Protokoll der Sitzung vom 20.07.2012

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie positioniert sie sich zu der hier aufgezeigten Änderung des Melderechtsgesetzes?

2. Wird die Landesregierung der Änderung des Melderechtsgesetzes in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zustimmen?

3. Welche Bedeutung haben sowohl der Schutz der personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger für die Landesregierung als auch die Interessen der Werbe- und/oder Inkassounternehmen?

Dem Melderecht kommt in Deutschland eine hohe Bedeutung zu. Über die ursprünglich rein polizeiliche Funktion hinaus dient es heutzutage unterstützend für die Aufgabenerfüllung anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen durch die Übermittlung personenbezogener Daten. Das Meldewesen wird durch das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Ländergesetze - in Niedersachsen das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) - geregelt. Durch ein Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), welches in Artikel 1 das Bundesmeldegesetz (BMG) enthält, macht der Bundesgesetzgeber von seiner alleinigen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, die im Rahmen der Föderalismusreform I vollständig auf ihn übergegangen ist.

Nach dem derzeit noch gültigen NMG sind einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften) an Personen, die nicht Betroffene sind, und Dritte (keine Behörden oder öffentliche Stellen) zulässig. Die einfache Melderegisterauskunft ist dabei an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und kann von jedem angefragt werden; ein Grund für die Anfrage ist nicht anzugeben. Die betreffende Person, deren Adressauskunft begehrt wird, muss allerdings eindeutig identifizierbar sein. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nicht erlaubt, sofern schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Dies ist z. B. der Fall bei Direktwerbung. Die Möglichkeit, der Auskunftserteilung zu widersprechen, haben die Betroffenen - soweit die Auskunft im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden soll - bei Auskünften an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, bei Auskünften an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren, bei Auskünften an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften (in Fällen von Alters- und Ehejubiläen) sowie bei Auskünften an Adressbuchverlage.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2011 sah die Verpflichtung für den Anfrager vor, zu erklären, die Daten nicht für Zwe

cke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Eine Datenübermittlung in diesen Fällen sollte nur möglich sein, wenn die Bürgerinnen und Bürger eingewilligt haben. Die nunmehr am 27. Juni 2012 vom Bundestag beschlossene Fassung sieht vor, dass eine Datenübermittlung zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich erfolgen kann, es sei denn, die betreffende Person widerspricht dem. Allerdings soll die Widerspruchsmöglichkeit nicht gelten, sofern die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Nach der Begründung könnten zuvor erteilte Einwilligungen somit im Rahmen von § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes von der anfragenden Stelle weiterhin als Grundlage für Werbung oder Adresshandel genutzt werden.

Für die Erteilung - nicht den Verkauf - von Melderegisterauskünften werden die Meldebehörden auch weiterhin lediglich Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand, der den Meldebehörden durch die Erteilung der Auskunft entsteht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Bundesländer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2011 im Vorfeld beteiligt. Aus niedersächsischer Sicht bestanden keine Einwände gegen die Einwilligungslösung für Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels. An dieser Position wird weiterhin festgehalten.

Zu 2: Die Landesregierung wird an der bisher vertretenen Auffassung festhalten und diese Position auch im Bundesrat vertreten. Die Regelungen des § 44 BMG in der aktuellen Fassung sind nicht zustimmungsfähig.

Zu 3: Aus Sicht der Niedersächsischen Landesregierung genießt der Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert und ist über das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Hiernach ist jede einwilligungslose Datenverarbeitung grundsätzlich unzulässig. Das Interesse der Werbeunternehmen an den personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger, um Produkte bedarfsgerecht anbieten zu können, wird insoweit anerkannt,

als die datenschutzrechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.

Soweit bereits nach den derzeitigen Regelungen Inkassounternehmen die Adressdaten aus den Melderegistern abfragen können, ist dies dem Grundsatz geschuldet, dass sich niemand Gläubigern entziehen soll.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 37 des Abg. Patrick-Marc Humke (LINKE)

Stehen vor allem junge Menschen, die in Göttingen den Cheltenhampark und den Wilhelmsplatz nutzen, bei niedersächsischen Polizeibeamten unter allgemeinem Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTM) und erhalten Platzverweise?

