Niedersachsen seit vielen Jahrzehnten einen hohen Stellenwert ein. Dieser Industriezweig zählt nicht nur zu den wichtigen niedersächsischen Arbeitgebern, sondern ist auch ein Garant für die Sicherheit der heimischen Energieversorgung. Seit der Aufnahme der Erdgasförderung in Niedersachsen vor über 50 Jahren werden zwangsläufig natürlich vorkommende Tiefenwässer mitgefördert, die nach Abtrennung vom Bodenschatz zu entsorgen sind. Dies geschieht im Regelfall über Tiefbohrungen, die entweder sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrung) oder zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrung). In Anbetracht der jahrzehntelangen Erdgasgewinnung in Niedersachsen findet das Versenken von Lagerstättenwasser und Flowback von jeher statt, sodass umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit dieser Technologie vorhanden sind.

Bei der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung der Verpressung von Lagerstättenwasser und Flowback in den tiefen geologischen Untergrund sind stets die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes zu beachten. Grundlage hierfür sind die Regelungen des geltenden Bergrechts, nach denen die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die Auswirkungen von Einpress- und Versenkbohrungen auf Umwelt, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter zu überprüfen hat. Aus diesem Grund stehen in Niedersachsen neben der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auch die Belange des Trinkwasserschutzes im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Insbesondere stellt eine detaillierte Beurteilung möglicher Risiken im Genehmigungsverfahren anhand der Vorschriften des Umwelt- und Bergrechts darauf ab, dem vorsorgenden Trinkwasserschutz stets Vorrang vor den Maßnahmen der Erdgasgewinnung einzuräumen.

Unterschiede im staatlichen Verwaltungshandeln ergeben sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Vorhaben. Bei der Entsorgung von Abwässern im kommunalen und industriellen Bereich handelt es sich zumeist um zielgerichtete Benutzungen eines Gewässers im Sinne des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG). Da hier unmittelbar auf ein Gewässer eingewirkt wird, sind entsprechend detaillierte Überwachungsauflagen erforderlich. Dagegen erfolgt die Verpressung von Lager

stättenwasser und Flowback in den tiefen geologischen Untergrund, der von der Biosphäre getrennt ist und der keine Einwirkungen auf nutzbare Grundwasserhorizonte bzw. Grundwasserkörper, die der Bewirtschaftung m Sinne des WHG zugänglich sind, erwarten lässt. Dementsprechend werden hier andere Anforderungen und Überwachungsmaßnahmen festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Niedersachsen gelten folgende rechtliche Regelungen für den Bereich der kommunalen und industriellen Abwasserbeseitigung:

Nach den geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann Abwasserbeseitigung auch durch Einleiten von Abwasser erfolgen. Das Einleiten von Abwasser darf allerdings nur erfolgen, wenn kumulativ

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,