Zu 1: Die Leistungen der Landesinitiative Mobilität werden auf Grundlage eines europaweiten Vergabeverfahrens vergeben. Die Mittel für die Erfüllung der ausgeschriebenen Aufgaben werden überwiegend seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie in geringerem Umfang vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zur Verfügung gestellt.
In einem ersten Vergabeverfahren über die Vergabe dieser Leistungen wurden die zu berücksichtigenden Zuschlagskriterien für die Auswahl der Angebote in dem Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht. Es handelte sich dabei um die Kriterien
Zum 1. Juni 2012 (Ablauf der Angebotsfrist) hatten sich vier Bewerber beworben. Die erste Bewertung der Angebote erfolgte durch eine Auswahlkommission der den Auftrag erteilenden Innovationszentrum Niedersachsen Strategie und Ansiedlung GmbH. Dieser Vergabevorschlag wurde absprachegemäß dem finanzierenden Wirtschaftsministerium vorgelegt. Das Wirtschaftsministerium hat dann durch den Wirtschaftsminister unter Berücksichtigung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien den Vergabevorschlag mit den eingereichten Angeboten abgeglichen. Aus wirtschaftlichen und auch aus konzeptionellen Gründen fiel die Auswahl schließlich auf ein anderes als das ursprünglich vorgeschlagene Angebot.
Ein unterlegener Bieter hat dann in dem Vergabeverfahren am 20. Juni 2012 den Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften gerügt. Nach der Auffassung dieses Bieters sah die Ausschreibung unzulässige Zuschlagskriterien vor, die keine gleichberechtigte Vergabeentscheidung erwarten ließen.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel an dem Ausschreibungsverfahren hat die Vergabestelle dann zur Vermeidung eines zeitaufwändigen Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer die Ausschreibung insgesamt aufgehoben und bereitet gegenwärtig bereits eine neue Ausschreibung der o. g. Leistungen vor.
Zu 2: Die Vergabeentscheidung wurde ausschließlich auf Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union angekündigten und in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien (vgl. oben zu 1) getroffen.
Zu 3: Nachdem die ursprüngliche Ausschreibung insgesamt am 25. Juni 2012 aufgehoben werden musste, bereitet die Vergabestelle gegenwärtig bereits die Neuausschreibung der Leistungen vor. Eine Veröffentlichung eines neuen Dienstleistungsauftrages soll unverzüglich im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union erfolgen, sodass noch im Herbst 2012 mit einer Auftragserteilung gerechnet werden kann.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 44 der Abg. Miriam Staudte, Enno Hagenah und Filiz Polat (GRÜNE)
Nach Berichten aus Jugendwerkstätten dürfen Auszahlungen von Fördermitteln nach einem neuen Erlass des Finanzministers erst nach erfolgter Prüfung der Zwischenverwendungsnachweise der Werkstätten erfolgen. Auf der Tagung der Jugendwerkstätten am 10. Juli in Hannover wurde vonseiten der Praxis berichtet, dass bei der Erledigung der Prüfung der Zwischennachweise ein erheblicher Stau bei der NBank existiere, sodass kleine Träger Liquiditätsprobleme bekämen.
Unabhängig davon werden durch einen neuen Erlass des Wirtschaftsministeriums Eigeneinnahmen der Werkstätten z. B. durch Verkauf von selbst hergestellten Produkten nicht mehr als eigenständige Kofinanzierungen im Rahmen der gesamten Kostenaufstellung anerkannt, sondern müssen von den Gesamtkosten abgesetzt werden. Zwischenbescheide wurden daraufhin zum Teil auf mehrere Jahre rückwirkend zurückgezogen, bereits längst eingereichte Finanzierungskonzepte müssen völlig neu erstellt werden.
1. Wie viele Zwischenverwendungsnachweise der Jugendwerkstätten sind bisher bei der NBank nicht geprüft und erledigt worden, sodass weitere Abschlagszahlungen von Fördermitteln in welcher Höhe an die Werkstätten nicht erfolgen konnten?
