Ebenso hat sich die 6. Regierungskommission Energie und Ressourceneffizienz der Niedersächsischen Landesregierung mit Fragen des Flächenverbrauches sowie des Brachflächen- und Leerstandskatasters auseinandergesetzt. Im Modellprojekt „Umbau statt Zuwachs“ wurde in der Projektregion Weserbergland die Anwendung eines Leerstandskatasters auf Basis des Liegenschaftskatasters und der Einwohnermeldedaten entwickelt und erprobt. Eine landesweite Einführung wird derzeit geprüft.
Darüber hinaus hat die Leibniz Universität Hannover mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zwölf Modelldörfer begleitet, für die im Rahmen der Dorferneuerung die Umnutzung landwirtschaftlicher Altgebäude und Hofanlagen im Mittelpunkt stand.
Die exemplarisch genannten Initiativen und Maßnamen belegen, dass das Flächen- und Gebäudemanagement insbesondere im Hinblick auf den demografischen Wandel sehr ernst genommen wird.
Zu 1: Die ländlichen Räume und die Dörfer im Einzelnen bedürfen aufgrund ihrer Heterogenität, ihrer unterschiedlichen Betroffenheit durch den demografischen Wandel und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterschiedlicher Unterstützung. Angesichts der vielfältigen Problemstellungen und Herausforderungen muss die Entwicklung der ländlichen Räume in Niedersachsen konkreten Handlungsstrategien folgen.
Die Dorfentwicklung wird sich zukünftig noch intensiver mit der Dorfinnenentwicklung auseinandersetzen. Wir werden dabei künftig unterscheiden zwischen
- Stabilisierungsstrategien für Dörfer, die in ihrer aktuellen Situation und für die kommenden Herausforderungen gefestigt werden sollen, und
- Anpassungsstrategien für Dörfer, die ihre Entwicklung an rückläufige Tendenzen ausrichten müssen und dabei einer Unterstützung bedürfen.
Zu 2: Niedersachsen verfügt mit der Dorfentwicklung und der Städtebauförderung bereits über geeignete Förderinstrumente, um die Siedlungsentwicklung in Niedersachsen positiv zu begleiten.
Zu 3: Die Kommunen sind in den Modellprojekten beteiligt. Ihre Vorschläge werden in die weiteren Überlegungen einbezogen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 12 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Ursula Helmhold (GRÜNE)
Die Geschäftsordnung der Niedersächsischen Landesregierung bestimmt, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Rechts- und auch die Fachaufsicht über die Universitätskliniken ausübt. Dagegen ressortiert die gesamte außeruniversitäre stationäre Krankenversorgung beim niedersächsischen Sozialministerium, das auch für allgemeine Fragen der Transplantationsmedizin zuständig ist.
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 31. Juli 2012 berichtet: „Die Unregelmäßigkeiten gehen offenbar bis in die 90er-Jahre zurück. Die Uni-Klinik habe entsprechende Angaben eines ehemaligen Mitarbeiters an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet (…). Demnach hatten schon 1995 Kollegen von einem der zwei jetzt verdächtigten Mediziner die Rechtmäßigkeit der großen Zahl von Organtransplantationen angezweifelt. Ob der neue Hinweis stichhaltig ist und die Ermittlungen ausgeweitet werden müssen, stehe noch nicht fest (…).“
1. Welche Maßnahmen hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur a) rechtsaufsichtlich und b) fachaufsichtlich unternommen, um die bekannt gewordenen Missstände am Universitätsklinikum Göttingen aufzuklären und für die Zukunft abzustellen?
2. Wann hat die Landesregierung oder haben die Hochschulleitungen in den letzten zehn Jahren Kenntnis über Ungereimtheiten in der Transplantationsmedizin in Göttingen oder Hannover von der Prüfungskommission, der Bundesärztekammer, der Staatsanwaltschaft oder anderen Stellen und Personen erhalten?
3. Wie schätzt die Landesregierung nach den bekannt gewordenen Vorfällen in der Göttinger Transplantationsmedizin das Prinzip der umsatzabhängigen Vergütung ein, und will sie daran festhalten?
Die rechtliche Grundlage hinsichtlich der Durchführung der Krankenversorgung und ihrer Überwachung stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 63 b Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wird die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. Er ist auch für die Krankenversorgung an der UMG verantwortlich. Gemäß § 47 Satz 2 Nr. 5 NHG ist die Krankenversorgung eine staatliche Angelegenheit. Gemäß § 55 Abs. 3 NHG nimmt die Stiftung staatliche Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 NHG als eigene Aufgaben war. Der überwiegend extern besetzte Stiftungsausschuss Universitätsmedizin überwacht u. a. als Dienstvorgesetzter die Tätigkeit des Vorstands der UMG (§ 60 a Abs. 2 NHG). Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 NHG untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. Eine Fachaufsicht über die Stiftungshochschulen durch das Ministerium besteht jedoch nicht.
