„Es liegen zumindest die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 NHeimG vor, der lediglich eine rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit der Personen oder Unternehmen fordert, die den Wohnraum überlassen und die
„Mit dieser jedenfalls faktischen Verbindung wirbt auch der Antragsteller und bezeichnet die Einrichtung in […] als Wohn- und Pflegeheim […] Betreutes Wohnen. […] Diese tatsächliche Verbindung stellt der Antragsteller in der gerichtlichen Antragsbegründung auch nicht in Abrede“.
Daneben - so fährt das Gericht unter Bezugnahme auf das ebenfalls zitierte Urteil des VG Oldenburg vom 21. Mai 2012 (12 A 1136/11) fort - dürften auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NHeimG erfüllt sein, mit dem Ergebnis, dass es sich auch insoweit bei der Einrichtung um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln dürfte. Das Gericht weist in seinem Beschluss vom 9. August 2012 allerdings deutlich auf Folgendes hin:
„Ob derzeit tatsächlich schwer- und schwerstpflegebedürftige Bewohner im Heim sind, die nicht in der Lage sind, ein selbstbestimmtes Wirtschaften und Leben zu führen, ist unerheblich; denn die Frage, ob eine Einrichtung als Heim im Sinne des NHeimG geführt wird, hängt nicht von der jeweils aktuellen Belegung der Heimplätze ab.“
Auch in seinem zitierten Urteil hat das VG Oldenburg festgestellt, dass bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NHeimG erfüllt seien und die Wohngemeinschaft deshalb nicht selbstbestimmt sei, weil zwischen der (Unter-)Vermieterin und der Klägerin rechtliche wie tatsächliche Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 NHeimG bestehen. Das Gericht hat darüber hinaus auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NHeimG bejaht. Soweit es bei der Prüfung dieser Frage zu der Auffassung gelangt ist, dass die von ihm geforderte, in der Kleinen Anfrage angesprochene Verfügbarkeit der Betreuerinnen und Betreuer grundsätzlich nur dann leistbar sei, wenn diese mit den Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen zusammenwohnten, handelt es sich um eine Ansicht des Gerichts, die sich einer Bewertung durch die Landesregierung an dieser Stelle entzieht.
Dass Betreuerinnen und Betreuer unter den dargestellten Umständen der ihnen obliegenden Aufgabe grundsätzlich nur dann nachkommen können, wenn sie selbst mit den Pflege- und Betreuungsbedürftigen zusammen wohnen, lässt sich dem Wortlaut des NHeimG nicht entnehmen. Die Frage, ob sich diese Rechtsmeinung in der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte durchsetzt oder gar in zweiter Instanz Bestätigung findet, bleibt abzuwarten. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Oldenburg vom 21. Mai 2012 ist, soweit der Landesregierung bekannt, von der Klägerin nicht beantragt worden.
Zu 2: Der Landesgesetzgeber hat durch die Formulierung des § 1 Abs. 3 NHeimG beschlossen, Rahmenbedingungen für selbstbestimmte Wohngemeinschaften festzulegen. Dazu muss in jedem Einzelfall im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner geprüft werden, ob diese Rahmenbedingungen eingehalten werden oder ob wegen deren Überschreiten eine Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt und der Schutz des Gesetzes greift. Dies gilt beispielsweise auch in Fällen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner an sehr schwer fortgeschrittener Demenz leiden, mithin also ihre Umwelt nicht mehr wahrnehmen, nur noch wenige Worte sprechen können, geh/sitzunfähig sind, an kompletter Inkontinenz leiden und ohne erkennbare psychische und körperliche Aktivität in kompletter Erstarrung verharren.
Zu 3: Der Schutzzweck des Niedersächsischen Heimgesetzes ist unteilbar. Es wird daher sowohl auf Heime als auch auf nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften angewendet, deren Bewohnerinnen und Bewohner sich in struktureller Abhängigkeit von Dritten befinden. Die Frage, wie sich eine nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft von einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft abgrenzt, deren Bewohnerinnen und Bewohner des Schutzes des NHeimG nicht bedürfen, hat der Gesetzgeber beantwortet.
Eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Sozialministeriums, gebildet aus Vertretern der Heimaufsichtsbehörden, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG-FW) und der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeein
richtungen in Niedersachsen (LAG PPN) sowie dem Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. (vdw), hat zurzeit den Auftrag, anhand der bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen eine Handreichung für ambulant betreute Wohngemeinschaften zu entwickeln. Mit ersten Ergebnissen dürfte im Frühjahr 2013 zu rechnen sein.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 22 der Abg. Andrea Schröder-Ehlers (SPD)
Der Elbeseitenkanal (ESK) und im Besonderen das Schiffshebewerk bei Scharnebeck ist für den vorhergesagten Anstieg des Güteraufkommens aus dem Hamburger Hafen in den kommenden Jahren nicht gerüstet - darüber sind sich alle Experten einig. Die Hafenhinterlandverkehre werden bis 2025 - bezogen auf das Jahr 2004 - um 50 % bei den Massengütern und um 242 % bei den Containern steigen. Die Transportleistung auf dem ESK könnte durch den Bau eines neuen Aufstiegsbauwerkes bei Scharnebeck mehr als verdoppelt und zugleich verlässlicher und zeitsparender gestaltet werden.
