Unter den namentlich genannten Gästen sind auch Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung. Genannt werden (in alphabetischer Reihenfolge) der damalige Bevollmächtigte des Landes Niedersachsen beim Bund, Staatssekretär Wolfgang Gibowski, der damalige Regierungssprecher, Staatssekretär Olaf Glaeseker, der damalige und auch aktuelle Finanzminister Hartmut Möllring sowie der damalige Ministerpräsident Christian Wulff mit jeweils einer Übernachtung vom 17. auf den 18. Dezember 2008. Die Reservierungen unter den Namen Glaeseker und Wulff sind jeweils für zwei Personen vermerkt.
1. Wer hat für die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Begleiterinnen die Organisation der Unterbringung übernommen und die Reservierungen im Hotel Le Méridien Stuttgart vorgenommen (bitte getrennt nach den oben namentlich genannten ehemaligen und aktuel- len Mitgliedern der Landesregierung)?
2. Auf welche Weise wurden die Hotelrechnungen für die oben genannten ehemaligen und aktuellen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Begleiterinnen beglichen (Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte, Rechnung oder Ähnli- ches), und wer hat die Kosten übernommen (bitte getrennt nach den oben namentlich ge- nannten ehemaligen und aktuellen Mitgliedern der Landesregierung) ?
3. Wurden von den oben namentlich genannten ehemaligen und aktuellen Mitgliedern der Landesregierung bereits beglichene Kosten der fraglichen Hotelübernachtungen gegebenenfalls im Nachhinein aus ihrem jeweiligen Privatvermögen etwa der Landeskasse, der Manfred Schmidt Media S. L., der Privatperson Manfred Schmidt oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erstattet und, wenn ja, wann?
Der Landesregierung liegt die von der Fragestellerin erwähnte Liste weder vor, noch ist sie ihr sonst bekannt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Johanne Modder im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Für den ehemaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff und seine Frau wurde die Organisation der Unterbringung bzw. die Reservierung des Hotelzimmers durch das persönliche Büro des Ministerpräsidenten in der Staatskanzlei übernommen. Für Herrn Minister Möllring ist davon auszugehen, dass die Organisation der Unterbringung sowie die Reservierung des Hotelzimmers durch das Vorzimmer seines Ministerbüros im Finanzministerium erfolgten. Dies geht aus den dort noch vorhandenen Daten hervor.
Zu 2: Die Hotelrechnung mit den Übernachtungskosten für den ehemaligen Ministerpräsidenten Wulff, seinen damaligen Fahrer und sein Sicherheitspersonal erhielt die Staatskanzlei. Die Kosten hat insgesamt das Land Niedersachsen beglichen - durch Überweisungen. Herr Minister Möllring zahlte die Übernachtung mit seiner privaten Kreditkarte. Die verauslagte Summe wurde ihm vom Land Niedersachsen erstattet.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 20 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)
Seit etlichen Jahren erreichen die Politik zunehmend Beschwerden und Hilferufe der Pflegekräfte im Krankenhausbereich. So hat die Privatisierung der Krankenhäuser im Landkreis Nienburg immer wieder zu Kündigungen und Kürzungen im Bereich der Pflegekräfte geführt.
Nunmehr gibt es wieder eine Ankündigung, dass im Bereich des Krankenhauses Nienburg zehn Vollzeitkräfte insgesamt eingespart werden sollen, davon kommen 4,73 aus dem Bereich der Krankenpflege.
Vonseiten des Betriebsrates wird davon gesprochen, dass in den Krankenhäusern unter diesen Bedingungen nur mehr eine „industrielle Pflege“ stattfinden könne, welche unwürdig für die Pflegekräfte wie auch für die zu Pflegenden sei.
1. Wie beurteilt die Landesregierung, dass von ca. 300 Pflegekräften im Krankenhaus Nienburg ungefähr 50 Pflegekräfte befristet angestellt sind, dies überwiegend ohne Sachgrund?
