Nach § 114 NSchG haben auch Schülerinnen und Schüler der ersten Klassen von Berufsfachschulen einen Anspruch auf eine kostenfreie Schülerbeförderung, sofern sie diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen. In der Praxis bedeutet dies, dass in einer Berufsfachschulklasse zwei Schüler nebeneinander sitzen können, von denen einer einen Anspruch hat (wenn er tatsächlich keinen Realschulabschluss hat) und der Nachbar keinen Anspruch hat, da er ja über einen Realschulabschluss verfügt. In dem Schreiben des Landkreises Osnabrück an die Landtagsabgeordneten vom 24. Juli 2012 wird in diesem Fall von einer Koppelung des Beförderungsanspruchs an den zuvor erworbenen Schulabschluss gesprochen, welche laut Schreiben nicht nachvollziehbar sei und in der täglichen Praxis zu einer den Eltern sachlich kaum zu vermittelnden Ungerechtigkeit führe.
1. Sieht die Landesregierung in den beiden oben geschilderten Fällen eine Ungerechtigkeit und, wenn nein, warum nicht?
2. Sieht die Landesregierung entsprechenden Handlungsbedarf und, wenn ja, in welcher Form und, wenn nein, warum nicht?
3. Was wird die Landesregierung wann unternehmen, um die in dem Schreiben des Landkreises Osnabrück vom 24. Juli 2012 geschilderten Ungerechtigkeiten abzustellen?
Für die Schülerbeförderung im Sekundarbereich II und dort im ersten Schulbesuchsjahr an berufsbildenden Schulen enthält das Niedersächsische Schulgesetz zwei Abgrenzungen.
§ 114 Abs. 1 NSchG formuliert den Grundsatz, dass alle Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, bei denen die weiteren Voraussetzungen des § 114 NSchG vorliegen, von den Trägern der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern sind oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten sind. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.
Im Sekundarbereich II besteht der Anspruch nur ausnahmsweise in den in § 114 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 NSchG abschließend genannten Fällen.
Dies betrifft bei berufsbildenden Schulen zunächst die Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule (Nr. 3), eine Regelung, die allgemein anerkannt ist.
Ansonsten erhalten nur Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse von Berufsfachschulen Schülerbeförderung, soweit sie diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen.
Diese Differenzierung ist „historisch gewachsen“. Vor der Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 gab es Berufsfachschulen, in die ohne Abschluss eingetreten werden konnte und bei denen Schülerbeförderung gewährt wurde. Daneben bestanden Berufsfachschulen, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - als Zugangsvoraussetzung hatten und bei denen kein Anspruch auf Schülerbeförderung bestand.
Nunmehr ist der Hauptschulabschluss einheitliche Zugangsvoraussetzung für alle Berufsfachschulen. Der Gesetzgeber hatte vor diesem Hintergrund drei Alternativen im Hinblick auf die Schülerbeförderung:
1. Streichung des Anspruchs für alle Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule, was sicherlich die rechtssystematisch klarste Lösung gewesen wäre,
2. die nunmehr getroffene Regelung, bei der die Anspruchslage im Vergleich zu der Zeit vor der Neuordnung der beruflichen Grundbildung so wenig wie möglich verändert wurde, oder
Letzteres hätte jedoch zu Mehrkosten in zweistelliger Millionenhöhe geführt und wurde daher vom Gesetzgeber nicht in Erwägung gezogen. Im Übrigen wäre es dann wiederum sehr schwierig zu begründen gewesen, warum für die Klassen 1 der anderen berufsbildenden Schulformen weiterhin kein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen solle. Eine Ausdehnung auch auf diesen Personenkreis hätte weitere Kosten in Millionenhöhe verursacht.
Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. Dies entspricht der oben dargestellten Rechtssystematik des § 114 NSchG, weil es sich um eine Schulform des Sekundarbereichs II handelt. Im Regelfall wechseln Schülerinnen und Schüler nach dem Besuch der Klasse 10 einer allgemeinbildenden Schule oder einer anderen berufsbildenden Schulform in die Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums. Lediglich für Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums ist der Weg an das berufliche Gymnasium wahlweise auch bereits nach Klasse 9 eröffnet worden. Diese Schülerinnen und Schüler dürfen also die Klasse 10 der allgemeinbildenden Schule sozusagen überspringen.
Zu 1 und 2: Die Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der ersten Klassen von Berufsfachschulen ist für die Betroffenen ohne nähere Erläuterung des in den Vorbemerkungen dargestellten Hintergrunds sicherlich unverständlich. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes und der großen bildungspolitischen Herausforderungen wie frühkindliche Bildung, Inklusion und Ganztagsbeschulung besteht derzeit keine Möglichkeit, die Ansprüche auf Schülerbeförderung im Sekundarbereich II auszuweiten. Im Hinblick auf Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums ist es überdies rechtssystematisch durchaus über
zeugend, den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schülerbeförderung einzuräumen.
Zu 3: Das genannte „Schreiben des Landkreises Osnabrück vom 24. Juli 2012“ war der Anfrage nicht beigefügt und ist dem Niedersächsischen Kultusministerium nicht bekannt.
Wird nun endlich gut, was schon so lange währt? - Wann kommt der Förderbescheid für den Bahnhaltepunkt Wechloy?
Seit vielen Jahren bemüht sich die Stadt Oldenburg um einen zusätzlichen Bahnhaltepunkt im Stadtteil Wechloy, nahe der Carl von Ossietzky Universität. Anders als bei vielen ähnlichen Vorhaben auf dem flachen Land in Niedersachsen ist der Haltepunkt von zentraler verkehrspolitischer Bedeutung für die Stadt. Tausende von Pendlern, die derzeit über den Hauptbahnhof in die Stadt kommen, müssen von dort einen kilometerweiten Transfer zu den Einrichtungen der Universität organisieren, falls sie nicht von vorneherein den Pkw wählen.
Mit dem neuen Haltepunkt können die Fahrgäste z. B. mit der Regio-S-Bahn in unmittelbarer Nähe des Campus ein- und aussteigen. Auch die ÖPNV-Erreichbarkeit der großen BBS Wechloy, der uninahen Technologie- und Gewerbeunternehmen an der Marie-Curie-Straße oder der großen Einzelhandelszentren an der Ammerländer Heerstraße würde erheblich verbessert.
Deshalb hat sich die Stadt Oldenburg bereit erklärt, das Projekt zu einem erheblichen Anteil finanziell mitzutragen.
Während das Wirtschaftsministerium in der Antwort auf meine Anfrage von April 2008 das Projekt noch generell infrage gestellt hat und auch die Verhandlungen mit der Bahn zunächst sehr schwierig waren, ist man sich jetzt aber grundsätzlich einig. Der Förderantrag bei der Landesnahverkehrsgesellschaft konnte inzwischen gestellt werden.
1. Teilt sie die Einschätzung, dass ein Bahnhaltepunkt in Nähe der Universität einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Nahverkehrsbindung in Oldenburg und der Region darstellt?
3. Wann wird nach Einschätzung der Landesregierung ein Förderbescheid vorliegen, und wann wird der erste Fahrgast den neuen Bahnhaltepunkt nutzen können?
Seitdem das Land im Jahr 1996 die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) übernommen hat, unternimmt es erhebliche Anstrengungen, das Verkehrsangebot u. a. durch die Modernisierung von Stationen zu verbessern. Obwohl die Verantwortung für die Schieneninfrastruktur, zu der auch die Stationen zählen, unverändert beim Bund und der Deutschen Bahn AG (DB AG) verblieben ist, konnten nur aufgrund des finanziellen Engagements des Landes seit 1996 rund die Hälfte aller niedersächsischen Stationen modernisiert werden.