Es kann bis heute festgestellt werden, dass der Vorstand der UMG jeweils zeitnah die notwendigen und richtigen Maßnahmen zur Aufklärung und Verhinderung weiteren Fehlverhaltens ergriffen hat. Das MWK wurde vom Vorstand der UMG jeweils über aktuelle Entwicklungen und die getroffenen Maßnahmen an der UMG informiert. Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsausschuss) hat es nicht gegeben.
Zu 1: Das MWK musste nicht aufsichtsrechtlich gegenüber der UMG tätig werden, da diese zügig und konsequent die notwendigen Schritte eingeleitet und durchgesetzt hat. So wurde der Bereich der Transplantationschirurgie an der UMG im Frühjahr 2012 neu aufgestellt. Die bislang in der Transplantationschirurgie arbeitenden Chirurgen (insgesamt fünf) wurden mit neuen Aufgaben betraut. Der Bereich wurde der Leitung der Abteilung Allgemeinchirurgie unterstellt. Der Transplantationskoordinator wurde direkt dem Vorstand der UMG unterstellt. Berichte gegenüber Eurotransplant dürfen nur noch über den Transplantationskoordinator erfolgen. Transplantationskonferenzen sind ausführlich zu protokollieren. Akten im Zusammenhang mit Transplantationen sind noch detaillierter zu führen. Weiterhin beschloss die UMG am 22. Juni 2012, zusätzlich zu den Untersuchungen der Bundesärztekammer (BÄK) und der Staatsanwaltschaft eine externe Kommission einzusetzen,
Bereits am 29. Juni 2012 wurde die Kommission eingesetzt. Ein entsprechender Bericht dieser externen Kommission soll zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
Im Übrigen wird auf die Ergebnisse des Spitzengesprächs im Bundesministerium für Gesundheit vom 27. August 2012 verwiesen. Die im Anschluss an das Gespräch verfasste Erklärung mit dem Tenor „Kontrolle verstärken, Transparenz schaffen, Vertrauen gewinnen“ beinhaltet verschiedene weitere Überlegungen und Maßnahmen für eine zukünftige Absicherung der Transplantationsmedizin. Die Erklärung ist auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht.
Zu 2: Der Vorstand der UMG erhielt erstmals am 22. November 2011 telefonisch Kenntnis von der BÄK über den Vorwurf von möglichen Richtlinienverstößen von Professor O. Am 22. und 23. November 2011 informierte der Vorstand für Krankenversorgung der UMG Herrn Staatssekretär Dr. Lange im MWK, dass eine an der UMG stattgefundene Lebertransplantation durch die Bundesärztekammer überprüft werde. In diesem Zusammenhang hat die UMG den Arzt Professor O. am 23. November 2011 nach einer Anhörung freigestellt und am 24. November 2011 schriftlich beurlaubt. Auch hierüber informierte der Vorstand für Krankenversorgung der UMG den Vorsitzenden des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin und Herrn Dr. Lange am 24. November 2011 fernmündlich. Am 29. November 2011 schaltete die UMG die Staatsanwaltschaft ein. Ende Dezember 2011 trennte sich die UMG von Professor O. durch Auflösungsvertrag.
Am 26. Juni 2012 informierte der Vorstand für Krankenversorgung der UMG den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und damit den Staatssekretär des MWK, dass es nach Untersuchungen der Bundesärztekammer in Göttingen rund 25 weitere Verdachtsfälle aus den letzten 2 Jahren gebe, in denen Daten möglicherweise manipuliert wurden, um Patienten bei Transplantationen bevorzugt zu berücksichtigen.
Am 3. Juli 2012 informierte die BÄK die UMG, das MWK und die Staatsanwaltschaft darüber, dass Professor O. in einem anderen Fall für einen Patienten mit arabisch klingendem Namen die bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation zu entrichtende Transplantationspauschale in Höhe von
Am 26. Juli 2012 teilte der Vorstand dem MWK, dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und der Präsidentin der Universität Göttingen mit, dass der Direktor der Abteilung Gastroenterologie vom Dienst freigestellt wurde, da sich auch gegen ihn der Verdacht erhärtet habe, Patientenakten manipuliert zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. Die zuständige Staatsanwaltschaft sei eingeschaltet.