2. Wie bewertet die Landesregierung, dass beim Personal aktuell 23 000 Überstunden zuzüglich 13 000 Stunden Mehrarbeit aufgelaufen sind, wovon den größten Anteil der Pflegebereich trägt?
3. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, an Krankenhäusern gesetzlich eine personelle Mindestausstattung im Pflegebereich vorzusehen?
Krankenhäuser werden in Niedersachsen von kommunalen, privaten und freigemeinnützigen Trägern betrieben, die im Rahmen eines Versorgungsauftrages eigenverantwortlich tätig werden. Es handelt sich um rechtlich eigenständige Unternehmen, in deren Rechte nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.
Zu 1: Die Landesregierung ist nicht in die Betriebsführung von Krankenhäusern involviert. In Fällen unterschiedlicher Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Beschäftigungsverhältnissen - neben den Möglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat - steht grundsätzlich der Weg einer arbeitsgerichtlichen Klärung offen.
Zu 2: Das Arbeitszeitgesetz enthält neben Grundanforderungen, wie z. B. acht Stunden bzw. maximal zehn Stunden täglicher Arbeitszeit, die Möglichkeit, aufgrund von Tarifverträgen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung längere Arbeitszeiten mit und ohne Zeitausgleich zu vereinbaren. Überstunden oder Mehrarbeit können somit durchaus im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig sein.
Im Februar 2011 wurde das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover vom Betriebsrat auf die Belastungssituation im Krankenhaus Nienburg insbesondere auf der Intensivstation angesprochen. Das Amt hat sich in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft Gesundheits- und Wohlfahrtspflege umfänglich mit der Arbeitsplatzsituation auseinandergesetzt. So wurde mit der Station ein Projekt zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen sowie zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen durchgeführt. Dies beinhaltete entsprechende Arbeitskreise mit betroffenen Beschäftigten und den Verantwortlichen. Die Ergebnisse des Projektes wurden den Führungskräften und Be
schäftigten im Juli 2012 präsentiert. Das Krankenhaus hat nun bis zum November 2012 Gelegenheit darzulegen, wie es die Handlungsempfehlungen umsetzen will.
Zu 3: Gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -, sind Krankenhäuser Einrichtungen, die mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patientinnen und Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten.
Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses gliedert sich nach Fachrichtungen, die gegenwärtig der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen entsprechen. Diese Fachrichtungen bergen in sich schon höchst unterschiedliche Voraussetzungen für eine pflegerische Betreuung, so z. B. bei neurochirurgischen Eingriffen nach schweren Unfällen, zur Abklärung von Hauterkrankungen oder bei der neonatologischen Betreuung von Frühgeborenen.
Die Ausweisung bestimmter Fachrichtungen im Versorgungsauftrag hindert ein Krankenhaus nicht daran, sich innerhalb der zugeordneten Indikationen zu spezialisieren. Dabei kann es zu Leistungsschwerpunkten kommen, die mehr oder weniger pflegeintensiv sind.
Einem Krankenhaus steht es grundsätzlich frei, Fachrichtungen als eigene Hauptabteilungen oder als belegärztliche Abteilungen - mit in der Regel auch einem anderen Leistungsspektrum und unterschiedlichen Anforderungen an Art und Umfang von Pflegeleistungen - zu organisieren.
Demzufolge lassen sich die Anforderungen an eine definierte Personalvorhaltung im Bereich der Pflege in Krankenhäusern nicht abstrakt definieren. Sie hängen vielmehr von der verantwortlichen ärztlichen und betrieblichen Leitung ab. Mindestquoten - die wie auch immer ermittelt würden - müssten überwacht werden. Jahresdurchschnittliche Werte würden nicht unbedingt den temporären Anforderungen gerecht. Die Frage der Berücksichtigung von Personalfluktuationen und -fehlzeiten, die möglicherweise nicht im Gestaltungsbereich der Krankenhäuser lägen, müsste gelöst und Sanktionen müssten festgelegt werden.