2. Wann können diese Träger der Jugendwerkstätten seitens der NBank verbindlich mit Zwischenverwendungsbescheiden und der Auszahlung weiterer Mittel rechnen?
3. Warum annulliert das Wirtschaftsministerium nachträglich schon ergangene Zwischenbescheide und Finanzierungskonzepte durch eine vorher nicht praktizierte andere Bewertung der Eigeneinnahmen?
Das Programm Jugendwerkstätten stellt eines der größten niedersächsischen Förderprogramme aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) dar. Die Träger der maximal dreijährigen Projekte sind verpflichtet, jeweils zwei Monate nach Ablauf eines Haushaltsjahres einen Nachweis über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge zu führen, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Zwischennachweis). Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach dem Erstattungsprinzip in der Regel vierteljährlich für die getätigten Ausgaben. Hierzu können die Träger quar
Zu 1: Zum Stand 13. Juli 2012 liegen bei der NBank im Programm Jugendwerkstätten insgesamt 108 noch nicht geprüfte Zwischenverwendungsnachweise und 63 noch nicht geprüfte Mittelabrufe vor.
Erstens ist die Belegprüfung bei diesen Projekten besonders aufwendig. Die NBank hat eine Fülle von Belegen zu prüfen. So sind teilweise 50 Belege für nur 100 Euro Gesamtausgaben zu prüfen. Vor allem die Prüfung der Ausgaben für das Bildungs- und Beratungspersonal der Jugendwerkstätten ist aufseiten der NBank mit einem besonders großen Arbeitsaufwand verbunden. Im Vergleich zu anderen niedersächsischen ESF-Programmen weisen die personalintensiven Projekte der Jugendwerkstätten einen sehr hohen Ausgabenanteil in diesem Bereich auf. Während jedoch z. B. für indirekte Ausgaben, also kleinteilige Ausgaben für z. B. Büromaterial und Postgebühren, eine Pauschale gilt, müssen die geltend gemachten Personalausgaben konkret überprüft werden. Dies bedeutet bei den Jugendwerkstätten angesichts der hohen Anzahl von Beschäftigten und des großen Anteils an Teilzeitbeschäftigten einen erheblichen Prüfaufwand für die NBank. Entsprechend zeitintensiv ist in diesen Programmen auch die Prüfung der (Zwischen-)Verwendungsnachweise und Mittelabrufe.
Zweitens erhöht sich bei der Prüfung der NBank die Prüftiefe, sofern bei vorangegangenen Mittelabrufen Fehler festgestellt worden sind. Werden Erläuterungen der NBank zu Mittelkürzungen aus dem vorangegangenen Mittelabruf im nächsten Mittelabruf nicht berücksichtigt, steigt also der Anteil der seitens der NBank zu prüfenden Belege. Entsprechend verzögert sich die Prüfung und damit auch die Auszahlung an die Träger.
Drittens entfiel im Rahmen einer Verfahrensänderung im Dezember 2011 die bisherige Darstellung der ESF-Fördermittel in Jahrestranchen. Diese Veränderung stellt für die Zukunft eine große Erleichterung dar. So müssen für die jahresweise Verschiebung von ESF-Mitteln innerhalb der Projektlaufzeit keine Änderungsanträge mehr gestellt werden. Um diese Verfahrensumstellung zu er
möglichen, wurden zunächst die Zwischennachweise für 2011 geprüft, bevor die Mittelabrufe aus diesem Jahr bedient wurden.
Um die Bedienung der Mittelabrufe zu beschleunigen, hat die ESF-Verwaltungsbehörde gemeinsam mit der NBank ein abgestimmtes Verfahren entwickelt, das eine schnellere Abarbeitung der vorliegenden Mittelabrufe und Zwischennachweise ermöglicht. Demnach wird die Prüfung der in den Zwischennachweisen geltend gemachten Ausgaben vorgezogen. Infolge des geänderten Verfahrens wird die Abarbeitung der derzeit noch bestehenden Rückstände aufseiten der NBank wesentlich beschleunigt.