Ferner wurden einzelne Stationen reaktiviert; Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der zusätzliche Halt keine unerwünschten Einflüsse auf das Fahrplangefüge hat, zum anderen der Nachweis, dass der zusätzliche Halt volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Im Jahr 2008 hätte eine Bedienung des Haltes Oldenburg-Wechloy nur durch die RegionalExpress-Linie Hannover–Norddeich erfolgen können. Wie in der Antwort der Landesregierung vom April 2008 (Drs. 16/50) dargelegt, hätte dieser zusätzliche Halt der RegionalExpress-Linie gravierende Nachteile für die Mehrzahl der Reisenden nach sich gezogen. Erst durch Änderung der Randbedingungen mit der Betriebsaufnahme der Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen Ende 2010 eröffnete sich fahrplantechnisch die Option, einen zusätzlichen Halt in Oldenburg-Wechloy in den SPNV einzubeziehen.
Zu 2: Der Förderantrag der DB Station&Service AG für die Errichtung einer neuen Station in Oldenburg-Wechloy ging am 1. Juni 2012 bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) ein. Vorausgegangen waren nach Kenntnis der Landesregierung u. a. Untersuchungen zur Wahl des Standortes sowie intensive Abstimmungen zwischen der Stadt Oldenburg und der DB AG. Die Gründe für die Dauer dieses Prozesses sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3: Voraussetzung für eine Aufnahme in das Förderprogramm 2013 ist, dass alle noch ausstehenden Antragsunterlagen der LNVG rechtzeitig vorgelegt werden; in diesem Fall könnte ein Förderbescheid Anfang 2013 erteilt werden. Die DB
Station & Service AG als Bauherr und Betreiber strebt die Inbetriebnahme des Haltepunktes für Ende 2013 an.
des Ministeriums Wissenschaft und Kultur auf die Frage 17 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke und Wolfgang Wulf (SPD
Organspendenskandal an der Göttinger Universitätsklinik - Kommt das Wissenschaftsministerium seiner Aufsichtspflicht gegenüber der Stiftungsuniversität Göttingen nach?
Der aktuelle Transplantationsskandal an der Universität Göttingen kann dazu führen, das Vertrauen in die Organspende zu erschüttern. Diese Sorge besteht zumindest in der Öffentlichkeit und führt offensichtlich dazu, dass die schon jetzt geringe Spendenbereitschaft der Bevölkerung weiter zurückgeht. Inzwischen wird seitens der Politik und der Ärzteschaft darüber diskutiert, wie zukünftig Manipulationen rund um die Organtransplantation ausgeschlossen werden können. Der Skandal wirft jedoch nicht nur Fragen hinsichtlich der besseren Kontrolle der Ärzte auf, sondern auch die Frage, ob das Land seiner Aufsichtspflicht gegenüber der Stiftungsuniversität nachgekommen ist.
Seit 2003 befindet sich die Georg-AugustUniversität Göttingen in der Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen (§ 62 NHG Abs. 1). Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin. Mitglied des Stiftungsrates und des Stiftungsausschuss Universitätsmedizin ist Staatssekretär Dr. Lange als Vertretung des Fachministeriums.
1. Wann wurde das Fachministerium von der Universität Göttingen über den Vorfall in der Transplantationschirurgie unterrichtet, und welche konkreten Maßnahmen zur Aufklärung der Vorgänge wurden seitdem seitens des Ministeriums gegenüber dem Vorstand der Universitätsmedizin und durch seinen Vertreter im Stiftungsausschuss veranlasst (Maßnahmen und Zeitpunkt)?
2. Seit wann hat das Ministerium Kenntnis darüber, dass der verdächtige Mediziner bereits 2006 in der Universitätsklinik Regensburg mit Unregelmäßigkeiten bei Transplantationen auf
gefallen sein soll? Wer war an der Auswahl des Führungspersonals für die Transplantationsmedizin in Göttingen beteiligt?
3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Transplantationsskandal an der Universitätsmedizin Göttingen für die Universitätsmedizin Göttingen und die Medizinische Hochschule Hannover?