Grundsätzlich muss die Finanzierung einer Landesgartenschau durch die Wirtschaft und die kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Der Investitionshaushalt einer Landesgartenschau kann aber durch die Rekrutierung von Fördergeldern aus geeigneten Förderprogrammen, die Einwerbung von Sponsorenbeiträgen aus der Wirtschaft sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln des Trägers ergänzt werden. Das Land unterstützt Interessenten bei der Suche nach geeigneten Förderprogrammen für eine Beteiligung an den Investitionskosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch Bereitstellung finanzieller Mittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union. In der aktuellen Förderperiode kommt eine Projektförderung insbesondere auf der Grundlage der EU-Förderprogramme für die Förderperiode 2007 bis 2013, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), infrage. Zuschüsse zum laufenden Betrieb trägt das Land nicht.
Nach diesem Modell ist die letzte niedersächsische Landesgartenschau in Bad Essen erfolgreich umgesetzt worden. Einen gesonderten Haushaltstitel für Landesgartenschauen, wie im Falle der Landesgartenschau 2006 in Winsen/Luhe, gibt es nicht mehr.
Zu 2: Die Landesregierung beabsichtigt, auch nach 2014 weitere Landesgartenschauen auf Grundlage der o. g. Grundsätze zu vergeben. Hierzu sollen auch zukünftig bestehende Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union für eine Beteiligung an den Investitionskosten im Zusammenhang mit Landesgartenschauen in Niedersachsen genutzt werden.
Zu 3: Die Landesgartenschau in Bad Essen ist ein Beleg dafür, dass es möglich ist, Landesgartenschauen erfolgreich auf Grundlage der von der Landesregierung in Abstimmung mit dem Berufsstand erarbeiteten „Grundsätze für die Planung und Durchführung von Landesgartenschauen in Niedersachsen ab 2010“ durchzuführen, d. h. auch ohne die direkte Bereitstellung von Haushaltmitteln
des Landes. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit den Grundsätzen inhaltlich der richtige Weg eingeschlagen wurde und auf dieser Grundlage auch in den kommenden Jahren, so z. B. in Papenburg 2014, erfolgreich Landesgartenschauen in Niedersachsen durchgeführt werden können.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 24 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Laut Presseberichten plant Sozialministerin Özkan vier Monate vor der nächsten Landtagswahl und drei Monate vor Ablauf des Jahres ein „Wohnraumförderprogramm 2012“ für den Neubau von kleinen, bezahlbaren Wohnungen mit einem Volumen von 10 Millionen Euro. Bislang hat das Land unter schwarz-gelber Führung im Gegensatz zu anderen Bundesländern einen Förderbedarf in diesem Wohnungssegment verneint. Ebenfalls laut Presseberichten sollen die o. g. 10 Millionen Euro durch Umschichtungen im Haushalt des Sozialministeriums bereitgestellt werden. Dieser Kurswechsel lässt Fragen nach der Substanz des Programms, seiner Nachhaltigkeit sowie dem Zeitpunkt der Marktwirksamkeit offen. Auch die Frage, an welcher anderen Stelle die 10 Millionen Euro gestrichen werden, bleibt unbeantwortet.
1. Wie viele Sozialwohnungen wurden - aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren - seit 2003 durch das Land gefördert?
3. Aus welchem Haushaltstitel des Sozialministeriums werden die o. g. 10 Millionen Euro bereitgestellt, und an welcher Stelle des Haushalts werden sie gestrichen?
Die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen ist an den Zielen des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) sowie an den aktuellen Bedarfen des Wohnungsmarktes orientiert. Die Förderschwerpunkte des Landes werden regelmäßig mit den Verbänden der Wohnungswirtschaft und der Kommunen im Rahmen der Konzertierten Aktion Bauen und Wohnen abgestimmt und
Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Niedersachsen ist regional sehr unterschiedlich. Während es in Regionen mit abnehmender Bevölkerungszahl teilweise Wohnungsüberhänge und Leerstände gibt, ist in städtischen Ballungsgebieten eine verstärkte Nachfrage nach Wohnungen insbesondere für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, das Wohnraumförderprogramm 2012 um 10 Millionen Euro auf dann insgesamt rund 50 Millionen Euro aufzustocken. Damit soll zusätzlich zu den bisherigen Förderschwerpunkten die Schaffung von Mietwohnungen in städtischen Ballungsgebieten bedarfsgerecht gefördert werden.