Zum Bau einer Schleuse hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte im Jahre 2009 eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, 2010 eine Machbarkeitsstudie und 2011 eine Voruntersuchung vorgelegt. Alle Untersuchungen zeigen die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines solchen Bauwerkes auf. Trotz dieser positiven Aussagen wurden weitergehende Planungen, die zur Herbeiführung eines Planfeststellungsbeschlusses nötig sind, gestoppt. Damit droht der Wegfall dieses Bauprojektes aus der erhofften hohen Priorisierung im Bundesverkehrswegeplan bis zum Jahr 2015.
Die Alternative zu einer neuen Schleuse bei Scharnebeck in Form eines Ausbaus der Mittelelbe wäre ökologisch und aufgrund des niedrigen Wasserstandes dort nicht zu vertreten. Bereits 2007 hat sich der Landtag einstimmig gegen weitere Ausbaumaßnahmen an der Mittelelbe ausgesprochen.
1. Welche Initiativen ergreift die Landesregierung, um den vom Bundesverkehrsministerium verhängten Planungsstopp bezüglich einer neuen Schleuse bei Scharnebeck aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren hierzu einzuleiten?
2. An welchen Tagen der letzten fünf Jahre hat der Wasserstand der Mittelelbe die für die Binnenschifffahrt notwendige Marke von 1,60 m unterschritten?
3. Steht die Landesregierung noch zu dem im Dezember 2007 gefassten Beschluss des Landtages, nach dem es keine weiteren Ausbaumaßnahmen an der Mittelelbe geben soll?
Der Elbeseitenkanal spielt in den konzeptionellen Überlegungen der Landesregierung im Hinterlandverkehr des Hamburger Hafens eine zentrale Rolle. Ein wichtiges Element des Elbeseitenkanals ist das Schiffshebewerk Scharnebeck bei Lüneburg - sowohl für den Seehafen Hamburg als auch für die Wirtschafts- und Industriegebiete in Niedersachsen und den angrenzenden Ländern.
Altersbedingt gibt es technische Probleme, die im Zuge der Wartungsarbeiten immer wieder zu Betriebseinschränkungen führen. Die Unternehmen beklagen wirtschaftliche Verluste in erheblicher Größenordnung. Außerdem ist das Schiffshebewerk inzwischen zu klein, um den Verkehr mit heute gängigen Großgütermotorschiffen oder Schubverbänden abzuwickeln.
Vor dem Hintergrund steigender Umschlagsmengen in den deutschen Seehäfen ist ein Neubau dringend geboten, um mittel- bis langfristig die notwendigen Transportkapazitäten im Hinterlandverkehr des Hamburger Hafens für die niedersächsische Wirtschaft bereitzustellen. Niedersachsen wird deshalb in Absprache mit anderen Ländern den Neubau einer neuen Schleuse in Lüneburg für den nächsten Bundesverkehrswegeplan anmelden.
Zu 1: Niedersachsen wird den Neubau der Schleuse Lüneburg für den Bundesverkehrswegeplan anmelden. Diese Anmeldung sollte jedoch auch von Hamburg und möglichst auch von SachsenAnhalt unterstützt werden, damit sie Aussicht auf Erfolg hat.
Der Bund ist vor dem Hintergrund der dortigen Haushaltssituation nur bereit, die notwendigen Kapazitätserweiterungen im Bereich des ESK im Hinterlandverkehr des Hamburger Hafens planerisch zu initiieren und als neues Vorhaben des Bundesverkehrswegeplans umzusetzen, wenn erkennbar wird, dass ein entsprechender Umschlag im Hamburger Hafen auf das Binnenschiff und damit die Nutzung des neuen Abstiegsbau
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Binnenschiffsumschlages im Hamburger Hafen muss es einen Konsens bei den Hafenwirtschaftsunternehmen geben, dieses Ziel mit zu verfolgen. Niedersachsen und Hamburg werden hierfür gemeinsam eine Initiative starten, damit vor dem Hintergrund der mittelfristig erkennbaren Verkehrsprobleme eine befriedigende Lösung der Kapazitätsprobleme im Hinterlandverkehr erreicht werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass unter den oben beschriebenen Randbedingungen der vom Bund verhängte Planungsstopp aufgehoben wird, sodass die technischen Planungen und die notwendigen rechtlichen Verfahren abgewickelt werden können. Auf dieser Grundlage werden die Bemühungen verstärkt, die notwendigen Haushaltsmittel für die Umsetzung des Vorhabens einzuwerben.