Die Projektträger ihrerseits können für die Zukunft zur zügigen Bearbeitung durch die NBank beitragen, indem sie ihre Mittelabrufe jeweils frühzeitig vorlegen.
Zu 2: Die in den noch ungeprüften Mittelabrufen und Zwischennachweisen geltend gemachten Erstattungsansprüche werden seitens der NBank bis spätestens Ende September 2012 bedient werden. Fälle, in denen kleinen Projektträgern (z. B. Verei- nen oder anderen freien Trägern) ein Liquiditätsengpass droht, werden bei der Prüfung und Auszahlung vorgezogen.
Zu 3: Aufgrund von Finanzkorrekturen musste das Verfahren zur Bewertung von Projekterlösen neu geregelt werden. Dies geschah mit Erlass vom 23. Januar 2012. Dieser Erlass bezieht sich auf alle Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen und die Erbringung entgeltlicher Dienst- und Werkleistungen der Projektteilnehmer in ESF-Projekten. Bis zum Inkrafttreten des Erlasses wurden die genannten Erlösarten auf die Eigenmittel zur Kofinanzierung der ESF-Förderung angerechnet. Nach dem neuen Verfahren mindern die Erlöse die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des jeweiligen Projekts.
Die Verfahrensänderung gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses noch nicht verwendungsnachweisgeprüften Projekte. Damit sind u. a. auch die derzeit laufenden Projekte des Programms Jugendwerkstätten von der Änderung betroffen. Die betroffenen Träger wurden durch die NBank aufgefordert, die Finanzierungspläne für die laufenden ESF-Projekte an die Neuregelung anzupassen.
Finanziell entstand den Trägern aus der Neuregelung kein Nachteil. Die NBank wurde angewiesen, in den Fällen, in denen auf der Grundlage des
Erlasses eine Neuberechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vorgenommen werden musste, mit dem entsprechenden Änderungsbescheid an den Träger den ESF-Interventionssatz derart zu erhöhen, dass der Träger durch die Änderung nicht schlechter gestellt wird als nach der bisherigen Regelung.
Die Verfahrensänderung war zwingend erforderlich und wird auch in anderen Bundesländern in analoger Form praktiziert.
Einem Artikel der Wirtschaftswoche vom 14. Mai 2012 war unter der Überschrift „Kick mit Krone“ zu entnehmen, dass das rot-grün-geführte Nordrhein-Westfalen unter dem 25. April 2012 eine Anleihe in Norwegischen Kronen begeben hat.
NRW hat bereits diverse Anleihen emittiert. Es verfügt - laut Bericht in der Wirtschaftswoche - trotz einer geplanten Nettokreditaufnahme für 2012 in Höhe von 4 Milliarden Euro und trotz des durch das Landesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Haushaltes immer noch über ein sogenanntes High-GradeRating.
Die im Nachbarland begebene Anleihe vom 25. April 2012 erzielt mit 3,2 % mehr als das Doppelte des für NRW-Anleihen üblichen Zinses von 1,4 % pro Jahr. Einziger Grund hierfür ist, dass diese Anleihe nicht in Euro, sondern in Norwegischen Kronen berechnet ist.
Die erste niedersächsische Anleihe in diesem Jahr konnte am 24. Mai 2012 begeben werden. Hierbei liegt der Zinssatz bei einem Aufschlag von 0,10 % zu dem des Dreimonatseuribor. Dieser bewegt sich derzeit bei etwa 0,7 %.
2. Hält die Landesregierung Anleihen außerhalb des Euros, z. B. in Norwegischen Kronen, englischen Pfund oder russischen Rubeln, für eine sinnvolle Alternative zu den klassischen Schatzanweisungen?
3. Hat es in Niedersachsen bereits in der Vergangenheit Anleihen in fremder Währung gegeben? Wenn ja, wann und in welcher Höhe?