Zu 1: Von 2003 bis zum 31. August 2012 wurden 11 398 Sozialwohnungen gefördert, die sich wie folgt auf die einzelnen Jahre aufteilen:
Zu 2: Seit Mitte der 1990er-Jahre wird regelmäßig landesweit, zunächst durch die Niedersächsische Landestreuhandstelle (LTS) und seit dem 1. Januar 2008 durch die NBank, die Entwicklung der Wohnungsmärkte analysiert. Regelmäßig wird auch erhoben, welche Nachfragergruppen aus Sicht der Befragten Schwierigkeiten haben, sich ausreichend mit Wohnraum zu versorgen. Wurden 2003 noch die kinderreichen Familien von den meisten Befragten genannt, sind es mittlerweile ältere Menschen. Darüber hinaus wird jährlich die subjektive Marktlage nach Preissegmenten abgefragt.
Zu 3: Die finanziellen Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro für die Aufstockung des Wohnraumförderprogramms 2012 werden aus der im Wohnraumförderfonds angesammelten Liquidität bereit
gestellt. Der Wohnraumförderfonds wird als Sondervermögen des Landes in der Anlage zu Kapitel 05 07 dargestellt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 25 der Abg. Uwe Schwarz, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Die Bundesregierung plant die umfassende Übertragung der Regeln des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände. Das ist die zentrale Zielsetzung des Entwurfs einer achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BR- Drs. 176/12). Wesentliche Spielregeln des deutschen Gesundheitswesens würden durch europäisches Wettbewerbsrecht bestimmt, weil die achte GWB-Novelle das deutsche Kartellrecht an EU-Recht angleicht. Damit besteht nach Ansicht von Beobachtern die reale Gefahr, dass künftig die gesetzlichen Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts angesehen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sind aber keine am Gewinn orientierten Unternehmen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es, ihren Versicherten eine gute medizinische Versorgung zu sichern und dabei den Gleichheitsgrundsatz einer Solidargemeinschaft bei der Leistungsgewährung zu beachten. Sie sind darüber hinaus auch ausdrücklich im Interesse der gesetzlich Krankenversicherten zur Zusammenarbeit untereinander durch das Sozialgesetzbuch verpflichtet. Die durch die Bundesregierung vorgesehene Gesetzesänderung hätte u. a. nach einem Gutachten von Prof. Dr. Jörg Fritzsche im Auftrag des AOK-Bundesverbandes vom 7. Juni 2012 Folgen für die Sicherung und Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Darüber hinaus wäre laut dem o. g. Gutachten nach einer europäischen Rechtsprechung eine Umkehrung der Situation auf nationaler Ebene nicht mehr möglich.
1. Was unternimmt die Landesregierung gegen die Pläne der Bundesregierung, die gesetzlichen Krankenkassen in gewinnorientierte Unternehmen umzuwandeln, insbesondere mit Blick auf die dadurch zu erwartenden Erschwernisse, die medizinische Versorgung der Patienten zu sichern und weiterzuentwickeln?
2. Welche Auswirkungen hätten die Vorhaben der Bundesregierung auf eine abgestimmte Landesgesundheitspolitik, u. a. z. B. bei der Bildung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen?
3. Wird sich die Landesregierung der Auffassung der SPD-geführten Länder anschließen und im Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung ablehnen, falls nein, warum nicht?
Im Dezember 2010 wurde durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz in § 69 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) die entsprechende Anwendung der deutschen Wettbewerbsregeln um das Kartellverbot und die diesbezüglichen Sanktionsbefugnisse des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erweitert.
Gleichzeitig wurde § 87 Satz 3 GWB gestrichen, der für die in § 69 Abs. 1 SGB V geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern die Zuständigkeit der Sozialgerichte festlegte.
Nach dem Gesetzentwurf zur 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BR- Drs. 176/12) soll eine Ausweitung der Geltung des Kartellrechts erfolgen. Nunmehr sollen die Wettbewerbsvorschriften auch für das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander sowie zu ihren Versicherten gelten. Darüber hinaus soll das Bundeskartellamt eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz bei Kassenfusionen erhalten.