Der Cheltenhampark in Göttingen ist gerade in der Sommerzeit ein beliebter Aufenthaltsort für Göttinger Bürgerinnen und Bürger. Die schattigen Rasenflächen laden zum Verweilen ein, es wird gespielt, gepicknickt, kommuniziert oder geruht. Durch eine negative Medienberichterstattung wurde suggeriert, dass dieser Park von Menschen genutzt werde, die störend seien und Alkohol tränken, rauchten und den Park verunreinigen. Das Ordnungsamt der Stadt Göttingen kontrolliert seit diesen Medienberichten den Park öfter als zuvor, die Polizei fährt zahlreicher als zuvor Streife.

Am 2. Juli 2012 verließen zwei 15-jährige Schüler gegen 19.00 Uhr den Cheltenhampark über den Parkplatz der Bonifatiusschule, um zu ihren dort abgestellten und gesicherten Fahrrädern zu gelangen. Ein Polizeiwagen fuhr auf den dazugehörenden Parkplatz und kontrollierte die Schüler. Sie mussten die Hosentaschen und Bauchtasche leeren. Die Beamten suchten im Umfeld des Schulhofs und Parkplatzes nach etwas ab, das die Schüler eventuell weggeworfen hätten. Die Beamten konnten keine verdächtigen oder illegalen Dinge finden und sicherstellen. Als einer der Schüler etwas aus seiner Flasche trinken wollte, untersagte es einer der Polizisten laut Zeugenaussage mit den Worten, es sei „respektlos gegenüber Amtspersonen“ und „dass Kinder in anderen Ländern gar kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung hätten“ und sie „erstmal ordentlich zur Schule gehen sollten und aufhören sollten zu kiffen“. Anschließend wurden die Personalien aufgenommen und ein Protokoll aufgenommen, in dem stünde, dass sie wegen „allgemeinem Verdacht auf Verstöße gegen das BTM-Gesetz“ kontrolliert worden seien. Einer der Schüler sei als Zeuge registriert worden.

Abschließend erteilten die Polizisten den beiden 15-jährigen Jugendlichen einen Platzverweis für den Cheltenhampark, die Innenstadt und den Wilhelmsplatz.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Platzverweise gegen die beiden Schüler ausgesprochen, obwohl sie keine illegalen Gegenstände oder Substanzen bei sich trugen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die oben angeführten Äußerungen und das Verhalten der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dieser Personenkontrolle?

3. Welche Absprachen hinsichtlich erhöhter Polizeipräsenz in und um den Cheltenhampark und den Wilhelmsplatz gab und gibt es mit der Verwaltungsbehörde der Stadt Göttingen?

Zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage habe ich mir durch die zuständige Polizeidirektion Göttingen berichten lassen. Dieser Bericht ist Grundlage der nachstehenden Ausführungen.

Auf Initiative des Präventionsrates der Stadt Göttingen und des Vereins Jugendhilfe e. V. ist zu Beginn des Jahres 2012 in Göttingen ein als „Netzwerk Innenstadt“ bezeichnetes Gremium entstanden. Diesem Gremium gehören neben Vertretern der Fachbereiche Jugend und Ordnung der Stadt Göttingen und des Vereins Jugendhilfe e. V. auch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Göttingen sowie punktuell einzelne Fachbereiche der Stadt an. Die Federführung liegt bei der Stadt Göttingen.

Das Gremium hat sich zum Ziel gesetzt, an zuvor aus polizeilicher und ordnungsrechtlicher Sicht definierten Brennpunkten gemeinsam die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Ausgang für dieses Netzwerk war das Projekt „Go Willi“, das erst durch Bündelung von Aktivitäten und die intensive Zusammenarbeit der Stadtverwaltung und der Polizei Göttingen sowie durch aufsuchende Jugendarbeit am Wilhelmsplatz in Göttingen Wirkung erzielte und zur Beseitigung der dortigen Problematik beitrug.