Zu 2: Nach Auskunft der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost hat der Wasserstand der Mittelelbe zwischen Mühlenholz und Dömitz die für die Binnenschifffahrt notwendige Marke von 1,60 m im Jahr 2008 an 127 Tagen, in 2009 an 51 Tagen, in 2010 an 15 Tagen, in 2011 an 16 Tagen und in 2012 bisher an 16 Tagen unterschritten. Im Streckenabschnitt Dömitz–Lauenburg waren es 2008 118 Tage, 2009 84 Tage, 2010 21 Tage, 2011 37 Tage und 2012 bisher 74 Tage.
Zu 3: Ja. Ein Ausbau der Mittelelbe wird abgelehnt. Die Anpassung der Unterhaltungsstrategie zur Gewährleistung des verkehrlichen Ziels von 1,60 m an 345 Tagen, wie sie in dem Unterhaltungskonzept der Bundesregierung vereinbart worden ist, wird festgehalten. Dieses besagt, dass es durch geeignete Strombaumaßnahmen im Rahmen des Fachkonzeptes für die Unterhaltung der Elbe zwischen Tschechien und Geesthacht (WSD Ost, Mai 2005) möglich ist, die spezifischen naturräumlichen Gegebenheiten zu schützen und zu erhalten und zugleich die Elbe als wichtigen Transportweg zu nutzen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 23 der Abg. Wiard Siebels, Karin StiefKreihe und Renate Geuter (SPD)
Die Landesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 13. Februar 2007 beschlossen, sich aus der Finanzierung von Landesgartenschauen zurückzuziehen und den Kommunen bei der Suche nach Förderprogrammen behilflich zu sein. Aufgrund eines weiteren Beschlusses der Landesregierung wurden mit Bekanntmachung des ML am 28. August 2007 die Grundsätze für die Planung und Durchführung von Landesgartenschauen ab 2010 festgeschrieben. Hierin werden beispielsweise die Ziele einer Landesgartenschau, Angaben zur Bewerbung, zur Vergabe und zur Finanzierung dargelegt.
1. Wie setzt sich die Finanzierung der letzten Landesgartenschauen seit Inkrafttreten der o. g. Grundsätze genau zusammen, und worin unterscheiden sie sich konkret (unter Einbezie- hung der finanziellen Aspekte) von den vorangegangenen Landesgartenschauen?
2. Wie schätzt die Landesregierung die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für weitere Landesgartenschauen für die Zukunft ein?
3. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit dem neuen Finanzierungsmodell der Landesgartenschauen gemacht, und wie bewertet sie diese auch in Hinblick auf die geplante Landesgartenschau 2014 in Papenburg?
Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens zum Haushaltsplanentwurf 2006 und der mittelfristigen Finanzplanung 2005 bis 2009 mussten Sparmaßnahmen beschlossen werden. Für die Landesgartenschau 2010 mussten erstmals andere Finanzierungslösungen gefunden werden.
Da sich die bisher in Niedersachsen durchgeführten Landesgartenschauen als wichtiger Impulsgeber für die langfristige Stadtentwicklung, die Gartenkultur und die damit verbundenen Wirtschaftszweige etabliert und bewährt haben, hat die Niedersächsische Landesregierung am 13. Februar 2007 beschlossen, dass in Niedersachsen weitere Landesgartenschauen durchgeführt werden sollen. ML wurde beauftragt, „Grundsätze für die Planung und Durchführung von Landesgartenschauen in Niedersachsen ab 2010“ zu erarbeiten. Diesen Grundsätzen hat die Landesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 28. August 2007 zugestimmt. Die Bekanntmachung erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 38/2007 Seite 980).
Zu 1: Die Landesgartenschau 2010 in Bad Essen war die erste nach den o. g. Grundsätzen durchgeführte Landesgartenschau in Niedersachsen. Diese sehen für den Regelfall einen Durchführungsrhythmus von vier Jahren vor. Die nächste Landesgartenschau ist dementsprechend für 2014 geplant und bereits an die Stadt Papenburg vergeben worden.
Grundsätzlich muss die Finanzierung einer Landesgartenschau durch die Wirtschaft und die kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Der Investitionshaushalt einer Landesgartenschau kann aber durch die Rekrutierung von Fördergeldern aus geeigneten Förderprogrammen, die Einwerbung von Sponsorenbeiträgen aus der Wirtschaft sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln des Trägers ergänzt werden. Das Land unterstützt Interessenten bei der Suche nach geeigneten Förderprogrammen für eine Beteiligung an den Investitionskosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch Bereitstellung finanzieller Mittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union. In der aktuellen Förderperiode kommt eine Projektförderung insbesondere auf der Grundlage der EU-Förderprogramme für die Förderperiode 2007 bis 2013, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), infrage. Zuschüsse zum laufenden Betrieb trägt das Land nicht.