Mindestbesetzungsquoten könnten Krankenhäuser auch animieren, diese nicht zu überschreiten, auch wenn dies medizinisch geboten wäre. Andererseits würden Krankenhäuser, deren spezifisches Leistungsangebot eine Unterschreitung ohne Weiteres möglich machen würde, in ihrem Handeln wirtschaftlich beeinträchtigt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 21 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Kann nach Meinung der Landesregierung eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, die Demenzkranke betreut, selbstbestimmt sein?
Es mehren sich Hinweise, nach denen Heimaufsichten in Niedersachsen bestehende Wohngemeinschaften für alte und pflegebedürftige Menschen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes stellen. Inzwischen sind diesbezüglich auch Urteile niedersächsischer Gerichte ergangen. So lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg am 9. August 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers dagegen, dass seine Einrichtung, in der an Demenz erkrankte Volljährige betreut werden, als Heim eingestuft werden sollte, ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass die dagegen gerichtete Klage voraussichtlich erfolgreich bleiben würde, und beruft sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2012 (12a1136/11) , in dem ausgeführt wird: „Eine Wohngemeinschaft, in der ausschließlich schwer- und schwerstpflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner leben, die ihr Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben können, ist grundsätzlich nicht selbstbestimmt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NHeimG). Das Selbstbestimmungsrecht kann von Angehörigen und Betreuern in diesen Fällen nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn diese mit in der Wohngemeinschaft leben.“
Des Weiteren heißt es im Urteil: „Soweit Bewohnerinnen und Bewohner nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt eine funktionierende, selbstbestimmte und von Dritten unabhängige Wohngemeinschaft ein besonderes Engagement der Angehörigen oder der Betreuerinnen und Betreuer der Bewohnerinnen und Bewohner voraus. Bei Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage unter rechtlicher Betreuung stehen und/oder nicht (mehr) kommunikationsfähig sind, ist dies nur möglich, wenn die für sie handelnden und entscheidenden Personen rund um die Uhr erreichbar und zu entsprechenden Entscheidungen oder zu entsprechendem Ein
greifen auch fähig sind. Eine solche Verfügbarkeit ist grundsätzlich nur leistbar, wenn die Personen mit den Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen zusammen wohnen.“
1. Ist es unter Anwendung des Niedersächsischen Heimgesetzes möglich, an Demenz erkrankte Menschen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu betreuen, ohne dass diese den Regelungen für Heime anheim fallen würden?
2. Wie müsste nach Auffassung der Landesregierung eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, die an Demenz erkrankte Menschen betreuen möchte, organisiert sein, um als selbstbestimmte Wohngemeinschaft im Sinne des Niedersächsischen Heimgesetzes fungieren zu können?
3. Wie grenzt sich nach Auffassung der Landesregierung generell eine „nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft“ von einem Heim ab?
Das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) ist am 6. Juli 2011 in Kraft getreten. Hierin wurden klare Abgrenzungen dafür geschaffen, unter welchen Voraussetzungen nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften oder andere Formen des betreuten Wohnens unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. In der Frage der Anwendbarkeit des NHeimG auf nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften wurden die von der Rechtsprechung zum Heimgesetz des Bundes entwickelten wesentlichen Grundsätze in Gesetzesform gebracht. Zugleich wurde damit Rechtssicherheit geschaffen und gewährleistet, dass bei einer drohenden Gefahr struktureller Abhängigkeit von Dritten dem Schutzinteresse der Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen wird.
In seinem im Eilverfahren getroffenen Beschluss vom 9. August 2012 (12 B 3987/12) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg festgestellt, dass eine Wohngemeinschaft deshalb nicht selbstbestimmt sei, weil die Überlassung des Wohnraums und die Erbringung der ambulanten Betreuungsleistungen durch Personen oder Unternehmen erfolge, die miteinander rechtlich oder tatsächlich verbunden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NHeimG).