Als Definitionsgrundlage der gemeinsamen Brennpunktbestimmung dienen neben der Auswertung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstigen polizeilichen Einsatzanlässen, die Häufung von Beschwerden durch Anwohner über Ruhestörungen, Vermüllung, Alkoholkonsum von Jugendlichen etc. sowie Feststellungen der Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes, des Ordnungsamtes, des Jugendamtes und des Grünflächenamtes. Neben der Nikolaistraße und dem Wilhelmsplatz hat das „Netzwerk Göttingen“ auch den Cheltenhampark

als Brennpunkt gemeinsam definiert. Unter Beteiligung der Anwohner der betroffenen Bereiche wurden für diese Straßen bzw. Plätze in Göttingen entsprechende Lösungsansätze erörtert und zusammengetragen. Ein Maßnahmenkonzept befindet sich gegenwärtig noch in der Erstellung. Zielgerichtete Kontrollmaßnahmen des Stadtordnungsdienstes und der Polizei sollen dazu beitragen, die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie andere Störungen in diesen Bereichen zu minimieren.

Am 2. Juli 2012 wurden durch uniformierte Polizeibeamte der Polizeiinspektion Göttingen am Rande des Cheltenhamparks zwei jugendliche Personen festgestellt. Beim Anblick der Polizeibeamten drehten sich die beiden Jugendlichen abrupt um, gingen einen Treppenaufgang hinauf, duckten sich dort ab, um anschließend wieder die Treppe hinunterzugehen. Da im Bereich des Cheltenhamparks sowie der angrenzenden Wallanlagen in der Vergangenheit vermehrt Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgestellt worden sind, ergab sich aufgrund der Verhaltensweise der Jugendlichen für die Polizeibeamten der Anfangsverdacht einer Straftat nach dem BtMG.

Im Rahmen der Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln wurde bei einem der Jugendlichen eine sogenannte Marihuanareibe mit Anhaftungen aufgefunden. Da aufgrund des Geruchs der Anhaftungen der Verdacht bestand, dass es sich dabei um Marihuana handeln könnte, wurde die sogenannte Marihuanareibe beschlagnahmt. Darüber hinaus wurde gegen den Jugendlichen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Da nicht auszuschließen war, dass die Jugendlichen unmittelbar vor der polizeilichen Kontrollmaßnahme Betäubungsmittel abgelegt bzw. weggeworfen hatten, wurde der Nahbereich des Kontrollortes durch die Beamten abgesucht. Weitere Betäubungsmittel konnten dabei nicht aufgefunden werden.

Zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen das BtMG wurde den Jugendlichen anschließend ein Platzverweis ausschließlich für den Bereich der Wallanlagen bis zum Folgetag, 08.00 Uhr, erteilt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Grundlage für die Erteilung von Platzverweisen ist § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

Zu 2: Ob die in der Vorbemerkung aufgeführten Äußerungen der Polizeibeamten und die darauf bezogenen Gegenäußerungen der Jugendlichen tatsächlich so getroffen wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Grundsätzlich erachtet es die Landesregierung als sinnvoll, gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen insbesondere gegenüber Jugendlichen durch erläuternde Gespräche zu begleiten.