Der Landesregierung sind keine weiteren Ungereimtheiten in der Transplantationsmedizin in Göttingen und Hannover bekannt. Die Leitungen dieser beiden hochschulmedizinischen Einrichtungen haben mitgeteilt, dass sie in den letzten zehn Jahren weder von der Prüfungskommission der BÄK, der Staatsanwaltschaft oder anderen Stellen und Personen Kenntnis über weitere Ungereimtheiten in der Transplantationsmedizin erhalten haben.
Zu 3: Diese Art von Vertrag hat der Vorstand der UMG schon vor Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten kritisch bewertet. Sie hat deshalb bereits seit dem 1. Januar 2011 diese leistungsbezogenen Anteile in den Zielvereinbarungen gelöscht. Seitdem gibt es keine solchen leistungsbezogenen Verträge mehr, die sich an Mengen oder Volumenangaben ausrichten. Dies wird von der Landesregierung unterstützt.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 13 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)
Die Anwendung von Gülle auf Grünland bereitet im Vergleich zur Ausbringung auf Ackerland besondere Probleme, da ein Unterpflügen unmittelbar nach Aufbringung nicht möglich ist. Es kommt zu stärkerer Freisetzung von Geruch und Ammoniak in die Luft. Eine Verschmutzung des nachfolgenden Grasfutters bis hin zur drohenden Botulismus-Infektion ist nicht auszuschließen. Es liegen Forschungsergebnisse vor, beispielsweise von der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) und der Untersuchungs- und Forschungsanstalt der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, die nach zwei bzw. drei Jahre laufenden Feldversuchen auf Grünland bereits im Jahr 1995 unter den Gesichtspunkten der Ammoniak- und Geruchsfreisetzung, geringer Ni
tratauswaschung und guter Ertragswirkung über schonende Ausbringungsverfahren von Gülle und Gärresten aus Biogasanlagen informiert haben. Hierbei hat sich die Ausbringung von Gülle mit dem Schlitzverfahren als das am besten geeignete Verfahren erwiesen. Es wird aber offensichtlich bisher nicht überall angewandt, obwohl die Ammoniakverluste im Schlitzverfahren gegenüber der Breitverteilung um 89 % gesenkt wurden und auch die Übertragung von Krankheiten geringer und die Futtererträge höher sind.
Aktuell gab es im Heidekreis Klagen über mehrere Tage andauernde starke Geruchsbelästigung nach dem breiten Ausbringen von Gärresten aus einer Biogasanlage bei heißer und trockener Wetterlage, zudem noch unmittelbar angrenzend an einen dicht besiedelten Wohnbereich. Der beißende Ammoniakgestank führte bei Anwohnern zu Kopfschmerzen. Das Schlitzverfahren wurde beim Ausbringen der Gärreste nicht angewandt. Nach Angaben der zuständigen Landwirtschaftskammer darf der Landwirt Gärreste aus einer Biogasanlage auf das Grünland ausbringen. Es wurde allerdings für unklug gehalten, auch wegen der breiten Bürgerproteste, dies bei heißer und trockener Wetterlage zu machen.
1. Welche Gärreste in welcher Konzentration, in welcher Menge pro ha dürfen wie häufig pro Jahr bei welchen Wetterlagen auf Grünland aufgebracht werden, und wer ist für Kontrollen zuständig?
2. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Technik und den Zeitpunkt des Ausbringens von Gärresten aus Biogasanlagen, und welche gesetzgebende Ebene ist zuständig für mögliche Rechtsänderungen, bzw. welche Möglichkeiten hätte die Landesregierung (gegebenen- falls per Erlass), hier einzugreifen?
3. Gibt es in anderen EU-Ländern oder Bundesländern andere rechtliche Vorgaben für die Technik des Ausbringens von Gärresten auf Grünland, und welche sind das?
Die Ausbringung von Gülle und bestimmten Gärresten auf Grünland ist zulässig und wird durch die Vorgaben der Düngeverordnung und ergänzende Bestimmungen und Hinweise in den Anhängen der Düngemittelverordnung und Bioabfallverordnung geregelt.
Die Düngeverordnung sieht nur für die Ausbringung auf unbewachsenen Boden eine Einarbeitungspflicht vor. Die Ausbringung darf ferner nicht innerhalb der festgelegten Sperrfristen erfolgen, die für Grünland vom 15. November bis zum 31. Januar festgelegt ist. Die Ausbringungsgeräte