Die Aufforderung, das Trinken aus der Flasche während des Gesprächs zu unterlassen, diente in erster Linie der Eigensicherung der Beamten. Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen erfolgt grundsätzlich die Aufforderung an betroffene Personen, das Hantieren mit Gegenständen, von denen bei entsprechender Verwendung eine Gefahr ausgehen kann, für die Dauer der Maßnahmen zu unterlassen. Dies gilt insbesondere auch für Getränkeflaschen. Hinzu kommt, dass bei einem Verdacht auf Verstoß gegen das BtMG allgemein die Gefahr besteht, dass durch das Zuführen von selbst mitgeführten Flüssigkeiten die Ergebnisse etwaig erforderlicher Beweiserhebungen verfälscht werden. Insofern entsprach die Aufforderung der Polizeibeamten, das Trinken zu unterlassen, einer allgemein üblichen Vorgehensweise.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 38 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Praktika in der Landesregierung: Widersprüchliche Aussagen des Innenministeriums

Im Rahmen der Landtagsdebatte um den Antrag der Linken „Schluss mit den unbezahlten Praktika in den Ministerien“ (Drs. 16/4728) hat Innenminister Uwe Schünemann am 21. Juni 2012 u. a. gesagt: „Pflichtpraktika werden grundsätzlich bezahlt, und zwar mit 500 Euro.“ In der Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage zu Praktika in der Landesregierung (Drs. 16/4666) heißt es hingegen: „Auch wird eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt.“ Eine Ausnahme gebe es lediglich für Studierende des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ der Hochschule Osnabrück, falls die Studierenden „ihr Praktikum in einer Landesdienststelle außerhalb des Landkreises oder der Stadt absolvieren“. Nur wenn diese Kriterien zutreffen, bekommen Praktikantinnen und Praktikanten monatlich ein Entgelt von 500 Euro. Im Anhang zur Kleinen Anfrage führt das Innenministerium für jedes einzelne Minis

terium auf, dass Pflichtpraktika nicht bezahlt werden.

Ebenso hat der Innenminister in dieser Debatte gesagt, dass diejenigen, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, „besonders“ betreut würden und dass es „angemessen“ sei, wenn man dafür kein Geld erhalte. Ein freiwilliges Praktikum unterscheidet sich von einem Pflichtpraktikum im Allgemeinen vor allem darin, dass es nicht im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums zwingend vorgesehen ist, sondern sich der Student/die Studentin bzw. der/die Auszubildende freiwillig für eine solche Tätigkeit entschieden hat. Das Lernbedürfnis und der Kenntnisstand der Praktikantinnen und Praktikanten sind nicht relevant für diese Einordnung, sodass sich die Frage stellt, warum die Landesregierung eine prinzipiell unterschiedliche Behandlung bei der Betreuung freiwilliger und Pflichtpraktika vornimmt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche der beiden folgenden Aussagen trifft zu: „Pflichtpraktika werden grundsätzlich bezahlt“ (Innenminister Uwe Schünemann am 21. Juni 2012 im Parlament) oder „Auch wird eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt“ (Aussage der Landesregierung in der Drs. 16/4666) ?

2. Welche Maßnahmen wird der Innenminister gegebenenfalls ergreifen, damit zukünftig Pflichtpraktika grundsätzlich mit 500 Euro bezahlt werden, und welche Ausnahmen von dieser Regel wird es gegebenenfalls geben?

3. Welche Unterschiede gibt es bei der Betreuung von und den Arbeitsanforderungen an Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum leisten, und solchen, die ein Pflichtpraktikum leisten?

Praktika in der Staatskanzlei und in den Ministerien sind ein Angebot an junge Menschen, die sich mit der Arbeitswelt im Allgemeinen und mit dem beruflichen Alltag in der niedersächsischen Landesverwaltung im Besonderen vertraut machen wollen. Dieses Ziel unterstützt die Landesregierung mit Praktikumsangeboten nicht nur in den obersten Landesbehörden, sondern auch in den nachgeordneten Dienststellen des Landes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort ermöglichen den Praktikantinnen und Praktikanten mit einem hohen zeitlichen und persönlichen Engagement einen möglichst tiefgehenden Einblick in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich. Die Landesregierung erkennt in den hierfür anfallenden (anteiligen) Personalkosten in nicht unerheblicher Höhe eine gute Investition in die Zukunft: Bei potenziellen Nachwuchskräften kann mit diesem Engagement nachhaltiges Interesse für das Land als attraktivem Arbeitgeber geweckt werden.